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Document 91998E001717

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1717/98 von Carl LANG an die Kommission. Zusatzversicherungssysteme zur Sozialversicherung

OJ C 402, 22.12.1998, p. 154 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91998E1717

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1717/98 von Carl LANG an die Kommission. Zusatzversicherungssysteme zur Sozialversicherung

Amtsblatt Nr. C 402 vom 22/12/1998 S. 0154


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1717/98

von Carl Lang (NI) an die Kommission

(19. Mai 1998)

Betrifft: Zusatzversicherungssysteme zur Sozialversicherung

Die Lage der Zusatzversicherungssysteme zur Sozialversicherung ist in bezug auf die Richtlinien über die sogenannten "Nichtlebensversicherungen" offenbar nicht eindeutig.

Kann die Kommission angeben, inwieweit bestimmte Zusatzversicherungssysteme, die von einzelnen Mitgliedstaaten als verbindlich vorgeschrieben wurden, in den Anwendungsbereich der Richtlinien über Nichtlebensversicherungen fallen? Können diese Zusatzsysteme als rechtmäßige Systeme betrachtet werden oder nicht?

Vertritt die Kommission ferner die Auffassung, daß die Funktionsweise und der rechtliche Status dieser Zusatzversicherungssysteme in ihrer heutigen Form mit der Freizügigkeit der Personen vereinbar sind?

Antwort von Herrn Flynn im Namen der Kommission

(10. Juni 1998)

Die Kommission verweist den Herrn Abgeordneten auf die Rechtsprechung des Gerichtshof in bezug auf die eventuelle Anwendbarkeit der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung)(1).

Der Gerichtshof hat in seinem Urteil(2) vom 26. März 1996 unterstrichen, daß diese Richtlinie nicht für den Bereich der Sozialversicherung Anwendung findet, für den andere Gemeinschaftsvorschriften gelten.

Beim Urteil vom 26. März 1996 handelt es sich um ein Urteil, dessen Geltung auf Fälle mit einem ähnlichen Sachverhalt beschränkt ist wie der Sachverhalt, der Gegenstand des Verfahrens zur Hauptsache war. Die Beschränkung des Anwendungsbereichs der Richtlinien über Versicherungen betrifft ausschließlich die Tätigkeit der an der fraglichen Rechtssache beteiligten Sozialversicherungseinrichtungen, die im Rahmen des einzelstaatlichen Sozialversicherungssystems tätig sind, das eine soziale Zielsetzung hat und dem Solidaritätsprinzip verhaftet ist. In diesen Fällen kann die von diesen Einrichtungen ausgeübte Tätigkeit nicht als wirtschaftliche Tätigkeit oder als Unternehmenstätigkeit im Sinne des EG-Vertrags angesehen werden.

Versicherungstätigkeiten dagegen, die von Versicherungsunternehmen durchgeführt werden und die unter die Versicherungsrichtlinien fallen, sind nicht ausgeschlossen, wenn sie Bestandteil des einzelstaatlichen Pflichtsozialversicherungssystems sind. Wenn private Versicherungsunternehmen diese Tätigkeit auf eigenes Risiko durchführen, fallen sie in den Anwendungsbereich der "Versicherungsrichtlinien" und sind durch das System der behördlichen Zulassung und der Finanzkontrolle des Herkunftsmitgliedstaats abgedeckt.

Die von Zusatzrentenversicherungssystemen für die Freizügigkeit von Personen aufgeworfenen Probleme wurden insbesondere im Grünbuch der Kommission über die zusätzliche Altersversorgung im Binnenmarkt untersucht(3). Um die Hindernisse für die Freizügigkeit im Zusammenhang mit der zusätzlichen Altersversorgung zu überwinden, hat die Kommission vor kurzem als ersten Schritt einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die sich innerhalb der Europäischen Union bewegen, vorgelegt(4). Dieser Vorschlag wird derzeit vom Rat, vom Europäischen Parlament und vom Wirtschafts- und Sozialausschuß geprüft, die befürwortende Stellungnahmen abgegeben haben.

(1) ABl. L 228 vom 11.8.1992.

(2) Urteil vom 26. März 1996, Rechtssache C-228/94, Garcia, Slg. 1996 S. I-1673.

(3) KOM(97) 283.

(4) ABl. C 5 vom 9.1.1998.

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