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Document 52005AE1245

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der Mitteilung der Kommission an den Rat über das Risiko- und Krisenmanagement in der Landwirtschaft (KOM(2005) 74 endg.)

OJ C 28, 3.2.2006, p. 18–24 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

3.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 28/18


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der „Mitteilung der Kommission an den Rat über das Risiko- und Krisenmanagement in der Landwirtschaft“

(KOM(2005) 74 endg.)

(2006/C 28/04)

Die Europäische Kommission beschloss am 20. April 2005, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen: „Mitteilung der Kommission an den Rat über das Risiko- und Krisenmanagement in der Landwirtschaft“.

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 7. Oktober 2005 an. Berichterstatter war Herr BROS.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 421. Plenartagung am 26./27. Oktober 2005 (Sitzung vom 26. Oktober) mit 122 gegen 1 Stimme bei 3 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Einleitung

1.1

Diese Mitteilung der Europäischen Kommission schließt an zahlreiche einschlägige Arbeiten auf europäischer Ebene an: die im Januar 2001 vorgelegte Untersuchung der Kommission zu Risikomanagementinstrumenten für die Landwirtschaft in der EU; die 2001 unter schwedischem Vorsitz im Rat geführte Debatte; das Memorandum des spanischen Vorsitzes und die internationale Konferenz über „Landwirtschaftliche Versicherungen und Einkommenssicherung“, die Anfang 2002 in Madrid stattfand; das Memorandum des griechischen Vorsitzes und das Seminar über Naturkatastrophen im Agrarsektor, das 2003 in Thessaloniki abgehalten wurde, sowie die vom niederländischen Ratsvorsitz im Dezember 2004 veranstaltete Konferenz über „Materielle und immaterielle Kosten der Bekämpfung von Tierkrankheiten“.

1.2

Insbesondere kommt die Kommission mit dieser Mitteilung ihrer im Rahmen einer Erklärung zu der Reform der GAP im Juni 2003 in Luxemburg eingegangenen Verpflichtung nach:

„Die Kommission wird spezifische Maßnahmen prüfen, mit denen Risiken, Krisen und nationalen Katastrophen in der Landwirtschaft begegnet werden kann. Vor Ende 2004 wird sie dem Rat einen Bericht mit entsprechenden Vorschlägen unterbreiten. Die Kommission wird insbesondere prüfen, ob sich diese Maßnahmen mit den direkt wieder den Mitgliedstaaten zufließenden Einnahmen aus der Modulation in Höhe von einem Prozent finanzieren lassen und ob in alle gemeinsamen Marktorganisationen ein Artikel aufgenommen werden sollte, mit dem die Kommission ermächtigt würde, im Falle einer gemeinschaftsweiten Krise nach den in der Gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch für diese Fälle vorgesehenen Modalitäten vorzugehen.“

1.3

Die Kommission leistet damit auch der im Dezember 2003 in den Schlussfolgerungen des Rates an sie gerichteten Aufforderung Folge, weiterhin die Diskussion über Risikomanagementinstrumente in der Landwirtschaft zu führen und eine aktualisierte Übersicht der verschiedenen, in den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Risikomanagementinstrumente vorzulegen, die verschiedenen Optionen des Risikomanagements sowie etwaige neue Instrumente (gemeinsame Marktorganisation, finanzielle Verpflichtungen, Wettbewerbsregeln) zu prüfen und die Leitlinien für staatliche Beihilfen im Agrarsektor zu bewerten und anzupassen.

1.4

Die GAP bot in der Vergangenheit Schutz durch Maßnahmen zur Markt- und Preisstützung. Nach der letzten GAP-Reform sind die Landwirte jedoch einer ganzen Reihe von Risiken viel unmittelbarer ausgesetzt. Zudem möchte die Kommission im Rahmen der GAP neue Instrumente erproben, die den Landwirten dabei helfen sollen, ihre Fähigkeit zum Risiko- und Krisenmanagement zu verbessern.

1.5

In ihren Arbeitspapieren zählt die Kommission die Risikoarten im Agrarsektor auf: menschliche oder persönliche Risiken; das mit Vermögenswerten verbundene Risiko (Gebäude usw.); finanzielle Risiken; Haftungsrisiken (Biotechnologie usw.); Produktionsrisiken (Witterung) sowie das Preisrisiko. Darüber hinaus hat sie die verfügbaren Risikomanagementinstrumente zusammengestellt: Kapital- und Schuldenmanagement (steuerbefreite Kapitalrücklagen), Anpassung der Produktionstechniken, Diversifizierung, Vermarktungstechniken (Vertrag, Integration), Terminkontrakte, Fonds auf Gegenseitigkeit und Versicherungen.

1.6

Um den Erwartungen bestmöglich gerecht zu werden und die negativen Auswirkungen von Krisen im Agrarsektor einzudämmen, müssen diese weitreichenden Überlegungen noch vertieft werden.

2.   Der Kommissionsvorschlag

2.1

Auf den ersten drei Seiten der Mitteilung wird das kontextuale Umfeld der Problematik des Risiko- und Krisenmanagements in der Landwirtschaft geklärt. In den der Mitteilung beigefügten Arbeitspapieren werden zahlreiche Aspekte erörtert. Ferner entspricht die Kommission mit ihren Vorschlägen den in den Schlussfolgerungen des Rates ausdrücklich aufgestellten Forderungen, die Sicherheitsnetzbestimmungen zu verallgemeinern und die Risiko- und Krisenmanagementmaßnahmen anhand der drei folgenden Optionen aus Modulationsmitteln zu finanzieren: Versicherung gegen Naturkatastrophen, Förderung der Errichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit und Gewährleistung einer Grundsicherung im Fall von Einkommenskrisen.

2.2

Die durch die Modulation frei gewordenen Mittel müssen im Rahmen von Programmen verwendet werden, die auf die Entwicklung des ländlichen Raums abzielen. Mit diesen neuen Maßnahmen soll daher die Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe gestärkt werden (Achse 1); ferner müssen sie dem in der neuen Haushaltsordnung festgelegten Grundsatz der Jährlichkeit, den Gemeinschaftsregeln bezüglich staatlicher Beihilfen sowie den Green-Box-Kriterien der WTO entsprechen.

2.3

Die erste Option betrifft Versicherungen gegen Naturkatastrophen. Nach Auffassung der Kommission ließen sich damit die Ad-hoc-Zahlungen der Mitgliedstaaten verringern. Die Landwirte könnten einen Zuschuss in Höhe von bis zu 50 % der Prämienkosten für eine solche Versicherung erhalten. Zahlungen sind für den Fall vorgesehen, dass die Produktionsverluste 30 % der durchschnittlichen landwirtschaftlichen Produktion im vorangegangenen Dreijahreszeitraum oder in einem auf Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums (unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten in den letzten fünf Jahren erzielten Wertes) errechneten Dreijahresdurchschnitt übersteigen. Die Entschädigung darf 100 % des Einkommensverlustes nicht übersteigen. Bei der Versicherungsleistung dürfen Art oder Menge der künftigen Erzeugung nicht angegeben werden. Eine Alternative zur Zahlung eines solchen Zuschusses zu einer Versicherungsprämie sind die von privaten Versicherungsunternehmen angebotenen Rückversicherungen.

2.4

Die zweite Option betrifft Fonds auf Gegenseitigkeit. Hierbei geht es darum, die Landwirte dazu zu bewegen, ihre Risiken untereinander zu teilen. Im Rahmen dieser Option können zeitlich begrenzte und degressive Zuschüsse zu den Verwaltungskosten dieser Fonds gewährt werden, wobei sich deren Höhe nach der Zahl der an dem Fonds beteiligten Landwirte richtet. Ein solcher Fonds muss im jeweiligen Mitgliedstaat amtlich anerkannt sein. Die Vereinbarkeit mit den Green-Box-Kriterien der WTO ist von Fall zu Fall zu prüfen.

2.5

Die dritte Option betrifft die Gewährleistung einer Grundsicherung im Fall von Einkommenskrisen. Vorbild dafür sind das kanadische Modell sowie die Green-Box-Kriterien der WTO. Aufgrund dieser Maßnahme sollen im Krisenfall mehr flüssige Mittel zur Verfügung stehen (Einkommensstützung). Dieses System muss allen Landwirten offen stehen. Zahlungen sind für den Fall vorgesehen, dass die Verluste 30 % des im Vergleichszeitraum erwirtschafteten Einkommens übersteigen (wie bei Option 1). Dabei ist ein Einkommensindikator festzulegen. Die Entschädigungszahlungen dürfen 70 % des Einkommensverlustes nicht übersteigen und sich nicht auf die Art oder Menge der künftigen Erzeugung beziehen.

3.   Allgemeine Bemerkungen

3.1

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt den Vorschlag der Kommission, mit dem die Debatte über ein für die Zukunft der Landwirtschaft überaus bedeutendes Thema eröffnet wird. Die Kommission kommt mit dieser Mitteilung einer gezielten und zwingenden Aufforderung nach. Der Ausschuss ist der Auffassung, dass es sich hierbei jedoch nur um erste Überlegungen handelt, die noch weiter vertieft werden müssen, damit den in der Einleitung beschriebenen Risiken und Krisen entsprechend Rechnung getragen werden kann.

3.2

Im ersten (Einleitung) und zweiten Kapitel (Hintergrund) der Mitteilung der Kommission werden zunächst die veränderte Situation nach der GAP-Reform von 2003 kurz dargestellt (Einführung der einheitlichen Betriebsprämie) und die bisherigen Aktivitäten bzw. Aufträge durch den Rat betreffend das Risiko- und Krisenmanagement in der Landwirtschaft aufgezeigt. Weder in der Mitteilung noch in dem Arbeitsdokument der GD Landwirtschaft wird explizit auf die veränderte Risikolage der europäischen Landwirtschaft eingegangen.

3.3

Der Ausschuss stellt fest, dass die im Juni 2003 beschlossene Reform die Volatilität der Agrarpreise deutlich erhöht hat, die zu der bereits bestehenden Preisvolatilität bei landwirtschaftlichen Produktionsmitteln hinzukommt, und somit die Wahrscheinlichkeit steigt, dass landwirtschaftliche Betriebe durch wirtschaftliche Krisen geschädigt werden. Zudem nehmen nach Ansicht zahlreicher Wissenschaftler auch die klimatischen Widrigkeiten zu. Im Falle einer Krise sind die Landwirte nach wie vor die schwächsten Glieder der Kette. Daher benötigen Sie wirksame Instrumente zur Bewältigung dieser Risiken und Krisen. Der Ausschuss möchte daher zu zahlreichen von der Kommission angesprochenen Punkten Bemerkungen formulieren.

3.4

Die Tatsache, dass die Kommission drei Optionen vorschlägt, ist zu begrüßen. Diese drei Optionen wären für die Mitgliedstaaten fakultativ und sind als ergänzende Maßnahmen gedacht. Als solche stellen sie interessante Möglichkeiten dar; keine sollte a priori abgelehnt, vielmehr sollte jede einzelne weitergehend analysiert werden.

3.5

Im Hinblick auf die Finanzierung dieser Optionen hat die Kommission den Einsatz von Mitteln aus der Modulation in Höhe von einem Prozent geprüft. Die Kommission hätte im Vorfeld den Finanzbedarf für die vorgeschlagenen Maßnahmen abschätzen sollen. Der Ausschuss betont, dass der Kommissionsvorschlag zwar haushaltsneutral ist, sich allerdings die Frage stellt, ob die vorgesehenen Mittel im Hinblick auf den Finanzbedarf ausreichen.

3.6

Die aus dem ersten Pfeiler der GAP stammenden Mittel dienen der den Landwirten bis 2013 zugesicherten Stabilisierung der Märkte und Einkommen. Sie sind für das Überleben zahlreicher landwirtschaftlicher Betriebe unverzichtbar, weshalb eine weiter gehende Modulation von Direktbeihilfen zu vermeiden ist.

3.7

Die Beträge aus der Modulation sind in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich und laufen in den neuen Mitgliedstaaten sogar gegen null. Der Ausschuss schlägt daher als Alternative zu diesem einen Prozentpunkt aus der Modulation vor, dass die einzelnen Mitgliedstaaten einen Teil ihrer gesamten Mittelausstattung aus dem ELER in Höhe von bis zu 0,1 % des Bruttoagrarprodukts für das Risiko- und Krisenmanagement bereitstellen.

3.8

Um die durch die Modulation frei gewordenen Mittel nutzen zu können, stellt die Kommission ihre Vorschläge in den Zusammenhang der Entwicklung des ländlichen Raums. Der Ausschuss vertritt die Auffassung, dass ein breiterer Ansatz gewählt werden sollte und auch andere Handlungsstränge auf Ebene der gemeinsamen Marktorganisationen (GMO), der Wettbewerbspolitik, des Handels usw. in Betracht gezogen werden müssen.

3.9

Wenngleich einige Risiken und Krisen näher untersucht werden müssen, so unterliegt deren Management nicht immer der Gemeinsamen Agrarpolitik. Risiken im Zusammenhang mit nicht vorhersehbaren und daher nicht versicherbaren Naturkatastrophen oder Seuchen, wie zum Beispiel die Maul- und Klauenseuche, fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der GAP. In diesen besonderen Situationen muss es möglich sein, die übrigen bestehenden Instrumente wie den Veterinärfonds und den Solidaritätsfonds einzusetzen. Im Übrigen wird derzeit die Einrichtung eines europaweiten Katastrophenschutzsystems geprüft (1), über das diese Risiken in der Landwirtschaft abgedeckt wären.

3.10

Der Ausschuss betont, dass diese Instrumente jedoch nur als Ergänzung zu den derzeit in den GMO bestehenden Marktregulierungsmechanismen, welche die den einzelnen Sektoren am wirksamsten helfenden Instrumente umfassen, Erfolg haben können. Im Hinblick auf die Handelspolitik sollte die EU im Rahmen der Doha-Runde unbedingt auf der Beibehaltung der Gemeinschaftspräferenz bestehen.

3.11   Bemerkungen zum Vorschlag der Kommission im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums

3.11.1   Landwirtschaftliche Versicherungen

3.11.1.1

Der EWSA verweist auf seine Stellungnahme (2) zum Thema „Gemeinschaftliches System der Agrarversicherung“. Einige der darin enthaltenen Forderungen sind noch immer aktuell. Agrarversicherungen sind ein geeignetes Instrument zur Deckung bestimmter Risiken. Sie können allerdings nicht die Rolle der Behörden bei der Bewältigung außerordentlicher Risiken übernehmen.

3.11.1.2

Gemäß den Leitlinien über staatliche Beihilfen für die Landwirtschaft ist eine Beihilfe bis zu einem Höchstsatz von 80 % der Prämienkosten möglich, um durch Naturkatastrophen wie Erdbeben sowie sonstige außergewöhnliche Ereignisse verursachte Verluste zu decken. Verluste, die durch widrige Witterungsverhältnisse oder durch Tierseuchen bzw. Pflanzenkrankheiten verursacht wurden, werden den Naturkatastrophen nur gleichgestellt, sofern der Schaden den Schwellenwert von 20 % der durchschnittlichen Erzeugung in benachteiligten Gebieten und 30 % in sonstigen Gebieten überschreitet.

3.11.1.3

Für Versicherungen, die zusätzlich zu Naturkatastrophen auch Verluste decken, die durch widrige Witterungsumstände oder durch Tierseuchen bzw. Pflanzenkrankheiten verursacht wurden, die vorgenannten Schwellenwerte aber nicht überschreiten, dürfen staatliche Beihilfen bis zu 50 % der Prämienkosten gewährt werden.

3.11.1.4

Die in diesem Kapitel enthaltenen Vorschläge der Kommission stellen also einen Rückschritt im Vergleich zu den im Rahmen staatlicher Beihilfen bereits genehmigten Instrumenten dar. Will man wirklich Anreize schaffen, damit möglichst viele Landwirte diese Instrumente in Anspruch nehmen, müssen für den Begünstigten attraktivere Regelungen gefunden werden.

3.11.1.5

In einigen Mitgliedstaaten gibt es Mechanismen, die sich in bestimmten Bereichen der Risikoprävention bewährt haben (z.B. Versicherungen, die mehrere Risiken abdecken). Der EWSA begrüßt den Ansatz der Kommission, ein neues ergänzendes Instrument der Agrarversicherung einzuführen. Mit der Einführung neuer Vorschriften auf Gemeinschaftsebene dürfen bestehende und bewährte einzelstaatliche Regelungen jedoch nicht in Frage gestellt werden.

3.11.1.6

Das Instrument der landwirtschaftlichen Versicherung gilt zwar als Querschnittsmaßnahme im Bereich der ländlichen Entwicklung, es muss jedoch eine sektorspezifische Umsetzung zur Anpassung an die Bedürfnisse der einzelnen Regionen der Europäischen Union zulassen.

3.11.1.7

Die Möglichkeiten der Rückversicherung wurden in zahlreichen unveröffentlichten Studien untersucht. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und private Versicherer könnten sich auf die Einrichtung eines solidarischen Rückversicherungsfonds einigen. Die Schaffung einer europäischen Rückversicherung könnte in der Tat einen zusätzlichen Nutzen auf Gemeinschaftsebene bringen.

3.11.2   Fonds auf Gegenseitigkeit

3.11.2.1

Die von der Kommission vorgesehene Unterstützung reicht als Anreiz nicht aus. Damit der Fonds zu Beginn der Planungsperiode arbeiten kann, ist zumindest eine Anfangskapitalausstattung erforderlich. Zudem sollte sich der Fonds auf Erzeugerorganisationen stützen.

3.11.2.2

Bereits die Tatsache, dass der Rat sich bei den Bemühungen zur Einrichtung eines solchen Fonds im Schweinesektor nicht einigen konnte, verdeutlicht die Schwierigkeit des Unterfangens. Bei einer schweren Krise in einem Sektor reichen die Beitragszahlungen der im Sektor Tätigen nicht zur Bedarfsdeckung aus. In vielen Fällen können Fonds auf Gegenseitigkeit jedoch im Krisenfall das Überleben wirtschaftlich lebensfähiger Betriebe sichern.

3.11.2.3

Ein großer Anreiz für den Zusammenschluss von Erzeugern und der übrigen Akteure des Sektors wäre die direkte Verwaltung und der Einsatz von Fonds auf Gegenseitigkeit für marktorientierte Aktionen, wie Maßnahmen zur Förderung von Verkauf, Verarbeitung, Lagerung oder Absatz in Drittländern. Dadurch erhielten die Akteure des Sektors mehr Eigenverantwortung und Gewicht auf dem Markt, was der Grundausrichtung der Reform von 2003 entspricht. Zudem lässt sich mit einer wirtschaftsnahen Umsetzung oft eine bessere Anpassung und Funktionsweise der Instrumente erreichen als durch eine Umsetzung auf Behördenebene.

3.11.2.4

Vorher eventuell bereits bestehende Fonds auf Gegenseitigkeit dürfen durch das neue Instrument nicht verdrängt werden, sondern sollten Nutzen daraus haben.

3.11.3   Gewährleistung einer Grundsicherung im Fall von Einkommenskrisen

3.11.3.1

Hier gilt es, diese Option auszuprobieren und die diesbezüglichen Arbeiten fortzusetzen. In der Europäischen Union erfolgt die Einkommenssicherung in zahlreichen Sektoren durch Direktbeihilfen. Das vorgeschlagene Instrument darf nun jedoch keinesfalls als Ersatz für die Direktzahlungen an Landwirte eingesetzt werden. Dies sollte die Kommission allerdings nicht davon abhalten, andere langfristige Lösungen zu ergründen.

Die Untersuchung der Umsetzung eines solchen Systems in Kanada (3) zeigt, dass es sich um ein interessantes Instrument für eine mittel- und langfristige Umsetzung in der Europäischen Union handeln könnte. Für einige Handelspartner der EU (USA, Kanada) stellt diese Option ein wichtiges Instrument dar. In Kanada ist sie eines der wichtigsten Instrumente zur Einkommenssicherung in der Landwirtschaft, für das allerdings umfangreiche Haushaltsmittel erforderlich sind, die in der EU derzeit nicht zur Verfügung stehen.

3.11.4   Information über bestehende Risiko- und Krisenmanagementmaßnahmen

3.11.4.1

Der Ausschuss teilt die Ansicht der Kommission, dass die Entwicklung von marktorientierten Risikomanagementinstrumenten (Versicherungen, Warenterminmärkte, Vertragsanbau) gefördert werden sollte.

3.11.4.2

Der Ausschuss verweist auf seine Stellungnahme zur ländlichen Entwicklung (4) und fordert, dass Ausbildungs- und Informationsmaßnahmen aus dem Europäischen Sozialfonds und nicht aus den auf andere Ziele ausgerichteten Mitteln für die Entwicklung des ländlichen Raums finanziert werden.

3.11.5   Einheitliche Regelungen

3.11.5.1

Die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes werden auf Ebene der Mitgliedstaaten gemäß dem Subsidiaritätsprinzip umgesetzt. Lediglich Agrarumweltmaßnahmen gelten hierbei als obligatorische Maßnahmen. Der Ausschuss anerkennt das Bemühen, durch einen solchen Ansatz die Maßnahmen den tatsächlichen Bedürfnissen der Regionen der EU anzupassen. Die Wahrscheinlichkeit von Risiken und Krisen hat jedoch in der gesamten Europäischen Union zugenommen. Es bedarf daher einer gewissen Harmonisierung, um die Gleichbehandlung aller Landwirte in der Europäischen Union zu gewährleisten und sicherzustellen, dass sie Zugang zu Risikomanagementinstrumenten haben.

3.12   Vorschläge im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisationen

Der EWSA möchte über die drei von der Kommission vorgelegten Optionen hinaus weitere Vorschläge unterbreiten. Im Hinblick auf eine größere Wirksamkeit und die Reduzierung der Kosten sollte die Kommission Instrumente für ein frühzeitiges Eingreifen auf geeigneter Ebene entwickeln, um im Krisenfall schnell eingreifen zu können, wie zum Beispiel verkaufsfördernde Maßnahmen, private Lagerhaltung, Verringerung der Produktion usw.

Mit den existierenden Marktanalyseinstrumenten können heute Konjunkturkrisen in vielen Sektoren vorausgesagt werden. Die Ursache dieser Krisen liegt oft in einem kurzzeitigen Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf einem regionalen Markt. Durch ein schnelles und gegebenenfalls regional abgestimmtes Eingreifen könnte verhindert werden, dass sich die Krise festsetzt und um sich greift.

3.12.1   Verkaufsfördernde Maßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

3.12.1.1

Auf Gemeinschaftsebene können verkaufsfördernde Maßnahmen durch verschiedene Instrumente finanziert werden (Entwicklung des ländlichen Raumes, Binnenmarkt oder Markt in Drittländern). Wie eingangs bereits ausgeführt, stellen frühzeitige verkaufsfördernde Maßnahmen ein sehr wirksames Mittel dar, um die Verschärfung einer Krise zu vermeiden. Die Kommission sollte in den einzelnen Bestimmungen die Umsetzung dieser Maßnahmen im Sinne einer zügigen Durchführung vereinfachen.

3.12.2   Beihilfen zur Lagerhaltung von Erzeugnissen

3.12.2.1

In Krisensituationen in bestimmten Sektoren haben sich in einer Reihe von GMO Beihilfen zur Lagerhaltung bewährt. Konjunkturelle Überproduktionskrisen lassen sich vermeiden, indem der Absatz der Erzeugnisse über einen längeren Zeitraum erfolgt. Die Europäische Union sollte es den Erzeugerorganisationen gestatten, dieses Instrument im Rahmen der Fonds auf Gegenseitigkeit einzurichten. Zudem wäre dies ein interessanter Anreiz zu einer stärkeren Organisierung der Erzeuger.

3.12.3   Ausdehnung der Sicherheitsnetzbestimmungen im Falle einer Marktkrise

3.12.3.1

Im Falle einer größeren Krise in der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch kann die Kommission auf der Grundlage von Artikel 38 der Verordnung (5) über diese gemeinsame Marktorganisation tätig werden. Dieser Artikel besagt folgendes: „Wird auf dem Gemeinschaftsmarkt ein erheblicher Preisanstieg oder ein erheblicher Preisrückgang festgestellt und ist damit zu rechnen, dass diese Lage anhält und dadurch Marktstörungen auftreten oder aufzutreten drohen, so können die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden.“

3.12.3.2

Zum Bedauern des EWSA hielt die Kommission eine Ausdehnung dieser Bestimmungen nicht für zweckmäßig und lehnt eine Einführung für andere GMO ab. Der Ministerrat ist der Kommission in dieser Frage gefolgt.

3.12.3.3

Der Ausschuss weist darauf hin, dass sich die Situation seit der GAP-Reform von 2003 geändert hat. Zudem verfügen bestimmte GMO über keine Sicherheitsnetzbestimmungen. Eine Krise im Schweine- oder Geflügelsektor, bei der die Verbraucher das Vertrauen verlieren und damit der Konsum drastisch sinkt, würde zahlreiche Betriebe in den Ruin treiben.

3.12.3.4

Im Sinne einer Gleichbehandlung aller Sektoren geht es lediglich darum, der Kommission eine Rechtsgrundlage zu bieten, damit sie nach eigenem Ermessen tätig werden kann. Deshalb fordert der Ausschuss die Ausdehnung der Sicherheitsnetzregelungen auf alle GMO und ersucht die Kommission und den Rat, ihren Standpunkt zu überdenken.

3.12.4   Beihilfen zur Verarbeitung

3.12.4.1

In den Sektoren, in denen die Erzeugnisse frisch oder verarbeitet verbraucht werden können, können Verarbeitungsbeihilfen zur Abwendung einer Krise auf dem Markt für frische Erzeugnisse beitragen. Dabei werden vorübergehend zusätzliche Mengen zur Verarbeitung freigegeben, weil der Markt für verarbeitete Erzeugnisse stabiler und für Mengenschwankungen in der Erzeugung weniger anfällig ist. Diese Maßnahmen könnten von den Mitgliedstaaten oder von den Erzeugerorganisationen umgesetzt werden.

3.12.5   Maßnahmen zur Förderung der freiwilligen Verringerung der Produktion

3.12.5.1

Die Maßnahmen zur Verringerung der Produktion gehören zu den wirksamsten Maßnahmen überhaupt. Lässt sich absehen, dass auf dem Markt das Angebot die Nachfrage übersteigen wird, kann eine Krise durch freiwillige oder Zwangsmaßnahmen zur Verringerung der Produktion noch vor der Ernte abgewendet werden. Diese Maßnahmen könnten von den Mitgliedstaaten oder von den Erzeugerorganisationen umgesetzt werden.

4.   Besondere Bemerkungen

4.1   Notwendig ist eine begriffliche Bestimmung von Krisen in der Landwirtschaft

4.1.1

Die Kommission definiert Krise als „eine unvorhergesehene Situation, die das wirtschaftliche Überleben landwirtschaftlicher Betriebe entweder auf örtlicher Ebene oder in einem gesamten Produktionszweig [oder in einem größeren geographischen Gebiet] gefährdet“  (6). Der Ausschuss ist der Ansicht, dass sauber zwischen wirtschaftlichen und anderen Krisen unterschieden werden muss und wirtschaftliche Krisen mit objektiven und transparenten Kriterien definiert werden müssen.

4.1.2

Die Kommission sollte bei wirtschaftlichen Krisen die Begriffe „regionale Krise“, „nationale Krise“ und „EU-weite Krise“ genau definieren. Diese Definitionen sollten auf einer guten Kenntnis der Märkte basieren, zumal es den Durchschnittspreis der letzten drei Jahre beziehungsweise der letzten fünf Jahre unter Ausschluss des besten und des schlechtesten Jahres zu ermitteln gilt. Sinken die Preise eines bestimmten Erzeugnisses über einen Zeitraum von x Tagen um y Prozent, sollte dieser Markt zum Krisenmarkt erklärt werden. Die Werte für x und y müssen je nach Sektor, Mitgliedstaat und sogar Agrarstandort festgelegt werden. So könnten die Behörden den Beginn und das Ende der Krise genau ermitteln.

4.1.3

Bei den anderen Krisen verfügen die einzelnen Mitgliedstaaten über ausreichende Definitionen, um diesen Situationen gemäß den besonderen Bedingungen vor Ort zu begegnen.

4.2   Notwendig ist eine Anpassung der Wettbewerbsvorschriften im Falle einer Krise

4.2.1

In Krisensituationen wird der an die Erzeuger gezahlte niedrigere Preis nicht immer an die Verbraucher weitergegeben (7), was ein reibungsloses Funktionieren des Marktes verhindert. Der Rat sollte die Verordnung von 1962 über die Anwendung von bestimmten Wettbewerbsregeln auf die Erzeugung von und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (8) überprüfen und den Aufgabenbereich der Generaldirektion Wettbewerb erweitern, damit im Falle einer Krise ein reibungsloses Funktionieren des Marktes durch Aussetzung der üblichen Wettbewerbsgrundsätze garantiert werden kann.

4.2.2

Dazu könnten spezifische Instrumente insbesondere für den Obst- und Gemüsesektor eingeführt werden. Dieses Eingreifen des Staates in die Funktionsweise des Marktes muss von der Kommission im Rahmen von Ausnahmeregelungen, wie sie für bestimmte Sektoren wie die Versicherungswirtschaft bestehen, genehmigt werden. Diese Abweichung von den Wettbewerbsregeln wäre zeitlich auf die Dauer der Krise beschränkt und müsste von den Behörden kontrolliert werden.

4.2.3

Ein solches Instrument wären Preisvereinbarungen innerhalb eines Sektors, z.B. durch Unternehmen, welche über Einkaufszentralen den gesamten Sektor oder das gesamte Vertriebsnetz kontrollieren.

4.2.4

Denkbar ist auch eine Beschränkung der Preisspanne zwischen Einkaufspreis beim Erzeuger und Verkaufspreis an den Endverbraucher bei nichtverarbeiteten Erzeugnissen.

4.3   Notwendig ist eine bessere Steuerung des Handels

4.3.1

In dem im August 2004 unterzeichneten Rahmenübereinkommen der Welthandelsorganisation zur Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen wurde vereinbart, Ausfuhrerstattungen unter der Bedingung, dass die anderen vergleichbaren Instrumente auch abgeschafft werden, völlig abzuschaffen. Der genaue Zeitpunkt und das Tempo der Abschaffung muss noch festgelegt werden.

4.3.2

Mit zunehmender Öffnung des Marktes der Europäischen Union sind allerdings auch die Erzeuger verstärkt den Risiken und Krisen ausgesetzt. In den laufenden Verhandlungen sollte daher das Prinzip der Gemeinschaftspräferenz verteidigt werden. Die sozialen, preislichen und ökologischen Standards in der EU dürfen nicht durch soziales und ökologisches Dumping von billigen Importprodukten unterlaufen werden. Die Kriterien der Ernährungssouveränität sind zu berücksichtigen. Aus den genannten Gründen ist ein System eines qualifizierten Außenschutzes bzw. Marktzugangs zu etablieren und fortzuentwickeln.

4.3.3

Während der Umsetzung der künftigen WTO-Übereinkommen zur Ausfuhrförderung sollte die Europäische Union im Krisenfall die Einfuhren beschränken und den gesamten ihr zur Verfügung stehenden Spielraum nutzen.

4.3.4

Die Kommission könnte erwägen, einen Teil der an Genf gemeldeten Rechte beizubehalten, um ein neues Instrument zur Steuerung des Handels einzurichten.

4.3.5

Dieses Recht wird in der WTO verteidigt und soll nicht für Erstattungen an bestimmte Sektoren in Anspruch genommen, sondern z.B. als mit Drittländern vereinbarter Krisenmechanismus (wie er z.B. mit Ägypten besteht) eingesetzt werden, um die Versorgung der Außenmärkte zu erleichtern, ohne deshalb die Gemeinschaftskrise zu exportieren.

4.3.6

Im Zuge der Abstimmung mit den zuständigen Behörden der Drittländer könnte so für das Empfängerland ein Preis festgelegt werden, der keine Störungen auf dessen Inlandsmarkt verursacht. Die Finanzhilfe der Union könnte bei den Transportkosten, Verwaltungskosten oder Kosten der Ware (bei Nahrungsmittelhilfe) ansetzen.

4.4   Notwendig ist eine Abkehr vom Grundsatz der Jährlichkeit des Haushaltes

4.4.1

Im Rahmen des derzeitigen Gemeinschaftshaushalts, der auf Eigenmitteln der Union und jährlichen Ausgaben basiert, muss das Prinzip der Jährlichkeit beibehalten werden. Dies hat jedoch schwerwiegende Folgen, weshalb das Prinzip im Hinblick auf ein besseres Funktionieren der EU langfristig überprüft werden sollte.

4.4.2

Kurzfristig könnte man diesen Haushaltszwang umgehen, indem die in die Stabilitätsfonds eingezahlten Beträge als Ausgaben angesehen werden. Diese Mittel würden nur im Fall einer Krise eingesetzt, und zwar in dem Jahr, in dem dies erforderlich ist.

4.5   Notwendig ist eine stärkere Beteiligung der Erzeugerorganisationen

4.5.1

Allein die Tatsache, dass die Erzeuger organisiert sind und damit bei wirtschaftlichen Verhandlungen wirklich ihr Gewicht in die Waagschale werfen können, ist schon ein gutes Krisemanagementinstrument. Die Kommission sollte ihre Bemühungen in diesem Sinne fortsetzen und Anreize für die wirtschaftliche Organisation der Erzeuger schaffen.

4.5.2

In Bezug auf das Krisenmanagement befürwortet der Ausschuss einen Zusammenschluss der Erzeugerorganisationen und der Akteure des Sektors in einem Maße, das den Aufgaben entspricht, die diesem Zusammenschluss übertragen werden könnten.

5.   Schlussfolgerungen

5.1

Die Vorschläge der Kommission sind ein erster Schritt in die richtige Richtung, um den Problemen des Risiko- und Krisenmanagements gerecht zu werden. Sie sind jedoch nicht mehr als ein erster Schritt.

5.2

Diese Vorschläge ergänzen lediglich die Regulierung der landwirtschaftlichen Märkte auf europäischer Ebene durch die GMO und die Steuerung des Handels. Diese Instrumente mit bewährter Wirksamkeit dürfen auf keinen Fall in Frage gestellt werden.

5.3

Notwendig ist eine Abstimmung der bestehenden geeigneten Instrumente zur Bewältigung von bestimmten Risiken und Krisen. Daher müssen der Veterinärfonds und der Solidaritätsfonds der Europäischen Union aufrechterhalten und verbessert werden, um ergänzend zu den in diesem Bericht vorgebrachten Vorschlägen den Risiken und Krisen im Agrarsektor mit weiteren Instrumenten zu begegnen.

5.4

Die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik von 2003 und die Zunahme klimatischer Widrigkeiten werden bedeutende Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Betriebe haben, deren Anfälligkeit für Risiken und Krisen zunehmen wird. Daher muss bei der Liberalisierung des Handels im Rahmen der Doha-Runde unbedingt die Gemeinschaftspräferenz beibehalten werden.

5.5

Die drei von der Kommission vorgeschlagenen Optionen müssen vertieft und kurz- und mittelfristig umgesetzt werden. Diese Vorschläge reichen jedoch nicht aus, um die für die nächsten Jahre absehbare Situation bewältigen zu können. Hier gilt es, die Anstrengungen in den einzelnen Sektoren im Zuge der bevorstehenden Reformen der GMO, aber auch in Bezug auf eine horizontale Regelung fortzusetzen.

5.6

In Bezug auf die Finanzierung ist der Vorschlag, ein Prozent aus Modulationsmitteln einzusetzen, eindeutig positiv zu werten. Gleichzeitig muss jedoch eine Gleichbehandlung aller Landwirte in der EU sichergestellt werden, z.B. durch einen Prozentsatz in Höhe von 0,1 % des Bruttoagrarprodukts. Für die Zukunft gilt es, neue Finanzierungsquellen zu erschließen.

5.7

Der EWSA dringt auf die Vornahme von Bewertungen vor und nach der Durchführung der Maßnahmen, um einerseits die veränderte Risikolage in der Landwirtschaft und den Mittelbedarf neu zu evaluieren, die sich insbesondere nach der GAP-Reform, aufgrund der Zunahme klimatischer Widrigkeiten und angesichts der Verhandlungen in der WTO ergeben haben, und andererseits die Zweckmäßigkeit der zur Bewältigung dieser Situationen vorgeschlagenen Lösungen zu prüfen.

5.8

Eine Perspektive für die Zukunft der Landwirtschaft in Europa liegt in der Organisation von Erzeugern und Produktionszweigen. Die Kommission sollte dieses Sichorganisieren verstärkt fördern.

5.9

Der Kommission kommt das Verdienst zu, drei Optionen vorgeschlagen zu haben. Jetzt geht es nicht darum, eine von ihnen definitiv auszuwählen, sondern alle Optionen für die Zukunft offen zu halten und genauer zu prüfen.

5.10

Das Thema Risiko- und Krisenmanagement ist für den EWSA von grundlegender Bedeutung. Die Kommission sollte auf der Grundlage der bereits dazu vorliegenden Arbeiten in naher Zukunft die einzelnen Bestimmungen im Rahmen eines Legislativvorschlags konkretisieren, zu dem der EWSA konsultiert werden sollte.

Brüssel, den 26. Oktober 2005

Die Präsidentin

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Anne-Marie SIGMUND


(1)  Vgl. Stellungnahme des EWSA zu der „Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen ‚Verbesserung des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz‘“ (Berichterstatterin: Frau Sánchez Miguel), die derzeit erarbeitet wird.

(2)  ABl. Nr. C 313 vom 30.11.1992, S. 25.

(3)  Weitere Informationen unter folgender Internetadresse: http://www.agr.gc.ca/pcsra/main.html.

(4)  ABl. C 221 vom 8.9.2005, S. 40.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(6)  KOM(2005) 74.

(7)  ABl. C 255 vom 14.10.2005, S. 44.

(8)  Verordnung Nr. 26/1962, ABl. B030 vom 20.4.1962, S. 0993.


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