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Document 91998E000977

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 977/98 von Carlo RIPA DI MEANA an die Kommission. Lotto Zero - Verletzung der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten

OJ C 402, 22.12.1998, p. 51 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91998E0977

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 977/98 von Carlo RIPA DI MEANA an die Kommission. Lotto Zero - Verletzung der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten

Amtsblatt Nr. C 402 vom 22/12/1998 S. 0051


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0977/98

von Carlo Ripa di Meana (GUE/NGL) an die Kommission

(30. März 1998)

Betrifft: Lotto Zero - Verletzung der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten

Durch Dekret vom 5.12.1997 wurde das Projekt "Lotto Zero" zum Verfahren nach den Bestimmungen über "Baustellenfreigabe" (Gesetz 135/97) zugelassen. Dieses Projekt betrifft ein Schnellstraßenteilstück von 10,5 Meter Breite, in dessen Verlauf vier Viadukte und vier Tunnels gebaut werden sollen.

Die Stelle, an der das Teilstück angelegt werden soll, liegt wenige Meter vom historischen Zentrum der Stadt Teramo und in gefährlicher Nähe zahlreicher Wohnhäuser. Die Gegend wird im Landschaftsschutzplan für die Region Abruzzen (Piano Regionale Paesistico della Regione Abruzzo) als höchst schutzwürdig eingestuft (Schutzstufe A1 - vollständiger Schutz). Aufgrund von Artikel 26 dieses Plans ist der Bau neuer Straßen ausdrücklich verboten. Die Straße soll direkt am Nationalpark Gran Sasso-Laga vorbei durch die an urzeitlichen Funden reiche Flußlandschaft des Tordino führen.

Die erste Fassung des Lotto Zero-Projekts bestand die Umweltverträglichkeitsprüfung der im Umweltministerium zuständigen Dienststelle nicht. In der vom Generaldirektor dieser Dienststelle am 4.8.1993 unterzeichneten Anweisung wurden vielmehr ausdrücklich "Projektalternativen (z.B. Anpassung des derzeitigen Straßennetzes)" gefordert. Das derzeitige Projekt entspricht diesen Forderungen keineswegs, sondern ist eine reine Neuauflage der Fassung von 1993 und liegt noch immer nicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung vor.

Die EU finanziert mit rund 3 Milliarden Lire ein Projekt mit der Bezeichnung "Parco Fluviale del Tordino". Durch diesen Park soll das Einzugsgebiet des Tordino umweltgerecht erschlossen werden, durch das aber gerade die Schnellstraße "Lotto Zero" mit vier Viadukten und vier Tunnels geplant ist.

Ist die Kommission nicht der Ansicht, daß das Projekt "Lotto Zero" gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EU(1) unbedingt einer eigenen Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muß?

Steht ein Projekt, das einen derartigen Eingriff in die Flußlandschaft des Tordino darstellt, nicht in eklatantem Widerspruch zu den Bemühungen der EU um Erschließung und Umweltschutz in diesem Gebiet durch die Finanzierung des Projekts "Parco Fluviale del Tordino"?

Antwort von Frau Bjerregaard im Namen der Kommission

(13. Mai 1998)

Die Kommission ist nicht in der Lage, anhand der vom Herrn Abgeordneten gemachten Angaben zu beurteilen, ob das in der Anfrage angesprochene Projekt unter Anhang I bzw. Anhang II der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten fällt. Sollte es sich um ein Anhang I-Projekt handeln, so hätte der Mitgliedstaat dafür Sorge zu tragen, daß eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt wird. Im Falle eines Anhang II-Projekts ist die Durchführung einer UVP vorgesehen, wenn dies nach Auffassung des Mitgliedstaats dem Wesen des Projekts nach erforderlich ist.

Angesichts der Bedeutung der Angelegenheit, der Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung des Projekts sowie des Vorschlags auf Einstufung als Gebiet von gemeinschaftlichem Interesse wird die Kommission die geeigneten Schritte unternehmen, um ausführlichere Informationen einzuholen und die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.

Die Kommission ersucht den Herrn Abgeordneten zur Arbeitserleichterung um nähere Auskünfte zu den von ihm genannten Projekten, um eine Erstbewertung vornehmen zu können.

Hinsichtlich der zweiten Frage könnte Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen(2) Anwendung finden. Gemäß dieser Bestimmung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume zu vermeiden. Ebenso erfordern Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Im Hinblick auf die Durchführung der oben erwähnten Bewertung wird die Kommission die italienischen Behörden auffordern, ihr die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(1) ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.

(2) ABl. L 206 vom 27.7.1992.

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