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Document 32008A1204(02)

Stellungnahme der Kommission vom 27. November 2008 nach Artikel 7 der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu einem von den ungarischen Behörden verhängten Verbot des Inverkehrbringens einer elektrischen Schlagbohrmaschine der Marke REDLINE MD-2007-140 (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ C 309, 4.12.2008, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 309/3


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 27. November 2008

nach Artikel 7 der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu einem von den ungarischen Behörden verhängten Verbot des Inverkehrbringens einer elektrischen Schlagbohrmaschine der Marke REDLINE MD-2007-140

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 309/02)

1.   Die Mitteilung der ungarischen Behörden

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 98/37/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Maschinen im Sinne dieser Richtlinie nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern bei angemessener Installierung und Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb nicht gefährden.

Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie trifft ein Mitgliedstaat alle zweckdienlichen Maßnahmen, um eine Maschine aus dem Verkehr zu ziehen, ihr Inverkehrbringen und ihre Inbetriebnahme zu verbieten oder den freien Verkehr mit ihr einzuschränken, wenn er feststellt, dass sie die Sicherheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern zu gefährden droht, obwohl sie mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und bestimmungsgemäß verwendet wird. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich von einer solchen Maßnahme und begründet seine Entscheidung.

Am 23. Juli 2007 unterrichteten die ungarischen Behörden die Europäische Kommission über eine Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens einer handgeführten tragbaren elektrischen Schlagbohrmaschine der Marke REDLINE, Typ RL/ID0955-910. Die Maschine wurde hergestellt von Yongkang Zhengda Industrial Co. Ltd, Gushan Town, Yongkang, Zhejiang, 321307, China, und vertrieben von Baumann Hungary Kft., H-1162 Budapest, János utca 118.

Der Europäischen Kommission wurden folgende Unterlagen übermittelt:

Bescheinigung Nr. 04SHW2481-01 vom 15. Dezember 2004 ausgestellt von Intertek Deutschland GmbH für eine Schlagbohrmaschine des Typs Z1JE-KZ2-16B, die zur Anbringung des „GS“-Zeichens auf der Schlagbohrmaschine berechtigt,

Bescheinigung Nr. JSH0411181 vom 1. Dezember 2004 und Bescheinigung Nr. 432960 vom 15. Dezember 2004 ausgestellt von Intertek ETL SEMKO, Shanghai, für die Schlagbohrmaschine desselben Typs Z1JE-KZ2-16B,

eine Erklärung von Yongkang Zhengda Industrial Co. vom 18. Juni 2006, aus der hervorgeht, dass die Schlagbohrmaschine des Typs Z1JE-KZ2-16B der Maschine RL/ID0955-910 entspricht, auf die sich die Maßnahme der ungarischen Behörden bezieht,

eine von Baumann Hungary Kft. abgegebene EG-Konformitätserklärung vom 11. August 2006, die sich auf die Bescheinigung Nr. JSH0411181 bezieht.

Nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie erklärt die Kommission nach Anhörung der Betroffenen, ob sie die Maßnahme für gerechtfertigt hält. Ist dies der Fall, so unterrichtet sie die Mitgliedstaaten, damit diese gemäß ihren Verpflichtungen nach Artikel 2 Absatz 1 hinsichtlich der betreffenden Maschine alle erforderlichen Maßnahmen treffen können.

2.   Die Begründung der ungarischen Behörden

Die ungarischen Behörden begründen die Maßnahme damit, dass die Schlagbohrmaschine die folgenden, in Anhang I der Richtlinie 98/37/EG aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen (konkretisiert in den harmonisierten Europäischen Normen EN 60745-1:2003 — „Handgeführte motorbetriebene Elektrowerkzeuge“ — Sicherheit — Teil 1: „Allgemeine Anforderungen“ und EN 60745-2-1:2003 — „Handgeführte motorbetriebene Elektrowerkzeuge“ — Sicherheit — Teil 2-1: „Besondere Anforderungen für Bohrmaschinen und Schlagbohrmaschinen“) nicht erfüllt:

1.5.1.   Gefahren durch elektrische Energie und 1.5.6 — Brandgefahr

Wegen der nicht befestigten internen Verkabelung, die zu einem Kurzschluss führen kann, besteht Brandgefahr.

1.5.6.   Brandgefahr

Die Maschine fing bei der Wärmeprüfung Feuer, gab Rauch von sich und stand dann still.

3.   Die Stellungnahme der Kommission

Mit Schreiben vom 15. November 2007 forderte die Kommission den Vertreiber Baumann Hungary Kft., der die EG-Konformitätserklärung unterzeichnet hatte, auf, zu der Maßnahme der ungarischen Behörden Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 15. November 2007 wandte sich die Kommission ebenfalls an Intertek ETL SEMKO, Shanghai, und an Intertek Deutschland GmbH, die Konformitätsbescheinigungen für die Schlagbohrmaschine des Typs Z1JE-KZ2-16B ausgestellt hatten, die der Schlagbohrmaschine des Typs RL/ID0955-910 entsprechen soll, auf die sich die Maßnahme der ungarischen Behörden bezieht.

Bislang ist keine Antwort eingetroffen.

Mit den vorliegenden Unterlagen haben die ungarischen Behörden nach Auffassung der Kommission nachgewiesen, dass die von der restriktiven Maßnahme betroffene Maschine die oben genannten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nicht erfüllt. Diese Mängel stellen eine erhebliche Gefahr für Personen dar, die die betreffende Maschine benutzen.

Nach Durchlaufen des vorgeschriebenen Verfahrens vertritt die Kommission daher die Auffassung, dass die Maßnahme der ungarischen Behörden gerechtfertigt ist.

Brüssel, den 27. November 2008.

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


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