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Document 62009TN0173

Rechtssache T-173/09: Klage, eingereicht am 5. Mai 2009 — Z/Kommission

OJ C 167, 18.7.2009, p. 15–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/15


Klage, eingereicht am 5. Mai 2009 — Z/Kommission

(Rechtssache T-173/09)

2009/C 167/30

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Z (Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Grau und N. Jäger)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

dem Kläger durch Akteneinsicht in die Verfahrensakte in der Sache COMP/39406 — „Marine Hoses“ — insbesondere durch Zurverfügungstellung einer Kopie des Beschlusses der Kommission, vom 28.01.2009, durch den eine Geldbusse gegen die Dunlop Oil & Marin/ContiTech AG/Continental AG wegen angeblicher Teilnahme an dem Meeresschläuche-Kartell zwischen 1986 und 2007 verhängt wurde, darüber Auskunft zu gewähren, ob er in diesem Beschluss namentlich bezeichnet wird und — falls ja — in welchem inhaltlichen Zusammenhang die namentliche Nennung des Klägers jeweils steht, insbesondere inwieweit kartell- oder strafrechtlich relevante Darstellungen in Bezug auf die Person des Klägers in dem Beschluss der Kommission enthalten sind;

in einer nach Gewährung der Akteneinsicht noch näher zu bezeichnenden Weise namentliche Nennungen des Klägers, insbesondere kartell- oder strafrechtlich relevante Darstellungen in Bezug auf die Person des Klägers in dem Beschluss der Kommission, vom 28.01.2009, durch eine Geldbusse gegen Dunlop Oil & Marine/ContiTech AG/Continental AG wegen angeblicher Teilnahme an den Meeresschläuche-Kartell zwischen 1986 und 2007 verhängt wurde, zu entfernen;

die namentliche Nennung des Klägers sowie sämtliche Hinweise auf den Kläger in der zur Veröffentlichung bestimmten Fassung des Beschlusses zu unterlassen;

die Kosten des Verfahrenes der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger wendet sich gegen die Weigerung der Kommission vom 05.03.2009, ihm Zugang zu den Dokumenten der Verfahrensakte COMP/39.406 — Meeresschläuche zu gewähren. Der Kläger begehrt ferner die Entfernung von eventuellen Hinweisen auf seine Person in der Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2009 in dieser Sache sowie das Unterlassen von Hinweise auf seine Person in der zur Veröffentlichung bestimmten Fassung der Entscheidung.

Zur Begründung der Klage macht der Kläger geltend, dass sich der Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht und Entfernung sämtliche Hinweise auf den Kläger aus der Verletzung elementarer Verfahrensgrundrechte des Klägers ergebe, namentlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Anspruchs auf Akteneinsicht und aus dem Grundsatz der Unschuldsvermutung. Ein Anspruch auf Akteneinsicht ergebe sich zudem aus dem Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1).


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).


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