EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52007XC1114(04)

Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ( ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 1 , ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 5 , ABl. C 182 vom 4.8.2007, S. 18 veröffentlicht)

OJ C 271, 14.11.2007, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 271/14


Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 1, ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 5, ABl. C 182 vom 4.8.2007, S. 18 veröffentlicht)

(2007/C 271/08)

Die Veröffentlichung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (1) erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 34 des Schengener Grenzkodexes mitteilen.

Die Veröffentlichung im Amtsblatt wird durch monatliche Aktualisierungen auf der Webseite der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit ergänzt.

ESTLAND

Ersetzt die Liste in ABl. C 247 vom 13.10.2006

Dokumente, die zum Aufenthalt berechtigen:

1.

Identitätskarte;

2.

Aufkleber für den Aufenthaltstitel (wird auf dem von Estland oder einem anderen Land ausgestellten Reisedokument angebracht).

1.

Drittstaatsangehörigen ausgestellte Identitätskarten können folgende Vermerke tragen:

befristeter Aufenthaltstitel, gültig bis DD.MM.YY/tähtajaline elamisluba kehtivusega kuni pp.kk.aa;

langfristig Aufenthaltsberechtigter EU/pikaajaline elanik EÜ;

unbefristeter Aufenthaltstitel/alaline elamisluba — ausgestellt bis einschließlich 31. Mai 2006.

Die Identitätskarte wird als Ausweisdokument für den Grenzübertritt nicht anerkannt. Für Auslandsreisen ist die Identitätskarte zusammen mit einem gültigen Pass vorzulegen.

2.

Der Aufkleber für die Aufenthaltsgenehmigung kann folgende Vermerke tragen:

befristeter Aufenthaltstitel/tähtajaline elamisluba;

langfristig Aufenthaltsberechtigter EU/pikaajaline elanik EÜ;

unbefristeter Aufenthaltstitel/alaline elamisluba — ausgestellt bis einschließlich 31. Mai 2006.

Aufenthaltsgenehmigungen sind entweder:

befristet (Gültigkeitsdauer höchstens fünf Jahre); oder

unbefristet.

Alle Anmerkungen, ausgenommen diejenigen betreffend die Daueraufenthaltsgenehmigung, sind auf Englisch abgefasst.


(1)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.


Top