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Document C2006/270/06
Culture programme (2007–2013) — Support for cultural actions — Strand 1.1 multi-annual cooperation projects — Strand 1.2.1 cooperation measures — Conditional call for proposals — EACEA No 9/2006
Programm Kultur (2007-2013) — Unterstützung kultureller Projekte — Aktionsbereich 1.1 mehrjährige Kooperationsprojekte — Aktionsbereich 1.2.1 Kooperationmassnahmen — Bedingte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA Nr. 9/2006
Programm Kultur (2007-2013) — Unterstützung kultureller Projekte — Aktionsbereich 1.1 mehrjährige Kooperationsprojekte — Aktionsbereich 1.2.1 Kooperationmassnahmen — Bedingte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA Nr. 9/2006
OJ C 270, 7.11.2006, p. 11–14
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
7.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 270/11 |
Programm „Kultur“ (2007-2013)
Unterstützung kultureller Projekte
Aktionsbereich 1.1 mehrjährige Kooperationsprojekte
Aktionsbereich 1.2.1 Kooperationmassnahmen (1)
Bedingte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
EACEA Nr. 9/2006
(2006/C 270/06)
Vorsichtsklausel
Der Vorschlag der Europäischen Kommission zum Programm „Kultur“ (2007-2013) ist noch nicht förmlich vom europäischen Gesetzgeber angenommen worden. Dennoch hat die Kommission beschlossen, diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu veröffentlichen, um eine rasche Durchführung dieses Programms nach der in Kürze zu erwartenden Annahme seiner Rechtsgrundlage durch den europäischen Gesetzgeber zu gewährleisten und um den potenziellen Empfängern von Gemeinschaftszuschüssen zu ermöglichen, ihre Vorschläge so bald wie möglich auszuarbeiten.
Aus dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ergibt sich für die Kommission keine rechtliche Verpflichtung. Sollte der europäische Gesetzgeber wesentliche Änderungen an der Rechtsgrundlage vornehmen, kann diese Aufforderung annulliert werden, und es können anders lautende Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit den entsprechenden Beantwortungsfristen veröffentlicht werden.
Ganz allgemein unterliegt die Durchführung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Jahr 2007 folgenden Bedingungen, deren Erfüllung nicht von der Kommission abhängt:
— |
der Verabschiedung der endgültigen Fassung der Rechtsgrundlage für das Programm ohne wesentliche Änderungen durch das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union, |
— |
der Annahme des jährlichen Arbeitsprogramms in Bezug auf das Programm „Kultur“ (2007-2013) und der allgemeinen Leitlinien für dessen Umsetzung sowie der Auswahlkriterien und -verfahren nach Befassung des Programmausschusses, |
— |
der Annahme des Haushalts 2007 der Europäischen Union durch die Haushaltsbehörde. |
1. Rechtsgrundlage
Grundlage dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bildet der Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Mehrjahresprogramm für die Gemeinschaftstätigkeit im kulturellen Bereich für den Zeitraum 2007-2013 (nachstehend „das Programm“ genannt).
Das Programm beruht auf Artikel 151 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der festlegt, dass die Gemeinschaft einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt bei gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes leistet.
2. Ziele und Beschreibung
Durch den Ausbau der kulturellen Zusammenarbeit zwischen den Kulturschaffenden sowie den Akteuren und Einrichtungen im Kulturbereich der am Programm teilnehmenden Länder (2) trägt das Programm zur Förderung eines den Europäern gemeinsamen und auf einem gemeinsamen kulturellen Erbe gründenden Kulturraums bei, mit dem Ziel, durch die grenzüberschreitende Mobilität von Menschen, die im Kultursektor arbeiten, durch die internationale Verbreitung von künstlerischen und kulturellen Werken und Erzeugnissen und durch den interkulturellen Dialog die Entstehung einer europäischen Bürgerschaft zu begünstigen.
Das neue Programm geht über den rein sektoriellen Ansatz früherer Kulturprogramme hinaus und verfolgt nunmehr einen interdisziplinären Ansatz. Durch diese Durchlässigkeit zwischen den Sektoren soll die Kooperation zwischen den Akteuren im Kulturbereich gestärkt werden, indem sektorübergreifende Kooperationsprojekte gefördert werden. Das Programm steht sämtlichen kulturellen Akteuren und Sektoren aus dem nicht audiovisuellen Bereich einschließlich kulturellen Unternehmen offen, sofern sie keinen Erwerbszweck verfolgen.
3. Gegenstand der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
Ziel dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist es, im Anschluss an ein Auswahlverfahren Gemeinschaftsfinanzhilfen für zwei Arten von Aktionen im künstlerischen und kulturellen Bereich zu gewähren:
— |
Aktionsbereich 1.1 |
Mehrjährige Kooperationsprojekte |
— |
Aktionsbereich 1.2.1 |
Kooperationsmaßnahmen (3) |
Es geht darum, durch die Unterstützung von rund 136 Anträgen (rund 16 mehrjährigen Kooperationsprojekten und rund 120 Kooperationsmaßnahmen) die europäische Zusammenarbeit im Kulturbereich zu stärken.
Generell wird Projekten, die den Dialog zwischen den Kulturen fördern, indem sie die Umsetzung mindestens eines Teils ihrer Aktivitäten im Jahr 2008 — dem europäischen Jahr des Dialogs zwischen den Kulturen (4) — vorsehen, besondere Aufmerksamkeit geschenkt.
(Aktionsbereich 1.1) Mehrjährige Kooperationsprojekte
Gefördert werden Projekte der kulturellen Zusammenarbeit, die auf eine dauerhafte und strukturierte Zusammenarbeit zwischen den kulturellen Akteuren der am Programm teilnehmenden Länder ausgerichtet sind. Durch diese Förderung sollen die Projekte in ihrer Start- und Aufbauphase oder in der Phase ihrer geographischen Ausdehnung mit dem Ziel ihrer langfristigen Entwicklung und finanziellen Autonomie unterstützt werden.
In diese Projekte müssen mindestens 6 kulturelle Akteure aus mindestens 6 am Programm teilnehmenden Ländern eingebunden sein. Ihre Laufzeit beträgt zwischen 3 und 5 Jahren.
(Aktionsbereich 1.2.1) Kooperationsmaßnahmen
Gefördert werden kulturelle Kooperationsmaßnahmen, die sektorspezifisch oder sektorübergreifend ausgerichtet sein können. Vorrang erhalten Projekte, die auf Kreativität und Innovation abzielen und den Weg für eine langfristige Zusammenarbeit bereiten.
In diese Maßnahmen müssen mindestens 3 kulturelle Akteure aus mindestens 3 am Programm teilnehmenden Ländern eingebunden sein. Ihre Laufzeit beträgt maximal 24 Monate.
Die im Rahmen dieser beiden Aktionsbereiche zu finanzierenden Aktionen müssen zwingend vor dem 15. November 2007 anlaufen.
4. Finanzrahmen
Die Projektzuschüsse werden im Rahmen von Posten 15.04.44 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union bewilligt. Die im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bewilligten Gesamtmittel belaufen sich auf rund 15,5 Millionen EUR für den Aktionsbereich 1.1 (Mehrjährige Kooperationsprojekte) und auf 12 Millionen EUR für den Aktionsbereich 1.2.1 (Kooperationsmaßnahmen).
Im Falle der mehrjährigen Kooperationsprojekte (Aktionsbereich 1.1) kann die Unterstützung durch die Gemeinschaft 50 % der Mittel des finanzierten Projekts nicht überschreiten, und sie wird schrittweise gesenkt. Sie kann nicht mehr als 500 000 EUR pro Jahr betragen.
Im Falle der Kooperationsmaßnahmen (Aktionsbereich 1.2.1) kann die Unterstützung durch die Gemeinschaft 50 % der Mittel des finanzierten Projekts nicht überschreiten und muss zwischen 50 000 EUR und 200 000 EUR liegen.
5. Förderfähigkeitskriterien
Lediglich die Anträge, die die nachstehenden Kriterien erfüllen, werden einer ausführlicheren Bewertung unterzogen.
5.1. Förderungsfähige(r) Einrichtung/Organisation/Antragsteller
Es werden die Förderanträge von Antragstellern eingehend geprüft, die folgende Merkmale aufweisen: Es muss sich bei der Einrichtung um eine öffentliche oder private Einrichtung mit Rechtsstatus handeln, deren Hauptaktivität im Kulturbereich angesiedelt ist und die ihren Sitz in einem der am Programm teilnehmenden Länder hat; sie muss über die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit verfügen, um das vorgeschlagene Projekt vollständig durchführen zu können.
5.2. Förderfähige Länder
Förderfähig sind Akteure im Kulturbereich, deren Sitz sich in einem der am Programm teilnehmenden Länder befindet:
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den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (5); |
— |
den drei EWR-Ländern (Island, Liechtenstein, Norwegen) vorbehaltlich der Annahme des entsprechenden Beschlusses durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss; |
— |
den Kandidatenländern (Türkei, Kroatien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien) und den westlichen Balkanländern (Albanien, Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Serbien einschließlich Kosovo (Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen)) vorbehaltlich des Abschlusses der entsprechenden Vereinbarung („Memorandum of Understanding“), die die Modalitäten ihrer Teilnahme festlegt. (6) |
6. Schlusstermin für die Einreichung der Anträge
Die Anträge sind bis spätestens 28. Februar 2007 einzusenden.
7. Weitere Informationen
Der Leitfaden für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sowie das Antragsdossier und sämtliche dazu gehörigen Formulare sind unter folgenden Internet-Adressen erhältlich:
http://eacea.ec.europa.eu/
http://ec.europa.eu/culture/eac/index_en.html
Die Anträge müssen den Vorgaben des Leitfadens entsprechen und ausschließlich auf den hierfür vorgesehenen Antragsformularen eingereicht werden.
(1) Literarische Übersetzungsprojekte (Aktionsbereich 1.2.2) sind Gegenstand einer gesonderten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.
(2) Vgl. Punkt 5.2.
(3) Literarische Übersetzungsprojekte sind Gegenstand einer gesonderten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.
(4) Vorbehaltlich der Annahme des diesbezüglichen Beschlusses durch die europäischen Organe.
(5) Die Europäische Union hat aktuell 25 Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern). Rumänien und Bulgarien durchlaufen gerade das Beitrittsverfahren und werden voraussichtlich ab dem 1. Januar 2007 EU-Mitgliedstaaten sein.
(6) Die kulturellen Akteure sind aufgefordert, sich bei der Agentur über die Entwicklung der Situation bezüglich all dieser Länder zu informieren.