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Document 52006XC0921(02)
Publication of a list of measures considered by the Commission as existing aid, within the meaning of Article 88 (1) of the EC Treaty, upon accession of the Czech Republic, Estonia, Cyprus, Latvia, Lithuania, Hungary, Malta, Poland, Slovenia and Slovakia to the European Union. (Text with EEA relevance)
Veröffentlichung einer Liste von Maßnahmen, die die Kommission als beim Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union bestehende Beihilfen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag ansieht (Text von Bedeutung für den EWR)
Veröffentlichung einer Liste von Maßnahmen, die die Kommission als beim Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union bestehende Beihilfen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag ansieht (Text von Bedeutung für den EWR)
OJ C 227, 21.9.2006, p. 6–6
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
21.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 227/6 |
Veröffentlichung einer Liste von Maßnahmen, die die Kommission als beim Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union bestehende Beihilfen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag ansieht
(2006/C 227/03)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(1) |
2003 und 2004 legten die neuen Mitgliedstaaten der Kommission gemäß dem Verfahren des Anhangs IV Kapitel 3 Nummer 1 Buchstabe c (Liste nach Artikel 22) des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union („Beitrittsvertrag“) die Maßnahmen vor, deren Anerkennung als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag sie wünschen, die jedoch nicht ausdrücklich im Beitrittsvertrag aufgeführt sind. |
(2) |
Dieses Verfahren galt für staatliche Beihilfemaßnahmen in sämtlichen Sektoren mit Ausnahme des Verkehrssektors und landwirtschaftlicher Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung oder Vermarktung von Erzeugnissen, die in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind; hier galten separate Bestimmungen. |
(3) |
Die Kommission hat nun unter der Internetadresse http://ec.europa.eu/comm/competition/state_aid/register/ die vollständige Liste der Maßnahmen veröffentlicht, die sie im Rahmen des oben unter Punkt 1 genannten Verfahrens als bestehende Beihilfen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 anerkannt hat. Maßnahmen im Fischereisektor sind unter der Internetadresse http://ec.europa.eu/fisheries/legislation/state_aid_en.htm veröffentlicht. |
(4) |
Die unter Punkt 3 genannte Veröffentlichung betrifft ausschließlich Maßnahmen, die im Rahmen des Übergangsverfahrens für bestehende Beihilfen als solche betrachtet werden (1). Einige Maßnahmen wurden von der Kommission als bestehende Beihilfen anerkannt und bereits im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Sie sind auch Teil der vorliegenden Veröffentlichung. |
(5) |
Die neuen Mitgliedstaaten wurden durch Schreiben der zuständigen Kommissionsmitglieder von den entsprechenden Entscheidungen der Kommission unterrichtet. |
(1) Ausgenommen sind Maßnahmen, gegen die die Kommission das förmliche Prüfverfahren eingeleitet hat, Maßnahmen, die als nach dem Beitritt nicht anzuwendend betrachtet werden oder nicht vor dem Beitritt in Kraft traten, Maßnahmen, die nicht als staatliche Beihilfen eingestuft wurden und Maßnahmen, die von der Kommission nur teilweise als bestehende Beihilfen und teilweise als nach dem Beitritt nicht anzuwendend betrachtet wurden.
(2) ABl. C 88 vom 8. April 2004, S. 2; ABl. C 87 vom 11. April 2006, S. 2 (CZ45/2004).