EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52008AE1506

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf bestimmte Angabepflichten mittlerer Unternehmen sowie die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses KOM(2008) 195 endg. — 2008/0084 (COD)

OJ C 77, 31.3.2009, p. 37–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

31.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 77/37


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf bestimmte Angabepflichten mittlerer Unternehmen sowie die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses“

KOM(2008) 195 endg. — 2008/0084 (COD)

(2009/C 77/07)

Der Rat beschloss am 23. Mai 2008, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 44 Absatz 1 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

„Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf bestimmte Angabepflichten mittlerer Unternehmen sowie die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses“

Das Präsidium des Ausschusses beauftragte die Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch am 21. April 2008 mit der Ausarbeitung dieser Stellungnahme.

Aufgrund der Dringlichkeit der Arbeiten bestellte der Ausschuss auf seiner 447. Plenartagung (Sitzung vom 18. September 2008) Herrn CAPPELLINI gemäß Artikel 20 und Artikel 57 Absatz 1 der Geschäftsordnung zum Hauptberichterstatter und verabschiedete mit 59 Stimmen bei 1 Gegenstimme folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1

Der EWSA begrüßt die Ausdehnung der in der Vierten Richtlinie Gesellschaftsrecht vorgesehenen Freistellungsmöglichkeiten auf mittlere Unternehmen, da dies zu einer Verringerung des Berichtsaufwands für diese Unternehmen führt.

1.2

Der EWSA begrüßt auch die vorgeschlagenen Änderungen der Siebenten Richtlinie Gesellschaftsrecht, da sie das Verhältnis zwischen den Konsolidierungsvorschriften dieser Richtlinie und den International Financial Reporting Standards klarstellen.

1.3

Der EWSA begrüßt insbesondere, dass das Ziel der Vereinfachung der Rechnungslegung verfolgt wird: den Abschlussadressaten gehen keine wesentlichen Informationen verloren und andere Interessengruppen bleiben im Wesentlichen unberührt. Die vorgeschlagene Vereinfachung richtet sich nach den Bedürfnissen der KMU und der Adressaten von Finanzdaten.

1.4

Bislang gibt es zu wenig Untersuchungen und Belege zur Bestimmung der Bedürfnisse der Nutzer, die in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich gelagert sein können. Bevor weitere Änderungen an den Rechnungslegungsvorschriften für KMU vorgenommen werden, sollte die gegenwärtige Haltung bezüglich der Inanspruchnahme der in der Vierten und Siebenten Richtlinie vorgesehenen Optionen überprüft werden. Dabei sollte u.a. Folgendes untersucht werden: (a) die Nutzung der bestehenden Optionen, (b) die Begründungen der Mitgliedstaaten für die von ihnen gewählten Optionen sowie (c) der Erfolg der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verwirklichung ihrer Ziele.

1.5

Der Ausschuss empfiehlt daher, in diesem Bereich Untersuchungen durchzuführen, die künftig als Grundlage für vernünftige politische Vorschläge dienen können.

1.6

Die Rechnungslegungsvorschriften gehören zu den ersten auf Gemeinschaftsebene harmonisierten Rechtsbereichen. Der EWSA betont, dass die Vollendung des Binnenmarkts von zentraler Bedeutung ist und verweist darauf wie wichtig es ist, durch Harmonisierung einheitliche Bedingungen in der EU zu schaffen.

1.7

In der EU nimmt die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von KMU zu. Gewichtige Gründe sprechen daher für die weitere Harmonisierung der Rechnungslegungsrahmen und -vorschriften, um (a) dieses Wachstum des Handels zu unterstützen und (b) einheitliche Bedingungen zu schaffen.

2.   Allgemeiner Kontext

2.1

In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 8./9. März 2007 wurde betont, dass die Verringerung des Verwaltungsaufwands — insbesondere aufgrund des möglichen Nutzens für KMU — eine wichtige Maßnahme zur Ankurbelung der europäischen Wirtschaft ist.

2.2

Der Europäische Rat wies nachdrücklich darauf hin, dass eine große gemeinsame Anstrengung der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten erforderlich ist, um durch die Vereinfachung der Angabepflichten für kleine und mittlere Unternehmen den Verwaltungsaufwand in der EU zu verringern; als Rechtsgrundlage für die entsprechenden Maßnahmen soll Artikel 44 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (1) herangezogen werden.

2.3

Rechnungslegung und Abschlussprüfung wurden als Bereiche ermittelt, in denen der Verwaltungsaufwand der Unternehmen in der Gemeinschaft (2) verringert werden kann.

2.4

Dabei lag das Augenmerk insbesondere auf der Frage, wie die Berichtspflichten für kleine und mittlere Unternehmen weiter verringert werden können.

2.5

In der Vergangenheit wurde eine Reihe von Änderungen vorgenommen, die es den unter die Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG fallenden Unternehmen ermöglichen sollten, die Rechnungslegungsmethoden der International Financial Reporting Standards (IFRS) anzuwenden.

2.6

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (3) müssen Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats zugelassen sind, ihre konsolidierten Abschlüsse nach IFRS erstellen und sind damit von den meisten Anforderungen der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG befreit. Für die Rechnungslegung kleiner und mittlerer Unternehmen in der Gemeinschaft stellen diese Richtlinien aber nach wie vor die Grundlage dar.

2.7

Zwar unterliegen kleine und mittlere Unternehmen oftmals den gleichen Vorschriften wie größere Gesellschaften, doch wurden ihre speziellen Rechnungslegungserfordernisse in der Vergangenheit kaum bewertet. Insbesondere die wachsende Zahl der vorgeschriebenen Angaben bereitet diesen Unternehmen Probleme. Umfangreiche Rechnungslegungsvorschriften stellen eine finanzielle Belastung dar und können einem wirksamen Kapitaleinsatz zu Produktivzwecken im Wege stehen.

2.8

Bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 hat sich auch gezeigt, dass die Beziehung zwischen den in der Richtlinie 83/349/EWG vorgeschriebenen Rechnungslegungsstandards und den IFRS klargestellt werden muss.

2.9

Für den Fall, dass Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung eines Unternehmens in der Bilanz als Aktiva ausgewiesen werden können, müssen sie nach Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie 78/660/EWG im Anhang erläutert werden.

2.10

Kleine Unternehmen können nach Artikel 44 Absatz 2 derselben Richtlinie von dieser Verpflichtung befreit werden. Um unnötigen Verwaltungsaufwand abzubauen, sollte die Möglichkeit bestehen, auch mittlere Unternehmen von dieser Angabepflicht zu entbinden.

2.11

Nach der Richtlinie 78/660/EWG müssen Nettoumsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen und geografisch bestimmten Märkten aufgegliedert werden. Dies gilt zwar für alle Unternehmen, doch können kleine Unternehmen nach Artikel 44 Absatz 2 dieser Richtlinie von dieser Verpflichtung befreit werden. Um unnötigen Verwaltungsaufwand abzubauen, sollte die Möglichkeit bestehen, auch mittlere Unternehmen von dieser Angabepflicht zu entbinden.

2.12

Die Richtlinie 83/349/EWG verpflichtet ein Mutterunternehmen selbst dann zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses, wenn das einzige Tochterunternehmen oder alle Tochterunternehmen zusammengenommen im Hinblick auf die Zielsetzung von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 83/349/EWG nur von untergeordneter Bedeutung sind. Damit fallen diese Unternehmen unter die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 und müssen ihren konsolidierten Abschluss nach IFRS erstellen. Dies wird in Fällen, in denen eine Muttergesellschaft nur Tochterunternehmen von untergeordneter Bedeutung hat, als Belastung angesehen.

2.13

Es sollte deshalb die Möglichkeit bestehen, eine Muttergesellschaft von der Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses und eines konsolidierten Lageberichts zu befreien, wenn ihre sämtlichen Tochterunternehmen sowohl für sich als auch zusammengenommen als von untergeordneter Bedeutung angesehen werden können.

2.14

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verringerung des Verwaltungsaufwands für kleine und mittlere Unternehmen im Zusammenhang mit bestimmten Angabepflichten und für bestimmte Unternehmen in der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.

2.15

Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

2.16

Die Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG sollten daher entsprechend geändert werden.

3.   Allgemeine Bemerkungen

3.1

Die Änderung der Richtlinie 78/660/EWG (Vierte Richtlinie Gesellschaftsrecht) (4) zielt darauf ab, mittleren Unternehmen die Rechnungslegung zu erleichtern (5) und sie kurzfristig von bestimmten Pflichten bei der Vorlage von Abschlüssen zu befreien. Die Änderungen dürften den Verwaltungsaufwand für diese Unternehmen verringern, ohne dass dabei wichtige Informationen verloren gehen.

3.2

Die Änderung der Richtlinie 83/349/EWG (Siebente Richtlinie Gesellschaftsrecht) (6) zielt darauf ab, das Verhältnis zwischen den Konsolidierungsvorschriften dieser Richtlinie und den IFRS klarzustellen.

3.3   Anhörung und Folgenabschätzung

3.3.1

Die Diskussion über eine deutliche Verringerung der regulatorischen Belastungen für die KMU im Rahmen der Vierten und Siebenten Richtlinie Gesellschaftsrecht wurde von der Europäischen Kommission frühzeitig zusammen mit der Anhörung der interessierten Kreise angestoßen, um sicherzustellen, dass die KMU im europäischen Binnenmarkt gedeihen können. Das Problem der regulatorischen Belastungen für KMU ist ausnahmslos darauf zurückzuführen, dass die ursprünglichen Vorschriften für große Unternehmen konzipiert waren. Derartige Vorschriften sind für KMU nicht unbedingt relevant und verursachen häufig einen erheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand.

3.4   Vereinfachung auf der Grundlage der Erfordernisse der KMU und der Adressaten von Finanzdaten

3.4.1

Die Diskussionen dürfen sich nicht allein auf die „Vereinfachung“ konzentrieren, sondern müssen sich auch mit der „Relevanz“ der Rechnungslegungsvorschriften für die KMU — im Gegensatz zu großen börsennotierten Unternehmen — beschäftigen. Bei der Debatte über die Vereinfachung stehen eher die Kosten im Vordergrund, während es bei der Debatte über die Relevanz um den Nutzen der Rechnungslegung sowie bestimmte Adressaten und ihre Bedürfnisse geht.

3.4.2

Die Vereinfachung der Rechnungslegungsrichtlinie muss von den tatsächlichen Bedürfnissen der KMU und der Adressaten ihrer Abschlüsse ausgehen. Die Untersuchung der Adressaten und ihrer Bedürfnisse ist bei der Entwicklung eines europäischen Rechnungslegungsrahmens für die KMU von entscheidender Bedeutung, um die Nützlichkeit und Relevanz der Rechnungslegung zu gewährleisten. Die Adressaten sind vielfältiger Natur: Finanzinstitute (z.B. Rating), Behörden (Steuern, Bekämpfung der Geldwäsche usw.).

3.4.3

Auch darf nicht vergessen werden, dass die KMU selbst wichtige Adressaten für die Finanzdaten sind, z.B. in ihrer Funktion als Zulieferer und Subunternehmer für andere KMU in Situationen, in denen die Bewertung der Kreditwürdigkeit wichtig ist.

3.4.4

Im Zusammenhang mit der „Vereinfachung“ der Rechnungslegungsvorschriften für die KMU ist es wichtig, dass gründliche Folgenabschätzungen vorgenommen werden, einschließlich einer Bewertung des Nutzens der Rechnungslegung sowie der finanziellen/administrativen Belastungen. Bei derartigen Folgenabschätzungen sollten auch die Gründe, aus denen die Rechnungslegungspflichten ursprünglich auferlegt wurden, sowie die Interessen der Anteilseigner (bezüglich Transparenz usw.), die dadurch geschützt werden sollten, mit berücksichtigt werden.

3.5   Harmonisierung zwecks Schaffung einheitlicher Bedingungen in der EU

3.5.1

In der EU nimmt die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von KMU (7) zu. Gewichtige Gründe sprechen daher für die weitere Harmonisierung der Rechnungslegungsrahmen und -vorschriften, um (a) dieses Wachstum des Handels zu unterstützen und (b) einheitliche Bedingungen zu schaffen. Möglicherweise wird es notwendig sein, weniger Optionen vorzusehen und zu einer Maximalharmonisierung überzugehen, beispielsweise im Bereich der Veröffentlichung von finanziellen Informationen und des öffentlichen Zugangs zu derartigen Informationen.

3.6   Keine verbindlichen internationalen Rechnungslegungsstandards für KMU

3.6.1

Das KMU-Projekt des IASB ist die Konsequenz der Forderungen von Standardisierungsorganisationen, Wirtschaftsprüfern und anderen interessierten Kreisen nach einer Alternative zum vollständigen IFRS-Standard. Die IASB, die diesem Projekt ursprünglich ablehnend gegenüberstand, ließ sich davon überzeugen, dass die Mehrheit der Interessengruppen auf seine Weiterführung drängt und nur die IASB anerkanntermaßen über die notwendige Glaubwürdigkeit und Autorität verfügt, um hohe durchsetzbare Rechnungslegungsstandards festzulegen. Ausgangsbasis für dieses Projekt war jedoch der vollständige IFRS-Standard, der für börsennotierte Unternehmen entwickelt worden war.

3.6.2

Bei der Entwicklung des vollständigen IFRS-Standards ließ man sich von der Vorstellung leiten, dass die Rechnungslegung von börsennotierten Unternehmen und ihren Aktionären genutzt werden sollte. Wie oben ausgeführt, wird die Rechnungslegung im Falle von KMU häufiger für interne oder informelle Zwecke (im Zusammenhang mit Zulieferern, Subunternehmern, Kreditinstituten usw.) genutzt denn aufgrund rechtlicher oder sonstiger Verpflichtungen zur Berichterstattung an einen breiten Nutzerkreis.

3.6.3

Die verbindliche Anwendung des IFRS-Standards oder anderer neuer Regelungen, die auf denen für börsennotierte Unternehmen basieren, würde zu einem erheblichen administrativen und finanziellen Aufwand für die KMU führen, der vermutlich in keinem Verhältnis zu einem eventuellen Nutzen stünde. Der enge Zusammenhang zwischen Jahresabschluss und Steuererklärung würde die KMU in verschiedenen Mitgliedstaaten außerdem dazu zwingen, parallel zwei Finanzberichte zu führen, was zusätzlichen bürokratischen Aufwand verursachen würde.

3.7   Vereinfachung der Richtlinien

3.7.1

Was die Optionen angeht, mit denen für die KMU eine Vereinfachung in den Rechnungslegungsrichtlinien erzielt werden soll und bei denen es sich im Wesentlichen um eine Ausweitung der bestehenden Optionen für KMU im Rahmen dieser Richtlinien handelt, muss vor der Verabschiedung neuer Richtlinien untersucht werden, inwieweit diese Optionen in den Mitgliedstaaten greifen. Der EWSA empfiehlt außerdem die regelmäßige Anwendung des Prinzips „Only once“ auf allen Ebenen (8).

3.7.2

Bevor weitere Änderungen an den Rechnungslegungsvorschriften für KMU vorgenommen werden, sollte die gegenwärtige Haltung bezüglich der Inanspruchnahme der in der Vierten und Siebenten Richtlinie vorgesehenen Optionen überprüft werden. Dabei sollte u.a. Folgendes untersucht werden: (a) die Nutzung der bestehenden Optionen, (b) die Begründungen der Mitgliedstaaten für die von ihnen gewählten Optionen sowie (c) der Erfolg der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verwirklichung ihrer Ziele.

3.7.3

Ein Hauptproblem der gegenwärtigen Situation ist ein „Top-down“-Ansatz, der (a) Verwaltungsaufwand für die KMU verursacht und (b) eine geringe Relevanz der Rechnungslegungsrahmen und -standards für diese Unternehmen zur Folge hat. Bei einer künftigen Überprüfung der Rechnungslegung in der EU sollte dieses Problem durch einen „Bottom-up“-Ansatz gelöst werden. Bei einem solchen Ansatz würden die Bedürfnisse der KMU und anderer Akteure im Vordergrund stehen, und er würde sich wie oben vorgeschlagen auf die Untersuchung der Adressaten und ihrer Erfordernisse stützen.

Brüssel, den 18. September 2008

Der Präsident

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Dimitris DIMITRIADIS


(1)  ABl. C 325 vom 24.12.2002, S. 35.

(2)  EU Projekt Basismessung und Verringerung von Verwaltungskosten, zweiter Zwischenbericht vom 15. Januar 2008, S. 37. Der Schlussbericht wurde bislang noch nicht veröffentlicht. (Siehe KOM(2008) 195 endg., Fußnote 6).

(3)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1).

(5)  Begriffsbestimmungen siehe Artikel 27 (mittlere Unternehmen) der Vierten Richtlinie Gesellschaftsrecht.

(6)  ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/99/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 137).

(7)  Siehe die Stellungnahmen des EWSA zur Bedeutung des Binnenmarkts:

CESE 952/2006 „Strategie zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds“ (INT/296) ABl. C 309 vom 16.12.2006, S. 18;

CESE 89/2007 „Überprüfung des Binnenmarktes“ (INT/332), ABl. C 93 vom 27.4.2007, S. 25;

CESE 1187/2008 „Politische Maßnahmen für KMU“ (INT/390) (noch nicht im ABl. veröffentlicht);

CESE 979/2008 „Internationale Beschaffungsmärkte“ (INT/394) (noch nicht im ABl. veröffentlicht).

(8)  Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Die verschiedenen politischen Maßnahmen, die — neben einer angemessenen Finanzierung — Wachstum und Entwicklung von KMU fördern können“ (Sondierungsstellungnahme), INT/390. Dieses Prinzip bedeutet, dass den Unternehmen nicht mehrmals Informationen, die die Behörden bereits auf anderem Wege erhalten haben, abverlangt werden dürfen. Dies gilt für alle Ebenen (für die europäische, nationale, regionale und lokale Ebene).


Top