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Document 62008TN0389

Rechtssache T-389/08: Klage, eingereicht am 16. September 2008 — Lemans/HABM — Turner (ICON)

OJ C 301, 22.11.2008, p. 50–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/50


Klage, eingereicht am 16. September 2008 — Lemans/HABM — Turner (ICON)

(Rechtssache T-389/08)

(2008/C 301/84)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Lemans Corporation (Janesville, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: M. Cover, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Stephen Turner (Luddington, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 3. Juli 2008 in der Sache R 778/2007-2 aufzuheben;

festzustellen, dass der Widerspruch zurückzuweisen ist und die betroffene Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann;

dem anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens und der des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „ICON“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 18 und 25 — Anmeldung Nr. 2 197 440.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke „IKON“ für Waren der Klasse 9 — Markeneintragung Nr. 2 243 676 im Vereinigten Königreich.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung der Anmeldung in vollem Umfang.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Die Beschwerdekammer habe irrig entschieden, dass der andere Beteiligte im Beschwerdeverfahren zur Einlegung des Widerspruchs berechtigt gewesen sei.


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