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Document 62007TN0421

Rechtssache T-421/07: Klage, eingereicht am 22. November 2007 — Deutsche Post/Kommission

OJ C 22, 26.1.2008, p. 46–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/46


Klage, eingereicht am 22. November 2007 — Deutsche Post/Kommission

(Rechtssache T-421/07)

(2008/C 22/86)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Deutsche Post AG (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Sedemund und T. Lübbig)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 12. September 2007„Staatliche Beihilfe C 36/2007 (ex NN 25/2007) — Staatliche Beihilfe an die Deutsche Post AG, Aufforderung zur Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrages“ für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission, wegen der staatlichen Beilhilfe C 36/07 (ex NN 25/07) das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten. Dieser Beschluss wurde Deutschland mit Schreiben vom 12. September 2007 mitgeteilt (ABl. C 245, S. 21). Das mit diesem Beschluss eingeleitete Verfahren hat eine ergänzende Untersuchung des Verfahrens, das am 23. Oktober 1999 durch die Kommission eingeleitet wurde und in dem die Kommission eine endgültige Negativentscheidung am 19. Juni 2002 erließ (ABl. L 247, S. 27), zum Ziel. In dieser Negativentscheidung stellte die Kommission fest, dass die Preise der Deutschen Post AG für ihre Haus-zu-Haus-Paketdienste unter den leistungsspezifischen Zusatzkosten lagen und dass diese aggressive Rabattpolitik nicht Teil ihres öffentlichen Versorgungsauftrags war.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass die angefochtene Entscheidung gegen tragende Verfahrensgrundsätze verstoße. Insbesondere liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vor, da der Kommission der maßgebliche Sachverhalt seit Jahren bekannt sei und sie am 19. Juni 2002 eine diesbezügliche verfahrensabschließende Entscheidung erlassen habe. Zudem seien die Beteilungsrechte der Bundesrepublik Deutschland sowie der Klägerin verletzt, da ihnen keine Möglichkeit gegeben worden sei, vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung zu dieser Stellung zu nehmen. Zuletzt wird in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (1) vorliege, da sich aus der Systematik dieser Vorschrift ergebe, dass eine Negativentscheidung, wie jene vom 19. Juni 2002, abschließend sei und dass die Beklagte abschließend beurteilte Sachverhalte nicht zum Gegenstand eines erneuten Beihilfeprüfverfahrens machen könne.

Ferner macht die Klägerin geltend, dass die Beklagte gegen die Begründungspflicht nach Art. 253 EG und nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 verstoßen habe, da die angefochtene Entscheidung nicht klar erkennen lasse, welche Maßnahmen die Kommission als staatliche Beihilfe einstufen wolle, und sie darüber hinaus keine rechtliche Würdigung enthalte.

Schließlich wird die Verletzung von Art. 87 Abs. 1 und Art. 88 EG gerügt, da die in der angefochtenen Entscheidung aufgeführten Maßnahmen nicht als staatliche Beihilfe einzustufen seien.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1).


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