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Document 52007XX0630(01)

Initiative der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik im Hinblick auf die Annahme des Rahmenbeschlusses 2007/…/JI des Rates vom … über die Anerkennung und Überwachung von Bewährungsstrafen, alternativen Sanktionen und bedingten Verurteilungen

OJ C 147, 30.6.2007, p. 1–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 147/1


Initiative der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik im Hinblick auf die Annahme des Rahmenbeschlusses 2007/…/JI des Rates vom … über die Anerkennung und Überwachung von Bewährungsstrafen, alternativen Sanktionen und bedingten Verurteilungen

(2007/C 147/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a und c und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b,

auf Initiative der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments  (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union hat sich den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts als Ziel gesteckt. Dies setzt voraus, dass alle Mitgliedstaaten ein in seinen tragenden Elementen gleiches Verständnis von Freiheit, Sicherheit und Recht haben, das auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit beruht.

(2)

Die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union soll für alle Bürger zu einem hohen Maß an Sicherheit führen. Einer der Ecksteine hierfür ist der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung justizieller Entscheidungen, der in den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates in Tampere vom 15. und 16. Oktober 1999 festgelegt und im Haager Programm vom 4. und 5. November 2004 zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union (2) bekräftigt wurde. Im Maßnahmenprogramm vom 29. November 2000, das zum Zweck der Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen angenommen wurde, hat sich der Rat für die Zusammenarbeit im Bereich der Bewährungsstrafen und bedingten Entlassungen ausgesprochen.

(3)

Alle Mitgliedstaaten haben das Übereinkommen des Europarates vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen ratifiziert. Das Übereinkommen ermöglicht die Überstellung verurteilter Personen an denjenigen Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, wenn die betroffenen Staaten und die verurteilte Person zustimmen. Das Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zu diesem Übereinkommen, das eine Überstellung auch ohne die Zustimmung der betroffenen Person vorsieht, wurde bislang nicht von allen Mitgliedstaaten ratifiziert. Durch den Rahmenbeschluss 2007/…/JI des Rates vom … über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union  (3) wurde das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung auch auf die Vollstreckung von freiheitsentziehenden Strafen ausgedehnt.

(4)

Die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten, die durch die gegenseitige Anerkennung der nationalen Rechtssysteme gekennzeichnet sind, ermöglichen auch die Anerkennung einer Entscheidung eines anderen Mitgliedstaats, die im Zuge eines Strafverfahrens oder der Strafvollstreckung getroffen werden. Das Übereinkommen des Europarates vom 30. November 1964 über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen wurde von nur 12 Mitgliedstaaten zum Teil unter Anmeldung zahlreicher Vorbehalte ratifiziert. Der Rahmenbeschluss 2007/…/JI des Rates beschränkt sich bewusst auf die Überstellung von in Strafhaft befindlichen verurteilten Personen. Eine weitergehende Kooperation der Mitgliedstaaten ist aber gerade auch in dem Fall angezeigt, in dem gegen eine Person in einem Mitgliedstaat ein Strafverfahren durchgeführt und eine Bewährungsstrafe oder eine alternative Sanktion verhängt wurde, der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthaltsort dieser Person sich jedoch in einem anderen Mitgliedstaat befindet.

(5)

Dieser Rahmenbeschluss achtet die Grundrechte und wahrt die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in deren Kapitel VI, zum Ausdruck kommen. Keine Bestimmung dieses Rahmenbeschlusses sollte in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie es untersagt, die Anerkennung eines Urteils und/oder die Überwachung einer Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion abzulehnen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bewährungsmaßnahme oder alternative Sanktion zum Zwecke der Bestrafung einer Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung verhängt wurde oder dass die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt sein könnte.

(6)

Dieser Rahmenbeschluss sollte jedem Mitgliedstaat die Freiheit zur Anwendung seiner verfassungsmäßigen Regelung des Anspruchs auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren, der Vereinigungsfreiheit, der Freiheit der Presse und der Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien belassen.

(7)

Die Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses sollten im Einklang mit dem Recht der Unionsbürger, sich gemäß Artikel 18 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in den Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, angewandt werden.

(8)

Die gegenseitige Anerkennung und Überwachung von Bewährungsstrafen, alternativen Sanktionen und bedingten Verurteilungen im Vollstreckungsstaat soll die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung der verurteilten Person erhöhen, indem dieser die Möglichkeit verschafft wird, die familiären, sprachlichen, kulturellen und anderen Beziehungen aufrechtzuerhalten; es soll aber auch die Kontrolle der Einhaltung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen verbessert werden mit dem Ziel, neue Straftaten zu unterbinden und damit dem Gedanken des Opferschutzes Rechung zu tragen.

(9)

Zur Sicherstellung eines effektiven Informationsaustausches über alle für die Frage der Bewährung relevanten Umstände werden die Mitgliedstaaten ermuntert, im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung zu ermöglichen, dass die Übernahme der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in den nationalen Registern dokumentiert wird.

(10)

Da alle Mitgliedstaaten das Übereinkommen des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten ratifiziert haben, sollten die bei der Durchführung dieses Rahmenbeschlusses zu verarbeitenden personenbezogenen Daten gemäß den Grundsätzen dieses Übereinkommens geschützt werden.

(11)

Da das Ziel dieses Rahmenbeschlusses, nämlich die Festlegung der Regeln, nach denen ein Mitgliedstaat Bewährungsmaßnahmen oder alternative Sanktionen zu überwachen hat, die in einem Urteil enthalten sind, das in einem anderen Mitgliedstaat erlassen wurde, wegen des grenzüberschreitenden Charakters der damit verbundenen Situationen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft niedergelegten Subsidiaritätsprinzip, wie es in Artikel 2 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union angewandt wird, tätig werden. Entsprechend in Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Rahmenbeschluss nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HAT FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ANGENOMMEN:

Artikel 1

Ziel und Anwendungsbereich

(1)   Ziel dieses Rahmenbeschlusses ist es zur Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung einer verurteilten Person sowie zur Verbesserung des Opferschutzes die Regeln festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat Bewährungsmaßnahmen, die auf der Grundlage eines in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Urteils verhängt wurden, oder in einem solchen Urteil enthaltene alternative Sanktionen überwacht und alle weiteren im Zusammenhang mit der Vollstreckung dieses Urteils stehenden Entscheidungen trifft, soweit er hierfür zuständig ist.

(2)   Dieser Rahmenbeschluss gilt nur für die Anerkennung von Urteilen und die Übernahme der Zuständigkeit für die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen sowie für alle weiteren gerichtlichen Entscheidungen im Sinne dieses Rahmenbeschlusses. Dieser Rahmenbeschluss gilt nicht für die Vollstreckung eines Urteils in Strafsachen, durch das eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird und das in den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2007/…/JI fällt. Anerkennung und Vollstreckung von Geldbußen oder Geldstrafen und Einziehungsentscheidungen richten sich nach den Rechtsakten, die zwischen den Mitgliedstaaten anwendbar sind, insbesondere dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen  (4) und dem Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Einziehungsentscheidungen  (5).

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„Urteil“ die rechtskräftige Entscheidung oder Anordnung eines Gerichts des Ausstellungsstaats, durch die gegen eine natürliche Person

i)

eine Bewährungsstrafe,

ii)

eine alternative Sanktion oder

iii)

eine bedingte Verurteilung

verhängt wird;

b)

„Bewährungsstrafe“ eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme, deren Vollstreckung ganz oder teilweise

i)

mit der Verurteilung oder

ii)

nach Verbüßung eines Teils der freiheitsentziehenden Strafe oder Maßnahme (bedingte Entlassung)

bedingt ausgesetzt ist;

c)

„alternative Sanktion“ eine Auflage oder Weisung, die als eigenständige Strafe verhängt wird und keine freiheitsentziehende Strafe, freiheitsentziehende Maßnahme oder Geldstrafe ist;

d)

„bedingte Verurteilung“ die Entscheidung eines Gerichts, bei der die Verhängung einer Strafe gegen Auferlegung einer oder mehrerer Bewährungsmaßnahmen bedingt ausgesetzt ist;

e)

„Bewährungsmaßnahmen“ Auflagen und Weisungen, die nach Maßgabe des nationalen Rechts des Ausstellungsstaats im Zusammenhang mit einer Bewährungsstrafe oder einer bedingten Verurteilung gegen eine natürliche Person verhängt werden;

f)

„Ausstellungsstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein Urteil im Sinne des Buchstabens a ergangen ist;

g)

„Vollstreckungsstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen überwacht werden und in dem alle weiteren im Zusammenhang mit der Vollstreckung des Urteils stehenden Entscheidungen getroffen werden, sofern er hierfür die Zuständigkeit übernommen hat.

Artikel 3

Grundrechte

Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union.

Artikel 4

Benennung der zuständigen Behörden

(1)   Jeder Mitgliedstaat teilt dem Generalsekretariat des Rates mit, welche Justizbehörde oder Justizbehörden nach seinen nationalen Rechtsvorschriften gemäß diesem Rahmenbeschluss zuständig ist bzw. sind, wenn dieser Mitgliedstaat der Ausstellungsstaat oder der Vollstreckungsstaat ist.

(2)   Das Generalsekretariat des Rates macht die erhaltenen Angaben allen Mitgliedstaaten und der Kommission zugänglich.

Artikel 5

Arten der Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen

(1)   Ein Urteil, das eine oder mehrere der folgenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen enthält, kann an einen anderen Mitgliedstaat, in dem die verurteilte Person ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zum Zwecke der Anerkennung und Übernahme der Überwachung dieser Maßnahmen und Sanktionen übermittelt werden:

a)

Verpflichtung der verurteilten Person, der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats jeden Wohnsitzwechsel mitzuteilen;

b)

Verpflichtung, bestimmte Orte im Ausstellungs- oder Vollstreckungsstaat ohne Erlaubnis nicht zu verlassen oder zu betreten, sowie sonstige Anordnungen, die die Lebensführung, den Aufenthalt, die allgemeine und berufliche Bildung, die berufliche Tätigkeit oder die Freizeitgestaltung betreffen;

c)

Verpflichtung, sich zu bestimmten Zeiten bei der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats oder einer anderen Behörde des Vollstreckungsstaats zu melden;

d)

Verpflichtung, den Kontakt mit Personen und Gegenständen, die weiteren Anreiz zu Straftaten bieten könnten, zu meiden;

e)

Verpflichtung, den durch die Tat verursachten Schaden wieder gutzumachen;

f)

Verpflichtung, eine gemeinnützige Leistung zu erbringen;

g)

Verpflichtung, mit einem Bewährungshelfer zusammenzuarbeiten;

h)

Verpflichtung, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat teilt dem Generalsekretariat des Rates bei der Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses mit, die neben den in Absatz 1 genannten Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen er zu überwachen bereit ist. Das Generalsekretariat des Rates macht die erhaltenen Angaben allen Mitgliedstaaten und der Kommission zugänglich.

(3)   Neben den in Absatz 1 genannten Maßnahmen und Sanktionen darf die in Artikel 6 genannte Bescheinigung nur solche Maßnahmen und Sanktionen enthalten, die von dem jeweiligen Vollstreckungsstaat nach Absatz 2 mitgeteilt wurden.

Artikel 6

Verfahren für die Übermittlung des Urteils und einer Bescheinigung

(1)   Das Urteil oder eine beglaubigte Abschrift des Urteils wird zusammen mit einer Bescheinigung, für die das in Anhang I wiedergegebene Formblatt zu verwenden ist, von der zuständigen Justizbehörde des Ausstellungsstaats unmittelbar an die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats in einer Form übermittelt, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsstaat die Feststellung der Echtheit gestatten. Das Original des Urteils oder eine beglaubigte Abschrift davon sowie das Original der Bescheinigung werden dem Vollstreckungsstaat auf Verlangen übermittelt. Sämtliche offiziellen Mitteilungen erfolgen ebenfalls unmittelbar zwischen den genannten zuständigen Justizbehörden.

(2)   Die Bescheinigung ist von der zuständigen Justizbehörde des Ausstellungsstaats zu unterzeichnen; hierbei bescheinigt die Justizbehörde die Richtigkeit des Inhalts der Bescheinigung.

(3)   Die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats übermittelt das Urteil zusammen mit der Bescheinigung jeweils nur einem Vollstreckungsstaat.

(4)   Ist der zuständigen Justizbehörde des Ausstellungsstaats nicht bekannt, welche Justizbehörde im Vollstreckungsstaat zuständig ist, so versucht sie, diese beim Vollstreckungsstaat mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln — auch über die durch die Gemeinsame Maßnahme 98/428/JI des Rates vom 29. Juni 1998 zur Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes  (6) eingeführten Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes — in Erfahrung zu bringen.

(5)   Ist eine Justizbehörde im Vollstreckungsstaat, die ein Urteil zusammen mit einer Bescheinigung erhält, nicht zuständig, dieses anzuerkennen, so übermittelt sie das Urteil zusammen mit der Bescheinigung von Amts wegen der zuständigen Justizbehörde. Diese zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats unterrichtet die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, über die Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung an die zuständige Behörde.

Artikel 7

Entscheidung des Vollstreckungsstaats

(1)   Die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats erkennt das in Anwendung des Verfahrens nach Artikel 6 übermittelte Urteil an und ergreift unverzüglich alle für die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen erforderlichen Maßnahmen, es sei denn, sie beschließt, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Übernahme der Überwachung nach Artikel 9 geltend zu machen.

(2)   Sind die Bewährungsmaßnahmen oder die alternativen Sanktionen nach ihrer Art oder Dauer mit den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar, so kann die zuständige Justizbehörde dieses Staates sie an die nach ihrem eigenen Recht für Straftaten derselben Art vorgesehenen Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen anpassen. Die angepasste Bewährungsmaßnahme oder alternative Sanktion muss so weit wie möglich der im Ausstellungsstaat verhängten Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion entsprechen.

(3)   Die angepasste Bewährungsmaßnahme oder alternative Sanktion darf nicht schärfer als die ursprünglich auferlegte Bewährungsmaßnahme oder alternative Sanktion sein.

Artikel 8

Beiderseitige Strafbarkeit

(1)   Folgende Straftaten führen, wenn sie im Ausstellungsstaat nach der Ausgestaltung in dessen Recht mit einer freiheitsentziehenden Strafe oder Maßnahme im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind, gemäß diesem Rahmenbeschluss auch ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit zur Anerkennung des Urteils und zur Übernahme der Überwachung der Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen:

Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung,

Terrorismus,

Menschenhandel,

sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie,

illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,

illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,

Korruption,

Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften  (7),

Wäsche von Erträgen aus Straftaten,

Geldfälschung, einschließlich der Euro-Fälschung,

Cyberkriminalität,

Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten und mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten,

Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt,

vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,

illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe,

Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,

Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,

Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen,

illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen,

Betrug,

Erpressung und Schutzgelderpressung,

Nachahmung und Produktpiraterie,

Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,

Fälschung von Zahlungsmitteln,

illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern,

illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen,

Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen,

Vergewaltigung,

Brandstiftung,

Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen,

Flugzeug- und Schiffsentführung,

Sabotage.

(2)   Der Rat kann einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union jederzeit beschließen, weitere Arten von Straftaten in die Liste des Absatzes 1 aufzunehmen. Der Rat prüft im Lichte des ihm nach Artikel 21 Absatz 3 dieses Rahmenbeschlusses unterbreiteten Berichts, ob es sich empfiehlt, diese Liste auszuweiten oder zu ändern.

(3)   Bei Straftaten, die nicht unter Absatz 1 fallen, kann der Vollstreckungsstaat die Anerkennung des Urteils und die Übernahme der Überwachung der Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen davon abhängig machen, dass die dem Urteil zugrunde liegenden Handlungen auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellen, unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen oder der Bezeichnung der Straftat.

Artikel 9

Gründe für die Versagung der Anerkennung und Überwachung

(1)   Die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats kann die Anerkennung des Urteils und die Übernahme der Zuständigkeit für die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen ablehnen, wenn

a)

die Bescheinigung nach Artikel 6 unvollständig ist oder dem Urteil offensichtlich nicht entspricht und nicht innerhalb einer von der zuständigen Justizbehörde des Vollstreckungsstaats gesetzten zumutbaren Frist vervollständigt oder berichtigt wurde;

b)

die in Artikel 5 dargelegten Kriterien nicht erfüllt sind;

c)

die Anerkennung des Urteils und die Übernahme der Zuständigkeit für die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen dem Grundsatz ne bis in idem zuwiderlaufen würde;

d)

sich das Urteil in Fällen nach Artikel 8 Absatz 3 auf eine Handlung bezieht, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat darstellen würde; in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten kann die Vollstreckung des Urteils jedoch nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass das Recht des Vollstreckungsstaats keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Ausstellungsstaats;

e)

die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach dem Recht des Vollstreckungsstaats bereits verjährt ist und sich auf eine Handlung bezieht, für die der Vollstreckungsstaat nach seinem nationalen Recht zuständig ist;

f)

nach dem Recht des Vollstreckungsstaats Befreiungen bestehen, die die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen unmöglich machen;

g)

die verurteilte Person nach dem Recht des Vollstreckungsstaats aufgrund ihres Alters für die Handlung, die dem Urteil zugrunde liegt, strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann;

h)

das Urteil in Abwesenheit ergangen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass die Person persönlich vorgeladen oder über einen nach den nationalen Rechtsvorschriften des Ausstellungsstaats zuständigen Vertreter über Termin und Ort der Verhandlung unterrichtet worden ist, die zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat, oder dass die betreffende Person gegenüber einer zuständigen Behörde angegeben hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht;

i)

das Urteil eine medizinisch-therapeutische Maßnahme enthält, die unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 vom Vollstreckungsstaat gemäß seinem Rechts- oder Gesundheitssystem nicht überwacht werden kann, oder

j)

im Falle des Artikels 13 Absatz 1 kein Einvernehmen über die Anpassung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen erzielt werden kann.

(2)   Bevor die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats in den Fällen des Absatzes 1 beschließt, die Anerkennung des Urteils und die Übernahme der Zuständigkeit für die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen zu versagen, setzt sie sich auf geeignete Art und Weise mit der zuständigen Justizbehörde des Ausstellungsstaats ins Benehmen und bittet diese gegebenenfalls um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben.

Artikel 10

Fristen

(1)   Die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats entscheidet innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Eingang des Urteils und der Bescheinigung, ob sie das Urteil anerkennt und die Zuständigkeit für die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen übernimmt. Sie unterrichtet die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, über ihre Entscheidung. Die Versagung der Anerkennung und die Ablehnung der Übernahme der Zuständigkeit für die Überwachung sind zu begründen.

(2)   Ist es der zuständigen Justizbehörde des Vollstreckungsstaats in einem spezifischen Fall nicht möglich, die Frist nach Absatz 1 einzuhalten, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats in jeder beliebigen Form und gibt dabei die Gründe für die Verzögerung und die Zeit, die voraussichtlich für eine endgültige Entscheidung benötigt wird, an.

Artikel 11

Für die Überwachung maßgebliches Recht

Auf die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen ist das Recht des Vollstreckungsstaats anwendbar.

Artikel 12

Zuständigkeit für alle weiteren Entscheidungen und maßgebliches Recht

(1)   Die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats ist für alle weiteren im Zusammenhang mit der Bewährungsstrafe, der alternativen Sanktion oder der bedingten Verurteilung stehenden Entscheidungen wie die nachträgliche Änderung von Bewährungsmaßnahmen, den Widerruf der Aussetzung zur Bewährung, die Straffestsetzung im Falle einer bedingten Verurteilung oder den Straferlass zuständig. In Bezug auf diese Entscheidungen sowie auf alle weiteren Folgen aus dem Urteil ist das Recht des Vollstreckungsstaats anwendbar.

(2)   Die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats kann sich die Zuständigkeit für alle weiteren Entscheidungen im Zusammenhang mit bedingten Verurteilungen vorbehalten. In diesem Fall ist das Recht des Ausstellungsstaats auf alle weiteren Folgen aus dem Urteil anwendbar.

(3)   Bei der Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses kann jeder Mitgliedstaat angeben, dass er als Vollstreckungsstaat in Einzelfällen die in Absatz 1 vorgesehene Übernahme der Zuständigkeit ablehnen kann. In diesen Fällen erfolgt die Entscheidung und Unterrichtung nach dem in Artikel 10 genannten Verfahren. Die Verpflichtung nach Artikel 7 Absatz 1 bleibt unberührt.

Artikel 13

Konsultation zwischen den zuständigen Justizbehörden

(1)   Beabsichtigt die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats eine Anpassung nach Artikel 7 Absätze 2 und 3, so konsultiert sie zuvor die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats zu den angepassten Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen.

(2)   Die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats kann bei der Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung nach Artikel 6 auf die in Absatz 1 genannte Konsultation verzichten. In diesem Fall wird die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats von der zuständigen Justizbehörde des Vollstreckungsstaats über alle Anpassungen nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 nachträglich unterrichtet.

Artikel 14

Pflichten der beteiligten Behörden im Falle der Zuständigkeit des Vollstreckungsstaats für alle weiteren Entscheidungen

(1)   Die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats unterrichtet die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, über alle Entscheidungen mit sofortiger oder aufschiebender Wirkung in Bezug auf

a)

die Änderung der Bewährungsmaßnahmen oder der alternativen Sanktion;

b)

den Widerruf der Aussetzung zur Bewährung;

c)

die Straffestsetzung im Falle einer bedingten Verurteilung;

d)

das Erlöschen der Bewährungsmaßnahmen oder der alternativen Sanktion.

(2)   Die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats unterrichtet die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, über alle Umstände oder Erkenntnisse, die nach ihrer Auffassung den Widerruf der Aussetzung zur Bewährung oder eine Änderung der Bewährungsmaßnahmen oder der alternativen Sanktion bewirken können.

Artikel 15

Pflichten der beteiligten Behörden im Falle der Zuständigkeit des Ausstellungsstaats für alle weiteren Entscheidungen

(1)   Ist die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats für alle weiteren Entscheidungen gemäß Artikel 12 Absätze 2 und 3 zuständig, so unterrichtet die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats diese unverzüglich

a)

über jeden Verstoß gegen eine Bewährungsmaßnahme oder alternative Sanktion sowie

b)

über jede Erkenntnis, die

i)

geeignet ist, eine Änderung der Bewährungsmaßnahmen oder der alternativen Sanktion zu bewirken,

ii)

geeignet ist, bei der Straffestsetzung im Falle einer bedingten Verurteilung berücksichtigt zu werden, oder

iii)

den Widerruf der Aussetzung zur Bewährung zur Folge haben könnte.

(2)   Die Meldung erfolgt unter Verwendung des in Anhang II wiedergegebenen Formblatts.

(3)   Vor der Entscheidung über die Straffestsetzung im Falle einer bedingten Verurteilung oder über den Widerruf der Aussetzung zur Bewährung muss der verurteilten Person rechtliches Gehör gegeben werden. Diesem Erfordernis kann gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 10 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union  (8) nachgekommen werden.

(4)   Die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats teilt der zuständigen Justizbehörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich jede Entscheidung mit sofortiger oder aufschiebender Wirkung mit in Bezug auf

a)

die Änderung der Bewährungsmaßnahmen oder der alternativen Sanktion;

b)

den Widerruf der Aussetzung zur Bewährung;

c)

die Straffestsetzung im Falle einer bedingten Verurteilung;

d)

das Erlöschen der Bewährungsmaßnahmen oder der alternativen Sanktion.

(5)   Im Falle der Straffestsetzung oder des Widerrufs der Aussetzung zur Bewährung teilt die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats der zuständigen Justizbehörde des Vollstreckungsstaats gleichzeitig mit, ob sie möglicherweise beabsichtigt, dem Vollstreckungsstaat

a)

ein Urteil und eine Bescheinigung nach dem Rahmenbeschluss 2007/…/JI zur Übernahme der Vollstreckung der freiheitsentziehenden Strafe zu übermitteln oder

b)

einen Europäischen Haftbefehl zur Übergabe des Verurteilten gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten  (9) zu übermitteln.

(6)   Ist die Pflicht zur Vollstreckung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen erloschen, so beendet die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die angeordneten Maßnahmen, sobald sie von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats hiervon in Kenntnis gesetzt wird.

Artikel 16

Amnestie und Begnadigung

Eine Amnestie oder Begnadigung kann sowohl vom Ausstellungsstaat als auch vom Vollstreckungsstaat gewährt werden.

Artikel 17

Ende der Zuständigkeit des Vollstreckungsstaats

Verlässt die verurteilte Person den Vollstreckungsstaat und begründet in einem anderen Mitgliedstaat ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt, so überträgt die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats die Zuständigkeit für die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen sowie für alle weiteren mit der Vollstreckung des Urteils im Zusammenhang stehenden Entscheidungen wieder auf die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats.

Artikel 18

Sprachenregelung

Die Bescheinigungen werden in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats übersetzt. Jeder Mitgliedstaat kann zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses oder später in einer beim Generalsekretariat des Rates hinterlegten Erklärung angeben, dass er eine Übersetzung in eine oder mehrere andere Amtssprachen der Organe der Europäischen Union akzeptiert.

Artikel 19

Kosten

Die Kosten, die bei der Anwendung dieses Rahmenbeschlusses entstehen, werden vom Vollstreckungsstaat getragen, ausgenommen solche, die ausschließlich im Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaats entstehen.

Artikel 20

Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen

(1)   Dieser Rahmenbeschluss ersetzt im Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander ab dem … die entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens des Europarates über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen.

(2)   Es steht den Mitgliedstaaten frei, die bei Annahme dieses Rahmenbeschlusses geltenden bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte oder Vereinbarungen auch weiterhin anzuwenden, sofern diese die Möglichkeit bieten, über die Ziele dieses Rahmenbeschlusses hinauszugehen und zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen beitragen.

(3)   Es steht den Mitgliedstaaten frei, nach Inkrafttreten dieses Rahmenbeschlusses bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen zu schließen, sofern diese die Möglichkeit bieten, über die Vorschriften dieses Rahmenbeschlusses hinauszugehen und zu einer Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren für die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen beitragen.

(4)   Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Rahmenbeschlusses über bestehende Übereinkünfte oder Vereinbarungen nach Absatz 1, die sie weiterhin anwenden wollen. Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission ferner über alle neuen Übereinkünfte oder Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 2 binnen drei Monaten nach deren Unterzeichnung.

Artikel 21

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss vor dem … nachzukommen.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission den Wortlaut der Bestimmungen mit, mit denen sie die sich aus diesem Rahmenbeschluss ergebenden Verpflichtungen in ihr nationales Recht umgesetzt haben. Auf der Grundlage eines anhand dieser Angaben von der Kommission erstellten Berichts überprüft der Rat vor dem …, inwieweit die Mitgliedstaaten den Bestimmungen dieses Rahmenbeschluss nachgekommen sind.

(3)   Vor dem … wird eine Bewertung der Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses, insbesondere ihrer praktischen Anwendung, vorgenommen.

Artikel 22

Inkrafttreten

Dieser Rahmenbeschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu …

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Stellungnahme vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 53 vom 3.3.2005, S. 1.

(3)  ABl. L …

(4)  ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16.

(5)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 59.

(6)  ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 4.

(7)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49.

(8)  ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 3.

(9)  ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.


ANHANG I

BESCHEINIGUNG

nach Artikel 6 des Rahmenbeschlusses 2007/…/JI des Rates vom … über die Anerkennung und Überwachung von Bewährungsstrafen, alternativen Sanktionen und bedingten Verurteilungen

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ANHANG II

FORMBLATT

nach Artikel 15 des Rahmenbeschlusses 2007/…/JI des Rates vom … über die Anerkennung und Überwachung von Bewährungsstrafen, alternativen Sanktionen und bedingten Verurteilungen

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