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Document 52003AR0069

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Futter- und Lebensmittelkontrollen"

OJ C 23, 27.1.2004, p. 14–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52003AR0069

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Futter- und Lebensmittelkontrollen"

Amtsblatt Nr. C 023 vom 27/01/2004 S. 0014 - 0015


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Futter- und Lebensmittelkontrollen"

(2004/C 23/03)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN,

gestützt auf den "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Futter- und Lebensmittelkontrollen", KOM(2003) 52 endg. - 2003/0030 (COD);

aufgrund des Ratsbeschlusses vom 28. Februar 2003, den Ausschuss der Regionen gemäß Artikel 152 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft mit diesem Thema zu befassen;

aufgrund des Beschlusses seines Präsidiums vom 14. Mai 2002, die Fachkommission für nachhaltige Entwicklung mit der Ausarbeitung der diesbezüglichen Stellungnahme zu betrauen;

gestützt auf seine Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission "Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit", CdR 77/2000 fin(1);

gestützt auf den von seiner Fachkommission für nachhaltige Entwicklung am 12. Juni 2003 angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 67/2003 rev. 2) [Berichterstatter: Herr Xavier Desgain, Abgeordneter Walloniens (BE)];

in Anbetracht des Interesses der AdR-Mitglieder an einer Lebensmittelpolitik, die auf einem hohen Niveau des Umweltschutzes und des Gesundheitsschutzes der Verbraucher beruht,

verabschiedete auf seiner 51. Plenartagung am 9. Oktober 2003 einstimmig folgende Stellungnahme.

1. Standpunkte und Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

1.1. stellt fest, dass die Ziele dieses Verordnungsvorschlags zwar auf der Linie der Besorgnisse liegen, die der Ausschuss der Regionen in seiner Stellungnahme vom 12. April 2000 zu dem Weißbuch über die Lebensmittelsicherheit (CdR 77/2000 fin) geäußert hat, in weiten Teilen jedoch wieder zu den gleichen Bedenken Anlass geben;

1.2. ist der Ansicht, dass die grundlegenden Prinzipien der Lebensmittelsicherheit und des öffentlichen Vertrauens auf einem umfassenden und integrativen Ansatz beruhen müssen, der die gesamte Lebensmittelkette "vom Hof bis auf den Tisch" einschließt:

- Transparenz aller Maßnahmen und Gutachten,

- möglichst umfangreiche Information in klarer, verständlicher Form, damit die Verbraucher tatsächlich die Freiheit der Wahl haben,

- effektive Rückverfolgbarkeit aller Lebensmittel, Zutaten und Futtermittel durch die Lebensmittelkette von der Erzeugung bis zu den Verbrauchern, wobei auf jeder Stufe des Prozesses die Möglichkeit gegeben sein muss, alle Zutaten zu bestimmen,

- angemessene Anwendung des Vorsorgeprinzips, soweit dies erforderlich ist;

1.3. begrüßt die Absicht der Kommission, Lebensmittel- und Futtermittelkontrollen in einer gemeinsamen Verordnung zusammenzufassen;

1.4. wünscht, dass dieses Regelwerk hinsichtlich der Ziele des zu erörternden Verordnungsvorschlags auch für amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über die gemeinsamen Marktorganisationen für Agrarerzeugnisse (Kulturpflanzen, Wein, Olivenöl, Obst und Gemüse, Hopfen, Milch und Milchprodukte, Rind- und Kalbfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Honig) gilt, damit die horizontalen Bestimmungen der vorgeschlagenen Verordnung auf sämtliche Bereiche und Erzeugnisse der landwirtschaftlichen Produktion Anwendung finden;

1.5. hält es für erforderlich, dass die Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(2) zumindest angepasst wird;

1.6. befürwortet die Erstellung mehrjähriger nationaler Kontrollpläne; in seiner Stellungnahme zu dem Weißbuch über die Lebensmittelsicherheit erkennt der AdR allerdings die Notwendigkeit an, die Vielfalt sowie die kulturelle und wirtschaftliche Bedeutung regionaler und lokaler Traditionen und Bräuche im Zusammenhang mit Lebensmittelherstellung und Geschmack zu berücksichtigen und zu respektieren und sich deshalb stets um ein gutes Gleichgewicht zwischen der Sicherheit des Verbrauchers und der Freiheit seiner Kaufentscheidung zu bemühen, und hält die Förderung und Unterstützung typischer Lebensmittelerzeugnisse unterschiedlicher lokaler Traditionen für einen entscheidenden Weg, den Verbraucher mit gesunden Lebensmitteln zu versorgen und gleichzeitig die Wirtschaft in vielen ländlichen Gebieten zu unterstützen; diese Anliegen sind nach wie vor von Bedeutung und müssen Eingang in die mehrjährigen nationalen Kontrollpläne (siehe Artikel 42 des Verordnungsvorschlags) finden; in diesen Plänen sollte der Schwerpunkt der Kontrollmaßnahmen natürlich auf die am stärksten gefährdeten Sektoren gelegt werden (Verbindung zu Wirtschaftszweigen der Abfallbewirtschaftung, Behandlung/Verarbeitung und Erzeugung/Herstellung in sehr großen Mengen, Art der Erzeugnisse und der Produktionsweisen); in diesem Zusammenhang ist insbesondere auf den Wortlaut von Artikel 43 der vorgeschlagenen Verordnung zu achten; gemäß Erwägungsgrund 13 des Verordnungsvorschlags sollen die amtlichen Kontrollen regelmäßig durchgeführt werden, und ihre Häufigkeit soll sich nach der jeweiligen Risikolage richten; wie das Risiko einzuschätzen ist, muss präzisiert werden und ist von der Art der Erzeugung/Herstellung, der Verarbeitung, des Vertriebs und der Produktionsmenge abhängig; aus den oben dargelegten Gründen und im Hinblick auf eine bessere Verwaltung der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne müssen die Mitgliedstaaten bereits in der Vorbereitungsphase die regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften einbeziehen; dies gilt auch für die in Artikel 13 genannten Notfallpläne;

1.7. spricht sich dafür aus, die Risikobewertung auf die jeweiligen Produktionsketten abzustimmen; außerdem müssen die Kontrollen auf einer möglichst weit vorgelagerten Stufe ansetzen und in erster Linie auf die großen Industriebetriebe und die Tiefkühlkette zielen;

1.8. fordert angesichts der Tatsache, dass die Tierfutterbranche in erheblichem Maße in die meisten Lebensmittelkrisen der vergangenen Jahre verwickelt war, verstärkte und häufigere Kontrollen dieses Sektors und deren risikoorientierte Ausrichtung;

1.9. verlangt, die Verordnung so flexibel zu gestalten, dass den Besonderheiten der von folgenden Rechtsvorschriften geregelten Bereiche Rechnung getragen werden kann: Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel(3), Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(4) und Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln(5);

1.10. wünscht, dass die mehrjährigen nationalen Kontrollpläne dem Erfordernis der Rückverfolgbarkeit über die gesamte Lebensmittelkette hinweg tatsächlich Rechnung tragen und die Transparenz der Lebensmittelkette gewährleisten;

1.11. begrüßt die Einrichtung gemeinschaftlicher Kontrollen in den Mitgliedstaaten durch allgemeine Audits; dies wird den Mitgliedstaaten bei der Verbesserung ihrer Kontrollverfahren behilflich sein;

1.12. hält es für richtig, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Befugnisse im EG-Vertrag verpflichtet werden, strafrechtliche Sanktionen für die gravierendsten Verstöße vorzusehen, die dazu führen können, dass Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, die nicht sicher im Sinne der Artikel 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit)(6) sind, denn oftmals entfalten nur strafrechtliche Sanktionen eine wirklich abschreckende Wirkung; es müssen jedoch auch verwaltungsrechtliche Sanktionen vorgesehen werden, die bei einigen Verstößen schneller verhängt werden können; der AdR hielte es jedoch für angebrachter, wenn die gemeinschaftsweit harmonisierten Sanktionen in Zukunft von der Europäischen Kommission durchgesetzt würden; dabei ist er sich bewusst, dass die Einführung solcher gemeinschaftsweiter Sanktionen sehr wahrscheinlich eine Vertragsänderung nötig machen würde;

1.13. fordert die Kommission auf, zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen eine Regelung mit harmonisierten Gebührensätzen für Unternehmen der Futter- und Lebensmittelbranche festzusetzen, die im Falle von Verstößen gegen Futter- und Lebensmittelvorschriften den Kontrollmaßnahmen Rechnung trägt, die über die normale Überwachung hinausgehen; er verlangt außerdem, die gemeinschaftliche Gebührenregelung für die Kontrollen mit einer gewissen Flexibilität auszustatten, um den Belangen von Kleinbetrieben Rechnung zu tragen;

1.14. wünscht, dass seine Bemerkungen in den Lehrveranstaltungen der Kommission für das mit den Kontrollen beauftragte Personal ihren Niederschlag finden.

Brüssel, den 9. Oktober 2003.

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Albert Bore

(1) ABl. C 226 vom 8.8.2000, S. 7.

(2) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(3) ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 436/2001 der Kommission (ABl. L 63 vom 3.3.2001, S. 16).

(4) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2796/2000 der Kommission (ABl. L 324 vom 21.12.2000, S. 26).

(5) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte für Österreich, Finnland und Schweden.

(6) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

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