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Document 62009CN0017

Rechtssache C-17/09: Klage, eingereicht am 14. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland

OJ C 69, 21.3.2009, p. 26–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 69/26


Klage, eingereicht am 14. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-17/09)

(2009/C 69/48)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Schima und C. Zadra, Bevollmächtigte)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Anträge der Klägerin

Festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 8 in Verbindung mit den Abschnitten III bis VI der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (1) verstoßen hat, dass die Stadt Bonn und die Müllverwertungsanlage Bonn GmbH einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag über die Entsorgung von Biomüll und Grünabfällen vergeben haben, ohne ein Vergabeverfahren mit europaweiter Ausschreibung durchzuführen.

Der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gegenstand der vorliegenden Klage ist ein entgeltlicher Dienstleistungsvertrag über die Entsorgung von Biomüll und Grünabfällen zwischen der Stadt Bonn, der Müllverwertungsanlage Bonn GmbH (im Folgenden: MVA GmbH) einerseits, und dem privaten Abfallentsorgungsunternehmen EVB Entsorgung und Verwertung Bonn GmbH & Co. KG (im Folgenden: EVB) andererseits. Die MVA GmbH sei eine städtische Gesellschaft, deren Kapital zu 93,46 % von der Stadtwerke Bonn GmbH — einer 100 %igen Tochtergesellschaft der Stadt Bonn — und zu 6,54 % direkt von der Stadt Bonn gehalten werde. In diesem Vertrag verpflichte sich die EVB zum einen zur Beschaffung, Vorsortierung und Anlieferung von Hausmüll zur Entsorgung in der Müllverwertungsanlage Bonn und zum anderen, Biomüll und Grünabfälle aus dem Stadtgebiet Bonn gegen einen jährlichen Preis von 6 Mio. DM in ihren Kompostierungsanlagen zu entsorgen.

Obwohl es sich bei dem in Frage stehenden Entsorgungsvertrag um einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/50/EWG handele, sei er ohne Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens und ohne europaweite Ausschreibung direkt mit der EVB abgeschlossen worden. Der Vertrag habe auch die Erbringung von Dienstleistungen der Abfallentsorgung im Sinne von Kategorie 16 des Anhangs I A der genannten Richtlinie zum Gegenstand und überschreite insofern den Schwellenwert für die Anwendung der Richtlinie erheblich.

Entgegen der Auffassung der Bundesregierung könne es nicht darauf ankommen, ob der Vertrag neben den Kompostierungsleistungen auch andere Leistungen umfasst, die von der Stadt bzw. der MVA GmbH im Auftrag der EVB erbracht werden. Entscheidend sei vielmehr, dass der Vertrag rechtlich verbindliche Verpflichtungen der EVB gegenüber der Stadt zur Erbringung von Kompostierungsleistungen gegen Entgelt begründe. Es könne im Übrigen auch nicht behauptet werden, dass die Kompostierungsleistungen einen gänzlich unbedeutenden Nebenaspekt des Vertrages bildeten, da diese Leistungen eines der zentralen Elemente des zwischen den Parteien verhandelten Konzepts seien und wirtschaftlich einen bedeutenden Teil des ausgetauschten Leistungsvolumens ausmachten.

Die Kommission könne sich auch nicht dem Vorbringen der Bundesregierung anschließen, dass die Stadt Bonn auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/50/EWG berechtigt gewesen sei, die Kompostierungsleistungen im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung zu vergeben. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei die genannte Vorschrift der Richtlinie eng auszulegen, wobei die Beweislast für das Vorliegen der außerordentlichen Umstände, die die Ausnahme rechtfertigen, demjenigen obläge, der sich auf sie berufen wolle. Da die Bundesregierung nicht substantiiert dargelegt habe, dass der EVB ein Ausschließlichkeitsrecht für die Durchführung der streitigen Kompostierungsleistungen zustand und auf welcher rechtlichen Grundlage ein solches Recht beruht, könne nicht angenommen werden, dass der Ausnahmetatbestand des Artikels 11 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/50/EWG gegeben sei.


(1)  ABl. L 209, S. 1.


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