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Document 52006XC0725(03)
Notice concerning the countervailing measures in force in respect of imports into the Community of cotton-type bed linen originating in India: modification of the name of a company subject to an individual countervailing duty rate
Mitteilung zu den Ausgleichsmaßnahmen, die für Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft gelten: Umfirmierung eines Unternehmens, für das ein individueller Ausgleichszoll gilt
Mitteilung zu den Ausgleichsmaßnahmen, die für Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft gelten: Umfirmierung eines Unternehmens, für das ein individueller Ausgleichszoll gilt
OJ C 172, 25.7.2006, p. 21–21
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
25.7.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 172/21 |
Mitteilung zu den Ausgleichsmaßnahmen, die für Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft gelten: Umfirmierung eines Unternehmens, für das ein individueller Ausgleichszoll gilt
(2006/C 172/06)
Für Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien gilt ein mit der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 des Rates vom 13. Januar 2004 (1) eingeführter endgültiger Ausgleichszoll.
Das in Indien niedergelassene Unternehmen Anunay Fab. Pvt. Ltd., auf dessen Ausfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle in die Gemeinschaft gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 ein Ausgleichszoll von 7,6 % erhoben wird, hat der Kommission am 23. November 2005 mitgeteilt, dass es infolge einer Änderung seiner Rechtsform seinen Namen in Anunay Fab. Ltd. geändert hat.
Dem Unternehmen zufolge berührt die Umfirmierung nicht das Recht des Unternehmens, weiterhin den individuellen Zollsatz in Anspruch zu nehmen, der für das Unternehmen unter seinem früheren Namen Anunay Fab. Pvt. Ltd. galt.
Die Kommission hat die übermittelten Informationen geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Umfirmierung die Feststellungen der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 in keiner Weise berührt. Daher ist die Bezugnahme auf Anunay Fab. Pvt. Ltd. im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 künftig als Bezugnahme auf „Anunay Fab. Ltd.“ zu verstehen.
Der ursprünglich Anunay Fab. Pvt. Ltd. zugeteilte TARIC-Zusatzcode A498 gilt künftig für Anunay Fab. Ltd.
(1) ABl. L 12 vom 17.1.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 122/2006 des Rates vom 23. Januar 2006 (ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 3).