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Document 52004IE0853

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (KOM(2003) 657 endg. — 2003/0265 (CNS))

OJ C 241, 28.9.2004, p. 41–44 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

28.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 241/41


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen“

(KOM(2003) 657 endg. — 2003/0265 (CNS))

(2004/C 241/13)

Am 31. März 2004 beschloss der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 29 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, eine Initiativstellungnahme zu folgender Vorlage zu erarbeiten: „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen“.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft nahm ihre Stellungnahme am 5. Mai 2004 an. Berichterstatterin war Frau CARROLL.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 409. Plenartagung am 2./3. Juni 2004 (Sitzung vom 3. Juni) mit 120 gegen 49 Stimmen bei 15 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Rechtsgrundlage, Inhalt und Anwendungsbereich des Vorschlags

1.1

Der Vorschlag der Kommission stützt sich auf Artikel 13 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der bereits als Grundlage diente für die Richtlinien zur Bekämpfung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf aus Gründen der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (1) und im Zusammenhang mit Beschäftigung und Beruf und dem Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft (2).

1.2

Die vorgeschlagene Richtlinie legt einen Rahmen für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Diskriminierungen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen mit dem Ziel fest, den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in den Mitgliedstaaten zu verwirklichen. Sie hat keine rückwirkende Kraft.

1.2.1

Unmittelbare und mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, auch Schlechterstellung von Frauen aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaft, sind verboten. Belästigung und sexuelle Belästigung im Sinne dieses Vorschlags sind als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts anzusehen und daher verboten. Die Zurückweisung oder Duldung solcher Verhaltensweisen durch die betreffende Person darf nicht als Grundlage für eine Entscheidung herangezogen werden, die diese Person berührt. Eine Aufforderung zur Diskriminierung gilt als Diskriminierung im Sinne der Richtlinie.

1.3

Der Anwendungsbereich dieses Vorschlags ist weit gefasst, auch wenn einige erhebliche Einschränkungen bestehen. Der Vorschlag deckt den Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, umfassend ab und bezieht sich sowohl auf öffentliche als auch private Bereiche. Unternehmungen, die in einem rein privaten Kontext stattfinden, sind von der Richtlinie ausgenommen, beispielsweise die Vermietung einer Ferienwohnung an ein Familienmitglied oder die Überlassung privaten Wohnraums.

1.3.1

Die Kommission führt Beispiele für Güter und Dienstleistungen an, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen:

den Zugang zu Gebäuden, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind;

alle Arten von Wohnung, einschließlich Mietwohnungen und Hotelunterkünften;

Dienstleistungen in den Bereichen Banken, Versicherungen und sonstige Finanzdienstleistungen;

Transportmittel;

Dienstleistungen sämtlicher Berufssparten und Branchen (3).

1.3.2

Das Spektrum an Dienstleistungen ist weit gefasst. Wichtige Bereiche sind u.a. Renten-, Lebens- und Krankenversicherungen, Sachversicherungen und der Zugang zu Finanzmitteln und Wohnraum.

1.3.3

Die Anwendung des Faktors Geschlecht bei der Berechnung von Prämien und Leistungen im Bereich des Versicherungswesens und verwandter Finanzdienstleistungen wird ab Inkrafttreten der Richtlinie verboten sein. Den Mitgliedstaaten ist es allerdings gestattet, die Umsetzung dieser Bestimmung bis zu sechs Jahre hinauszuschieben. In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich darüber informieren und ausführliche Tabellen zu Mortalität und Lebenserwartung von Frauen und Männern erstellen, veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren.

1.4

Es gelten einige Ausnahmen. Die vorgeschlagene Richtlinie steht nicht Differenzierungen entgegen, die im Zusammenhang mit Gütern und Dienstleistungen gemacht werden, bei denen Männer und Frauen sich nicht in einer vergleichbaren Situation befinden, weil die Güter und Dienstleistungen ausschließlich oder in erster Linie für die Angehörigen nur eines Geschlechts bestimmt sind, oder im Zusammenhang mit Leistungen, die je nach Geschlecht der Nachfrage auf unterschiedliche Weise erbracht werden. Zu den Beispielen gehören die Reservierung bestimmter Öffnungszeiten in Schwimmbädern für Angehörige eines Geschlechts oder die Mitgliedschaft in privaten Klubs.

1.5

Die Richtlinie gilt weder im Bereich der Bildung noch für Medien- und Werbeinhalte, insbesondere nicht in der Werbung und Fernsehwerbung entsprechend der Definition in Artikel 1 b) der Richtlinie 89/552/EWG des Rates.

1.6

Die Richtlinie gestattet positive Maßnahmen.

1.7

Die Richtlinie enthält Vorschriften über Mindestrechte und Rechtsbehelfe, Rechtsdurchsetzung und –überwachung, die auch in den beiden unter Ziffer 1.1 erwähnten Richtlinien enthalten sind.

2.   Allgemeine Bemerkungen

2.1

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss betont die Bedeutung des Grundsatzes eines Verbots der geschlechtsbedingten Diskriminierung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.

2.2

Der Ausschuss begrüßt die Übereinstimmung in Wortwahl und Definitionen in diesem Vorschlag mit denen in den beiden vorangegangenen Richtlinien und mit jener über die Beweislast in Gleichstellungsfällen.

2.2.1

Der Ausschuss ist besorgt darüber, dass die Definition von „Dienstleistungen“ nur im Erwägungsgrund 10 der Präambel des Entwurfs der Richtlinie auftaucht. Um eine durch die breite Palette öffentlicher und anderer allgemein zugänglicher Dienstleistungen (z.B. der Dienstleistungen von nichtstaatlichen Organisationen) entstehende Mehrdeutigkeit zu vermeiden, sollte die Bezeichnung „Dienstleistungen“ im Text klar definiert sein. Der Ausschuss bevorzugt eine umfassende Definition.

2.3

Es ist bedauerlich, dass die Richtlinie im Bildungsbereich nicht anwendbar ist. Es wird allerdings anerkannt, dass in diesem Bereich möglicherweise Probleme in Bezug auf die Zuständigkeit der Gemeinschaft bestehen. Bildung ist aber ein wesentlicher Faktor bei der Gleichstellung von Frauen und Männern und kann zur Folge haben, dass Jugendliche beider Geschlechter traditionelle Berufskarrieren einschlagen, wodurch ihre Zukunft in erheblicher Weise beeinträchtigt wird. Einige Mitgliedstaaten äußern Bedenken hinsichtlich beschränkter Wahlmöglichkeiten und des Mangels an adäquaten Orientierungshilfen im Bildungswesen, was ernsthafte Auswirkungen auf die betroffenen Personen, auf die Erreichung der Ziele im Bereich der sozialen Eingliederung und die Wettbewerbsfähigkeit der EU hat.

2.3.1

Laut Kommission würden nur private Bildungseinrichtungen in Bezug auf die Dienstleistungen berücksichtigt, wenn dieser Bereich nicht von der Richtlinie ausgeschlossen würde. Dies hätte bei der Umsetzung des Prinzips der Gleichstellung zur Anwendung unterschiedlicher Standards führen können.

2.3.2

Die Mitgliedstaaten haben im Rahmen der Lissabon-Agenda bereits Maßnahmen im Bildungsbereich eingeleitet. Der Ausschuss fordert die Kommission deshalb auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die Mitgliedstaaten dazu zu bewegen, für eine Gleichbehandlung von Mädchen und Jungen beim Zugang zu und der Versorgung mit Bildungsmöglichkeiten zu sorgen.

2.3.3

In den Anwendungsbereich der geltenden Gleichbehandlungsrichtlinie fällt der Zugang zur Berufsbildung einschließlich der Ausbildung auf Hochschulniveau. Dies ist jedoch nicht ausreichend, da die Voraussetzungen für eine Hochschulausbildung — ob Universität oder Fachbildungseinrichtungen — in der Primar- und Sekundarstufe geschaffen werden.

2.4

Dem Ausschuss ist klar, dass der Vorschlag auf Medien und Werbung nur in ihrer Rolle als Dienstleistungsbranchen eingeht, und er räumt ein, dass er auch nicht das geeignete Instrument für Maßnahmen im Bereich der Medien- und Werbeinhalte ist. Da die Medien und die Werbung jedoch einen starken Einfluss auf die öffentliche Haltung und Meinung haben, darf die EU diese Bereiche in ihrem Bemühen um die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Alltag nicht außer Acht lassen. Von angemessenem Handeln zur Zensur ist es aber nur ein kleiner Schritt. Die Kommission sollte daher ihre Beratungen zu diesen Themen unter Berücksichtigung der genannten Aspekte fortsetzen und innerhalb einer realistischen Frist angemessene Maßnahmen ergreifen. Der Ausschuss würde sich an diesem Prozess gerne beteiligen.

2.5

Der Ausschuss begrüßt die Tatsache, dass Männern und Frauen der gleiche Zugang zu Finanzmitteln eingeräumt werden soll — was für beide von großer Wichtigkeit ist — sei es als Unternehmer oder als Privatpersonen, die eine Wohnungsfinanzierung wünschen.

2.6

Der Ausschuss ist der Auffassung, dass es sich bei der Frage der Nichtdiskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu Versicherungen um den sensibelsten Aspekt des Vorschlags handelt, da die Bereiche Bildung, Medien und Werbung durch den Vorschlag nicht erfasst werden. Neue Diskriminierungskriterien sollten in keinem der durch den Vorschlag erfassten Bereiche eingeführt werden, insbesondere nicht im Versicherungsbereich.

2.6.1

Die Behauptung, dass Unisex-Tarife — die in einigen Ländern der Union angewandt werden — definitiv zu einer generellen Erhöhung der Versicherungstarife führen und ein erweiterter Risikoausgleich zwischen den Geschlechtern eine Verteuerung mit sich bringt, erscheint dem Ausschuss äußerst fragwürdig. Es wäre unklug und würde der Absicht des Vorschlags zuwiderlaufen, wenn die Mitgliedstaaten im allgemeinen Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit auf dem Gebiet der Versicherungen die Möglichkeit hätten, sechs Jahre lang von diesem Gleichbehandlungsgrundsatz abzuweichen.

2.6.2

Was den Zugang aller zu den Rechten im Bereich der Zusatzversicherung betrifft, so fordert der Ausschuss die Abschaffung der mittelbaren und unmittelbaren Diskriminierung. Diese Forderung ist umso dringlicher, als die Entwicklung der zweiten und dritten Säule der sozialen Sicherheit (Zusatzversicherung und Zusatzergänzung) derzeit der dynamischste Aspekt der sozialen Sicherheit in der Union ist. Der Ausschuss bezieht sich diesbezüglich auf die Vorschläge in seiner Stellungnahme zum Thema „Zusatzkrankenversicherung“ (4).

3.   Besondere Bemerkungen

3.1

Der Ausschuss unterstützt die Gleichbehandlung bei Finanzdienstleistungen, von denen viele wesentlicher Bestandteil des Alltags sind, und die Gleichbehandlung im Bereich der Leistungen und Prämien für Frauen und Männer. Unter die Richtlinie fallen jedoch auch eine Reihe sehr verschiedenartiger Finanzdienstleistungen, wie Kfz-Versicherung, Krankenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Renten und Annuitäten. Dies wirft komplexe und schwierige Probleme auf, die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sind.

3.1.1

Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Gleichbehandlung bei Leistungen und Prämien einige Nachteile wie auch Vorteile für die Nachfrager dieser Dienstleistungen mit sich bringen wird, wobei sich die Auswirkungen für Männer und Frauen je nach der betreffenden Finanzdienstleistung unterscheiden. Im Fall von Kfz-Versicherungen werden Schadenfreiheitsrabatte für Einzelpersonen etwa erst nach mehrjähriger Versicherungsmitgliedschaft gewährt. Es ist sehr wahrscheinlich, dass die Versicherungsbeiträge für alle steigen, um potenzielle verdeckte Risiken abzudecken.

3.1.2

Der Europäische Gerichtshof (5) befand in der Rechtssache Coloroll, dass die Verwendung geschlechtsspezifischer versicherungsmathematischer Faktoren zu Zwecken der Berechung von Rentenbeiträgen und -leistungen gültig ist. Er forderte jedoch, dass die den Arbeitnehmern gezahlten Beiträge und die an sie ausgezahlten Leistungen gleich sein müssen. Höhere Beiträge seitens des Arbeitgebers wurden als rechtmäßig erachtet. Der Gerichtshof erkannte de facto an, dass der Ausgleich von Leistungen mehr kostet. In Betriebsrentensystemen zahlte der Arbeitgeber den höheren Beitrag. In der privaten Renten- und Versicherungsvorsorge gibt es keinen Arbeitgeber, der für höhere Prämien oder Beiträge aufkommt: diese werden auf den Kunden der Dienstleistung abgewälzt. Dies gilt jedoch nicht nur für Renten, bei denen Männer für das höhere Lebensalter der Frauen zahlen müssen, sondern für alle Arten von Versicherungen. Frauen können beispielsweise das höhere Unfallrisiko von Männern usw. mittragen müssen.

3.1.3

Die Kommission räumt in ihrer ausführlichen Folgenabschätzung ein, dass für Versicherer bestimmte Kosten entstehen, die letztendlich auf die Verbraucher abgewälzt werden, ist jedoch der Auffassung, dass dies nach Ablauf des Anpassungszeitraums enden wird. Der Ausschuss schließt sich dieser Auffassung an.

3.1.4

Der Ausschuss weist auch hier auf den im Vertrag enthaltenen Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hin. Wenn man von diesem Grundsatz ausgeht, stellt sich die Frage, ob die Versicherungsbranche — natürlich über einen gewissen Zeitraum — nicht ihre Berechnungssysteme umstellen müsste, damit das Geschlecht z.B. bei Kfz-Versicherungsprämien nicht länger als Berechnungsfaktor dient. Da die Unfallhäufigkeit und die Lebensdauer selbstverständlich nicht von der Berechnungsart beeinflusst werden, müsste die Höhe der insgesamt von den Verbrauchern gezahlten Prämien im Prinzip gleich bleiben.

3.1.5

Nach dem Dafürhalten des Ausschusses ist eine spezifischere Bewertung der Versicherungs-/Rentenbranche erforderlich (u.a. durch unabhängige Simulationen zu den Folgen alternativer Berechnungsgrundlagen), um die Langzeitauswirkungen der Vorschläge bewerten zu können. Der Ausschuss hält insbesondere für den Versicherungsbereich eine Folgenabschätzung für wichtig, wenn die Richtlinie in Kraft tritt. Das übergreifende Ziel der Richtlinie muss das Recht aller Menschen auf eine diskriminierungsfreie Behandlung sein.

3.2

In Bezug auf die Bereitstellung von Wohnraumfinanzierungen vertritt der Ausschuss die Auffassung, dass die Richtlinie nicht für private Vereinbarungen zwischen Familienangehörigen, wie z.B. Vermietung, Verkauf oder Schenkung, gelten sollte.

3.3

Der Ausschuss ist ferner der Auffassung, dass die Ausnahmen klar definiert sein sollten. Die Gleichstellung von Frauen und Männern darf durch sie nicht gefährdet werden.

3.4

Der Ausschuss begrüßt Artikel 5, der positive Maßnahmen gestattet. Diese Vorschrift sollte jedoch nicht grundlegende öffentliche und private Dienstleistungen für Männer und Frauen gefährden, wie Unterkünfte für benachteiligte Personen eines Geschlechts und Frauenhäuser für Frauen, die häuslicher oder anderen Formen von Gewalt zum Opfer gefallen sind.

3.5

Der Ausschuss billigt die Vorschrift über den Dialog mit nichtstaatlichen Organisationen. Diese Vorschrift muss jedoch einen regelmäßigen Kontakt mit der organisierten Zivilgesellschaft gewährleisten.

3.6

Aufklärung über und Werbung für die Richtlinie werden nach deren Verabschiedung von allergrößter Bedeutung sein, um zu gewährleisten, dass die Verbraucher über ihre Rechte uneingeschränkt Bescheid wissen und die Anbieter von Gütern und Dienstleistungen ihre daraus entstehenden Verpflichtungen kennen.

Brüssel, den 3. Juni 2004

Der Präsident

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Roger BRIESCH


(1)  Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.

(2)  Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft.

(3)  KOM(2003) 657 endg., Begründung.

(4)  ABl. C 204 vom 18. Juli 2000, S. 51 (Berichterstatter: Herr Bloch-Lainé).

(5)  Coloroll Pension Trustees Ltd gegen Russell u.a. C-200/91, 28. September 1994.


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