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Document 52005XX1119(01)

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/M.3440 — EDP/ENI/GDP (Artikel 15 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ C 288, 19.11.2005, p. 2–2 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

19.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 288/2


ABSCHLUSSBERICHT DES ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTEN IN DER SACHE COMP/M.3440 — EDP/ENI/GDP

(Artikel 15 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)

(2005/C 288/02)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 9. Juli 2004 wurde der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates ein Zusammenschlussvorhaben gemeldet. Danach planen die Unternehmen EDP und ENI den Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über das Unternehmen GDP.

In der ersten Phase des Verfahrens kam die Kommission zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Vereinbarkeit der Transaktion mit dem Gemeinsamen Markt ernsthafte Bedenken bestehen. Sie beschloss daher am 12. August 2004 gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung, das Verfahren einzuleiten.

Am 12. Oktober 2004 übermittelte die Kommission den Parteien eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der sie zu dem vorläufigen Ergebnis kam, dass die geplante Transaktion mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, weil sie 1) zu einer Verstärkung der beherrschenden Stellung der EDP bei der Versorgung von Groß- und Privatkunden mit Elektrizität und der Bereitstellung von Nebenleistungen auf dem portugiesischen Markt und 2) zu einer Verstärkung der beherrschenden Stellung der GDP bei der Versorgung von Kombikraftwerken und industriellen Großkunden, örtlichen Versorgungsbetrieben und kleinen industriellen, gewerblichen und privaten Kunden mit Gas in Portugal führt.

Die Parteien erhielten durch Übersendung einer CD-Rom zusammen mit der Mitteilung der Beschwerdepunkte Akteneinsicht und antworteten hierauf am 27. Oktober 2004. Auf eine förmliche Anhörung wurde verzichtet.

Am 28. Oktober 2004 machten die Parteien Verpflichtungszusagen, mit denen die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission ausgeräumt werden sollten. Diese wurden von der Kommission einem Markttest unterzogen, dessen Ergebnis den Parteien mitgeteilt wurde. Die Verpflichtungszusagen wurden von den Kommissionsdienststellen für keineswegs ausreichend befunden. Am 17. November 2004 schlugen die Parteien neue Abhilfemaßnahmen vor, die jedoch im Verhältnis zu den ursprünglichen Verpflichtungszusagen kaum Neues brachten.

Am 19. November 2004 übermittelte die Kommission den Mitgliedern des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen einen Entscheidungsentwurf gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung, in dem das Zusammenschlussvorhaben in seiner durch die Verpflichtungszusagen abgeänderten Form für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird.

Die Sache gibt bezüglich des Anspruchs auf rechtliches Gehör keinen Anlass zu besonderen Bemerkungen.

Brüssel, den 29. November 2004.

Serge DURANDE


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