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Document 62007TN0433
Case T-433/07: Action brought on 22 November 2007 — Ryanair v Commission
Rechtssache T-433/07: Klage, eingereicht am 22. November 2007 — Ryanair/Kommission
Rechtssache T-433/07: Klage, eingereicht am 22. November 2007 — Ryanair/Kommission
OJ C 22, 26.1.2008, p. 49–50
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
26.1.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 22/49 |
Klage, eingereicht am 22. November 2007 — Ryanair/Kommission
(Rechtssache T-433/07)
(2008/C 22/93)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Ryanair Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Vahida)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
nach Art. 232 EG festzustellen, dass die Kommission es unterlassen hat, entsprechend ihrer Verpflichtung aus dem EG-Vertrag zu der von der Klägerin am 22. Dezember 2006 bei der Kommission eingereichten Beschwerde, der ein Mahnschreiben vom 2. August 2007 folgte, Stellung zu nehmen; |
— |
der Kommission die gesamten Kosten einschließlich der Kosten der Klägerin aufzuerlegen, selbst wenn die Kommission im Anschluss an die Klageerhebung in einer Weise tätig wird, die nach Ansicht des Gerichts eine Entscheidung hinfällig macht, oder wenn die Klage als unzulässig abgewiesen wird; |
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weitere Maßnahmen zu treffen, die das Gericht für angebracht hält. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission habe es, nachdem sie nach Art. 232 EG zum Tätigwerden aufgefordert worden sei, unterlassen, zu der von der Klägerin am 22. Dezember 2006 eingereichten Beschwerde in Bezug auf eine unrechtmäßige staatliche Beihilfe Stellung zu nehmen, die Griechenland Olympic Airlines und Olympic Airways Services (im Folgenden: OA/OAS) im Anschluss an einen Schiedsspruch des griechischen Kassationshofs gewährt habe, mit dem dem griechischen Staat aufgetragen worden sei, wegen angeblich nicht bezahlter Dienstleistungen und der Kosten für den Umzug zum neuen Athener Flughafen 563 Millionen Euro an OA/OAS zu zahlen.
Der Unterschied zwischen den Beträgen, die der griechische Staat OA/OAS nach der annähernden Berechnung in der Entscheidung 2003/372/EG (1) der Kommission geschuldet habe, und der Entschädigung, die OA/OAS mit der Entscheidung vom 20. Dezember 2006 zugesprochen worden sei, stelle einen Vorteil im Sinne der Vorschriften über staatliche Beihilfen dar, der dem Unternehmen gewährt worden sei. Die Gewährung eines solchen Vorteils sei dem griechischen Staat zuzurechnen, da das Schiedsgericht als staatliches Organ gehandelt habe.
Weiter sei die Kommission verpflichtet gewesen, eine sorgfältige und unparteiische Prüfung der erhaltenen Beschwerde vorzunehmen, um entweder mit einer Entscheidung festzustellen, dass die staatlichen Maßnahmen keine Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellten oder dass die Maßnahmen nach dieser Bestimmung als Beihilfe einzuordnen seien, aber nach Art. 87 Abs. 2 und 3 EG mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien, oder um ein Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten.
Ferner sei der Zeitraum von sieben Monaten, der zwischen der Beschwerde der Klägerin und ihrem Mahnschreiben vergangen sei, unangemessen lang gewesen, und die Untätigkeit der Kommission in dieser Zeit sei eine Untätigkeit im Sinne von Art. 232 EG.
(1) 2003/372/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 über Beihilfen Griechenlands zugunsten von Olympic Airways (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4831) (ABl. L 132, S. 1).