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Document 91998E001009

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1009/98 von Ernesto CACCAVALE an die Kommission. Etwaige Unzulässigkeit des Verbots, staatliche Vergünstigungen im Falle der Gewährung von Gemeinschaftsbeihilfen in Anspruch zu nehmen

OJ C 402, 22.12.1998, p. 58 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91998E1009

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1009/98 von Ernesto CACCAVALE an die Kommission. Etwaige Unzulässigkeit des Verbots, staatliche Vergünstigungen im Falle der Gewährung von Gemeinschaftsbeihilfen in Anspruch zu nehmen

Amtsblatt Nr. C 402 vom 22/12/1998 S. 0058


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1009/98

von Ernesto Caccavale (UPE) an die Kommission

(6. April 1998)

Betrifft: Etwaige Unzulässigkeit des Verbots, staatliche Vergünstigungen im Falle der Gewährung von Gemeinschaftsbeihilfen in Anspruch zu nehmen

Das fondsübergreifende operationelle Programm (FOP) der Region Kampanien wurde von der Kommission genehmigt. Die Kommission hat stets unterstützt und sogar verlangt, daß die von ihr gewährte finanzielle Unterstützung mit entsprechenden Finanzbeihilfen einhergeht, die der Mitgliedstaat entweder direkt oder über die Regionen, Gebietskörperschaften usw. (Kofinanzierung) leistet. Die Maßnahme 2.2 des FOP Kampanien betrifft die Schaffung von Infrastruktureinrichtungen, und es stellt sich die Frage, ob das gegenüber der Region Kampanien verhängte Verbot rechtmäßig ist und den Leitlinien der Kommission entspricht.

Dieses Verbot besagt, daß, wenn die Infrastrukturen von Konsortien (lokale Entwicklungsorganisationen, in denen öffentliche, private und lokale Einrichtungen vertreten sind), errichtet werden, diese nur die Beihilfe der Gemeinschaft erhalten können. Falls sie für die Durchführung des Infrastrukturprojekts auch eine Unterstützung seitens des Mitgliedstaats erhalten, dann müßten sie sogar darauf verzichten. Dies erscheint absurd und in der Tat beabsichtigen einige Einrichtungen, den Gerichtshof anzurufen.

Ist die Kommission nicht der Ansicht, daß hier Klarheit geschaffen und dieses Verbot, das die nationale Kofinanzierung faktisch von vornherein ausschließt und im Widerspruch sowohl zu den Gemeinschaftsvorschriften als auch dem gemeinschaftlichen Förderkonzept der Region Kampanien selbst steht, gegebenenfalls aufgehoben werden muß?

Außerdem hat die für die Durchführung der Maßnahme 2.2 zuständige Stelle zur Erläuterung mitgeteilt, daß das Verbot auf die Regeln zurückgeht, die die Kommission für die Anwendung des Netto/Brutto-Subventionsäquivalents aufgestellt hat. Ist die Kommission, da es sich um Infrastrukturen von öffentlichem Interesse handelt, nicht der Ansicht, daß sie sich in bezug auf die Anwendung des Brutto/Netto-Subventionsäquivalents äußern muß, da die Einhaltung der einschlägigen Kriterien nur die Maßnahme 2.1 (Maßnahme für die KMU) betreffen dürfte und nicht die Maßnahme 2.2, die den öffentlichen und nicht den privaten Sektor betrifft?

Antwort von Frau Wulf-Mathies im Namen der Kommission

(7. Mai 1998)

Im Operationellen Regionalprogramm für Kampanien ist unter der Maßnahme 2.2 vorgesehen, daß öffentliche Investitionen in Gewerbegebieten im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung förderfähig sind. Der Interventionssatz beträgt 50 %. Diese öffentlich finanzierten Infrastruktureinrichtungen werden den Unternehmen zum Kauf oder zur Miete zu Marktpreisen angeboten, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

In Kampanien werden Gewerbegebiete offenbar auch von Konsortien lokaler Unternehmen eingerichtet, die privates Kapital zur Finanzierung der Interventionen in Anspruch nehmen. Diese Konsortien haben eine Unterstützung im Rahmen der Maßnahme 2.2. beantragt, und die Region schlägt vor, die Maßnahme zu ändern, damit auch privat finanzierte Gewerbegebiete einbezogen werden.

Letztere würden dann für eine Strukturfondsunterstützung zu dem für öffentliche Investitionen vorgesehenen Interventionssatz von 50 % in Frage kommen. Allerdings beabsichtigt die Region nicht, auch den privaten Beitrag von 50 % durch einen zusätzlichen öffentlichen Beitrag zu refinanzieren, was es den Konsortien ermöglichen würde, ihre Investitionen zu 100 % aus öffentlichen Mitteln zu finanzieren. Die Kommission hat gegen diesen Ansatz nichts einzuwenden.

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