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Document 52004XX0428(03)

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/M.2876 — NewsCorp/Telepiù (gemäß Artikel 15 der Entscheidung 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ C 102, 28.4.2004, p. 23–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52004XX0428(03)

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/M.2876 — NewsCorp/Telepiù (gemäß Artikel 15 der Entscheidung 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. C 102 vom 28/04/2004 S. 0023 - 0024


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/M.2876 - NewsCorp/Telepiù

(gemäß Artikel 15 der Entscheidung 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21))

(2004/C 102/07)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Entscheidung der Kommission 2004/311/EG - ABl. L 110 vom 16.4.2004)

Zu dem der Kommission vorgelegten Entscheidungsentwurf ist hinsichtlich des Anhörungsrechts Folgendes zu bemerken:

I. Akteneinsicht

Das Unternehmen The News Corporation Limited, Australia ("Newscorp") beantragte schriftlich bei mir weitere Akteneinsicht, insbesondere Einsicht in eine Reihe von Unterlagen die in der Kommissionsakte als vertraulich eingestuft worden sind.

Nach Prüfung dieses Antrags erhielt Newscorp eine ausführliche Antwort, in der Art und Herkunft aller Schriftstücke, auf die Bezug genommen worden war, erläutert wurden. Einige Unterlagen konnten nicht als solche offen gelegt werden, da sie Geschäftsgeheimnisse enthielten oder da es sich um interne Unterlagen der Kommission handelte. Von anderen Dokumenten, die als vertraulich eingestuft worden waren, existierte eine nichtvertrauliche Fassung, die Newscorp übermittelt wurde.

Newscorp erhielt eine nichtvertrauliche Fassung aller Dokumente mit Ausnahme zweier Dokumente, die von einem dritten Unternehmen stammten und die nicht so zusammengefasst werden konnten, dass sie ohne Angabe des Namens des betreffenden Unternehmens verständlich geblieben wären.

Da das betreffende Unternehmen aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen Vertraulichkeit beantragt hatte und die in Rede stehenden Dokumente weder be- noch entlastendes Beweismaterial enthielten, wurden sie Newscorp nicht ausgehändigt.

II. Mündliche Anhörung

Das anmeldende Unternehmen Newscorp war berechtigt, seine Argumente in einer förmlichen Anhörung gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 447/98 mündlich vorzutragen; diese Anhörung fand am 5. und 6. März 2003 statt.

Der geplante Zusammenschluss hatte die Aufmerksamkeit vieler (15) anderer Unternehmen erregt, die an den Ermittlungen mitgewirkt und die Teilnahme an der mündlichen Anhörung beantragt hatten.

Zwei von ihnen wurden einzeln in nicht öffentlicher Sitzung angehört, da sie Vergeltungsmaßnahmen befürchteten.

III. Ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte und Fristen für die Erwiderung

Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdepunkte der Kommission den Parteien in zwei getrennten Mitteilungen zugeleitet. Die erste Mitteilung wurde den Parteien am Montag, dem 17. Februar, zugeleitet, die zweite am Montag, dem 24. Februar. Für die Antwort der Parteien setzte die Kommission jeweils dieselbe Frist, d. h. Montag, der 3. März.

Newscorp wies in seiner Antwort eigens darauf hin, dass die kurze Frist eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte darstellt.

Weder in der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 noch in der Kommissionsverordnung (EG) Nr. 447/98 ist für die Erwiderung der Unternehmen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte eine bestimmte Frist vorgesehen. Demgegenüber sieht die Verordnung (EG) Nr. 2842/98 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel 85 und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 und 82) in Artikel 14 eigens vor, dass die Frist für die Erwiderung der Unternehmen mindestens zwei Wochen betragen muss.

Die einzige Verpflichtung, die der Kommission in dieser Hinsicht auferlegt ist, findet sich in Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 447/98, wonach die Kommission "dem für die Äußerung erforderlichen Zeitaufwand und der Dringlichkeit des Falles Rechnung [trägt]".

Nach ständiger Rechtsprechung ist das Beschleunigungsgebot für die allgemeine Systematik der Verordnung (EG) Nr. 4064/89 kennzeichnend (Rs. T-290/94, Kayserberg/Kommission, Rdnr. 113; Rs. T-310/01, Schneider Electric/Kommission, Rdnr. 100; Rs. T-221/95, Endemol Entertainment Holding BV/Kommission, Rdnr. 84).

Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 447/98 enthält allerdings eine "rule of reason", die in einer Weise anzuwenden ist, dass die Ermittlungen ordnungsgemäß geführt und die Verteidigungsrechte der Unternehmen gewahrt werden.

In der Praxis hat die Kommission in den meisten Fällen, wo immer dies möglich war, den Unternehmen eine Frist von zwei Wochen zugestanden, um sich zu der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu äußern, und zwar auch dann, wenn diese Mitteilung vielleicht sehr lang oder kompliziert war oder Punkte ansprach, die den Parteien im vorhinein nicht immer bekannt waren.

Diese Frist kann jedoch angepasst werden, um dem "Beschleunigungsgebot, das für die allgemeine Systematik der Verordnung (EG) Nr. 4064/89 kennzeichnend ist", oder der Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Untersuchung des Falls Rechnung zu tragen.

Die Notwendigkeit, das Anhörungsrecht der Parteien zu wahren, erklärt sich nicht zuletzt aus dem Umstand, dass die Kommission in ihrer abschließenden Entscheidung nur die Beschwerdepunkte behandeln darf, zu denen sich die Parteien äußern konnten.

In ihrer zweiten Mitteilung der Beschwerdepunkte vertrat die Kommission nach einer ersten Prüfung die Ansicht, dass der Umstand, dass Telecom Italia eine bedeutende Beteiligung im neuen Unternehmen halten und einen Sitz im Leitungsorgan innehaben würde, für die Würdigung dieses Falles von Bedeutung wäre. Dieser Punkt war aber mit den Parteien bereits monatelang erörtert worden. Er war Gegenstand einer Reihe von Zusammenkünften und ist am Ende des ersten Prüfungsmonats in einer Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d) eigens erwähnt worden.

Es steht daher außer Frage, dass Newscorp von einem neuen und/oder komplexen Sachverhalt zu spät erfahren hätte.

Angesichts der besonderen Umstände dieses Falls bin ich daher der Ansicht, dass die Kommission ihrer Verpflichtung nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 447/98 nachgekommen ist, indem sie als Frist für die Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte den 3. März 2003 bestimmt hat.

Im Übrigen wird auf den Beschwerdepunkt in der zweiten Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgrund der schriftlichen und mündlichen Ausführungen von Newscorp im Entscheidungsentwurf nicht Bezug genommen. Die abschließende Entscheidung enthält nur Beschwerdepunkte, die Newscorp bekannt waren.

Ich stelle daher fest, dass die anmeldende Partei, Newscorp, und Dritte ihr Anhörungsrecht in diesem Fall vorschriftsmäßig ausüben konnten.

Geschehen zu Brüssel, am 21. März 2003.

Serge Durande

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