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Document 52002AE0689
Opinion of the Economic and Social Committee on the "Proposal for a European Parliament and Council Regulation concerning sales promotions in the Internal Market" (COM(2001) 546 final — 2001/0227 (COD))
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der Mitteilung der Kommission und dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Verkaufsförderung im Binnenmarkt" (KOM(2001) 546 endg. — 2001/0227 (COD))
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der Mitteilung der Kommission und dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Verkaufsförderung im Binnenmarkt" (KOM(2001) 546 endg. — 2001/0227 (COD))
OJ C 221, 17.9.2002, p. 73–80
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der Mitteilung der Kommission und dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Verkaufsförderung im Binnenmarkt" (KOM(2001) 546 endg. — 2001/0227 (COD))
Amtsblatt Nr. C 221 vom 17/09/2002 S. 0073 - 0080
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der Mitteilung der Kommission und dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Verkaufsförderung im Binnenmarkt" (KOM(2001) 546 endg. - 2001/0227 (COD)) (2002/C 221/17) Der Rat beschloss am 30. Januar 2002, den Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 95 Absatz 1 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen. Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 8. Mai 2002 an. Berichterstatter war Herr Dimitriadis. Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 391. Plenartagung am 29. und 30. Mai 2002 (Sitzung vom 29. Mai) mit 64 gegen 18 Stimmen bei 9 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme. 1. Allgemeine Betrachtung zu der Kommissionsmitteilung und dem Verordnungsvorschlag 1.1. Die Kommissionsmitteilung über die Verkaufsförderung im Binnenmarkt beleuchtet die Probleme, die auf europäischer Ebene in diesem Bereich bestehen, und prüft die bisherigen Anstrengungen seit 1996 auf Rechtsetzungs- und institutioneller Ebene. Die ersten legislativen Schritte und die Erkenntnisse der entsprechenden Sachverständigengruppen haben inzwischen die geeigneten Voraussetzungen geschaffen für die Ingangsetzung eines substantiellen Dialogs, der zu gemeinsamen Aktionen in diesem Sektor führen soll. 1.2. Der an das Europäische Parlament und den Rat gerichtete Verordnungsvorschlag der Kommission "über Verkaufsförderung im Binnenmarkt" ist die erste substantielle Anstrengung, um die bestehende Gesetzeslücke zu schließen und entsprechend dem vom Europäischen Rat in Lissabon abgesteckten strategischen Ziel, die Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen, einen Regelungsrahmen zu schaffen für die effiziente grenzüberschreitende Verwendung und kommerzielle Kommunikation von Verkaufsförderungsaktionen in der EU. 1.3. Parallel dazu veröffentlichte die Kommission das Grünbuch über den Schutz der Verbraucher in der Europäischen Union, mit dem eine breit angelegte Konsultierung der Öffentlichkeit zur künftigen Ausrichtung des Schutzes der Verbraucher der EU im Bereich der Handelspraktiken und insbesondere über die Möglichkeiten zur Verbesserung des Binnenmarktes bezüglich der Beziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) in Gang gesetzt werden soll(1). 1.4. Diese beiden Dokumente zeigen zum einen ein ernsthaftes Bestreben, einerseits der Vervielfachung der Beschränkungen der Verkaufsförderungsmethoden Einhalt zu gebieten, die ein schwerwiegendes Problem im Binnenmarkt darstellen, und zum anderen für den entsprechenden Schutz der Verbraucher gegenüber unlauteren und gesetzeswidrigen Praktiken der Verkaufsförderung Sorge zu tragen(2). Es ist die schlechte Koordinierung der Maßnahmen durch die Kommission hervorzuheben: Der Verordnungsvorschlag wurde noch vor Abschluss der Debatte über das "Grünbuch zum Verbraucherschutz in der Europäischen Union" vorgelegt, in dem u. a. auf Handelspraktiken Bezug genommen wird. Der Vorschlag regelt wesentliche Aspekte der Handelspraktiken, für die das Grünbuch eine Angleichung mittels der "Generalklausel für faires Geschäftsgebaren" vorschlägt. 1.5. Die Mitteilung definiert die Verkaufsförderung als den wichtigsten Sektor im Rahmen der Politik auf dem Gebiet der kommerziellen Kommunikation der Europäischen Union und unterstreicht insbesondere deren Stellenwert als grundlegendes Instrument für die Weiterentwicklung des grenzüberschreitenden Handels mit Waren und Dienstleistungen und ist gekennzeichnet von einem breitangelegten Bestreben zur Beseitigung zahlreicher schwerwiegender Hemmnisse für die Verkaufsförderung zwischen Mitgliedstaaten auf dem Binnenmarkt. Außerdem legt sie besonderes Schwergewicht auf Sektoren, in denen eine Harmonisierung Not tut, und sieht ferner Bestimmungen vor, mit denen die bereits bestehenden einzelstaatlichen Bestimmungen entsprechend vereinheitlicht und aktualisiert werden sollen, um so ein konkretes, modernes und rechtssicheres Regelungsumfeld zu schaffen und gleichzeitig Garantien für den Schutz des Verbrauchers, der Jugendlichen und der öffentlichen Gesundheit zu bieten. 1.6. Aus den Begriffsbestimmungen, die im Verordnungstext betrachtet werden, aber auch aus der allgemeineren Terminologie und dem Tenor der Kommissionsmitteilung und der Verordnung ist eindeutig zu ersehen, dass die Praktiken zur Verkaufsförderung eine konkrete und begrenzte Dauer haben, d. h. Angebote eindeutig zeitweiliger Art betreffen. Die Rechtsgrundlage für den Kommissionsvorschlag ist Artikel 95 Absatz 1 des EG-Vertrags, der auf die Schaffung des einheitlichen Binnenmarkts und ein hohes Schutzniveau für Verbraucher und öffentliche Gesundheit abhebt. 2. Einleitung 2.1. Die Kommission beschäftigte sich zum ersten Mal mit der Notwendigkeit einer Politik für kommerzielle Kommunikation in ihrem Grünbuch aus dem Jahr 1996(3) und brachte diese Politik durch ihre Mitteilung im Jahre 1998(4) in eine konkrete Form. Die Einsetzung einer Sachverständigengruppe durch die Mitgliedstaaten im Jahre 1998 erfolgte mit dem Ziel, die Hemmnisse und Beschränkungen der grenzüberschreitenden Kommunikation und die Verkaufsförderungspraktiken in bereits bekannten Problemsektoren des Binnenmarktes zu untersuchen und die Notwendigkeit eines gemeinschaftlichen Handelns in diesem Bereich auf der Basis einer Mischung aus gezielter Harmonisierung einerseits und gegenseitiger Anerkennung auszuloten. 3. Wesentlicher Inhalt der Kommissionsmitteilung 3.1. Die Notwendigkeit eines gemeinschaftlichen Tätigwerdens stützte sich im Wesentlichen auf die Tatsache, dass die Analyse der von den Sachverständigengruppen zusammengestellten Übersichten Folgendes ergab: i) Wenn ein Unternehmen nicht wirksam jenseits der Grenzen des Mitgliedstaates, in dem es niedergelassen ist, kommunizieren und die Aufmerksamkeit seiner Kunden auf sein Produkt bzw. Dienstleistungsangebot auf dem europäischen Markt aufmerksam machen kann, bleiben ihm die Vorteile des Binnenmarktes versagt, und außerdem haben die Verbraucher geringere Wahlmöglichkeiten. ii) Die Auswirkungen der Abweichungen zwischen den einzelstaatlichen Bestimmungen waren weitaus größer, als ursprünglich von der Kommission eingeschätzt; außerdem schafft ein begrenztes Bündel an Bestimmungen und Praktiken vielfältige Hemmnisse für eine breite Palette an Wirtschaftsbereichen. Genauer gesagt bedeutet dies: a) Neben den Unternehmen, die unmittelbar mit der Konzipierung und der Kommunikation von Verkaufsförderungsaktionen zu tun haben (Werbeagenturen), hat auch ein ganzes Spektrum an sonstigen Dienstleistungsunternehmen unter Hindernissen zu leiden, wie etwa Mediendienste, Direktverkaufsunternehmen, PR-Agenturen usw. b) Auf dem Binnenmarkt bestehen nach wie vor eine ganze Reihe von Hemmnissen, insbesondere in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit, die Ein- und Ausfuhr von Dienstleistungen, Verzerrung des Wettbewerbs, den freien Warenverkehr, die Vielschichtigkeit der Regelungen und den Rechtsweg. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang den Auswirkungen der Hemmnisse für die KMU zu erwähnen, wobei die kleinsten unter ihnen durch die geltenden Regelungen über die Verkaufsförderung gegenüber den größeren Unternehmen übergebührlich benachteiligt werden. 3.2. Die Formen der praktischen Verkaufsförderung, die in der Kommissionsmitteilung betrachtet wurden und als wesentlich angesehen werden, sind i) einfache Preisnachlässe; ii) Mengenrabatte; iii) Gutscheine; iv) unentgeltliche Zuwendungen; v) Zugaben, d. h. Angebote, die keine Rabatte sind und die ein Verbraucher erhält, wenn er erworbene Ware oder Dienstleistung bestellt oder gekauft hat; vi) Preisausschreiben; vii) Gewinnspiele (mit oder ohne Kaufverpflichtung). 3.3. In der Kommissionsmitteilung wird die Notwendigkeit dreier Arten von Vorschriften für die Beseitigung der Binnenmarkthemmnisse ausgemacht, und zwar: i) Harmonisierung bestimmter Vorschriften über die Nutzung und Bekanntmachung verkaufsfördernder Maßnahmen; ii) Aufhebung bestimmter Beschränkungen; iii) Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung. 3.4. Die Beschränkungen, die laut der Kommissionsmitteilung eine Harmonisierung erfordern, sind: i) Transparenzvorschriften im Zusammenhang mit Rabatten, Zugaben, Preisausschreiben und Gewinnspielen; ii) Informationsbedarf bei Verkauf unter Selbstkosten; iii) Schutz von Kindern und Jugendlichen; iv) Erleichterung der außergerichtlichen Streitbeilegung. 3.5. Die Beschränkungen, die durch weniger restriktive Maßnahmen ersetzt werden müssen, sind: i) Verbot bestimmter Verkaufsförderungspraktiken; - Verbot von Zugaben; - Verbot von Verkäufen unter Selbstkosten; - Verbot von Gewinnspielen, bei denen ein Kauf Teilnahmevoraussetzung ist; - Verbot der Bekanntmachung von Verkaufsförderaktionen; ii) Wertbegrenzung von Verkaufsförderaktionen - Wertbegrenzung für Rabatte; - Wertbegrenzung für unentgeltliche Zuwendungen; - Wertbegrenzung für Zugaben; - Wertbegrenzung von Preisen und Gewinnen bei Preisausschreiben bzw. Gewinnspielen. iii) Beschränkung von Rabatten im Vorfeld von Saisonschlussverkäufen; iv) Vorabgenehmigung von Verkaufsförderaktionen sowie Vorschriften mit gleicher Wirkung. 3.6. Beschränkungen, die die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung fordern, können auf nationaler Ebene beibehalten werden, solange sie nicht dazu eingesetzt werden, die Verkaufsförderung seitens anderer Mitgliedstaaten einzuschränken, und außerdem muss für sie der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gelten. Derartige Beschränkungen sind: i) Beschränkungen aufgrund der Anwendung einer Generalklausel über faires Geschäftsgebaren; ii) Wertbegrenzungen für Verkaufsförderaktionen, die sich an Jugendliche richten; iii) Beschränkungen der Nutzung der Verkaufsförderung durch die Medien; iv) Beschränkungen der Verkaufsförderung für rezeptfreie Arzneimittel; v) Beschränkungen für andere Wirtschaftszweige. 4. Allgemeine Bemerkungen 4.1. Der Ausschuss ist mit der Mitteilung in den Punkten einverstanden, die sich beziehen auf die: a) Wertbegrenzung für Rabatte (3.5.ii, 1); b) Wertbegrenzung für Zugaben (3.5.ii, 3); c) Wertbegrenzung für unentgeltliche Zuwendungen (3.5.ii, 2) und d) Wertbegrenzung von Preisen und Gewinnen bei Preisausschreiben bzw. Gewinnspielen (3.5.ii, 4). 4.2. In all den vorgenannten Fällen bieten nach Meinung des Ausschusses die Transparenz und die entsprechende Unterrichtung den besten Schutz für den Verbraucher. Der Ausschuss teilt die Auffassung: a) dass die Bestimmungen über die Transparenz so vereinheitlicht werden müssen, dass Rechtsunsicherheit vermieden wird, die durch die Verwendung zu allgemeiner Begriffe und einer zu unspezifischen Terminologie entstehen kann, und b) dass die Transparenzbestimmungen keine einzelstaatlichen Auslegungen zulassen dürfen. 4.3. Der Ausschuss ist der Auffassung, dass die Verwendung des Euro gewaltige Veränderungen beim Verhalten der Verbraucher in der Euro-Zone mit sich bringen wird, die nunmehr ohne Weiteres Preise vergleichen können und außerdem die Möglichkeit haben, die interessantesten Angebote aufzuspüren. Diese Möglichkeit muss gegen denkbare untransparente und irreführende Absatzförderungsmethoden geschützt werden. 4.4. Der Ausschuss ist der Ansicht, dass die Kommissionsmitteilung a) hinreichend Elemente für eine Bewertung enthält, b) den Sachverständigenberichten gebührend Rechnung trägt sowie auch allen sonstigen maßgeblichen Faktoren Rechnung trägt, die bei den Problemen, die beim grenzüberschreitenden Handel bezüglich Verkaufsförderungsmaßnahmen auftauchen, in angemessener Weise Rechnung trägt, und c) gründliche Analysen der Gegebenheiten beinhaltet. 4.5. Der Ausschuss ist der Auffassung, dass die Kommissionsmitteilung den lokalen und einzelstaatlichen Verkaufsförderungspraktiken nicht gebührend Rechnung trägt, die erprobt sind und sich als effizient erwiesen haben. 4.6. Der Ausschuss unterschreibt die Notwendigkeit einer Verordnung über die Verkaufsförderung im Binnenmarkt, weil in diesem Bereich infolge der Einführung des Euro einheitliche Regeln erforderlich sind, sobald eine substantielle Einigung in Fragen zustande kommt, die hier zur Diskussion stehen. 4.7. Der Ausschuss äußert Vorbehalte bezüglich der Differenzierung zwischen Maßnahmen in Bereichen, bei denen i) Harmonisierung, ii) Aktualisierung und Ersetzung der bestehenden einzelstaatlichen Bestimmungen und iii) gegenseitige Anerkennung erforderlich ist. 4.8. Nach Meinung des Ausschusses ist eine Verzögerung bei der Prüfung dieser Thematik und der Veröffentlichung der Mitteilung zu verzeichnen, und außerdem wird die Mitteilung der Dringlichkeit und Brisanz der Probleme, mit denen die KMU im Bereich der grenzüberschreitenden kommerziellen Kommunikation zu kämpfen haben, nicht gebührend Genüge getan. 4.9. Der Ausschuss ist der Ansicht, dass eine ganze Palette von Handelsaktivitäten und Dienstleistungen, die von KMU erbracht werden, von der vorgeschlagenen Verordnung berührt werden, und möchte deswegen die Kommission auffordern, umgehend umfangreichere Wirtschaftsdaten über die wirtschaftlichen und unternehmensmäßigen Auswirkungen zu sammeln und vorzulegen, die sich mit der Durchführung der Verordnung im grenzüberschreitenden Handel ergeben werden. 4.10. Der Ausschuss hegt Zweifel bezüglich der Effizienz der Kontrollmechanismen der Mitgliedstaaten bezüglich Fragen, die die Transparenz bei Rabatten, Zugaben, Preisausschreiben und Gewinnspielen betreffen. 4.11. Ernsthafte Bedenken hat der Ausschuss hinsichtlich der Effizienz des Verbraucherinformationssystems über Verkäufe unter Selbstkosten. 4.12. Der Ausschuss äußert ferner Bedenken gegen die Festlegung der Parameter zum Nachweis von Verkäufen unter Selbstkostenpreis und des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung auf nationaler Ebene. 4.13. Der Ausschuss ist der Auffassung, dass die Bestimmungen über den Schutz der Kinder und Jugendlichen in die richtige Richtung gehen, aber unzureichend sind. 4.14. Der Ausschuss wendet sich gegen die auf dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung basierenden Regelung, nach der Beschränkungen auf nationaler Ebene unter der Voraussetzung beibehalten werden können, dass sie die Einfuhr von Dienstleistungen nicht beeinträchtigen. Es bedarf hier dringend der Klarstellung, welche nationalen Rechtsvorschriften betroffen sein könnten. Es muss vermieden werden, dass die Anwendung dieses Grundsatzes im Gegenzug eine Diskriminierung für diejenigen Unternehmen nach sich zieht, die ihre Aktivität in den Mitgliedstaaten entwickeln, in denen strenge Regelungen für die Verkaufsförderung gelten. 4.15. Der Ausschuss ist der Auffassung, dass die Aufzählung der Absatzformen, die in der Mitteilung betrachtet werden, einen beträchtlichen Teil der Absatzpraktiken erfasst, jedoch nicht alle Absatzformen, und deswegen kann diese Auflistung auch nicht die ständig neu entstehenden neuen Spielarten der Absatzförderung abdecken. 5. Spezifische Empfehlungen 5.1. Zugaben 5.1.1. Was Zugaben anbelangt, räumt der Ausschuss ein, dass sie in der Praxis ein wichtiges Instrument zur Förderung des Verkaufs insbesondere für die KMU sind. 5.1.2. Außerdem kann der Ausschuss der Kommission nicht ganz folgen, die in ihrer Mitteilung die Aufhebung jedweder Untersagung von Preissenkungen im Vorfeld von Saisonschlussverkäufen für die betreffenden Produkte vorschlägt. Nach Meinung des Ausschusses sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Maßnahmen beizubehalten, die die Gewährleistung der Wahrheitstreue von Preissenkungsangaben während Saisonschlussverkaufszeiten bewecke, und beispielsweise dem Verkäufer, der mit Rabatt verkauft, zur Auflage zu machen, dass er auf dem Produkt den Preis angibt, zu dem er das betreffende Erzeugnis während eines bestimmten Zeitraums (beispielsweise einem Monat) vor dem Schlussverkauf angeboten hat. 5.1.3. Auch um die bekannte Irreführung der Verbraucher durch Zugaben zu vermeiden, sollten nachstehende Elemente angegeben werden: - ursprünglicher Ladenpreis; - Sonderangebotspreis. 5.1.4. Was Zugaben angeht, ist eine Koordinierung der Mitgliedstaaten im Bereich der Rechtsvorschriften und Aufsicht, sowie Transparenz zum Schutz der Verbraucher und zum Schutz der KMU erforderlich. 5.2. Verkauf unter Selbstkosten 5.2.1. Beim Verkauf unter Selbstkosten muss gebührend bedacht werden, dass die großen Groß- und Einzelhandelsunternehmen versucht sind, durch solche Methoden die KMU vom Markt zu drängen, die sich derartige Praktiken nicht leisten können. 5.2.2. Der Ausschuss versagt sich voll und ganz der Schlussfolgerung, dass die kleinen spezialisierten Einzelhandelsunternehmen auf Verkauf unter Selbstkosten zurückgreifen können, um neue Erzeugnisse zu lancieren oder Markenerzeugnisse hervorzubringen. 5.2.3. Der Ausschuss hält die Darstellung der Kommissionsmitteilung für unlogisch, dass das Ziel der Verkäufe unter Selbstkosten darin besteht, die potentiellen Kunden dazu anzuregen, einen Dienst zu einem bestimmten Zeitpunkt probeweise in Anspruch zu nehmen. Da jedes Erzeugnis und jede Dienstleistung Gegenstand eines beträchtlichen Preisnachlasses oder einer erheblichen Zugabe für einen konkreten Zeitraum sein kann, ist nicht recht nachzuvollziehen, warum hier so strenge Maßnahmen angezeigt erscheinen sollen. 5.2.4. Der Ausschuss teilt ganz und gar nicht die in der Kommissionsmitteilung enthaltene Aussage, dass die Einzelhändler, die Verkauf unter Selbstkosten praktizieren, dies mit ganz bestimmten Erzeugnissen oder Produktneuheiten oder bekannten Markenprodukten tun. 5.2.5. Der Ausschuss widerspricht der Auffassung der Kommissionsmitteilung, dass soweit Verkäufe unter Selbstkosten transparent erfolgen, jeder Gefahr des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch die effiziente Anwendung der Wettbewerbsregeln begegnet werden sollte, da bekanntermaßen die KMU wegen ihrer Größe und finanziellen Möglichkeiten sich nicht an die Justiz oder die zuständigen Verwaltungsorgane wenden können, um in Konfrontation mit den Großunternehmen die Anwendung der Wettbewerbsregeln zu erzwingen. 6. Besondere Bemerkungen zur Begründung und zum Verordnungsvorschlag 6.1. Unter dem Vorbehalt, dass seine Sichtweisen über den Verkauf unter Selbstkosten (Ziffer (5.2-6.3-7.1.a) Berücksichtigung finden, ist der Ausschuss mit der Schaffung einer Verordnung über die Verkaufsförderung im Binnenmarkt aus folgenden Gründen einverstanden: i) Es müssen einheitliche Regeln für sehr spezifische Aspekte geschaffen werden. ii) Es muss für Transparenz der Preise und größere Rechtssicherheit Sorge getragen werden. iii) Der Dringlichkeit einheitlicher Bestimmungen wegen der Einführung des Euro muss Genüge getan werden. iv) Es muss für Kohärenz mit dem neuen Konzept der Kommission bezüglich besserer Rechtsetzung gesorgt werden. Für den Fall, dass die Kommission sich die vorstehenden Bemerkungen nicht zu eigen macht, regt der Ausschuss an, statt einer Verordnung eine Richtlinie zu erlassen. 6.2. Artikel 1 - Ziel 6.2.1. Der Ausschuss stimmt dem Geltungsbereich des Verordnungsvorschlags zu. 6.2.1.1. Erste Feststellung: Der Ausschuss ist insoweit mit dem Ziel der Verordnung einverstanden, als alle erforderlichen Maßnahmen für den Schutz der Verbraucher, der Jugendlichen und der KMU getroffen werden, die sich ohne die entsprechenden aktuellen Kenntnisse und Finanzmittel in einem besonders schwierigen europäischen Umfeld behaupten wollen. 6.3. Artikel 2 - Definitionen 6.3.1. Der Ausschuss ist der Auffassung, dass die Begriffsbestimmungen so neu formuliert werden sollten, dass zwischen der Kommunikation zwischen Unternehmen untereinander (B2B communications) und der Kommunikation zwischen Unternehmen und Kunden unterschieden wird. Insbesondere die Kommunikation zwischen einem Unternehmen und einem einzelnen anderen Unternehmen (one-to-one-communications) muss ausdrücklich ausgeklammert werden. 6.4. Artikel 3 - Nutzung und Bekanntmachung von Verkaufsförderaktionen 6.4.1. Der Ausschuss ist mit einer grundsätzlichen Untersagung jedweder genereller Beschränkungen bei der Nutzung und kommerziellen Kommunikation jedweder einzelnen Aktion oder kombinierter Aktionen zur Förderung des Verkaufs einverstanden, lehnt jedoch voll und ganz die erstmals eingeräumte Möglichkeit von Verkäufen unter Selbstkosten ab, weil dies ein schwerwiegender Schlag für die KMU sein wird, die sich wegen ihrer Größenordnung und ihrer finanziellen Möglichkeiten Praktiken dieser Art nicht leisten können. 6.4.1.1. Erste Feststellung: Der Ausschuss fordert die Kommission auf, aus Artikel 3 die Möglichkeit des Verkaufs unter Selbstkosten ganz herauszunehmen. Nach seiner Einschätzung finden in einigen Mitgliedstaaten bereits Verkäufe unter Selbstkosten - teils legal, teils illegal - durch große Groß- und Einzelhandelsunternehmen statt und führen dazu, dass die KMU aus dem Markt gedrängt werden. Die Anwendung dieser Praxis hat bereits in zahlreichen Ländern der EU spürbare Folgen ausgelöst, und zwar vor allem in Randgebieten, wo Tausende kleiner Unternehmen bankrott gegangen sind oder schwer zurückgegangen sind, weil sie Verkäufe unter Selbstkosten nicht verkraften. Insbesondere Einzelhandelsketten, die direkt vom Produzenten an den Endkunden verkaufen, bedienen sich dieser Verkaufsförderungspolitik für ganz bestimmte Erzeugnisse jeweils ganz bestimmter Kategorien, die zwar nur ein kleines Spektrum ihres gesamten Warenangebots ausmachen, aber doch den Eindruck entstehen lassen, dass alle Waren der betreffenden Kategorie entsprechend billig sind, was eine Irreführung des Durchschnittsverbrauchers darstellt. 6.4.1.2. Zweite Feststellung: Der Ausschuss stellt fest, dass die Verkäufe unter Selbstkosten nicht nur die KMU des Handelssektors schädigen, sondern auch die landwirtschaftliche, handwerkliche und industrielle Produktion von Nichtmarkenerzeugnissen trifft, weil der Druck, den eine große Kette auf die Erzeuger ausüben kann, um deren Einverständnis zum Verkauf bestimmter Erzeugnisse unter Selbstkosten zu bekommen, sehr groß ist. 6.4.1.3. Der Ausschuss bedauert, dass die Verabschiedung des Verordnungsvorschlags in bestimmten, die öffentliche Gesundheit betreffenden Punkten der Werbung und Verkaufsförderung zur Verschlechterung des Verbraucherschutzes und zur Inkohärenz des Gemeinschaftsrechts beitragen kann. Die Vorschriften über das Verbot von Werbung für Tabakerzeugnisse und rezeptpflichtige Arzneimittel müssen klar und unmissverständlich sein. 6.5. Allgemeine Informationspflicht bei Verkaufsförderaktionen 6.5.1. Erste Feststellung: Der Ausschuss hält den Artikel 4 der vorgeschlagenen Verordnung für besonders wichtig für den Schutz des Verbrauchers, denn nur bei vollständiger und wahrheitsgetreuer Information kann der Verbraucher eine wohlüberlegte Wahl treffen. 6.5.2. Nach Ansicht des Ausschusses sollte (für den Fall, dass die Kommission an ihrem Vorschlag für eine Verordnung über Verkäufe unter Selbstkosten festhält) die vorgeschlagene Bestimmung über die Angabe eines Verkaufs unter Selbstkosten gestrichen werden. Eine solche Angabe erfuellt keine verbraucherschützerische Funktion und könnte irreführend sein. Darüber hinaus wäre es in vielen Fällen sehr schwer zu sagen, wann sie anzuwenden ist, und außerdem würde ein solches Erfordernis eine nicht gerechtfertigte Belastung der Anbieter darstellen, die insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen benachteiligen würde. 6.6. Schutz von Kindern und Jugendlichen 6.6.1. Erste Feststellung: Der Ausschuss befürwortet absolut die Maßnahmen, die zum Schutz der Kinder und Jugendlichen getroffen und in Artikel 5 des Verordnungsvorschlags im Einzelnen dargelegt werden. 6.6.2. Zweite Feststellung: Der Ausschuss ist der Ansicht, dass der Schutz persönlicher Daten ein besonders wichtiger Aspekt ist, insbesondere heute, wo die neuen Technologien, aber auch die neuen elektronischen Methoden der Verkaufsförderung die Nutzung von Daten dieser Art erforderlich machen. Insbesondere fordert der Ausschuss den umfassenden und absoluten Schutz der Minderjährigen bei der Erhebung solcher Informationen. 6.6.3. Dritte Feststellung: Nach Meinung des Ausschusses müsste Artikel 5 Absatz 2 dahingehend ergänzt werden, dass er sich auch auf unentgeltliche Zuwendungen oder Zugaben erstreckt, die die psychische Gesundheit von Kindern (und nicht nur die körperliche Unversehrtheit) gefährden, wie beispielsweise Geschenke unsittlichen Inhalts oder Zugaben, die die Psyche des Kindes belasten usw. 6.6.3.1. Jede Teilnahme eines Kindes an einem Gewinnspiel oder einem Preisausschreiben bedarf der vorherigen Genehmigung des Erziehungsberechtigten des betreffenden Kindes. 6.6.4. Vierte Feststellung: Der Ausschuss ist der Ansicht, dass Artikel 5 Absatz 3 unbedingt erforderlich ist, um die Abgabe alkoholischer Getränke an Personen unter 18 Jahren ausdrücklich und völlig zu untersagen. Der Ausschuss fordert den Rat außerdem auf, die Wirkung seiner Empfehlung über den Alkoholkonsum von Kindern und Jugendlichen(5) genau unter die Lupe zu nehmen und umgehend zwingendere Rechtsetzungsinitiativen zu ergreifen. 6.7. Rechtsmittel 6.7.1. Erste Feststellung: Der Ausschuss schließt sich voll und ganz der Meinung der Sachverständigen an, dass ein finanziell tragbarer Rechtsweg fehlt, der für einen angemessenen und umfassenden Schutz der Verbraucher sorgt. Deswegen plädiert der Ausschuss für die Schaffung von Mechanismen der außergerichtlichen Streitbeilegung, bei denen die Verbraucherorganisationen, Berufsverbände und Handelskammern hinzugezogen werden können. 6.7.2. Zweite Feststellung: Der Ausschuss befürwortet die Beweislast der Auftraggeber von Verkäufen, da diese über sämtliche Informationen verfügen. Gleichwohl darf diese Pflicht nicht zu einer übermäßigen Belastung - insbesondere für KMU - führen. 6.7.3. Dritte Feststellung: Auf Verlangen eines Gerichts oder einer Behörde hat der Auftraggeber bis sechs Monate nach Ende der betreffenden kommerziellen Kommunikation die Richtigkeit der in Artikel 4 genannten Informationen nachzuweisen. 7. Empfehlungen 7.1. Die Kommission sollte ihren Verordnungsvorschlag im Sinne dieser Stellungnahme und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Debatte über das Grünbuch zum Verbraucherschutz vollkommen überarbeiten, um die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen. 7.2. Falls die Kommission jedoch an ihrem Gesetzesvorschlag festhält, trägt der Ausschuss folgende Empfehlungen vor: a) Aus der vorgeschlagenen Verordnung sollte die Möglichkeit von Verkäufen unter Selbstkosten völlig herausgenommen werden, und es sollte auch keine sonstige Möglichkeit zur Praktizierung derartiger Verkäufe gelassen werden. b) Es sollten strenge und gezielte Maßnahmen - insbesondere ein Verbot der Werbung für Arzneimittel und Tabakerzeugnisse - zum Schutz der Verbraucher getroffen werden. Im Bereich des Schutzes von Kindern und Jugendlichen sind Maßnahmen erforderlich, um einen Anstieg des Alkohol- und Arzneimittelkonsums zu verhindern. c) Kinder sollten völlig vor der versteckten Erhebung persönlicher Daten geschützt werden. d) Die vorgeschlagene Kommissionsmitteilung sollte der Ausgangspunkt für regelmäßige Betrachtung dieser Problematik und die Schaffung eines auf Dauer angelegten Interventionsmechanismus sein, wenn die veränderten Verhältnisse auf dem Binnenmarkt dies erfordern. e) Es sollte alles daran gesetzt werden, dass die KMU, die die entsprechenden Möglichkeiten und Perspektiven aufweisen, sich bewusst machen, dass sie auf der europäischen wie auf der internationalen Szenerie durch die Verwendung von Verkaufsaktionen und den Einsatz neuer Technologien, die dieses Unterfangen erleichtern, präsent sein müssen. f) Die Kommission sollte bei ihren künftigen Aktionen Wert legen auf eine Koordinierung der Rechtsvorschriften und das Vorhandensein effizienter Kontrollmechanismen in den Mitgliedstaaten, die die Gewähr für die Anwendung der Regeln eines gesunden Wettbewerbs im Binnenmarkt darstellen. g) Die im Anhang beschriebenen grundlegenden obligatorischen Angaben sollten kodifiziert und in die Verordnung eingebaut werden. Außerdem sollte auch dargelegt werden, wie Information in Einzelhandel, der vornehmlich unter Einzelhandelsgeschäften stattfindet bzw. Verkäufe, die über andere Kanäle erfolgen, wie beispielsweise Fernsehen, elektronischer Handel usw., gegeben werden muss. h) Die Bestimmungen der Verordnung sollten für Verkaufspraktiken sowohl der Privatunternehmen als auch der Unternehmen gelten, die im weitesten Sinne dem öffentlichen Sektor zuzuordnen sind. Brüssel, den 29. Mai 2002. Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses Göke Frerichs (1) Grünbuch zum Verbraucherschutz in der Europäischen Union (KOM(2001) 531 endg.). (2) Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Grünbuch zum Verbraucherschutz in der Europäischen Union - ABl C 125 vom 27.5.2002, S. 1 (Berichterstatterin: Frau Davison). (3) KOM(96) 192 endg. (4) KOM(98) 121 endg. (5) KOM(2000) 736 endg. ANHANG zur Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses Im Verlauf der Beratungen wurden die nachstehenden Änderungsanträge, auf die mehr als ein Viertel der abgegebenen Stimmen als Ja-Stimmen entfielen, abgelehnt. Ziffer 5.2 Durch folgenden Wortlaut ersetzen: "Der Ausschuss hält den Vorschlag der Kommission für eine Informationspflicht beim Verkauf unter Selbstkosten für unnötig und unzweckmäßig. Er sieht keinen Grund dafür, dass sich die Behörden in die Preisgestaltung der Unternehmen einmischen bzw. die Forderung aufstellen, dass Konkurrenten und Kunden darüber unterrichtet werden, wie die Preise kalkuliert werden. Für den Fall, dass ein 'Verkauf unter Selbstkosten' Ausdruck des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens ist, muss mit Hilfe des Wettbewerbsrechts dagegen vorgegangen werden." Begründung Bestimmungen für ein generelles Verbot von "Verkäufen unter Selbstkosten" sind aus verschiedenen Gründen unangebracht. Um nur einige zu nennen: - Eine staatliche Bevormundung der Unternehmen in ihrer Preisgestaltung ist in einem marktwirtschaftlichen System grundsätzlich inakzeptabel. Sofern mit "Verkauf unter Selbstkosten" eine Situation bezeichnet wird, in der ein Unternehmen seine marktbeherrschende Stellung durch Angebote zu Schleuderpreisen missbraucht, muss mit Hilfe des Wettbewerbsrechts dagegen vorgegangen werden. - Unternehmen daran zu hindern, ihre Preisgestaltung der Marktlage anzupassen und sich und neue Produkte durch "Lockpreise" am Markt einzuführen, bedeutet nicht nur eine Einschränkung der Möglichkeiten der Verbraucher, günstig einzukaufen, sondern auch eine Behinderung der Unternehmen - sicher auch insbesondere der kleinen Unternehmen - in ihren Vermarktungsmöglichkeiten. - Auf Märkten, die einen eher begrenzten, lokalen Umfang haben, können Bestimmungen hinsichtlich des Verbots von Verkäufen unter Selbstkosten kaum angemessen zur Anwendung gebracht werden, denn die "Selbstkosten" eines Unternehmens für die Bereithaltung eines Produkts können - u. a. aufgrund beträchtlicher Unterschiede z. B. der Einkaufspreise oder der Transportkosten - von Teilmarkt zu Teilmarkt ganz anders sein. Ein Wiederverkäufer, der auf mehreren nationalen Märkten operiert und im Rahmen einer Marketingkampagne ein einheitliches Sonderangebot (in Euro) auflegen will, kann sich daran gehindert sehen, weil der am stärksten ermäßigte Preis, den er braucht, um auf einem Teilmarkt - beispielsweise in Belgien - mit seiner Kampagne Wirkung zu erzielen, womöglich in einem anderen Teilmarkt, z. B. in Süddeutschland, unter den "Selbstkosten" des Unternehmens für das betreffende Produkt liegt. Die Einführung eines Verbots von Verkäufen unter Selbstkostenpreis droht folglich genau das Gegenteil von dem zu bewirken, was die Kommission mit ihrem Vorschlag für eine Verordnung über verkaufsfördernde Maßnahmen bezwecken will, nämlich die Fragmentierung des Binnenmarktes zu verringern. Abstimmungsergebnis Ja-Stimmen: 31, Nein-Stimmen: 53, Stimmenthaltungen: 7. Die folgenden Textstellen der Fachgruppenstellungnahme, deren Beibehaltung mit über einem Viertel der abgegebenen Stimmen gefordert wurde, wurden zugunsten von im Plenum angenommenen Änderungsanträgen abgelehnt: Ziffer 6.2.1 "Der Ausschuss unterschreibt das Ziel und das Erfordernis, dem die Verordnung gerecht werden soll, und zwar die Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes durch die Beseitigung von Hindernissen beim freien Dienstleistungsverkehr sowie durch die Gewährleistung der Niederlassungsfreiheit" Abstimmungsergebnis Ja-Stimmen: 39, Nein-Stimmen: 40, Stimmenthaltungen: 6. Ziffer 6.6.2 "Zweite Feststellung: Der Ausschuss lehnt die allgemeine und bedingungslose Beweislast der Auftraggeber von Verkäufen ab, da es sich bei diesen sehr häufig um KMU handelt, die nicht über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügen, um langwierige Rechtsstreitigkeiten zu führen oder die im Anhang als obligatorische Angaben zur Auflage gemachten Auskünfte zu geben. Genauer gesagt, es sollte in das Ermessen des Richters gestellt werden zu entscheiden, wer aufgrund der entsprechenden Umstände die Beweislast trägt." Abstimmungsergebnis Ja-Stimmen: 27, Nein-Stimmen: 48, Stimmenthaltungen: 8.