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Document 52008IE0273

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Thema Auf Nutzungsrechten basierende Bewirtschaftungsinstrumente in der Fischerei

OJ C 162, 25.6.2008, p. 79–82 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/79


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Thema „Auf Nutzungsrechten basierende Bewirtschaftungsinstrumente in der Fischerei“

(2008/C 162/16)

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss beschloss am 27. September 2007, gemäß Artikel 29 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, eine Initiativstellungnahme zu folgendem Thema zu erarbeiten:

„Auf Nutzungsrechten basierende Bewirtschaftungsinstrumente in der Fischerei“.

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 22. Januar 2008 an. (Berichterstatter war Herr SARRÓ IPARRAGUIRRE).

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 442. Plenartagung am 13./14. Februar 2008 (Sitzung vom 13. Februar) mit 110 gegen 2 Stimmen bei 5 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

1.   Schlussfolgerungen

1.1

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss erachtet es für notwendig, dass die Kommission nach Abschluss der Diskussionsphase eine Studie erstellt, in der die derzeitigen Kapazitäten der Gemeinschaftsflotten und die zu ihrer Wettbewerbsfähigkeit nötigen Fangquoten unter Wahrung der Nachhaltigkeit der gemeinschaftlichen Fanggründe aufgezeigt werden.

1.2

In dieser Studie sollte es um die Aktualisierung der Fangrechte der Mitgliedstaaten gehen, die nach dem Grundsatz der relativen Stabilität erworben wurden, wobei die 24 Jahre, die seit 1983 vergangenen sind, berücksichtigt werden sollen.

1.3

Diese Aktualisierung müsste in Form einer Quotenzuteilung in regelmäßigen Zeitabständen, zum Beispiel für einen Zeitraum von fünf Jahren, erfolgen, damit die Quoten umverteilt werden können für den Fall, dass erneute Ungleichgewichte entstehen.

1.4

Im Zuge dieser Aktualisierung sollte analysiert werden, welche Lösungen am besten geeignet sind, um in Zukunft die derzeitig herrschenden Ungleichgewichte in den Fangquoten für einige Grundfisch- und pelagische Arten in bestimmten Fanggebieten zu vermeiden, die für die meisten Mitgliedstaaten zu hohe oder zu niedrige Quoten mit sich bringen.

1.5

In jedem Falle sollten gestützt auf fundierte wissenschaftliche Daten die tatsächlichen Fangquoten angegeben werden. Dazu sollten nach Ansicht des EWSA größere Anstrengungen zur Gewinnung wissenschaftlicher Kenntnisse über die Ressourcen unternommen werden, denn derzeit werden die meisten Quoten nach dem Vorsorgeansatz festgelegt, da keine ausreichenden wissenschaftlichen Daten vorliegen.

1.6

Außerdem ist der Ausschuss der Ansicht, dass der Grundsatz der relativen Stabilität bestimmte erworbene Rechte für die Mitgliedstaaten mit sich bringt. Diese Rechte sollten nicht spurlos verschwinden, sondern können in Abhängigkeit von der zurzeit im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik geforderten Nachhaltigkeit der Ressourcen und der Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftsflotten aktualisiert werden.

1.7

Der Ausschuss ist der Meinung, dass — sofern die Kommission ein auf Nutzungsrechten basierendes Bewirtschaftungsinstrument in Erwägung zieht — dies auf Gemeinschaftsebene geschehen sollte.

1.8

Dem Ausschuss zufolge könnten die Rückwürfe und die Überfischung durch ordnungsgemäß aktualisierte Fangrechte erheblich verringert werden.

1.9

Da die Rechte der handwerklichen Fischer, die vor allem in den Inselstaaten und Inselregionen der EU von besonderer Bedeutung sind, als vorrangig angesehen werden, sollte die handwerkliche Fischerei im Sinne einer Fischerei mit Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von weniger als 12 m (1)nach Auffassung des Ausschusses von einem auf Nutzungsrechten basierenden Bewirtschaftungsinstrument auf Gemeinschaftsebene ausgenommen werden.

1.10

Der Ausschuss ist der Ansicht, dass die Kommission, wenn sie ein auf Nutzungsrechten basierendes Bewirtschaftungssystem der Fischereiressourcen einführen möchte, mit solchen Fischereien beginnen sollte, für die aufgrund von Diskrepanzen zwischen zu hohen und zu niedrigen Quoten ein breiter Konsens unter den betroffenen Mitgliedstaaten herrscht.

1.11

In einem solchen Fall wäre dem Ausschuss zufolge Aufgabe der Kommission, die Festlegung der Verhandlungsebene für die Fangrechte — auf Ebene der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten, der Erzeugerorganisationen oder der Unternehmen — sowie die Kontrolle über die Transaktionen zu übernehmen.

1.12

Der Ausschuss ist der Auffassung, dass ein wichtiger Schritt in Richtung eines auf Nutzungsrechten basierenden Bewirtschaftungssystems getan sein wird, sobald das derzeitige Ungleichgewicht unter Berücksichtigung des Grundsatzes der relativen Stabilität ausgeglichen ist.

2.   Einführung

2.1

Mit ihrer Mitteilung „Auf Nutzungsrechten basierende Bewirtschaftungsinstrumente in der Fischerei“  (2) beabsichtigte die Kommission, eine Debatte von etwa einem Jahr (27.2.2008) über die Notwendigkeit des Findens von Lösungen zu veranlassen, die zur wirksamen Erreichung der in der neuen Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) vorgesehenen Ziele, wie Nachhaltigkeit der Ressourcen und Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftsflotte, beitragen.

2.2

In ihrem Grünbuch über die Zukunft der Gemeinsamen Fischereipolitik  (3) ruft die Kommission dazu auf, neue Bewirtschaftungsmethoden auszuprobieren, wie z.B. „marktwirtschaftliche Systeme der Quotenzuteilung, wie übertragbare individuelle Quoten und Auktionen, die einen Markt für Fangrechte entstehen lassen und das Interesse der Inhaber dieser Rechte, die Nachhaltigkeit des Fischfangs langfristig zu sichern, steigern könnten“.

2.3

In dem Fahrplan zur Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik  (4) ist die Kommission der Auffassung, dass „der Fischereisektor noch immer von besonderen Merkmalen geprägt ist, die die Anwendung normaler wirtschaftlicher Bedingungen, wie den freien Wettbewerb zwischen den Erzeugern oder der Investitionsfreiheit, auf kurze Sicht erschweren“. Diese Merkmale beziehen sich auf das strukturelle Ungleichgewicht zwischen den knappen Fischereiressourcen einerseits und der Größe der Gemeinschaftsflotte andererseits sowie auf die anhaltende Abhängigkeit bestimmter Küstenorte von der Fischerei. In diesem „Fahrplan“ hat die Kommission einen Aktionsplan aufgestellt, dessen Umsetzung 2002 begann mit der Organisation von Seminaren zum wirtschaftlichen Management, in denen eine Regelung für (individuelle oder kollektive) handelsfähige Fangrechte ausgehandelt werden sollte. Im Jahr 2003 sollte die Kommission den Rat über die Ergebnisse dieser Verhandlungen informieren. Mit einer gewissen Verspätung gegenüber dem vorgesehenen Zeitplan fand im Mai 2007 ein Seminar zur wirtschaftlichen Dimension der Fischerei statt, in dem unter anderem das Thema der Fangrechte erörtert wurde (5).

2.4

Der Ausschuss erachtet die Erarbeitung dieser Initiativstellungnahme für sinnvoll, um einen Beitrag zu der von der Kommission geplanten Debatte zur Frage der besseren Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu leisten, die der Grundpfeiler der GFP sein sollte, um die Nachhaltigkeit der Ressourcen bei gleichzeitiger Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftsflotten langfristig gewährleisten zu können.

2.5

Das Ziel dieser Stellungnahme ist, die bestehenden Schwierigkeiten bei der Umsetzung einer effizienten, auf Nutzungsrechten basierenden Bewirtschaftung der Fischereiressourcen aufzuzeigen und mögliche Lösungen für diese Probleme vorzuschlagen.

2.6

Der Ausschuss teilt die Meinung der Kommission, dass ein Klima geschaffen werden muss, „das der Einführung normaler wirtschaftlicher Bedingungen förderlich ist und den Abbau von Hindernissen der normalen Wirtschaftstätigkeit, wie nationalen Zuteilungen von Fangmöglichkeiten und dem Grundsatz der relativen Stabilität, ermöglicht“ (6).

2.7

Aus diesem Grund hat die Stellungnahme erstens das Ziel, die Analyse des Grundsatzes der Stabilität, der nach Ansicht der wichtigsten gemeinschaftlichen Fischereiverbände (7) und der Kommission eines der größten Hindernisse bei der Einführung eines auf Nutzungsrechten basierenden Bewirtschaftungssystems auf Gemeinschaftsebene ist, zu vertiefen. Denn der Handel mit oder der Transfer von Fangrechten zwischen in den Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen würde die derzeitigen Fanganteile der Mitgliedstaaten und somit die relative Stabilität beeinflussen. Zweitens geht es darum, die nötigen Voraussetzungen zu schaffen, die die Einführung des Bewirtschaftungssystems ermöglichen, das bereits auf nationaler Ebene in einigen Mitgliedstaaten sowie in Drittländern funktioniert, die sich auf dem Gemeinschaftsmarkt behaupten.

2.8   Geschichtlicher Hintergrund

2.8.1

Im Jahr 1972 (8) setzte der Rat den 1970 (9) eingeführten Grundsatz des gleichen Zugangs zu den Fischbeständen der Mitgliedstaaten für eine Übergangsphase, die vorerst am 31.12.1982 enden sollte, außer Kraft.

2.8.2

Aus diesem Grund und um die Küstenregionen nach Beendigung dieser Übergangsphase zu schützen, nahm der Rat 1976 die so genannten „Haager Präferenzen“ (10) an, die intern durch Berücksichtigung der „Lebensinteressen“ der von der Fischerei abhängigen lokalen Gebietskörperschaften zum Schutz der Küstenfischerei dienen sollten.

2.8.3

Die Verhandlungen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten über die Verteilung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) dauerten an bis 1983, als die Verordnung (EWG) Nr. 170/83 zur Einführung einer Gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (11) verabschiedet wurde, in der die definitive Verteilung anhand folgender Kriterien festgelegt wurde: traditionelle Fischereitätigkeiten jedes Mitgliedstaates, besondere Bedürfnisse von Regionen, deren örtliche Bevölkerung in besonderem Maß von der Fischerei abhängig ist (unter Berücksichtigung der „Haager Präferenzen“) und potenzieller Verlust von Fängen in Gewässern von Drittländern aufgrund der Ausweitung der ausschließlichen Wirtschaftszonen (AWZ) auf 200 Meilen.

2.8.4

Diese Verteilungsregelung, die als Grundsatz der relativen Stabilität anerkannt ist, garantiert jedem Mitgliedstaat (12) für jede einzelne Spezies einen festen Prozentsatz der zulässigen Gesamtfangmenge. Dem Rat zufolge ist der Begriff der „relativen Stabilität“ im Sinne des Ziels zu verstehen, „unter Berücksichtigung der derzeitigen biologischen Situation der Bestände auf die besonderen Bedürfnisse der Gebiete zu achten, deren Bevölkerung in besonderem Maß von der Fischerei und den mit ihr verbundenen Gewerbezweigen abhängt“ (13). Das heißt, die „Haager Präferenzen“ wurden so beibehalten, wie der Rat es 1976 vorgesehen hatte, indem die Ausnahmeregelung vom Grundsatz des gleichen Zugangs bestehen blieb.

2.8.5

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 sollte die Kommission vor dem 31. Dezember 1991 einen Bericht über die sozioökonomische Situation der Küstenregionen verfassen. Auf dessen Grundlage sollte der Rat über nötige Anpassungen entscheiden, wobei die Möglichkeit einer Verlängerung der Regelung über die Zugangsbedingungen und die Kriterien der Quotenverteilung noch bis zum 31. Dezember 2002 bestand.

2.8.6

Angesichts des von der Kommission vorgelegten Berichts, traf der Rat die politische Entscheidung, die Regelung über die Zugangsbedingungen und die Kriterien der Quotenverteilung bis zum 31. Dezember 2002 (14) zu verlängern.

2.8.7

Letztlich ist in Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik festgelegt, dass „die Fangmöglichkeiten […] in einer Weise auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt [werden], die jedem Mitgliedstaat eine relative Stabilität für jeden Bestand bzw. jede Fischerei garantiert“. Zudem wird in Artikel 17 der Verordnung die Ausnahmeregelung vom Grundsatz des gleichen Zugangs bis zum 31.12.2012 weiter verlängert und die Erarbeitung eines Berichts zu diesem Thema erneut in Betracht gezogen.

3.   Allgemeine Bemerkungen

3.1

Nach Ansicht des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses liegt es auf der Hand, dass der Grundsatz der relativen Stabilität, d.h. der für jeden Mitgliedstaat vor 24 Jahren festgesetzte, feste Prozentsatz der zulässigen Gesamtfangmenge, nicht die wirtschaftliche und soziale Entwicklung in den Bevölkerungsgruppen berücksichtigt, die heute von der Fischerei und den mit ihr verbundenen Gewerbezweigen abhängen. So haben die derzeitige Kapazität der Gemeinschaftsflotten, die aktuelle Nutzung der Ressourcen und die Investitionen in die Küstenregionen nur wenig mit der Situation im Jahr 1983 gemeinsam, als einige der Mitgliedstaaten mit Fischereiinteressen der Gemeinschaft noch nicht beigetreten waren.

3.2

Aus den Verordnungen der Kommission zur Anpassung der Fangquoten (15) ist ersichtlich, dass jedes Jahr in einigen gemeinschaftlichen Fischereien und Fanggebieten sowohl für Grundfisch- als auch für pelagische Arten deutliche Diskrepanzen zwischen den den Mitgliedstaten zugeteilten Fangquoten und den tatsächlichen Fängen zu verzeichnen sind. Diese Ungleichgewichte, die in einigen Fällen zu hohe, zu niedrige oder — bei einem Mangel an Flotten — sogar nicht genutzte Quoten zur Folge haben, betreffen Fischereien und Fanggebiete in den meisten Mitgliedstaaten und hängen nicht nur von biologischen Faktoren, sondern auch von der Anwendung des Grundsatzes der relativen Stabilität ab.

3.3

Der Ausschuss ist der Ansicht, dass das hauptsächliche Anliegen bei der Vergabe von Rechten im Rahmen der zulässigen Gesamtfangmengen die Erholung (und der Erhalt) der Bestände der verschiedenen Fischarten und anderen Meeresressourcen auf einem höheren und nachhaltigeren Niveau sein muss. Der Ausschuss empfiehlt, größere Anstrengungen zur Gewinnung wissenschaftlicher Kenntnisse über die Lage der Fischbestände zu unternehmen sowie darüber, wie Quotenzuteilungen und Fischereipraktiken am besten verwaltet werden können, um die bestmöglichen Ergebnisse sowohl in Bezug auf den Erhalt der Fischbestände als auch im Hinblick auf den Wohlstand der von ihnen abhängigen Fischer zu garantieren. Die zugeteilten Gesamtfangmengen müssen deutlich unter dem wissenschaftlich bewiesenen höchstmöglichen Dauerertrag liegen, und die individuellen Fangquoten müssen auf effektive Weise überwacht und durchgesetzt werden.

3.4

Deshalb erachtet der Ausschuss es für notwendig, dass die Kommission eine Studie erstellt, in der auf die derzeitigen Kapazitäten der Gemeinschaftsflotten und die zur Wettbewerbsfähigkeit der Flotten nötigen Fangquoten sowie auf die Nachhaltigkeit der Fischbestände eingegangen wird. In dieser Studie sollte es um die Aktualisierung der von den Mitgliedstaaten erworbenen Fangrechte unter Berücksichtigung des Grundsatzes der relativen Stabilität gehen, um zu analysieren, welche Lösungen am besten geeignet sind, um in Zukunft die derzeitig herrschenden Ungleichgewichte in den Fangquoten für einige Grundfisch- und pelagische Arten in bestimmten Fanggebieten zu vermeiden. All dies soll geschehen, um die langfristige Nachhaltigkeit der Ressourcen und die Wettbewerbsfähigkeit der Flotten, also die wichtigsten Ziele der GFP zu erreichen.

3.5

Andererseits ist der Ausschuss der Ansicht, dass der Grundsatz der relativen Stabilität bestimmte erworbene Rechte für die Mitgliedstaaten mit sich bringt. Diese Rechte sollten nicht spurlos verschwinden, sondern können in Abhängigkeit von der zurzeit im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik geforderten Nachhaltigkeit der Ressourcen und der Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftsflotten aktualisiert werden.

4.   Besondere Bemerkungen

4.1

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss ist der Ansicht, dass die Kommission die geforderte Studie umgehend nach Abschluss der Diskussionsphase ausarbeiten sollte, denn angesichts der aktuellen Lage der gemeinschaftlichen Fischereiressourcen und der Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftsflotte sollte nicht bis zum Jahr 2012 auf einen neuen Bericht der Kommission gewartet werden, um die derzeitig zwischen den Fangquoten und der Gemeinschaftsflotte herrschenden Ungleichgewichte zu korrigieren.

4.2

Diese Aktualisierung müsste in Form einer Quotenzuteilung in regelmäßigen Abständen, zum Beispiel über einen Zeitraum von fünf Jahren, erfolgen, damit die Quoten umverteilt werden können, für den Fall, dass erneute Ungleichgewichte entstehen.

4.3

Der Ausschuss ist der Ansicht, dass — sofern die Kommission aufgrund der Debatte zur Lösung der derzeitigen Probleme die Einführung eines auf den aktualisierten Nutzungsrechten der Mitgliedstaaten basierendes Bewirtschaftungsinstruments in Erwägung zieht — diese Einführung gemeinschaftsweit erfolgen sollte.

4.4

Der Ausschuss ist der Meinung, dass nach der Unterzeichung des Reformvertrags (Lissabon-Vertrag) im Dezember 2007 ein sehr positives Klima unter den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Annahme dieses Bewirtschaftungssystems in der Fischerei herrscht.

4.5

Der Ausschuss ist sich der Schwierigkeiten bewusst, die die Einführung eines auf handelsfähigen Nutzungsrechten basierenden Bewirtschaftungsinstruments auf Gemeinschaftsebene mit sich bringt, ist jedoch der Ansicht, dass dies ein Weg sein kann, um „die Nutzung lebender aquatischer Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen“ (16) zu erreichen, sofern unter anderem folgende Kriterien berücksichtigt werden.

4.5.1

Um die Rechte der handwerklichen Fischer (17) nicht einzuschränken — denn von der handwerklichen Fischerei sind viele Küstenregionen, insbesondere die der Inselstaaten und der Inselregionen, abhängig — sollte die handwerkliche Fischerei von einem auf Nutzungsrechten basierenden Bewirtschaftungsinstrument auf Gemeinschaftsebene ausgenommen werden.

4.5.2

Um marktbeherrschende Stellungen durch den Handel mit Fangrechten zu vermeiden, könnte der Handel auf einen Prozentsatz der maximalen jährlichen Gesamtfangmenge pro Spezies in jedem Mitgliedstaat begrenzt werden.

4.5.3

Der Ausschuss ist der Ansicht, dass die Einführung dieses Bewirtschaftungssystems schrittweise in den einzelnen gemeinschaftlichen Fischereien erfolgen sollte, wobei mit solchen Fischereien begonnen werden sollte, für die aufgrund von Diskrepanzen zwischen zu hohen und zu niedrigen Quoten ein breiter Konsens unter den betroffenen Mitgliedstaaten herrscht.

4.5.4

Die Kommission sollte für jede von dem auf Nutzungsrechten basierenden Bewirtschaftungssystem betroffene Fischerei bestimmen, ob die Verhandlungen auf Ebene der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten, der Erzeugerorganisationen oder der Unternehmen stattfinden, und sie sollte eindeutig festlegen, wie solche Transaktionen kontrolliert werden sollen.

4.6

Der Ausschuss ist der Meinung, dass die Rückwürfe und die Überfischung durch ordnungsgemäß aktualisierte Fangrechte erheblich verringert werden könnten.

4.7

Nach Ansicht des Ausschusses wird ein wichtiger Schritt in Richtung eines auf Nutzungsrechten basierenden Bewirtschaftungssystems getan sein, sobald das derzeitige Ungleichgewicht unter Berücksichtigung des Grundsatzes der relativen Stabilität ausgeglichen ist. Dieses System, das entsprechend reguliert werden muss, um marktbeherrschende Stellungen zu vermeiden, wird eine ausgewogenere und gerechtere Verteilung der Ressourcen zwischen den einzelnen Gemeinschaftsflotten ermöglichen und so dazu beitragen, dass eine bessere Nachhaltigkeit der Ressourcen und die Wettbewerbsfähigkeit der Flotten erreicht werden.

Brüssel, den 13. Februar 2008

Der Präsident

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Dimitris DIMITRIADIS


(1)  Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds, ABl. L 223 vom 15.8.2006.

(2)  KOM(2007) 73 endg. vom 26.2.2007.

(3)  KOM(2001) 135 endg. vom 20.3.2001.

(4)  KOM(2002) 181 endg. vom 28.5.2002.

(5)  Am 14./15. Mai 2007 von der Kommission in Brüssel organisiertes Seminar.

(6)  KOM(2002) 181 endg., S. 25.

(7)  Die EAOP und Europêche/COGECA legten in der Sitzung der Arbeitsgruppe „Zugang zu den Ressourcen“ des Beratenden Ausschusses für Fischerei am 18.9.2007 Dokumente vor (Ref. EAPO 07-29 vom 17.9.2007; Ref. Europêche/COGECA EP(07)119F/CP(07)1053.3 vom 17.9.2007), in denen sie ihre Sorge über die Fangrechte zum Ausdruck brachten.

(8)  Gemäß den von der Gemeinschaft, Dänemark, Großbritannien und Irland unterzeichneten Beitrittsakten endete die Übergangsphase am 31. Dezember 1982. S. ABl. L 73 vom 27.3.1972.

(9)  Verordnung (EWG) Nr. 2141/70, veröffentlicht im ABl. L 236 vom 27.10.1970.

(10)  Entschließung des Rates vom 3.11.1976 (ABl. C 105 vom 7.5.1981).

(11)  ABl. L 24 vom 27.1.1983.

(12)  1983 gehörten Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Irland, Italien, die Niederlande und Luxemburg zur Europäischen Gemeinschaft.

(13)  Erwägungsgründe 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83. ABl. L 24 vom 27.1.1983.

(14)  Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 170/83.

(15)  Zu den sich auf die letzten drei Jahre beziehenden Verordnungen gehören: Verordnung der Kommission (EG) Nr. 776/2005, ABl. L 130 vom 24.5.2005; (EG) Nr. 742/2006, ABl. L 130 vom 18.5.2006 und (EG) Nr. 609/2007, ABl. L 141 vom 2.6.2007.

(16)  Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002).

(17)  Unter handwerkliche Fischerei ist die Fischerei im Sinne von Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 zu verstehen, d.h. mit Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern.


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