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Document 62006CA0347

Rechtssache C-347/06: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. Juli 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia (Italien)) — ASM Brescia SpA/Comune di Rodengo Saiano (Art. 43 EG, 49 EG und 86 EG — Konzession für die öffentliche Dienstleistung der Gasverteilung — Richtlinie 2003/55/EG — Vorzeitige Beendigung mit Ablauf eines Übergangszeitraums — Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit)

OJ C 223, 30.8.2008, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/7


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. Juli 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia (Italien)) — ASM Brescia SpA/Comune di Rodengo Saiano

(Rechtssache C-347/06) (1)

(Art. 43 EG, 49 EG und 86 EG - Konzession für die öffentliche Dienstleistung der Gasverteilung - Richtlinie 2003/55/EG - Vorzeitige Beendigung mit Ablauf eines Übergangszeitraums - Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit)

(2008/C 223/09)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: ASM Brescia SpA

Beklagte: Comune di Rodengo Saiano

Beigeladene: Anigas — Associazione Nazionale Industriali del Gas

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia (Italien) — Auslegung der Artikel 43, 49 und 86 Absatz 1 EG sowie von Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176, S. 57) — Automatische Verlängerung der Konzessionen für den Betrieb der öffentlichen Dienstleistung der Gasverteilung

Tenor

1.

Die Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG steht einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegen, die den Übergangszeitraum, an dessen Ende eine Konzession für die Erdgasverteilung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende vorzeitig zu beenden ist, unter den in dieser Regelung festgelegten Voraussetzungen verlängert. Unter diesen Umständen ist weiter davon auszugehen, dass auch Art. 10 EG und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer solchen Regelung nicht entgegenstehen.

2.

Die Art. 43 EG, 49 EG und 86 Abs. 1 EG stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegen, die die Dauer des Übergangszeitraums, an dessen Ende eine Konzession für die Erdgasverteilung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende vorzeitig zu beenden ist, unter den in dieser Regelung festgelegten Voraussetzungen verlängert, sofern diese Verlängerung als erforderlich angesehen werden kann, damit die Vertragsparteien ihre Vertragsbeziehungen unter sowohl im Hinblick auf die Erfordernisse der öffentlichen Dienstleistung als auch in wirtschaftlicher Hinsicht annehmbaren Bedingungen beenden können.


(1)  ABl. C 281 vom 18.11.2006.


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