EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 91998E002967

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2967/98 von Gisèle MOREAU an die Kommission. Anwendung der Verordnung 1408/71 über die Übertragung erworbener Ansprüche

OJ C 297, 15.10.1999, p. 39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

European Parliament's website

91998E2967

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2967/98 von Gisèle MOREAU an die Kommission. Anwendung der Verordnung 1408/71 über die Übertragung erworbener Ansprüche

Amtsblatt Nr. C 297 vom 15/10/1999 S. 0039


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2967/98

von Gisèle Moreau (GÜ/NGL) an die Kommission

(8. Oktober 1998)

Betrifft: Anwendung der Verordnung 1408/71 über die Übertragung erworbener Ansprüche

Die Verfasserin der Anfrage wurde söben von einem in Turin wohnhaften italienischen Staatsangehörigen befasst, der für 102 Quartale Rentenbeiträge in Italien ("Fondo Pensioni Ferroneri dello Stato") und für 78 Quartale Rentenbeiträge in Frankreich (CRAV) geleistet hat. Es ist ihm mitgeteilt worden, daß die Verordnung 1408/71 in seinem besonderen Fall keine Anwendung findet. Kann die Kommission mitteilen, ob sie im Zusammenhang mit ihrem berechtigten Vorschlag für die Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung 1408/71(1) auf Staatsangehörige aus Drittländern, die legal in einem Mitgliedstaat ansässig sind, gleichzeitig bereit ist, Maßnahmen zu ergreifen, damit die Verordnung Nr. 1408/71 auf alle Unionsbürger, ungeachtet ihres Sozialversicherungssystems, Anwendung findet?

Antwort von Herrn Flynn im Namen der Kommission

(2. Dezember 1998)

Die Verordnung Nr. 1606/98 vom 29. Juni 1998(2) erweitert den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbstständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern(3), und der Verordnung (EWG) 574/72 zur Durchführung der Verordnung (EWG) 1408/71(4) auf die Sondersysteme für Beamte. Sie ist am 25. Oktober 1998 in Kraft getreten.

Vom 29. Juni 1998 an kann sich der Betreffende daher auf Artikel 51a dieser Verordnung berufen und die im Sondersystem für Beamte in Italien und im allgemeinen System in Frankreich zurückgelegten Versicherungszeiten zusammenrechnen. Auch wenn vom 1. Januar 1993 an die "Ferrovie dello Stato" im wesentlichen privatisiert worden sind, ist das Versicherungssystem das gleiche geblieben und wird nach wie vor auf Rechnung des Schatzministeriums verwaltet.

Die gestellte Anfrage betrifft die Erlangung des Anspruchs auf italienisches Ruhegehalt. Würde sich der Betreffende auf die Zusammenrechnung der in Italien und in Frankreich zurückgelegten Versicherungszeiten berufen, würde er natürlich den Anspruch auf das italienische Ruhegehalt erlangen, doch würde die anteilige Berechnung im allgemeinen System erfolgen, da er nicht in der Lage ist, 35 Beitragsjahre im Sondersystem für Beamte nachzuweisen.

Dagegen hätte er Anspruch auf ein Altersruhegeld zu Lasten des Sondersystems für italienische Beamte, da er 25 Jahre und 5 Monate Beitragsleistungen in diesem System geltend machen kann.

(1) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2.

(2) ABl. L 209 vom 25.7.1998.

(3) ABl. L 149 vom 5.7.1971.

(4) ABl. L 74 vom 27.3.1972.

Top