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Document 52009IE0036
Opinion of the European Economic and Social Committee on The social and environmental dimension of the internal market
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema Die soziale und ökologische Dimension des Binnenmarkts
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema Die soziale und ökologische Dimension des Binnenmarkts
OJ C 182, 4.8.2009, p. 1–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
4.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 182/1 |
450. PLENARTAGUNG AM 14.-15. JANUAR 2009
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Die soziale und ökologische Dimension des Binnenmarkts“
(2009/C 182/01)
Berichterstatter: Herr ADAMCZYK
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss beschloss am 17. Januar 2008 gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Geschäftsordnung, eine Initiativstellungnahme zu folgendem Thema zu erarbeiten:
„Die soziale und ökologische Dimension des Binnenmarkts“.
Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 6. Januar 2009 an. Berichterstatter war Herr ADAMCZYK.
Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 450. Plenartagung am 14./15. Januar 2009 (Sitzung vom 14. Januar) mit 94 gegen 29 Stimmen bei 15 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:
1. Schlussfolgerungen
1.1 Der Binnenmarkt ist kein Selbstzweck, er ist vielmehr ein Instrument, das zum wachsenden Wohl der EU-Bürger beiträgt, ihren Wohlstand erhöht, ihren Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie die Beschäftigungsqualität und -sicherheit verbessert und ihnen die Möglichkeit gibt, sich innerhalb der Europäischen Union frei zu bewegen und ihren Wohn-, Arbeits- und Studienort frei zu wählen.
1.2 Dieser Fortschritt hängt mit den größeren Chancen zusammen, die der Binnenmarkt sowohl den Unternehmen (dank der Ausweitung des Waren- und Dienstleistungsmarkts und der Investitionsfreiheit) als auch den Arbeitnehmern bietet (indem er ihnen bessere Möglichkeiten denn je gibt, Arbeit in einem EU-Mitgliedstaat ihrer Wahl zu suchen).
1.3 Wenn Europa langfristig wettbewerbsfähig bleiben will, dann muss ein nachhaltiges und langfristiges Wachstum im Binnenmarkt gewährleistet werden, bei dem auch Umweltaspekten Rechnung zu tragen ist. Bei neuen Standards, Regelungen, Produkten und Ideen muss diese große Herausforderung berücksichtigt werden, auch wenn dies möglicherweise zu unvermeidbaren Spannungen in gewissen Industriezweigen führen kann, insbesondere da das Ganze nur dann einen Sinn hat, wenn der Fortbestand der europäischen Wirtschaft nicht aufs Spiel gesetzt, d.h. wenn die kurzfristige Wettbewerbsfähigkeit nicht untergraben wird.
1.4 Das eigentliche Ziel ist, das Funktionieren des Binnenmarktes in einer sozialen Marktwirtschaft wesentlich zu verbessern, indem einheitliche Rahmenbedingungen für alle Beteiligten innerhalb desselben rechtlichen Rahmens gewährleistet werden. Für die Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen und von mehr und besseren Arbeitsplätzen unter Wahrung der sozialen Dimension und der Umweltdimension im Binnenmarkt zur Stärkung des Wettbewerbs der EU ist dies von wesentlicher Bedeutung.
1.5 Bei ihrem Ansatz hinsichtlich der Weiterentwicklung des Binnenmarkts müssen die Institutionen der Europäischen Union die berechtigten Interessen der Wirtschaft ebenso berücksichtigen wie die Notwendigkeit der Wahrung der wesentlichen Sozialrechte, die sowohl im Gemeinschaftsrecht als auch in internationale Arbeitsnormen und im einzelstaatlichen Recht verankert sind (z.B. das Recht auf Tarifverhandlungen).
1.6 Für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts ist die Beseitigung von Unsicherheiten in der Anwendung des Gemeinschaftsrechts unerlässlich. Ein eindeutiger und vorhersehbarer Rechtsrahmen ist Voraussetzung für die weitere Entwicklung und Stärkung des Binnenmarkts.
1.7 Genauer gesagt, scheint angesichts der umstrittenen jüngsten Urteile des Europäischen Gerichtshofs hinsichtlich der rechtlichen Auslegung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern die Forderung nach einer Überarbeitung der Richtlinie bzw. nach einem zusätzlichen Abkommen zwischen den Sozialpartnern berechtigt.
1.8 In diesem Zusammenhang könnte das SOLVIT-Netz, das als Mittler zwischen den Institutionen und der Öffentlichkeit agiert, eine überaus wichtige Rolle übernehmen. Das Netz ist jedoch unterfinanziert, und es leidet unter Personalmangel. Zudem müssen seine Rolle und Aufgaben überprüft werden.
2. Einleitung
2.1 Der Binnenmarkt als eine grundlegende Errungenschaft der europäischen Integration ist zwar noch nicht vollendet, hat aber den EU-Bürgern bereits zahlreiche Vorteile gebracht (1). Die schrittweise Öffnung der Märkte und der Abbau der Hindernisse haben allerdings auch zahlreiche Schwierigkeiten und Probleme nach sich gezogen, die bewältigt werden müssen, wenn die Weiterentwicklung des Binnenmarkts von der Öffentlichkeit unterstützt werden soll.
2.2 Man muss sich vor Augen halten, dass die Entwicklung des Binnenmarkts kein Ziel an sich, sondern vielmehr ein Instrument ist, das die Lebensqualität der EU-Bürger verbessern, ihren Wohlstand erhöhen, ihren Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie die Beschäftigungsqualität und -sicherheit verbessern und ihnen die Möglichkeit geben soll, sich innerhalb der Europäischen Union frei zu bewegen und ihren Wohn- und Arbeitsort frei zu wählen (2). Diese Vorteile für den Bürger hängen untrennbar mit der Erweiterung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit der Unternehmen zusammen, darunter die Vergrößerung des Waren- und Dienstleistungsabsatzmarkts oder die Investitionsfreiheit.
2.3 Der schrittweise Abbau der Hürden, die unmittelbar mit den vier Freiheiten zusammenhängen, verursacht in jenen Bereichen Probleme und Spannungen, in denen es zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten weiterhin (bisweilen große) Unterschiede gibt: Löhne und Gehälter, soziale Sicherung, Arbeitsrecht oder Befugnisse der Sozialpartner. Solche Spannungen lassen sich mithilfe zusätzlicher Regelungen beheben, was teilweise bereits geschieht. Derartige Regelungen zielen darauf ab,
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die Rechtsunsicherheit zu beseitigen, die sich aus der Anwendung der Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten ergibt, |
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dem Sozialdumping und unlauteren Wettbewerb entgegenzuwirken, |
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die Verbraucherrechte zu schützen (3), |
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sicherzustellen, dass Produzenten und Lieferanten von Waren sowie Erbringer von Dienstleistungen einen effektiven Zugang zum europäischen Binnenmarkt haben, |
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die Verfügbarkeit aller Waren und Dienstleistungen, insbesondere der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, durch Maßnahmen nach dem Konzept „Design for all“ zu sichern (4), |
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aktive Maßnahmen zu fördern, um die Gleichstellung von Frauen und Männern zu gewährleisten und sämtliche Formen der Diskriminierung zu bekämpfen. |
2.4 Für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts ist die Beseitigung von Unsicherheiten bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts unabdingbar. Es ist inakzeptabel, dass in für die Sozialpartner ausschlaggebenden Angelegenheiten möglicherweise der Europäische Gerichtshof angerufen werden muss, dessen Urteile bisweilen auf mangelndes Verständnis stoßen bzw. zu Auseinandersetzungen führen.
2.5 In diesem Zusammenhang ist es begrüßenswert, dass die Kommission beschlossen hatte, die Sozialpartner und Mitgliedstaaten einzuladen, über die durch die jüngsten Urteile des Gerichtshofs aufgeworfenen Fragen zu diskutieren, und ein Forum veranstaltet hat, in dessen Mittelpunkt die Wahrung der sozialen Rechte angesichts der zunehmenden Arbeitsmobilität stand (5).
3. Binnenmarkt — Vorteile und Herausforderungen
3.1 Die Liste der Vorteile, die sich aus den Grundsätzen des Binnenmarkts ergeben, ist lang. So bringt der Binnenmarkt Vorteile sowohl für die Unternehmen als auch für die Arbeitnehmer oder auch ganz einfach für die Bürger, die von den Ergebnissen des funktionierenden Binnenmarkts in verschiedenen Bereichen profitieren. Zu den Errungenschaften des Binnenmarkts zählen zweifellos der höhere Wohlstand aufgrund des Anstiegs des BIP, die Möglichkeit, in jeden beliebigen EU-Mitgliedstaat zu reisen, dort zu wohnen, zu arbeiten und zu studieren, ein weitaus umfassenderer Zugang zu hochwertigen und oftmals preisgünstigeren Waren und Dienstleistungen in Verbindung mit einem erweiterten Zugang für Produzenten, Handel treibende Unternehmen und Dienstleistungserbringer zum Binnenmarkt und, nicht zu vergessen, die Ausweitung der Verbraucherrechte auf die gesamte Europäische Union unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat die Ware bzw. Dienstleistung erworben wurde.
3.2 Die Einschränkung der Freizügigkeit in Form von „Übergangszeiten“, auf der einige Länder beharren, ist ungeachtet ihrer zeitlichen Begrenzung nach wie vor umstritten. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich in Ländern, in denen Übergangsregelungen gelten, der Schutz des eigenen Arbeitsmarktes als fragwürdiger erwiesen hat, als es diese Länder anfänglich angenommen hatten. Ferner ist die Abwanderung qualifizierter Arbeitskräfte für die Länder, aus denen Arbeitnehmer auf der Suche nach Arbeit auswandern, zu einem echten Problem geworden.
3.3 Nach Auffassung des EWSA (6) ist jedoch die Arbeitsmarktintegration der beste Schutz vor sozialer Ausgrenzung. Die Kommission sollte mit den Sozialpartnern zusammenarbeiten, um das Potenzial der europäischen Arbeitnehmer in einem gesellschaftlichen Umfeld, das durch einen raschen Wandel gekennzeichnet ist, besser zu nutzen. Die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen ist ein Problem, das nach wie vor einer Lösung harrt (7).
3.4 Die Vorteile für die Unternehmen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Zugang zum riesigen Absatzmarkt mit knapp 500 Millionen Verbrauchern, Erleichterungen im grenzüberschreitenden Handel und bei der Gründung neuer Unternehmen, Verbreitung europäischer Normen und Etikettierungen, bessere grenzüberschreitende Zusammenarbeit und besserer Technologietransfer. Ein weiterer Vorteil ist ein leichter Zugang zu den Kapitalmärkten, obgleich die Funktionsweise der Finanzdienstleistungen nach wie vor verbesserungsbedürftig ist. All diese Errungenschaften des Binnenmarkts haben, unabhängig davon, ob sie nun unmittelbar die Bürger oder die Unternehmen betreffen, ihre gesellschaftlichen Auswirkungen, und sie bringen gewisse Herausforderungen mit sich.
3.5 Auch wenn die Einführung des Binnenmarkts offensichtlich zu einem bislang noch nie da gewesenen Wirtschaftswachstum beigetragen hat, das sich auch auf die soziale Situation der Bürger positiv auswirkt, so lässt sich darüber streiten, inwieweit das Ausmaß der Marktöffnung und der Regulierung in den einzelnen Bereichen wünschenswert und aus gesellschaftlicher Sicht akzeptabel ist. Sowohl die umstrittenen jüngsten Urteile des Europäischen Gerichtshofs (Viking (8), Laval (9), Rüffert (10), Kommission gegen Luxemburg (11)) als auch die vorhergehende Debatte über die Dienstleistungsrichtlinie und die Probleme im Zusammenhang mit der Öffnung der Arbeitsmärkte, dem Sozialdumping, dem unlauteren Wettbewerb oder den Auswirkungen des Binnenmarkts auf die Funktionsweise des europäischen Sozialmodells bedürfen sicherlich einer näheren Analyse oder gar einer Entscheidung bezüglich neuer Rechtsvorschriften oder der Koregulierung.
3.6 Eine Folge des Binnenmarkts waren Preissenkungen für viele Produkte, was sowohl aus Sicht der Verbraucher als auch im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft wünschenswert ist. Diese Senkung erfolgt jedoch oftmals auf Kosten der Arbeitnehmer, die infolge von Unternehmensumstrukturierungen oder Verlagerungen von Arbeitsplätzen entlassen werden. Aus gesellschaftlicher Sicht ist folglich die Vereinbarkeit der Interessen der Verbraucher (niedrige Preise) mit jenen der Arbeitnehmer (Arbeitsplatzsicherheit, Beschäftigungsstandards, Arbeitsbedingungen, Löhne und Gehälter) unabdingbar.
3.7 Das aus dem Binnenmarkt resultierende Wirtschaftswachstum hat auch zur Schaffung neuer Arbeitsplätze beigetragen. Dies wäre an sich sehr positiv, wäre da nicht die Tatsache, dass es sich hierbei oftmals um gering bezahlte Arbeitsplätze handelt, um mit der Konkurrenz Schritt halten zu können.
3.8 In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass Europa seine hohe Wettbewerbsfähigkeit hauptsächlich durch Investitionen in neue Technologien, die berufliche Aus- und Weiterbildung, die Verbesserung der Arbeitsorganisation und der Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen am Arbeitsplatz sowie durch die aktive Förderung des sozialen Dialogs und der Partnerschaft erreicht hat. Da jedoch Arbeitnehmer gleichzeitig auch Verbraucher sind, kann eine Senkung der Arbeitskosten mit dem Ziel der Stärkung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit zu reduzierter Kaufkraft und damit zu geringerem Konsum und weniger Wachstum führen.
3.9 Besondere Probleme bereitet die teilweise Öffnung des Arbeitsmarkts für Wirtschaftsmigranten. Einige Mitgliedstaaten haben es nicht geschafft, Wirtschaftsmigranten wirksam in ihre Tarifvereinbarungen einzuschließen, verwässerten infolge dessen die ortsüblichen Arbeitsnormen und/oder andere Regeln, Rechtsvorschriften oder Praktiken und leisteten so der Schattenwirtschaft Vorschub. Die Folgen sind ein schwierigeres Verhältnis zwischen den Sozialpartnern und eine Abschwächung des gesellschaftlichen Dialogs, was wiederum zu Sozialdumping und unlauterem Wettbewerb führt. Sowohl die Gewerkschaften als auch die Arbeitgeberverbände sollten dagegen energisch vorgehen.
3.10 Einige Stakeholder halten gewisse Vorgehensweisen von Unternehmen, die entsandte Arbeitnehmer beschäftigen, für Sozialdumping und unlauteren Wettbewerb. Hinzu kommt, dass der Europäische Gerichtshof mit seinen Urteilen in den Rechtssachen Viking, Laval, Rüffert und Kommission gegen Luxemburg befunden hat, dass solche Praktiken rechtmäßig und mit der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern vereinbar sind. Dies war sehr umstritten, zumal die Urteile eindeutig im Widerspruch zu dem erklärten Ziel der Richtlinie standen. Die Förderung der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen setzt ein Klima fairen Wettbewerbs und die Gewährleistung der Achtung der Arbeitnehmerrechte voraus. Die Gewährleistung der Chancengleichheit, des fairen Wettbewerbs und der Achtung der Arbeitnehmerrechte wird offensichtlich neue Rechtsetzungsinitiativen und weitere Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern insbesondere in der Frage der entsandten Arbeitnehmer erfordern.
3.11 Der Ausschuss ist jedoch der Auffassung (12), dass vor der Erarbeitung neuer Regelungen dringend Maßnahmen ergriffen werden müssen, um eine angemessene Umsetzung der Richtlinie 96/71/EG zu gewährleisten, insbesondere da ihre Ziele selbst zehn Jahre nach ihrem Erlass noch nicht in vollem Umfang verwirklicht worden sind.
3.12 Eine Frage für sich sind nach wie vor die Öffnung des Dienstleistungsmarktes und die Probleme im Zusammenhang mit den Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, die u.a. Gegenstand der unlängst verabschiedeten Dienstleistungsrichtlinie sind. Diese Richtlinie befindet sich derzeit in der Phase der Umsetzung, so dass mit der Bewertung noch abgewartet werden muss. Klar ist jedoch, dass die soziale Dimension der Grundversorgungsleistungen über die bloßen Fragen der Arbeitspolitik und des sozialen Dialogs weit hinausgeht und nicht zuletzt auch die Gewährleistung der Verfügbarkeit dieser Dienstleistungen für alle Bürger betrifft (13).
3.13 Vor dem Hintergrund der jüngsten Preisanstiege in Europa ist die Frage der Zugänglichkeit der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse eng mit der Frage der Erschwinglichkeit verknüpft, insbesondere im Bereich Energie. Allerdings darf das Problem der Energieversorgung nicht nur unter dem Aspekt der aktuellen und wahrscheinlich auch künftigen Preisanstiege betrachtet werden, vielmehr muss auch die ökologische Dimension des Energieverbrauchs berücksichtigt werden.
4. Die Auswirkungen der jüngsten Rechtsprechung auf den Binnenmarkt
4.1 Soll der Binnenmarkt reibungslos funktionieren, so bedarf es dafür klarer Regeln. Seine Weiterentwicklung wird stark davon abhängen, inwieweit sich ein annehmbares Gleichgewicht zwischen seiner wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Dimension innerhalb eines eindeutigen und vorhersehbaren Rechtsrahmens erzielen lässt.
Die jüngsten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs waren in industriellen Kreisen in ganz Europa umstritten. Klare Lösungen für umstrittene Fragen sind von ausschlaggebender Bedeutung, damit das dringend benötigte gemeinsame Fundament als Voraussetzung für das Vertrauen der Bürger wiederhergestellt werden kann.
4.2.1 In der Rechtssache Viking drohte die Internationale Transportarbeiter-Föderation (ITF) und die Seemannsunion Finnlands mit Kollektivmaßnahmen als Reaktion auf die Pläne der Viking Line, ein finnisches Schiff auf Estland umzuflaggen und die Besatzung durch billigere Arbeitskräfte aus Estland zu ersetzen. Das Gericht befand, dass eine Streikandrohung, die darauf abzielt, den Arbeitgeber zum Abschluss eines Tarifvertrags zu veranlassen, in diesem Fall die Niederlassungsfreiheit einschränken kann.
4.2.2 In der Rechtssache Laval ging es um ein lettisches Unternehmen, das Arbeitnehmer nach Schweden entsandte, und zwar unter lettischen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die weit unter den zwischen den schwedischen Tarifpartnern ausgehandelten Bedingungen lagen. Als Reaktion darauf griffen die schwedischen Gewerkschaften zu einer kollektiven Maßnahme und boykottierten Lieferungen an die Baustelle in Vaxholm. Nach Auffassung des Gerichts ist es in Fällen, in denen die Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern Anwendung findet, rechtswidrig, wenn Gewerkschaften im Wege von Kollektivmaßnahmen gegen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen vorgehen, die über die in der Richtlinie festgelegten zwingenden Bestimmungen über ein Mindestmaß an Schutz hinausgehen.
4.2.3 In der Rechtssache Rüffert ging es um ein deutsches Unternehmen, dem das Land Niedersachsen nach öffentlicher Ausschreibung einen Auftrag für Bauarbeiten an einer Justizvollzugsanstalt erteilte. Das deutsche Unternehmen übertrug die Arbeiten einem polnischen Nachunternehmen, das seinen Arbeitnehmern ein Entgelt von lediglich 47 % des am Ort der Leistung tarifvertraglich festgelegten Mindestsatzes zahlte. Aus diesem Grund widerrief das Land Niedersachsen den Vertrag, doch nach Befinden des EuGH stehen lokale Bestimmungen, wonach öffentliche Bauunternehmen die tarifvertraglichen Vereinbarungen einhalten müssen, der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern entgegen, es sei denn, die Vereinbarung wird für allgemein verbindlich erklärt.
4.2.4 In der Rechtssache Kommission gegen Luxemburg hat der EuGH der Klage der Europäischen Kommission stattgegeben und befunden, dass Luxemburg bei der Umsetzung der Entsenderichtlinie in Bezug auf die in diesem Land für inländische Unternehmen geltenden Anforderungen, u.a. hinsichtlich der Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, automatischen Lohnindexierung und Einhaltung der Tarifverträge zu weit gegangen ist.
4.3 Die Urteile in den vorgenannten Rechtssachen lösten auch Bedenken hinsichtlich der Auslegung der EU-Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern durch den Europäischen Gerichtshof aus. Diese Fälle waren sehr umstritten, und viele Beteiligte sahen darin eine Förderung des Lohndumpings. In diesen Fällen umgingen ausländische Unternehmen die Tarifverträge und die in dem Land, in dem sie tätig waren, geltenden Bestimmungen, Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten, und zwar zu Ungunsten der Unternehmen vor Ort und auf Kosten der Arbeitnehmer.
4.4 Der Binnenmarkt muss die Grundlage für Rechtssicherheit, nicht Rechtsunsicherheit bilden. Deshalb ist es von entscheidender Bedeutung, sich darauf zu verständigen, welche Prinzipien in Bezug auf den Wortlaut und die Auslegung des Rechts erneut geprüft werden müssen, und ein klares, gemeinsames Fundament zu finden.
5. Mechanismen und Instrumente zur Förderung eines reibungslosen Binnenmarkts
5.1 Der Binnenmarkt wurde schrittweise durch eine Reihe von Mechanismen ergänzt, die sein Funktionieren verbessert haben. Diese Mechanismen könnten sich bei der Prüfung der Frage, wie die soziale und die ökologische Dimension im Rahmen des Binnenmarkts stärker zum Tragen kommen können, als nützlich erweisen.
5.2 Im Zusammenhang mit den jüngsten Erweiterungen wurden in den vergangenen Jahren wieder Debatten über die Harmonisierung und die gegenseitige Anerkennung aufgegriffen. Es besteht weitgehend Übereinstimmung darüber, dass die Harmonisierung auf das wirklich Notwendige ausgerichtet werden sollte und dass zu viel Harmonisierung in einer aus 27 Mitgliedstaaten bestehenden Europäischen Union unrealistisch ist. Andererseits wird die gegenseitige Anerkennung — obwohl sie eine der Säulen des Binnenmarkts ist — weitgehend außer Acht gelassen. Die Harmonisierung könnte für den Aufbau des europäischen Sozialmodells nützlich sein, wobei die soziale Dimension jedoch weiterhin größtenteils Zuständigkeit der 27 Mitgliedstaaten bleibt, und zwar in den meisten Fällen mit der vollen Unterstützung der Sozialpartner und im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip. Sie könnte jedoch im Umweltbereich einem guten Zweck dienen. So könnten im Einklang mit den ehrgeizigen Zielen, die die EU sich selbst gesteckt hat, Regelungen für Produkte und Verfahren festgelegt werden.
5.3 Das SOLVIT-Netz, das als Mittler zwischen den Institutionen und der Öffentlichkeit agiert, könnte in diesem Zusammenhang eine überaus wichtige Rolle übernehmen. Zu den Aufgaben des Netzes gehört die Unterrichtung und Beratung sowie die Prüfung binnenmarktbezogener Fragen, die für Unternehmen, Verbraucher, Arbeitnehmer u.a. in den Mitgliedstaaten von Belang sind. Es verfügt über riesige Datensammlungen und enormes Know-how. Insgesamt ist das Netz jedoch unterfinanziert, und es leidet unter Personalmangel. Zudem müssen seine Rolle und Aufgaben überprüft werden.
5.4 Die „neue Konzeption“ hat dazu geführt, dass sich die an der Rechtsetzung der EU beteiligten Organe zurückhalten und nur grundlegende Anforderungen festlegen und die technischen Aspekte an Normungsgremien delegieren. Auch wenn dies in Bezug auf die soziale Dimension kaum möglich ist, könnte es für den Umweltbereich eine außerordentliche Bedeutung haben — und hat sie bereits (Qualitätsnormen usw.; es wäre zweckmäßig, wenn die Kommission in einer Reihe wichtiger Bereiche eine Aktualisierung vornehmen würde).
5.5 Der Grundsatz des Herkunftslandes ist nach wie vor ein umstrittenes Thema, was sich auch an der Unzufriedenheit der Verbraucherorganisationen ablesen lässt. Diesem Grundsatz zufolge findet, wenn eine Handlung oder eine Dienstleistung in einem Land ausgeführt, jedoch in einem anderen in Anspruch genommen wird, das Recht desjenigen Landes Anwendung, in dem die Handlung bzw. Dienstleistung ausgeführt wurde. Zweck dieses Grundsatzes ist, den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr anzukurbeln und den grenzüberschreitenden Wettbewerb zu fördern. Der Grundsatz wurde jedoch in der Debatte über die Dienstleistungsrichtlinie verworfen, da er bedeuten würde, dass die Länder je nach Herkunftsland des Unternehmens bzw. der Einzelperson unterschiedliche Rechtsvorschriften anwenden müssten.
5.6 Das Lamfalussy-Verfahren ist ein gutes Beispiel dafür, wie gesamteuropäische Regulierungsfragen verbessert werden können, da im Rahmen dieses Verfahrens nationale Praktiken und Traditionen im Zusammenhang mit spezifischen Regulierungsfragen kohärenter ausgelegt und besser aufeinander abgestimmt wurden. Über das Beispiel der Finanzdienstleistungen hinaus ist das Lamfalussy-Verfahren auch ein Bezugspunkt für die Schaffung eines Systems, das Qualität und Einfachheit gewährleistet. Ob jedoch mit diesem Verfahren effizientere Rechtsetzungsmechanismen auch in anderen Bereichen, insbesondere im Umweltbereich eingeführt werden können, bleibt abzuwarten.
5.7 Bei der Monti-Klausel wird im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr darauf verwiesen, dass die Richtlinie nicht dahingehend interpretiert werden dürfe, dass sie in irgendeiner Weise die Wahrnehmung der EU-Grundrechte (einschließlich des Streikrechts) beeinträchtigt. Bei jüngsten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs wurde die Gültigkeit der Monti-Klausel in Frage gestellt, und es ist wichtig zu klären, wo ihre Grenzen liegen und weshalb.
6. Ein besserer Rahmen für die Integration der ökologischen Dimension in den Binnenmarkt
6.1 Sowohl die Energie als auch der Umweltschutz gehören zu den wichtigsten Prioritäten der Regierungen und Bürger in Europa. Auch in absehbarer Zukunft wird dies der Fall sein. Leider gilt der Umweltschutz oftmals als eine Belastung für den Markt, als ein neues Paket negativer Bedingungen, die die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen beeinträchtigen.
6.2 Einigkeit herrscht heute jedoch weitgehend darüber, dass sich die Wettbewerbsfähigkeit Europas in Zukunft u.a. dann am besten gewährleisten lässt, wenn neue Ideen, Produkte und Normen entstehen, die den wichtigsten Herausforderungen Rechnung tragen, vor denen die heutige Gesellschaft steht, und somit ein Binnenmarkt geschaffen wird, bei dem die ökologische Dimension als wesentlicher Bestandteil dieses Ziels gebührend berücksichtigt wird. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass neue Regelungen in diesem Bereich unweigerlich zu Spannungen in einigen Industriezweigen führen könnten, insbesondere da auch die kurzfristige Wettbewerbsfähigkeit von herausragender Bedeutung ist.
6.3 Im Vertrag von Amsterdam wurde bekräftigt, dass die ökologische Dimension, die für die Förderung der nachhaltigen Entwicklung ausschlaggebend ist, in anderen politischen Bereichen Berücksichtigung finden muss. Die Europäische Kommission hat Möglichkeiten zur Verbesserung der Synergien zwischen dem Binnenmarkt und den Umweltfragen untersucht und dabei Bereiche wie das Beschaffungswesen, effektive Folgenabschätzungen, Normung, Rechnungslegung oder Wirtschaftsinstrumente wie die Umweltsteuer berücksichtigt. Ferner hat die Kommission auch Untersuchungen über neue Branchen und Aspekte durchgeführt, die möglicherweise einer Harmonisierung bedürfen.
6.4 Angesichts der zahlreichen Branchen und Praktiken, für die die Dimension der Nachhaltigkeit und des Umweltschutzes von Bedeutung ist, kann die Integration von Umweltfragen in den Binnenmarkt bisher nicht als eindeutig eingegrenztes Thema gelten. Sie betrifft wichtige Politikbereiche (z.B. Energie und Verkehr), während Fragen, die ursprünglich auf den freien Warenverkehr beschränkt waren, auf andere Bereiche ausgeweitet wurden. Deshalb, und weil dem Umweltschutz in der heutigen Politik eine große Bedeutung zugemessen wird, wäre es notwendig, im Hinblick auf diese spezifischen, verbesserungswürdigen Fragen mehr Fortschritte zu erzielen und zu ermitteln, welche Binnenmarktinstrumente sich für die Erreichung dieser Ziele am besten eignen.
7. Schlussbemerkungen
7.1 Der Binnenmarkt ist ein noch nicht abgeschlossenes Projekt. Das eigentliche Ziel besteht darin, einen Binnenmarkt ohne Handelshemmnisse zu schaffen. Ein vollendeter Binnenmarkt bedeutet, dass alle Akteure den gleichen Zugang zu jedem nationalen Markt haben. Und der gleiche Zugang zu den Märkten aller Mitgliedstaaten bedeutet schließlich auch, dass Unternehmen, Arbeitnehmer und Dienstleistungserbringer unter denselben rechtlichen Rahmenbedingungen tätig sein können — auf diese Weise lassen sich nämlich einheitliche Voraussetzungen für alle sicherstellen und unlauterer Wettbewerb innerhalb der Europäischen Union sowie jegliche Verzerrung des Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt als Ganzem vermeiden.
7.2 Der Ausschuss hat bereits zum Ausdruck gebracht (14), dass der Erfolg des Binnenmarkts in der gemeinsamen Verantwortung der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten liegt, die sich stärker engagieren müssen. Auch die Rolle der Sozialpartner beim Aufbau und bei der Stärkung des Binnenmarkts sollte betont werden.
7.3 Die derzeitige Debatte über die Grenzen der europäischen Integration, darunter auch die unlängst geführte Debatte über die Dienstleistungsrichtlinie, zeigt, wie schwierig es ist, die Grundsätze des Binnenmarkts mit hohen sozialen Standards, Sozialschutz, funktionsfähigen und zugänglichen öffentlichen Dienstleistungen sowie einem fairen Wettbewerb zu vereinbaren. Die Antwort auf diese berechtigten Fragen sollte im Mittelpunkt der Überlegungen zum Binnenmarkt stehen. Bei der Beantwortung dieser Fragen müssen die europäischen Institutionen sowohl die berechtigten Interessen der Wirtschaft berücksichtigen als auch die Tatsache, dass wirtschaftliche Freiheiten so geregelt werden müssen, dass ihre Ausübung nicht die wesentlichen Sozialrechte beeinträchtigt, die im Gemeinschaftsrecht, in internationalen Arbeitsnormen und im einzelstaatlichen Recht verankert sind (darunter das Recht, Tarifverträge auszuhandeln, zu schließen und umzusetzen).
7.4 In ihrer vor kurzem vorgelegten Mitteilung zur erneuerten Sozialagenda (15) bekräftigt die Kommission, dass die EU für harmonische, von Zusammenhalt und Integration geprägte Gesellschaften steht, die in funktionierenden sozialen Marktwirtschaften angesiedelt sind und die die Grundrechte respektieren. Die Kommission erklärt darüber hinaus, dass sie dafür sorgen wird, dass keine Widersprüche zwischen den Grundfreiheiten des Vertrags und dem Schutz der Grundrechte auftreten.
7.5 Die Funktionsweise des Binnenmarkts vor dem Hintergrund der Bestimmungen des Vertrags von Lissabon muss noch bewertet werden. Aus der ersten Bewertung des Vertragstextes durch den EWSA geht hervor, dass der Binnenmarkt in seiner Grundstruktur zwar nicht verändert wird, dass er jedoch offensichtlich sozialer definiert wird.
Brüssel, den 14. Januar 2009
Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Mario SEPI
(1) KOM(2007) 724 endg.
(2) ABl. C 93 vom 27.4.2007, S. 25.
(3) ABl. C 175 vom 27.7.2007, S. 14.
(4) ABl. C 175 vom 27.7.2007, S. 14.
(5) KOM(2008) 412 endg.
(6) ABl. C 77 vom 31.3.2009, S. 15.
(7) ABl. C 224 vom 30.8.2008, S. 100.
(8) ABl. C 51 vom 23.2.2008, Rechtssache C-438/05.
(9) ABl. C 51 vom 23.2.2008, Rechtssache C-341/05.
(10) ABl. C 128 vom 24.5.2008, Rechtssache C-346/06.
(11) ABl. C 209 vom 15.8.2008, Rechtssache C-319/06.
(12) ABl. C 151 vom 17.6.2008, S. 45.
(13) ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 80.
(14) ABl. C 77 vom 31.3.2009, S. 15.
(15) KOM(2008) 412 endg.
ANHANG
zu der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Folgende Textstelle der Fachgruppenstellungnahme wurde zugunsten eines im Plenum angenommenen Änderungsantrages abgelehnt, erhielt jedoch mehr als ein Viertel der abgegebenen Stimmen:
1.4 Das eigentliche Ziel besteht darin, alle Hemmnisse für den Binnenmarkt zu beseitigen, mit anderen Worten einheitliche Rahmenbedingungen für alle Beteiligten sicherzustellen und zu gewährleisten, dass sie innerhalb desselben rechtlichen Rahmens tätig sind. Für die Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen für alle und für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft ist dies von wesentlicher Bedeutung.
Abstimmungsergebnis: |
Ja-Stimmen: 79 |
Nein-Stimmen: 46 |
Stimmenthaltungen: 11 |
Folgender Änderungsantrag wurde in der Abstimmung abgelehnt, erhielt jedoch mehr als ein Viertel der abgegebenen Stimmen:
Ziffer 4.3 Ersatzlos streichen:
Begründung
Es steht dem EWSA nicht zu, die Urteile des Europäischen Gerichtshofs in Frage zu stellen. Dieser gefährliche Präzedenzfall würde dem Ansehen des Ausschusses schaden.
Abstimmungsergebnis: |
Ja-Stimmen: 44 |
Nein-Stimmen: 78 |
Stimmenthaltungen:14 |