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Document 52009AE0339

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen

OJ C 218, 11.9.2009, p. 55–58 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 218/55


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen“

KOM(2008) 469 endg. — 2008/0160 (COD)

2009/C 218/12

Der Rat beschloss am 25. September 2008, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 251 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 28. Januar 2009 an. Berichterstatter war Herr NARRO.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 451. Plenartagung am 25. /26. Februar 2009 (Sitzung vom 26. Februar) mit 95 gegen 59 Stimmen bei 30 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen

1.1

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt die Initiative der Europäischen Kommission für eine harmonisierte Regelung des Handels mit Robbenerzeugnissen. Die derzeitige Situation ist unhaltbar; deshalb sollten auf internationaler Ebene grundlegende Änderungen gefördert werden.

1.2

Da der Vertrag keine eigene Rechtsgrundlage für die Behandlung von Tierschutzfragen bietet, hält der Ausschuss die Wahl von Artikel 95 EGV bezüglich der „Fragmentierung des Binnenmarkts“ für geeignet, um in diesem Bereich gesetzgeberisch tätig zu werden. Die gemeinschaftliche Rechtsprechung bestätigt die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung.

1.3

Der Ausschuss schlägt vor, das Inkrafttreten der Ausnahmeregelungen zu verschieben, und empfiehlt der Kommission, im Jahr 2012 einen ausführlichen Fortschrittsbericht über die Gesetzgebung im Bereich der Robbenjagd vorzulegen, der als Grundlage für die mögliche Gewährung von Ausnahmen nach 2012 dient.

1.4

In den ersten drei Jahren der Anwendung der neuen Rechtsvorschriften sollte ein absolutes Verbot gelten, das als einzige Ausnahme die von den Inuit („Eskimos“) zur Existenzsicherung betriebene Jagd vorsieht.

1.5

Um die Durchführbarkeit der in diesem Legislativvorschlag vorgesehenen Maßnahmen sicherzustellen, ist es unabdingbar, dass die Kommission effektive Kontrollsysteme einrichten kann. Die Kontrolle kann nicht ausschließlich von dem Staat, der eine Ausnahme beantragt, ausgeübt werden. Die Kommission muss sicherstellen, dass die Bestimmungen der einschlägigen Rechtsvorschriften vor Ort ordnungsgemäß umgesetzt werden.

1.6

Der Ausschuss ersucht die Kommission, sachdienliche Untersuchungen der möglichen Auswirkungen des Klimawandels auf den Artenerhalt anzustellen.

2.   Einleitung

2.1

Die als Flossenfüßler bezeichnete Gruppe von Tieren umfasst insgesamt 33 Arten von Robben, Seelöwen, Seebären, Seeelefanten und Walrossen. Es sind Säugetiere unterschiedlicher Größe, die sich in großen Kolonien zusammenfinden, um sich auf dem Festland oder dem Meereis fortzupflanzen.

2.2

Auch wenn Umweltorganisationen (1) inzwischen vor einer (u.a. auf die Folgen des Klimawandels zurückzuführenden) drastischen Abnahme der Robbenpopulationen warnen, streiten Jägervereinigungen und die Regierungen der Staaten, in denen sich die Robben fortpflanzen, jede Gefahr für den Artenerhalt ab und verweisen darauf, dass sich die Zahl der jagdbaren Robben auf rund 15 Millionen beläuft. In den letzten Jahren hat sich die Debatte über die Robbenjagd auf Fragen des Tierschutzes verengt, während die Aspekte des Artenschutzes in den Hintergrund traten. Die EU verfügt über spezifische Rechtsvorschriften zum Schutz von Robben (2).

2.3

Die gewerbliche Robbenjagd existiert in Kanada, Grönland, Namibia, Norwegen und Russland. Diese Länder haben unterschiedliche Gesetze zur Regelung der Robbenjagd erlassen. Auf den Mangel an zuverlässigen Daten über die Robbenpopulationen und die Zahl der jährlich getöteten Tiere hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hingewiesen. Nach den amtlichen Angaben der einzelnen Länder ist das Land, in dem die meisten Robben gejagt werden, Kanada, wo pro Jahr ca. 300 000 Exemplare getötet werden. Nach Angaben der kanadischen Regierung (3) wurden 2008 mit insgesamt 17 000 erteilten Jagdlizenzen 275 000 Robben bejagt. Auf Kanada folgen mit großem Abstand Grönland (4) und Namibia (5) mit 160 000 bzw. 80 000 jährlich getöteten Tieren.

2.4

In der Europäischen Union werden in zwei Mitgliedstaaten Robben getötet und gehäutet: Finnland und Schweden. Daneben werden im Vereinigten Königreich (Schottland) Robbenerzeugnisse hergestellt. Im Gemeinschaftsgebiet hat dies keine kommerzielle Bedeutung wie etwa in Norwegen oder Kanada, sondern eine doppelte Zielsetzung: als Freizeitaktivität und als Maßnahme zur Kontrolle der Populationen von Fischfressern.

2.5

Robben werden getötet, um ihre Felle für Mäntel, ihr Fett für Öle, ihr Fleisch für Tierfutter und - mit wachsender Beliebtheit in Asien - ihre Genitalien für Aphrodisiaka zu verwenden.

2.6

Die Tötung der Robben erfolgt auf unterschiedliche Weise. Die häufigsten Hilfsmittel sind das Gewehr und der Hakapik (eine Art Picke mit hammerförmigem Kopf). Diese Art von Spitzhacke wird trotz ihres primitiven und groben Aussehens von Wissenschaftlern als das wirksamste Werkzeug für die rasche Betäubung und Tötung von Robben angesehen.

2.7

In ihrer 2007 veröffentlichten wissenschaftlichen Stellungnahme hat die EFSA (6) festgestellt, dass Robben schnell und effizient getötet werden können, ohne ihnen unnötige Schmerzen oder Qualen zu bereiten. Sie räumt aber auch ein, dass die Tötung in der Praxis nicht immer human und effizient erfolgt. In den unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften sind Art und Umfang des Einsatzes des Hakapiks sowie Schusswaffenkaliber und Geschossgeschwindigkeiten festgelegt.

3.   Zusammenfassung des Vorschlags der Kommission

3.1

Am 26. September 2006 verabschiedete das Europäische Parlament eine Erklärung (7), in der es die Europäische Kommission um die Erarbeitung von Legislativvorschlägen ersuchte, die die Ein- und Ausfuhr und den Verkauf von Erzeugnissen aus zwei Robbenarten - Sattel- und Mützenrobben - regeln sollten. In dieser Erklärung wurde auch ein gesonderter Umgang mit der traditionellen Robbenjagd der Inuit gefordert.

3.2

Die Parlamentarische Versammlung des Europarates verabschiedete eine Empfehlung zur Robbenjagd, in der die Mitgliedstaaten aufgefordert wurden, alle brutalen Jagdmethoden zu untersagen, die nicht den sofortigen Tod der Tiere gewährleisten.

3.3

In den letzten Jahren haben Belgien, die Niederlande und Slowenien einzelstaatliche Gesetze erlassen, die ein Verbot der Verarbeitung und der Vermarktung von Robbenerzeugnissen zum Gegenstand haben. Auch andere Mitgliedstaaten der EU haben beschlossen, diesen Bereich gesetzlich zu regeln; entsprechende nationale Rechtsvorschriften werden derzeit erarbeitet.

3.4

Anfang 2007 veranstaltete die Europäische Kommission eine Anhörung der Interessenträger, aus der eine wissenschaftliche Stellungnahme hervorging, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vorgelegt wurde (8). Im April 2008 veröffentlichte die Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission eine Studie über die möglichen Folgen eines Verbots von Robbenerzeugnissen.

3.5

Am 23. Juli 2008 schlug die Europäische Kommission eine Verordnung (9) für den Handel mit Robbenerzeugnissen vor. Als Rechtsgrundlage wurden Artikel 95 und 133 des EG-Vertrags gewählt. Artikel 95 bezieht sich auf die Fragmentierung des Binnenmarkts, während Artikel 133 die gemeinsame Handelspolitik zum Gegenstand hat. Die Kriterien für den Rückgriff auf die Rechtsgrundlage nach Artikel 95 wurden in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs definiert.

3.6

Der Verordnungsvorschlag der Kommission untersagt das Inverkehrbringen sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Robbenerzeugnissen in der Gemeinschaft. Allerdings sieht er auch eine Reihe von abweichenden Regelungen vor, die Ausnahmen von der allgemeinen Regelung ermöglichen, wenn die im Verordnungsvorschlag festgelegten Tierschutzkriterien erfüllt sind (10). Diese Bedingungen sollen sicherstellen, dass die Robben ohne unnötige Schmerzen, Qualen oder andere Formen des Leidens getötet oder gehäutet werden.

3.7

Die Europäische Kommission gewährt eine automatische Ausnahme für die traditionelle Robbenjagd der Inuit als Mittel ihrer Existenzsicherung. In den Durchführungsbestimmungen werden geeignete Maßnahmen zum Nachweis des Ursprungs der Robbenerzeugnisse festgelegt.

3.8

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle fünf Jahre einen Bericht über die zur Durchsetzung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen.

4.   Allgemeine Bemerkungen

4.1

Der EWSA begrüßt nachdrücklich die Initiative der Europäischen Kommission für eine harmonisierte Regelung der Methoden, die für die Jagd von Robben und die Vermarktung von Robbenerzeugnissen akzeptabel sind.

4.2

Im Mittelpunkt des Verordnungsvorschlags steht der Tierschutz; auf den Problemkreis des Artenschutzes wird darin nicht eingegangen. Europäische Umweltorganisationen haben die Notwendigkeit herausgestellt, auch Aspekte des Artenschutzes in den Rechtstext aufzunehmen. Gleichwohl verfügt die EU über tragfähige Rechtsvorschriften im Bereich des Artenschutzes sowie über spezifische Instrumente für den Erhalt der Robbenbestände, die die im Vorschlag vorgesehenen Maßnahmen ergänzen.

4.3

Es ist offenkundig, dass der Klimawandel (vornehmlich das Abschmelzen des Polareises) einen unmittelbaren Einfluss auf die Lebens- und Fortpflanzungsbedingungen der Robben haben wird. Aus diesem Grund wird die Europäische Kommission darum ersucht, einschlägige wissenschaftliche Untersuchungen und Bewertungen vorzunehmen, um reale Daten über die potenziellen negativen Folgen des Klimawandels auf die Robbenpopulationen verfügbar zu machen und die Gemeinschaftsinstrumente im Bereich des Artenschutzes gegebenenfalls zu überarbeiten bzw. anzunehmen.

4.4

Die EU verfügt im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über keine eigene Rechtsgrundlage zur Regelung von Tierschutzfragen. Das Fehlen einer solchen ausdrücklichen Rechtsgrundlage veranlasst die EU, diese Lücke durch den Rückgriff auf andere, aber genauso legitime Rechtsgrundlagen zur Behandlung dieser Frage zu schließen. In diesem Fall bietet der umstrittene Artikel 95 bezüglich der „Fragmentierung des Binnenmarkts“ der EU die Möglichkeit, Rechtsvorschriften zu harmonisieren, die im Zusammenhang mit dem Tierschutz stehen, welcher in der Gemeinschaftsrechtsprechung als eine Frage von „allgemeinem Interesse“ bezeichnet wurde. Der EWSA hat sich in seiner Stellungnahme zu Katzen- und Hundefellen (11) mit der vorgenannten Rechtsgrundlage zur Regelung des Tierschutzes einverstanden erklärt und betont, dass sie mit den von der Welthandelsorganisation erarbeiteten Handelsvorschriften in Einklang steht.

4.5

Das Fehlen einer Kontrolle auf Gemeinschaftsebene in diesem Bereich, der (von der EFSA offiziell anerkannte) Mangel an Daten und das zugrunde liegende wirtschaftliche Interesse machen es schwer, sich ein reales, unverzerrtes Bild von der Robbenjagd außerhalb der EU zu verschaffen. Die möglichen rechtlichen Änderungen in den Ländern, in denen Robben getötet werden, zur Anpassung an die neuen Gemeinschaftskriterien werden in der Praxis nicht zwangsläufig eine wesentliche Verbesserung der Bedingungen für die Tötung von Robben bewirken.

4.6

Das allgemeine Verbot, welches durch ein System nachfolgender Ausnahmen flankiert wird, markiert eine neue Art des Vorgehens, die einen nützlichen Präzedenzfall für künftige Rechtsetzungsverfahren der Gemeinschaft darstellen könnte. Deshalb lehnt der EWSA das gemeinschaftliche Ausnahmesystem nicht gänzlich ab, fordert aber dazu auf, sein Inkrafttreten zu verschieben, sodass in den ersten drei Jahren der Anwendung der Verordnung ein absolutes allgemeines Verbot gilt, das als einzige Ausnahme die Inuit vorsieht, deren Existenzsicherung von der Robbenjagd abhängt. Das spätere Inkrafttreten würde es ermöglichen, dass a) die EU die erforderlichen technischen Schritte ergreift, um ein genaueres und rigideres Ausnahmesystem als das im ursprünglichen Vorschlag skizzierte allgemeine System zu erarbeiten, b) die Überwachung erleichtert wird, c) neue Anhaltspunkte für Entscheidungen über die mögliche Gewährung von Ausnahmen ermittelt werden.

4.7

Der 2012 vorzulegende Gemeinschaftsbericht über Änderungen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Bereich der Robbenjagd, die praktische Anwendung und die Kontrollmechanismen wird sicher von großem Nutzen dafür sein, dass die Gemeinschaft ab diesem Zeitpunkt die erreichten Fortschritte bewerten und einen Beschluss über die mögliche Gewährung von Ausnahmen fassen kann. Der Mangel an Daten rechtfertigt größere Anstrengungen seitens der Gemeinschaft zur Sammlung sämtlicher relevanter und notwendiger Informationen.

4.8

Der EWSA hofft, dass der Legislativvorschlag der Kommission den Ländern, in denen die Robbenjagd betrieben wird, einen wirklichen Anreiz bietet, ihre Gesetze und Methoden im Sinne einer „humaneren“ Form des Tötens von Robben zu ändern. Die derzeitige Situation hinsichtlich der Tötung von Robben ist unhaltbar; es müssen notwendige Änderungen angestoßen werden, auch wenn die Befugnisse der EU in diesem Bereich beschränkt sind.

4.9

Der EWSA bekräftigt die Notwendigkeit, dass die Mitgliedstaaten für ein System wirkungsvoller, abschreckender und verhältnismäßiger Sanktionen sorgen müssen, um die Tragweite und die Wirksamkeit des neuen Rechtsakts zur Regelung der Robbenjagd sicherzustellen. Ein effizientes Sanktionssystem würde zur Stärkung des Binnenmarkts und zum Verbraucherschutz beitragen.

5.   Besondere Bemerkungen

5.1

Auch wenn im Verordnungsvorschlag nicht auf die Frage der Rechtfertigung der Robbenjagd eingegangen wird, erscheint es dem EWSA angebracht, sich zu einer Reihe von Fragen zu äußern, die in diesem Zusammenhang immer wieder gestellt werden. Zum ersten ist unmissverständlich festzustellen, dass die Tötung von Robben nicht als Fischereitätigkeit definiert werden kann, sondern als Jagd auf Säugetiere. Zum zweiten ist die Behauptung, dass die Robben am Rückgang der Meeresressourcen - insbesondere der Kabeljaubestände - schuld seien, fragwürdig. Diese These, mit der in einigen Ländern die Jagd auf Robben zu rechtfertigen versucht wird, lässt sich durch keine wissenschaftliche Untersuchung untermauern. Aufgrund der Komplexität des Ökosystems Meer ist es nicht möglich, eindeutige Aussagen in diesem Sinne zu treffen.

5.2

In ihrem Vorschlag unterscheidet die Kommission nicht zwischen der in großem Stil und der in geringem Umfang betriebenen Robbenjagd. Dieser Denkansatz der Kommission ist insofern zutreffend, als das Ziel des Vorschlags letztlich auf den Grundsätzen des Tierschutzes beruht. Die Einführung spezifischer Ausnahmen für europäische Länder, in denen die Robbenjagd in kleinem Umfang praktiziert wird, ist unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes nicht zu rechfertigen und könnte die internationale Legalität des gesamten Vorschlags in Frage stellen.

5.3

Kontrollen in diesem Bereich sind besonders schwierig und komplex und müssen unter äußerst ungünstigen Witterungsbedingungen durchgeführt werden. Sie müssen es ermöglichen, die tatsächliche Zahl der getöteten Tiere und den Grad der Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen vor Ort zu ermitteln. Ein Überwachungssystem, das ausschließlich von dem Land, das eine Ausnahme beantragt, umgesetzt wird, erscheint a priori nicht als die beste Möglichkeit zur Gewährleistung seiner Unabhängigkeit. Die EU müsste ein Expertenteam einsetzen, das in den Ländern, die Ausnahmen beantragen, an Ort und Stelle Kontrollen vornimmt. Die Finanzierung dieser europäischen Inspektorengruppe sollte den Ländern obliegen, die in den Gemeinschaftsmarkt exportieren möchten. Auf diese Weise stünden der EU mehr Informationen zur Verfügung, um die Effizienz des Kennzeichnungs- und Etikettierungssystems zu bewerten.

5.4

Die Einrichtung eines Kennzeichnungssystems und einer freiwilligen Etikettierung in den Ländern, die eine Ausnahme beantragen, ist eine Reaktion auf die Anliegen der europäischen Bürger, die in der von der Kommission veranstalteten öffentlichen Anhörung wiederholt zum Ausdruck gebracht wurden. Die Kennzeichnungs- und Etikettierungsinitiativen müssen in jedem Falle von allgemeinen Maßnahmen zum Verbot der Vermarktung von Robbenerzeugnissen begleitet werden. Andernfalls erscheint es zweifelhaft, ob die Tierschutzziele, die die Kommission in ihrem Vorschlag verfolgt, erreicht werden können.

5.5

Die Kennzeichnungskriterien müssen in den Durchführungsbestimmungen der Verordnung so definiert werden, dass die Bedingungen für die Kennzeichnung und Etikettierung eindeutig sind. In der Vergangenheit hat die mangelnde Genauigkeit in diesem Bereich eine inexakte, die Verbraucher verwirrende und irreführende Etikettierung zur Folge gehabt. Auf dem Markt findet man häufig Produkte, die aus Robbenerzeugnissen hergestellt wurden, die aber als „Öl aus Meerestieren“ oder „Fischöl“ etikettiert sind. Es ist unerlässlich, dass auf den Etiketten dieser Produkte nicht nur die Robbenart, aus der sie hergestellt sind, sondern auch die Herkunft der Tiere angegeben werden.

5.6

Der Ausschuss, der die Europäische Kommission in dem Verfahren zur Genehmigung von Ausnahmen unterstützen wird, sollte die Mitwirkung aller von diesem Verfahren betroffenen Organisationen und Akteure ermöglichen.

Brüssel, den 26. Februar 2009

Der Präsident

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI


(1)  „IFAW Technical Briefing“ (Fachmitteilung), 2008/01.

(2)  Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992.

(3)  „Seals and sealing in Canada. Facts about seals“, 2008.

(4)  „Groenlandia Home Rule“, 2006.

(5)  EFSA-Bericht: „Tierschutzaspekte des Tötens und Häutens von Robben“, Dezember 2007.

(6)  Wissenschaftliche Stellungnahme der EFSA vom 6. Dezember 2007, EFSA-Journal (2007) 610, S. 122 ff. (Anm. d. Übers.: Text liegt nicht auf Deutsch vor).

(7)  Erklärung Nr. 38/2006 des Europäischen Parlaments.

(8)  Wissenschaftliche Stellungnahme der EFSA vom 6. Dezember 2007, EFSA-Journal (2007) 610, S. 122 ff.

(9)  KOM(2008) 469 endg.

(10)  Artikel 4 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags.

(11)  ABl. C 168 vom 20.7.2007, s. 42.


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