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Document 62008CN0494

Rechtssache C-494/08 P: Rechtsmittel der Prana Haus GmbH gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Achte Kammer) vom  17. September 2008 in der Rechtssache T-226/07, Prana Haus GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 17. November 2008

OJ C 32, 7.2.2009, p. 17–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/17


Rechtsmittel der Prana Haus GmbH gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Achte Kammer) vom 17. September 2008 in der Rechtssache T-226/07, Prana Haus GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 17. November 2008

(Rechtssache C-494/08 P)

(2009/C 32/26)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Prana Haus GmbH (Prozessbevollmächtigter: N. Hebeis, Rechtsanwalt)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Achte Kammer) vom 17. September 2008, Rechtssache T-226/07 (Prana Haus GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) aufzuheben.

Dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Gegenstand des Rechtsstreits sei die Frage, ob der Begriff „PRANAHAUS“ für die Waren „bespielte Bild- und Tonträger aller Art; Druckereierzeugnisse“ und für „Einzelhandelsdienstleistungen (…) für Waren des täglichen Bedarfs (…)“ als Marke schutzfähig ist. Das Gericht erster Instanz habe die Auffassung vertreten, bei „PRANAHAUS“ handle es sich um eine Angabe, die die genannten Waren und Dienstleistungen unmittelbar und konkret bezeichne.

Die Rechtsmittelführerin macht mit dem vorliegenden Rechtsmittel Verstöße gegen den absoluten Schutzversagungsgrund der beschreibenden Angabe gem. Art. 7 Abs. 1 c) der Gemeinschaftsmarkenverordnung geltend.

Nach Auffassung der Klägerin hat das Gericht dabei den Rechtsbegriff „zur Bezeichnung“ in Art. 7 Abs. c) entgegen dem Wortlaut der Vorschrift und der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu weit ausgelegt. Ferner sei die Prüfung, ob die Bezeichnung „PRANAHAUS“ einen hinreichend direkten und konkreten Bezug zu den genannten Waren oder Dienstleistungen aufweist, so dass die angesprochenen Verkehrskreise in ihr „unmittelbar und ohne weitere Überlegung“ eine „Bezeichnung“ dieser Waren oder Dienstleistungen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 c) sehen, fehlerhaft erfolgt. Das Gericht habe dabei nicht beachtet, dass mehrere komplizierte Gedankenschritte erforderlich seien, um in dem Begriff „PRANAHAUS“ auch nur einen versteckten Bedeutungsgehalt zu erkennen. Auch habe es in diesem Zusammenhang entscheidungserhebliche Fakten nicht berücksichtigt und damit die Tatsachengrundlage entstellt. Das Gericht habe darüber hinaus auf die erforderliche Begründung verzichtet, inwiefern der Begriff „PRANAHAUS“ für die konkreten Waren und Dienstleistungen beschreibend sei. Ebenfalls unter Missachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofes habe es angenommen, es bestehe ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber für die Bezeichnung „PRANAHAUS“.


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