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Document 62008CN0286

Rechtssache C-286/08: Klage, eingereicht am 30. Juni 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

OJ C 223, 30.8.2008, p. 33–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/33


Klage, eingereicht am 30. Juni 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-286/08)

(2008/C 223/51)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und J.-B. Laignelot)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass

die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 1 Abs. 2 und 6 der Richtlinie 91/689/EWG (1) über gefährliche Abfälle in Verbindung mit den Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/12/EG (2) (früher Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG geänderten Fassung) verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist einen Plan für die Bewirtschaftung der gefährlichen Abfälle, der im Einklang mit den Anforderungen der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften steht, aufgestellt und erlassen hat, sowie dadurch, dass sie kein integriertes und angemessenes Netz von Anlagen zur Beseitigung der gefährlichen Abfälle errichtet hat, das die Beseitigung dieser Abfälle unter Einsatz von Methoden gestattet, die am geeignetsten sind, um ein hohes Niveau des Gesundheits- und Umweltschutzes zu erreichen;

die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle in Verbindung mit den Art. 4 und 8 der Richtlinien 2006/12/EG (früher Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG geänderten Fassung) sowie gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3 Abs. 1, 6, 7, 8, 9, 13 und 14 der Richtlinie 1999/31/EG (3) über Abfalldeponien verstoßen hat, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um in Bezug auf die Bewirtschaftung der gefährlichen Abfälle die Beachtung der Art. 4 und 8 der Richtlinie 2006/12/EG (früher Richtlinie 75/442/EWG in der durch die Richtlinie 91/156/EWG geänderten Fassung) sowie der Art. 3 Abs. 1, 6, 7, 8, 9, 13 und 14 der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien sicherzustellen;

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission hat nach Prüfung der von der Hellenischen Republik veröffentlichten gesetzlichen Maßnahmen in Bezug auf die Bewirtschaftung der gefährlichen Abfälle und insbesondere des nationalen Bewirtschaftungsplans festgestellt, dass diese den Anforderungen der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Bewirtschaftung der gefährlichen Abfälle nicht entsprächen.

Insbesondere der nationale Bewirtschaftungsplan weise Mängel auf, da er sich auf Leitlinien beschränke, die einer weiteren Ausarbeitung bedürften und das Erfordernis der „ausreichenden Genauigkeit“ unter Verstoß gegen die Art. 1 Abs. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 91/689/EWG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/12/EG (früher Richtlinie 75/442/EWG) nicht erfüllt sei.

Auch sehe der nationale Bewirtschaftungsplan kein integriertes und angemessenes Netz von Beseitigungsanlagen vor, da angemessene Infrastrukturen fehlten, es keine Bewertung in Bezug auf das erforderliche Niveau der Verarbeitungskapazitäten gebe und Mängel in Bezug auf die Errichtung und die geografische Lokalisierung geeigneter Standorte bestünden, und zwar unter Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/689/EWG in Verbindung mit Art. 5 der Richtlinie 2006/12/EG (früher Richtlinie 75/442/EWG).

Darüber hinaus wird festgestellt, dass die übliche Praxis der Beseitigung von gefährlichen Abfällen in Griechenland die „vorläufige Lagerung“ sei, die jedoch wegen der Verlängerung der betreffenden Genehmigungen mangels geeigneter Deponien zu einer ständigen Lagerung geworden sei. Daraus folge, dass die geeigneten Maßnahmen für eine sichere endgültige Beseitigung der gefährlichen Abfälle in der Weise, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werde, und ohne dass die Umwelt geschädigt werde, nicht erlassen worden seien, und zwar unter Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/689/EWG in Verbindung mit den Art. 4 und 8 der Richtlinie 2006/12/EG (früher Richtlinie 75/442/EWG) sowie den Art. 3 Abs. 1, 6, 7, 8, 9, 13 und 14 der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien.


(1)  ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20.

(2)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9 bis 21.

(3)  ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1 bis 19.


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