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Document 91997E003277(01)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3277/97 von Elly PLOOIJ-VAN GORSEL an die Kommission. Europäische Importeure von Textilien aus Bangladesch (ERGAENZENDE ANTWORT)

OJ C 402, 22.12.1998, p. 1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91997E3277(01)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3277/97 von Elly PLOOIJ-VAN GORSEL an die Kommission. Europäische Importeure von Textilien aus Bangladesch (ERGAENZENDE ANTWORT)

Amtsblatt Nr. C 402 vom 22/12/1998 S. 0001


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3277/97

von Elly Plooij-van Gorsel (ELDR) an die Kommission

(13. Oktober 1997)

Betrifft: Europäische Importeure von Textilien aus Bangladesch

Im Rahmen des APS werden Einfuhren aus Bangladesch mit Ursprungsbescheinigungen günstigere Bedingungen für den Zugang zum europäischen Markt gewährt.

Wie es scheint, sind nicht alle Bescheinigungen den staatlichen Stellen ordnungsgemäß ausgestellt worden. Deshalb hat Bangladesch auf Empfehlung der Kommission 15.000 Ursprungsbescheinigungen mit rückwirkender Wirkung für ungültig erklärt. Die Kommission beabsichtigt, nachträglich Einfuhrabgaben auf die in den Jahren 1994-1996 erfolgten Importe zu erheben. Hierdurch geraten zahlreiche europäische Importeure in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten.

1. Ist die Kommisison der Ansicht, daß die Behörden in Bangladesch für die Ausstellung von Ursprungsbescheinigungen hinreichend qualifiziert sind? Falls nein, hat die Kommission ihnen ausreichende Unterstützung in dieser Angelegenheit zukommen lassen?

2. Seit wann waren der Kommission die technischen Probleme in Verbindung mit diesen Bescheinigungen bekannt? Hat sie die Importeure darüber unverzüglich unterrichtet?

3. Falls nein, weshalb nicht? Erwartet die Kommission, daß die Importeure selbst die Gültigkeit der amtlichen Ursprungsbescheinigen verifizieren? Falls ja, in welcher Weise kann ein Unternehmer dies tun?

4. Ist die Kommission der Ansicht, daß die nachträgliche Forderung im Zusammenhang mit den ungültigen amtlichen Bescheinigungen zu Recht erfolgt? Falls ja, hält es die Kommission für angemessen, drei Jahre nach Einfuhrdatum eine Nachforderung zu stellen?

5. In welcher Weise gedenkt die Kommission, solche Probleme künftig zu vermeiden?

Ergänzende Antwort

von Herrn Monti im Namen der Kommission

(11. Juni 1998)

1. Die Kommission ist der Ansicht, daß die Behörden von Bangladesch hinreichend über die Regelung der Gemeinschaft betreffend die Ursprungszeugnisse informiert waren. Seit mehr als zwanzig Jahren sind die grundlegenden Kriterien für die Erlangung der Ursprungseigenschaft sowie für die Ausstellung und Gültigkeitsprüfung der Zeugnisse unverändert. Sie sind den entsprechenden Behörden und Wirtschaftskreisen innerhalb wie außerhalb der Gemeinschaft weithin bekannt.

Bei verschiedenen Zusammenkünften (ab 1994) mit Vertretern der Kommission wurden die für die Ausstellung der Ursprungszeugnisse zuständigen Behörden und die Ausführer in Bangladesch auf die mit dieser Regelung verbundenen Auflagen hingewiesen.

Zudem stehen die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten aufgrund der in der genannten Regelung vorgesehenen administrativen Zusammenarbeit in ständigem Kontakt mit den zuständigen Behörden des Landes, um bestimmte Zeugnisse von ihnen überprüfen zu lassen; dabei wird in den Überprüfungsanträgen nachweislich häufig auf die jeweils einschlägige Regelung verwiesen.

Die offizielle Delegation der Kommission im Land hatte die Behörden und Wirtschaftskreise informiert, ihnen das neue Allgemeine Präferenzschema, das den rechtlichen Rahmen für die hier angesprochenen Einfuhren darstellt, bei Inkrafttreten im Jahre 1995 übermittelt und alle für die Verwaltung wie für die Ausführer nützlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. Letztere zeigten jedoch erst Interesse an diesen Informationen, als sich im November 1996 die Untersuchungsmission ankündigte.

Schließlich organisierte die Kommission 1995 bei Inkrafttreten des neuen Schemas in Brüssel zwei Seminare; eines davon betraf ausschließlich das Thema Ursprungsregeln und richtete sich an die Vertreter der Behörden der begünstigten Länder.

Deshalb bedarf das Argument, in Unkenntnis gehandelt zu haben, zumindest einer starken Nuancierung.

2. Das Ausmaß der Unregelmäßigkeiten erkannte die Kommission anläßlich einer Untersuchungsmission im November/Dezember 1996, die mit den Vertretern mehrerer Mitgliedstaaten vor Ort durchgeführt wurde; die Untersuchung bestätigte den von einigen unter ihnen gehegten Verdacht, den sie der Kommission 1996 mitgeteilt hatten. Deshalb wurden die Mitgliedstaaten schon im Dezember 1996 über die Ergebnisse dieser Untersuchung informiert und aufgefordert, alle Vorkehrungen zu treffen, um die Erhebung der sich aus diesen Feststellungen ergebenden Zölle sicherzustellen.

Erst im Frühjahr 1997, als die fragliche Untersuchung genügend Beweismaterial ergeben hatte, veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt eine Mitteilung an die Einführer.

3. Gemäß dem seit mehr als zwanzig Jahren bestehenden und seither unveränderten Zollrecht der Gemeinschaft trägt im Zusammenhang mit dem Nachweis des Warenursprungs der Einführer die Beweislast; die Gültigkeit des Ursprungszeugnisses ist gegenüber der jeweiligen Zollverwaltung der Gemeinschaft hinreichend nachzuweisen. Der Gerichtshof verfährt in seiner Rechtssprechung stets nach diesem Grundsatz.

Es ist darauf hinzuweisen, daß diese rechtliche Verpflichtung durchaus folgerichtig ist, da die Mehrheit der Einführer sich in Fällen, in denen die beantragte Gewährung einer Zollpräferenz von der Erfuellung dieser Ursprungsvorschriften abhängt, aus verständlichen kommerziellen und gewerblichen Gründen bei ihren Lieferanten Gewißheit über die Qualität der Waren und somit über den Ursprung der verwendeten Ausgangsmaterialien verschafft.

Es wird daran erinnert, daß diese Zeugnisse im Zuge der strikten Anwendung des Subsidiaritätsprinzips im Zeitpunkt der Einfuhr in die Gemeinschaft bearbeitet und die Kontrollen unter der ausschließlichen Zuständigkeit der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

4. Die Erhebung dieser Zölle ist gerechtfertigt, und sei es auch nur, weil gewissenhafte Einführer, europäische Hersteller und die Bürger allgemein immer weniger bereit sind, unlauteren Wettbewerb und Betrügereien hinzunehmen, die in Verbindung mit Gemeinschaftsregelungen auftreten. Die Kommission hat größtes Verständnis für diese Argumente, die ganz auf der Linie ihrer traditionellen Rolle als Hüterin der Verträge und somit auch des sich daraus herleitenden Zollrechts der Gemeinschaft liegen.

Der Zollkodex der Gemeinschaft, den der Rat angenommen hat und der deshalb vor allem von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden muß, setzt eine Frist von drei Jahren. Diese Frist ist durchaus mit der im Zoll- und Steuerrecht üblichen Verjährungspraxis vereinbar.

5. Die Kommission hat - wie bereits bei anderer Gelegenheit bewiesen - angesichts des Ausmaßes der Betrugsproblematik im Zollwesen nicht die Absicht, untätig zu bleiben. Sie besteht lediglich darauf, daß zum damaligen Zeitpunkt geltendes Recht auch auf die damalige Situation angewandt wird, um nicht durch die Einführung rückwirkender Regelungen gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit zu verstoßen; für die Zukunft schlägt die Kommission in ihrer Mitteilung an Rat und Parlament(1) ein Programm zur Erneuerung der Verwaltungspraktiken im Zusammenhang mit den Zollpräferenzregelungen vor, und vor diesem erweiterten politischen Hintergrund werden auch die Frage der Ursprungszeugnisse und die Probleme der Einführer geprüft.

(1) KOM(97) 402 endg.

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