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Document C2007/042/05

Rechtssache C-40/05: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Januar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Överklagandenämnden för Högskolan [Schweden]) — Kaj Lyyski/Umeå universitet (Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Art. 39 EG — Beeinträchtigungen — Berufsausbildung — Lehrer — Nichtzulassung eines Bewerbers, der in einer Schule eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, zu einer Ausbildung)

OJ C 42, 24.2.2007, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 42/3


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Januar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Överklagandenämnden för Högskolan [Schweden]) — Kaj Lyyski/Umeå universitet

(Rechtssache C-40/05) (1)

(Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 39 EG - Beeinträchtigungen - Berufsausbildung - Lehrer - Nichtzulassung eines Bewerbers, der in einer Schule eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, zu einer Ausbildung)

(2007/C 42/05)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Överklagandenämnden för Högskolan [Schweden]

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Kaj Lyyski

Beklagte: Umeå universitet

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Överklagandenämnd för Högskolan (Beschwerdeausschuss in Hochschulangelegenheiten) — Auslegung des Gemeinschaftsrechts und insbesondere des Art. 12 EG — Maßnahme der Berufsausbildung, mit der ein Bedarf an qualifizierten Lehrern in einem Mitgliedstaat gedeckt werden soll und die sich an Lehrer richtet, die in Schulen beschäftigt sind, um ihnen den Erwerb der erforderlichen Qualifikation für eine unbefristete Anstellung zu ermöglichen — Ablehnung eines Bewerbers, der Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats, jedoch in einer Schule in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt ist

Tenor

Das Gemeinschaftsrecht steht einer nationalen Regelung über die befristete Organisation einer Ausbildung zur kurzfristigen Deckung des Bedarfs an qualifizierten Lehrern in einem Mitgliedstaat, die von Bewerbern um diese Ausbildung eine Anstellung an einer Schule dieses Mitgliedstaats verlangt, nicht entgegen, sofern die Anwendung dieser Verordnung nicht dazu führt, dass grundsätzlich jede Bewerbung eines Lehrers ausgeschlossen wird, der nicht an einer solchen Schule angestellt ist, ohne dass diese Bewerbung zuvor individuell insbesondere im Hinblick auf die Eignung des Bewerbers sowie darauf geprüft wird, ob der praktische Abschnitt von dessen Ausbildung überwacht oder dieser unter Umständen davon befreit werden kann.


(1)  ABl. C 93 vom 16.4.2005.


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