EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 91998E001393

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1393/98 von den Abgeordneten Alonso PUERTA , Laura GONZÁLEZ ÁLVAREZ , Pedro MARSET CAMPOS an die Kommission. Schutz der Wölfe

OJ C 402, 22.12.1998, p. 124 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

European Parliament's website

91998E1393

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1393/98 von den Abgeordneten Alonso PUERTA , Laura GONZÁLEZ ÁLVAREZ , Pedro MARSET CAMPOS an die Kommission. Schutz der Wölfe

Amtsblatt Nr. C 402 vom 22/12/1998 S. 0124


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1393/98

von Alonso Puerta (GUE/NGL) , Laura González Álvarez (GUE/NGL) und Pedro Marset Campos (GUE/NGL) an die Kommission

(7. Mai 1998)

Betrifft: Schutz der Wölfe

Studien von verschiedenen Stellen über Zustand und Erhaltung der Wolfbestände auf der iberischen Halbinsel haben gezeigt, daß die Erhaltung der Wolfpopulation nördlich des Duero, die im Anhang V zur Richtlinie 92/43/EWG(1) (geändert durch Richtlinie 97/62/EG(2)) aufgeführt ist, mit einer jährlichen Sterblichkeitsziffer von 30 % stark gefährdet ist, wobei 70 % der Tiere durch illegale Methoden getötet werden, und daß eine kontinuierliche Tendenz der Bestandsverringerung zu verzeichnen ist.

Südlich des Duero ist der Wolf ausgestorben, weil die geforderten Schutzmaßnahmen in der Praxis nicht durchgeführt wurden, obwohl die Art in Anhang II und IV in der höchsten Schutzkategorie aufgeführt wird. Deshalb ist es nunmehr notwendig, den Wolf gemäß Artikel 22 der genannten Richtlinie wiederanzusiedeln, was im Rahmen der vom Mitgliedstaat und von der EU kofinanzierten Programme erfolgen kann.

Da die Kommission die Hüterin des Vertrags ist, dessen Artikel 130r die Erhaltung der Umwelt als Ziel der Gemeinschaft festlegt, und die effektive Einhaltung der Vorschriften durch die Mitgliedstaaten zu überwachen hat, die aufgrund der Vertragsbestimmungen erlassen wurden, wird um die Beantwortung folgender Fragen ersucht:

- Welche Maßnahmen will die Kommission treffen, damit der Wolfbestand nördlich des Duero angesichts der fortschreitenden Verschlechterung seines Erhaltungszustands in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommen wird?

- Wie gedenkt die Kommission das Problem des Aussterbens der Wolfpopulation südlich des Duero infolge der fehlenden praktischen Durchführung der genannten Richtlinie durch den spanischen Staat zu lösen?

Antwort von Frau Bjerregaard im Namen der Kommission

(11. Juni 1998)

Die Kommission hat nicht die Absicht, kurzfristig Änderungen der Anhänge der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vorzuschlagen. Sie ist der Ansicht, daß zum jetzigen Zeitpunkt der Schaffung des Netzes Natura 2000 absolute Priorität gilt, bei dem die Durchführungsphase sich momentan in vollem Gange befindet. Die Änderung der Anhänge in dieser Phase könnte - auch im Hinblick auf den Schutz des Wolfs - ungewünschte Verzerrungen und Verzögerungen verursachen. Sobald das Netz Natura 2000 geschaffen ist, könnte die Kommission Änderungen der Anhänge der Richtlinie vorschlagen, die für die Erhaltung der betreffenden Lebensräume und Arten erforderlich wären.

Gemäß Artikel 22 der Richtlinie 92/43/EG prüfen die Mitgliedstaaten die Zweckdienlichkeit einer Wiederansiedlung von in ihrem Hoheitsgebiet heimischen Arten des Anhangs IV, wenn diese Maßnahme zu deren Erhaltung beitragen könnte. Voraussetzung ist, daß eine Untersuchung, bei der unter anderem die Erfahrungen der anderen Mitgliedstaaten bzw. anderer Betroffener berücksichtigt wurde, ergeben hat, daß eine solche Wiederansiedlung wirksam zur Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der betreffenden Arten beiträgt. Die Wiederansiedelung erfolgt erst nach Konsultierung der betroffenen Bevölkerungskreise.

Spanien könnte angesichts des Verschwindens des Wolfs südlich des Duero auf diese Bestimmung zurückgreifen. Die Kommission verfügt in diesem Zusammenhang über kein Initiativrecht.

(1) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(2) ABl. L 305 vom 8.11.1997, S. 42.

Top