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Document 52005XC1220(02)
Information communicated by Member States regarding State aid granted under Commission Regulation (EC) No 68/2001 of 12 January 2001 , as amended by Commission Regulation (EC) No 363/2004 of 25 February 2004 , on the application of Articles 87 and 88 of the EC Treaty to training aid (Text with EEA relevance)
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 363/2004 vom 25. Februar 2004 gewährt werden (Text von Bedeutung für den EWR)
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 363/2004 vom 25. Februar 2004 gewährt werden (Text von Bedeutung für den EWR)
OJ C 323, 20.12.2005, p. 5–7
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
20.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 323/5 |
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 363/2004 vom 25. Februar 2004 gewährt werden
(2005/C 323/03)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Nummer der Beihilfe |
XT 2/05 |
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Mitgliedstaat |
Vereinigtes Königreich |
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Region |
England |
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Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Ausbildungsprogramm RMIF Post-Farmgate |
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Rechtsgrundlage |
Industrial Development Act 1982 |
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Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
2005: 0,370 Mio. GBP 2006: 0,245 Mio. GBP |
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Darlehensbürgschaft |
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Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
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Darlehensbürgschaft |
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Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (2) — (7) der Verordnung |
Ja |
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Bewilligungszeitpunkt |
Ab dem 1.4.2005 |
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Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis zum 31.12.2006 Der Zuschuss wurde vor dem 31. Januar 2006 bereitgestellt. Zahlungen aus diesen bereitgestellten Mitteln können bis zum 31. März 2008 erfolgen |
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Zweck der Beihilfe |
Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen |
Ja |
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Betroffene Wirtschaftssektoren |
Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche |
Ja |
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Ja |
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Sonstige Beförderungsleistungen |
Ja |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Department of Environment, Food and Rural Affairs |
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Anschrift:
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Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
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Nummer der Beihilfe |
XT 3/04 |
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Mitgliedstaat |
Italien |
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Region |
Venetien |
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Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Operatives Programm FSE OB.3, Maßnahme D1: Entwicklung der Weiterbildung, der Flexibilität des Arbeitsmarktes sowie der Wettbewerbsfähigkeit öffentlicher und privater, insbesondere kleiner und mittlerer, Unternehmen |
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Rechtsgrundlage |
Programma operativo approvato dalla giunta regionale con DGR n. 2469 del 28.7.2000 e dalla Commissione europea con decisione C(2000) 2071 del 21 settembre 2000; deliberazione giunta regionale n. 4327 del 30.12.2003. |
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Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
37 Mio. EUR |
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Darlehensbürgschaft |
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Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
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Darlehensbürgschaft |
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Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) der Verordnung |
Ja |
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Bewilligungszeitpunkt |
Ab dem 30.12.2003 |
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Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis zum 31.12.2006 |
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Zweck der Beihilfe |
Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen |
Ja |
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Spezifische Ausbildungsmaßnahmen |
Ja |
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Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen |
Ja |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Regione del Veneto Giunta regionale |
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Anschrift:
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Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung Die Maßnahme schließt die Gewährung von Beihilfen aus bzw. setzt die vorherige Anmeldung jeder beabsichtigten Gewährung von Beihilfen bei der Kommission voraus, wenn die Höhe der Beihilfe für ein einzelnes Ausbildungsvorhaben eines Unternehmens 1 Mio. EUR übersteigt |
Ja |
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Nummer der Beihilfe |
XT 8/04 |
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Mitgliedstaat |
Italien |
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Region |
Piemont |
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Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Richtlinie über die Ausbildung von Arbeitnehmern in Beschäftigungsverhältnissen 2004-2006 |
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Rechtsgrundlage |
Deliberazione della Giunta regionale n. 15 — 11520 del 19.1.2004 |
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Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr 97,2 Mio. EUR (2004: 13,2 Mio. EUR; 2005: 39,6 Mio. EUR; 2006: 44,4 Mio. EUR) in Form der Erstattung der förderfähigen Kosten, die tatsächlich im Zusammenhang mit der Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen entstanden sind und nachgewiesen werden |
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Darlehensbürgschaft |
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Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
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Darlehensbürgschaft |
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Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) der Verordnung |
Ja |
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Bewilligungszeitpunkt |
Ab dem 31.3.2004 |
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Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis zum 31.12.2006 |
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Zweck der Beihilfe |
Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen |
Ja |
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Spezifische Ausbildungsmaßnahmen |
Ja |
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Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen |
Ja |
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Ja |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Für die in der Richtlinie vorgesehene Aktivität sind die Behörden der Region selbst sowie die Behörden der Provinzen im Piemont zuständig |
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Anschrift:
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Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung Die Maßnahme schließt die Gewährung von Beihilfen aus bzw. setzt die vorherige Anmeldung jeder beabsichtigten Gewährung von Beihilfen bei der Kommission voraus, wenn die Höhe der Beihilfe für ein einzelnes Ausbildungsvorhaben eines Unternehmens 1 Mio. EUR übersteigt |
Ja |
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