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Document 62009TN0164

Rechtssache T-164/09: Klage, eingereicht am 3. April 2009 — Kitou/Europäischer Datenschutzbeauftragter

OJ C 153, 4.7.2009, p. 44–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 153/44


Klage, eingereicht am 3. April 2009 — Kitou/Europäischer Datenschutzbeauftragter

(Rechtssache T-164/09)

2009/C 153/88

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Erasmia Kitou (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagter: Europäischer Datenschutzbeauftragter

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Nichtanwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 festzustellen,

hilfsweise, eine rechtsfehlerhafte Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 in Verbindung mit der Verordnung Nr. (EG) Nr. 45/2001 festzustellen,

folglich die Entscheidung 2008-0600 des Europäischen Datenschutzbeauftragten aufzuheben,

festzustellen, dass der Antrag auf Zugang zu dem Dokument nicht die in der Verordnung Nr. 45/2001 aufgestellten Voraussetzungen beachtet,

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Datenschutzbeauftragten, in der dieser zu dem Ergebnis gelangt war, dass die Verbreitung bestimmter Angaben über die Laufbahn der Klägerin bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften anlässlich eines nationalen Gerichtsverfahrens nicht gegen die Bestimmungen der Verordnungen Nr. 45/2001 (1) und Nr. 1049/2001 (2) verstoße.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend:

Die angefochtene Entscheidung habe keine Grundlage, da sie sich auf die Verordnung Nr. 1049/2001 stütze, die im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, denn der Antrag auf Zugang beziehe sich nicht auf ein Dokument im Sinne der Verordnung Nr. 1049/2001, sondern ausschließlich auf eine personenbezogene Angabe.

Auch wenn angenommen werde, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 im vorliegenden Fall in Verbindung mit der Verordnung Nr. 45/2001 anwendbar sei, habe der Beklagte sie falsch angewandt, indem er zugrunde gelegt habe, dass die in der Verordnung Nr. 45/2001 aufgestellten Bedingungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten nur anwendbar seien, wenn die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 enthaltene Ausnahme vorliege.

Der Beklagte habe gegen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 45/2001 verstoßen, da sich der Antrag auf Zugang nicht auf ein Dokument beziehe und sich auf keine der Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 stütze.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).


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