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Document 62007CA0272

Rechtssache C-272/07: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 24. Juni 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg (Öffentliche Aufträge — Richtlinie 2004/18/EG — Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

OJ C 209, 15.8.2008, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 209/12


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 24. Juni 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-272/07) (1)

(Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

(2008/C 209/17)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und D. Kukovec)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigter: C. Schiltz)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) nachzukommen

Tenor

1.

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 211 vom 8.9.2007.


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