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Document 62009CN0166

Rechtssache C-166/09: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 11. Mai 2009 — Stichting Natuur en Milieu, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, Stichting Greenpeace Nederland, Vereniging van Verontruste Burgers van Voorne/Gedeputeerde Staten van Zuid-Hollandse, Interessierte Dritte: Electrabel Nederland NV und Burgemeester en Wethouders Rotterdam

OJ C 193, 15.8.2009, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 193/3


Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 11. Mai 2009 — Stichting Natuur en Milieu, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, Stichting Greenpeace Nederland, Vereniging van Verontruste Burgers van Voorne/Gedeputeerde Staten van Zuid-Hollandse, Interessierte Dritte: Electrabel Nederland NV und Burgemeester en Wethouders Rotterdam

(Rechtssache C-166/09)

2009/C 193/03

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Stichting Natuur en Milieu, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, Stichting Greenpeace Nederland, Vereniging van Verontruste Burgers

Beklagter: Gedeputeerde Staten van Zuid-Hollandse

Interessierte Dritte: Electrabel Nederland NV und Burgemeester en Wethouders Rotterdam

Vorlagefragen

1.

Bedeutet die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung, dass die in die Wet milieubeheer umgesetzten Verpflichtungen aus der Richtlinie 2008/1/EG (1) über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung dahin ausgelegt werden können und müssen, dass bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer umweltrechtlichen Genehmigung die nationalen Emissionshöchstmengen für SO2 und NOx nach der Richtlinie 2001/81/EG (2) über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (im Folgenden: NEC-Richtlinie) in vollem Umfang zu berücksichtigen ist, insbesondere soweit es die Verpflichtungen aus Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie 2008/1, betrifft?

2.

a)

Gilt die Verpflichtung eines Mitgliedstaats, den Erlass von Vorschriften zu unterlassen, die geeignet sind, die Erreichung des in einer Richtlinie vorgeschriebenen Ziels ernstlich in Frage zu stellen, auch während des Zeitraums vom 27. November 2002 bis 31. Dezember 2010 im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der NEC-Richtlinie?

b)

Gelten während des betreffenden Zeitraums vom 27. November 2002 bis 31. Dezember 2010 neben oder an Stelle der vorgenannten Unterlassungspflicht positive Verpflichtungen für den betreffenden Mitgliedstaat, falls nach Ablauf dieses Zeitraums eine Überschreitung der nationalen Emissionshöchstmengen für SO2 und/oder NOx gemäß der NEC-Richtlinie droht oder eintritt?

c)

Ist es für die Beantwortung der Fragen 2 a) und 2 b) von Bedeutung, dass aus einem Antrag auf Erteilung einer umweltrechtlichen Genehmigung für eine Anlage, die zur Überschreitung oder drohenden Überschreitung der nationalen Emissionshöchstmengen für SO2 und/oder NOx gemäß der NEC-Richtlinie beiträgt, hervorgeht, dass die Anlage frühestens im Jahr 2011 in Betrieb genommen wird?

3.

a)

Bringen die in Frage 2 genannten Verpflichtungen mit sich, dass der Mitgliedstaat eine beantragte umweltrechtliche Genehmigung versagen oder sie mit weitergehenden Auflagen oder Beschränkungen verbinden muss, falls nicht gewährleistet ist, dass die Anlage, für die die umweltrechtliche Genehmigung beantragt wurde, nicht zur Überschreitung oder drohenden Überschreitung der nationalen Emissionshöchstmengen für SO2 und/oder NOx beiträgt? Ist es für die Beantwortung dieser Frage von Bedeutung, in welchem Umfang die Anlage zu dieser Überschreitung oder drohenden Überschreitung beiträgt?

b)

Oder geht aus der NEC-Richtlinie hervor, dass ein Mitgliedstaat auch bei Überschreitung oder bei drohender Überschreitung der nationalen Emissionshöchstmengen für SO2 und/oder NOx über einen Ermessensspielraum verfügt, um die Erreichung des in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Ziels dadurch zu erwirken, dass er, statt die Genehmigung zu versagen oder sie mit weitergehenden Auflagen oder Beschränkungen zu verbinden, statt dessen andere Maßnahmen wie einen anderweitigen Ausgleich trifft?

4.

Kann sich ein Einzelner, soweit den Mitgliedstaat Verpflichtungen im Sinne der Fragen 2 und 3 treffen, vor nationalen Gerichten auf die Einhaltung dieser Verpflichtungen berufen?

5.

a)

Kann sich ein Einzelner unmittelbar auf Art. 4 der NEC-Richtlinie berufen?

b)

Wenn ja, ist eine unmittelbare Berufung seit 27. November 2002 oder erst ab dem. Dezember 2010 möglich? Ist es für die Beantwortung dieser Frage von Bedeutung, dass aus dem Antrag auf Erteilung einer umweltrechtlichen Genehmigung hervorgeht, dass die Anlage frühestens im Jahr 2011 in Betrieb genommen wird?

6.

Kann insbesondere ein Einzelner, falls die Erteilung einer umweltrechtlichen Genehmigung und/oder andere Maßnahmen zur Überschreitung oder drohenden Überschreitung der nationalen Emissionshöchstmengen für SO2 und/oder NOx nach der NEC-Richtlinie beitragen, aus Art. 4 dieser Richtlinie

a)

einen allgemeinen Anspruch darauf ableiten, dass der betreffende Mitgliedstaat ein Paket von Maßnahmen festlegt, durch die bis 2010 die jährlichen nationalen Emissionen von SO2 und NOx auf Mengen begrenzt werden, die nicht größer sind als die nationalen Emissionshöchstmengen nach der NEC-Richtlinie, oder, falls dies nicht gelingt, ein Paket von Maßnahmen, mit denen die Emissionen danach so rasch wie möglich auf diese Mengen begrenzt werden;

b)

konkrete Ansprüche darauf ableiten, dass der betreffende Mitgliedstaat spezifische Maßnahmen in Bezug auf eine individuelle Anlage trifft — beispielsweise in Form der Versagung der Genehmigung oder der Verbindung dieser Genehmigung mit weitergehenden Auflagen oder Beschränkungen — die dazu beitragen, bis 2010 die jährlichen nationalen Emissionen von SO2 und NOx auf Mengen zu begrenzen, die nicht größer sind als die nationalen Emissionshöchstmengen nach der NEC-Richtlinie, oder, falls dies nicht gelingt, spezifische Maßnahmen, die dazu beitragen, dass die Emissionen danach so rasch wie möglich auf diese Mengen begrenzt werden?

c)

Ist es für die Beantwortung der Fragen 6 a) und 6 b) von Bedeutung, in welchem Umfang die Anlage zur Überschreitung oder drohenden Überschreitung beiträgt?


(1)  Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257, S. 26).

(2)  Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (kodifizierte Fassung) (ABl. L 24, S. 8).


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