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Document 52005AE1313

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/14/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (KOM(2005) 370 endg. — 2005/0149 (COD))

OJ C 28, 3.2.2006, p. 104–106 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

3.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 28/104


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/14/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen“

(KOM(2005) 370 endg. — 2005/0149 (COD))

(2006/C 28/23)

Der Rat beschloss am 16. September 2005, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 95 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu obenerwähnter Vorlage zu ersuchen.

Am 27. September 2005 beauftragte das Präsidium die Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz mit den diesbezüglichen Vorarbeiten.

Angesichts der Dringlichkeit der Arbeiten bestellte der Ausschuss auf seiner 421. Plenartagung am 26./27. Oktober 2005 (Sitzung vom 27. Oktober) Herrn PEZZINI zum Hauptberichterstatter und verabschiedete mit 81 gegen 1 Stimme bei 3 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Richtlinie 2000/14/EG („Lärmschutzrichtlinie“) (1) zu ändern.

1.2

Der EWSA nutzt diese Gelegenheit, um darauf hinzuweisen, dass gerade die in der Richtlinie 2000/14/EG aufgeführten Geräte und Maschinen die Hauptlärmquellen im Bauwesen sowie Garten- und Forstbereich darstellen und dass die technischen Informationen und Herstellergarantien zu diesen Geräten wesentlich für ein korrektes Lärmmanagement seitens der Arbeitgeber sind.

1.3

Der EWSA verweist außerdem auf die Bedeutung, die der vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2000/14/EG im Rahmen der Eindämmung umweltbelastender Lärmemissionen zukommen könnte, wenn staatliche und private Auftraggeber die Vertragsbedingungen um Bestimmungen über lärmarmes Gerät erweitern.

1.4

Schließlich erinnert der EWSA daran, dass harmonisierte Bestimmungen für die Messung von Geräuschemissionen bestehen. Die Lärmschutzrichtlinie (2000/14/EG) gründet auf den Prinzipien und Konzepten der neuen Strategie in Sachen technische Harmonisierung und Normung, die in der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 (2) und im Ratsbeschluss 93/465/EWG vom 22. Juli 1993 (3) zum Ausdruck kommen.

2.   Begründung

2.1

Gegenstand des Vorschlags ist die Änderung der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen („Lärmschutzrichtlinie“).

2.2

Seit dem 3. Januar 2002 müssen die 57 von der Richtlinie erfassten Arten von Geräten und Maschinen die Anforderungen der Richtlinie erfüllen, damit sie in der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden können.

2.3

Mit der Richtlinie wurden für 22 Arten von Maschinen und Geräten Schallleistungspegel und die Verpflichtung zur Angabe der Geräuschemissionspegel festgelegt, während für die übrigen 35 Arten eine Geräuschemissionskennzeichnung vorgeschrieben ist.

2.3.1

Für die 22 Arten von Maschinen und Geräten, für die Lärmgrenzwerte gelten, waren zwei Stufen von Grenzwerten vorgesehen. Stufe I trat am 3. Januar 2002 in Kraft. Die demgegenüber weiter gesenkten Werte der Stufe II hätten ab 3. Januar 2006 gelten sollen.

2.3.2

Bei bestimmten Arten von Geräten und Maschinen war sich die von der Kommission einberufene Arbeitsgruppe „WG7“ (4) darin einig, dass es technisch unmöglich sei, die Lärmgrenzwerte der Stufe II einzuhalten.

2.3.3

Die Kommission schlägt daher vor, die für die Stufe II angegebenen Schallleistungspegel für diese Arten von Maschinen und Geräten lediglich als Richtwerte zu betrachten. Verbindliche Werte werden bei einer eventuellen Änderung der Richtlinie nach Vorlage des in Artikel 20 vorgesehenen Berichts festgelegt.

2.4

Wird die Richtlinie nicht geändert, gelten die Werte aus Stufe I auch für Stufe II.

3.   Allgemeine Bemerkungen

3.1

Der Ausschuss steht dem Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2000/14/EG positiv gegenüber. Dabei sind zwei wesentliche Gesichtspunkte hervorzuheben:

3.2

Der erste Aspekt betrifft die Beibehaltung und Bestätigung der Orientierungen der Richtlinie 2000/14/EG insofern, als der vorliegende Änderungsvorschlag eine Reihe von Gemeinschaftsmaßnahmen in Bezug auf die Lärmemissionen der wichtigsten Lärmquellen — dies sind insbesondere Straßen- und Schienenfahrzeuge sowie Infrastruktureinrichtungen, Luftfahrzeuge, Geräte, die für die Verwendung im Freien vorgesehen sind, Ausrüstung für die Industrie sowie ortsbewegliche Maschinen — ergänzen und eine Grundlage für die Entwicklung zusätzlicher kurz-, mittel- und langfristig angelegter Maßnahmen bilden soll.

3.2.1

Tatsächlich steht die Richtlinie im Zusammenhang mit den folgenden Rechtsvorschriften zu Geräuschemissionen für bestimmte Kategorien von Maschinen:

Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen;

Richtlinie 77/311/EWG des Rates vom 29. März 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Geräuschpegel in Ohrenhöhe der Fahrer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern;

Richtlinie 80/51/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Verringerung der Schallemissionen von Unterschallluftfahrzeugen und ergänzende Richtlinien;

Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge;

Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen.

3.2.2

Vor der Zunahme des Stellenwerts der Umweltpolitik waren Lärmschutzmaßnahmen nicht ausschließlich eine Frage des Respekts für die Umwelt, sondern vor allem auch eine Frage der Verwirklichung der Grundsätze des freien Wettbewerbs und des freien Warenverkehrs (5).

3.2.3

Der aktuelle Vorschlag zeugt von Ausgewogenheit zwischen den Bedürfnissen in Sachen Umweltschutz und der Wahrung eines freien Marktes.

3.3

Beim zweiten Aspekt geht es um die Kohärenz des Vorschlags mit den Programmen, Maßnahmen und Zielen der EU in Sachen Umwelt-/Gesundheits-/Lärmschutz.

3.3.1

Im Rahmen der Gemeinschaftspolitik muss ein hohes Niveau beim Gesundheits- und Umweltschutz erreicht werden; eines der angestrebten Ziele in diesem Zusammenhang ist der Lärmschutz.

3.3.2

Im Grünbuch zur künftigen Lärmschutzpolitik beschreibt die Kommission Lärm als eines der Hauptumweltprobleme in Europa.

3.4

Der Kommissionsvorschlag fügt sich direkt in die Maßnahmen zur Umsetzung der Aktionsprogramme und der in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 27. Oktober 2003 erwähnten europäischen Strategie für Umwelt und Gesundheit ein.

3.4.1

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Europäische Gemeinschaft mit der Richtlinie 2002/49 einen für den Kampf gegen Lärmbelastung wesentlichen Rechtsakt geschaffen hat, der die Kriterien zur Festsetzung der Akzeptanzschwelle für Umgebungslärm festlegt und spezifiziert.

3.5

Die Institutionen der Gemeinschaft haben gemeinsame Bewertungsverfahren geschaffen und einen Grenzwertbegriff geliefert. Es liegt nun bei den Staaten, die Werte für die verschiedenen städtischen Nutzungsbereiche festzulegen und sich der Koordinierung mit den nationalen Gesetzen zuzuwenden.

3.5.1

Die Schaffung gemeinsamer Kriterien war unverzichtbar, da es ansonsten hätte passieren können, dass die einzelnen Staaten zu unterschiedlichen Lärmgrenzwerten gekommen wären, was beispielsweise zu einem Transitverbot für bestimmte Fahrzeuge oder Luftfahrzeuge und zu diversen Beschränkungen hinsichtlich des Betriebs von Verkehrsmitteln auf dem Staatsgebiet hätte führen können.

3.6

Zweck der Richtlinie 2002/49 ist gerade die Bekämpfung der Lärmbelastung. Dabei sollen vorrangig schädliche Auswirkungen von Umgebungslärm auf den Menschen abgewendet werden.

3.6.1

Bezüglich einer hohen Lärmexposition bei der Arbeit, die irreparable Gehörschäden verursachen und sogar Arbeitsunfälle auslösen kann, sehen folgende, wohlbekannte Richtlinien Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit vor:

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit;

Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm);

Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit. Für Arbeiten, bei denen Lärm entsteht, sehen diese Richtlinien vor, dass der Arbeitgeber — insbesondere durch den Einsatz lärmarmer Maschinen, Kontrollen an der Lärmquelle und Einbeziehung der Arbeitnehmer — die Tätigkeit so plant, dass die Lärmexposition auf ein Minimum begrenzt wird.

Brüssel, den 27. Oktober 2005

Die Präsidentin

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Anne-Marie SIGMUND


(1)  ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1.

(2)  ABl. C 136 vom 4.6.1985, S. 1.

(3)  ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 23.

(4)  Arbeitsgruppe „Im Freien verwendete Maschinen“ (von den Kommissionsdienststellen einberufene Sachverständigengruppe).

(5)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 12. März 2002, Rechtssachen C-27/00 und C-122/00.


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