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Document 52010AP0280

Europäischer Auswärtiger Dienst * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (08029/2010 – C7-0090/2010 – 2010/0816(NLE))
P7_TC1-NLE(2010)0816 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt am 8. Juli 2010 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes
ANHANG
ANHANG

OJ C 351E, 2.12.2011, p. 454–472 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 351/454


Donnerstag, 8. Juli 2010
Europäischer Auswärtiger Dienst *

P7_TA(2010)0280

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (08029/2010 – C7-0090/2010 – 2010/0816(NLE))

2011/C 351 E/43

(Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (08029/2010),

unter Hinweis auf die von der Hohen Vertreterin am 8. Juli 2010 im Plenum des Europäischen Parlaments abgegebene Erklärung zur grundlegenden Organisation der Zentralverwaltung des EAD,

unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin zur politischen Rechenschaftspflicht,

gestützt auf Artikel 27 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union, auf dessen Grundlage es vom Rat konsultiert wurde (C7-0090/2010),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für konstitutionelle Fragen, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für internationalen Handel, des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Haushaltskontrolle und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0228/2010),

1.

billigt den Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik in der geänderten Fassung;

2.

beabsichtigt, im Bereich des auswärtigen Handelns der Union, insbesondere der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, enger mit den nationalen Parlamenten zusammenzuarbeiten, so wie es im Vertrag vorgesehen ist;

3.

ist der Auffassung, dass – zusätzlich zum vorliegenden Beschluss des Rates – Änderungen der Haushaltsordnung die Rolle der Kommission betreffend die Weiterübertragung der Befugnis zur Ausführung operativer Mittel an die Delegationsleiter präzisieren sollten, insbesondere indem auch durch die Haushaltsordnung sichergestellt wird, dass die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen trifft, um eine Behinderung des Entlastungsverfahrens aufgrund der Weiterübertragung dieser Befugnis künftig zu verhindern;

4.

fordert die Kommission auf, in ihrem umfassenden Arbeitsdokument über die Ausgaben für das auswärtige Handeln der Union, das zusammen mit dem Entwurf für den Gesamthaushaltsplan der Union ausgearbeitet wird, unter anderem die Stellenpläne der Delegationen der Union sowie die Ausgaben für das auswärtige Handeln pro Land und pro Auftrag zu präzisieren; beabsichtigt eine entsprechende Änderung der Haushaltsordnung;

5.

weist erneut darauf hin, dass das Kollegium der Kommissionsmitglieder im Fall von Unstimmigkeiten betreffend die Anweisungen der Kommission an die Leiter der Delegationen der Union, die gemäß Artikel 221 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik unterstehen, und im Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen der Hohen Vertreterin und den für die Programmplanung der jeweiligen Instrumente der Außenhilfe verantwortlichen Kommissionsmitgliedern eine endgültige Entscheidung zu fällen hat;

6.

fordert die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf sicherzustellen, dass die Bestimmungen von Artikel 6 des Beschlusses des Rates, wonach mindestens 60 % der Mitarbeiter des Europäischen Auswärtigen Dienstes auf AD-Ebene Beamte der Union sein müssen, auf allen hierarchischen Ebenen dieses Dienstes eingehalten werden;

7.

ist der Auffassung, das die in Artikel 6 Absatz 6 des Beschlusses des Rates vorgesehenen weiteren spezifischen Maßnahmen zur Stärkung der geografischen Ausgewogenheit und des ausgewogenen Verhältnisses von Männern und Frauen im Hinblick auf die geografische Ausgewogenheit auch Maßnahmen umfassen sollten, die jenen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 401/2004 des Rates (1) entsprechen;

8.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

9.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu ändern;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 401/2004 des Rates vom 23. Februar 2004 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen zur Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (ABl. L 67 vom 5.3.2004, S. 1).


Donnerstag, 8. Juli 2010
P7_TC1-NLE(2010)0816

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt am 8. Juli 2010 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 3,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik („Hohe Vertreterin“ bzw. „Hoher Vertreter“) (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Zustimmung der Kommission (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zweck dieses Beschlusses ist es, die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes („EAD“) festzulegen, einer dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik („Hoher Vertreter“) unterstellten, funktional eigenständigen Einrichtung der Union, die nach Artikel 27 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union („EUV“) in der durch den Vertrag von Lissabon geänderten Fassung errichtet wird. Dieser Beschluss und insbesondere der darin verwendete Begriff „Hoher Vertreter“ werden im Einklang mit den verschiedenen Funktionen des Hohen Vertreters nach Artikel 18 EUV ausgelegt.

(2)

Nach Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 EUV achtet die Union auf die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns sowie zwischen diesen und ihren übrigen Politikbereichen. Der Rat und die Kommission, die vom Hohen Vertreter unterstützt werden, stellen diese Kohärenz sicher und arbeiten zu diesem Zweck zusammen.

(3)

Der EAD wird den Hohen Vertreter , der auch einer der Vizepräsidenten der Kommission und Präsident des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) ist, bei der Erfüllung seines Auftrags unterstützen, der insbesondere nach den Artikeln 18 und 27 EUV darin besteht , die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik („GASP“) der Europäischen Union zu leiten und für die Kohärenz des auswärtigen Handelns der EU zu sorgen. Der EAD wird den Hohen Vertreter in seiner Eigenschaft als Präsident des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) unbeschadet der normalen Aufgaben des Generalsekretariats des Rates unterstützen. Der EAD wird den Hohen Vertreter ferner in seiner Eigenschaft als Vizepräsident der Kommission bei der Wahrnehmung seiner Zuständigkeiten innerhalb der Kommission in Bezug auf deren Zuständigkeiten im Bereich der Außenbeziehungen und bei der Koordinierung der übrigen Aspekte des auswärtigen Handelns der Union unbeschadet der normalen Aufgaben der Kommissionsdienststellen unterstützen.

(4)

Im Rahmen seines Beitrags zu den Programmen der EU für die Zusammenarbeit mit Drittländern sollte der EAD bestrebt sein, sicherzustellen, dass diese Programme den Zielen für das auswärtige Handeln nach Artikel 21 EUV, insbesondere dessen Absatz 2 Buchstabe d, entsprechen und dass sie den Zielen der Entwicklungspolitik der EU nach Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gerecht werden. In diesem Zusammenhang sollte der EAD auch die Verwirklichung der Ziele des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik und des Europäischen Konsenses über die humanitäre Hilfe fördern.

(5)

Damit die Bestimmungen des Vertrags von Lissabon durchgeführt werden können, muss der EAD so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Vertrags betriebsfähig sein.

(6)

Das Europäische Parlament wird seine Rolle im auswärtigen Handeln der Union – einschließlich seiner Aufgaben der politischen Kontrolle nach Artikel 14 Absatz 1 EUV – sowie in Gesetzgebungs- und Haushaltsangelegenheiten gemäß den Verträgen uneingeschränkt wahrnehmen. Außerdem wird der Hohe Vertreter nach Artikel 36 EUV das Europäische Parlament regelmäßig zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der GASP hören und darauf achten, dass die Auffassungen des Europäischen Parlaments gebührend berücksichtigt werden. Der EAD wird den Hohen Vertreter in dieser Hinsicht unterstützen. Es sollten spezifische Vereinbarungen über den Zugang der Mitglieder des Europäischen Parlaments zu Verschlusssachen aus dem GASP-Bereich zu treffen. Bis zur Annahme solcher Vereinbarungen gelten die Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung von 2002 über Verschlusssachen im Bereich der ESVP.

(7)

Der Hohe Vertreter oder sein Vertreter sollte gegenüber der Europäischen Verteidigungsagentur, dem Satellitenzentrum der Europäischen Union, dem Institut der Europäischen Union für Sicherheitsstudien und dem Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskolleg die in den jeweiligen Gründungsakten dieser Einrichtungen vorgesehenen Zuständigkeiten ausüben. Der EAD sollte diesen Einrichtungen die Unterstützung zukommen lassen, die derzeit vom Generalsekretariat des Rates bereitgestellt wird.

(8)

Es sollten Bestimmungen über das Personal des EAD und dessen Einstellung erlassen werden , sofern solche Bestimmungen für die Organisation und Arbeitsweise des EAD notwendig sind. Gleichzeitig sollten nach Artikel 336 AEUV die erforderlichen Änderungen des Statuts der Beamten der Europäischen Union („Statut“) und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union („BBSB“) unbeschadet des Artikels 298 AEUV vorgenommen werden. In Angelegenheiten seines Personals sollte der EAD wie ein Organ im Sinne des Statuts behandelt werden. ▐ Der Hohe Vertreter wird die Funktion der Anstellungsbehörde sowohl hinsichtlich der Beamten, die dem Statut ▐ unterliegen, als auch hinsichtlich der Bediensteten, die den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten unterliegen, wahrnehmen. ▐ Die Zahl der Beamten und Bediensteten des EAD wird jährlich als Teil des Haushaltsverfahrens beschlossen und im Stellenplan aufgeführt werden.

(9)

Die Mitglieder des Personals des EAD lassen sich bei der Erfüllung ihrer Pflichten und in ihrem Verhalten ausschließlich von den Interessen der Union leiten.

(10)

Personaleinstellungen erfolgen auf der Grundlage des Leistungsprinzips, wobei auf eine angemessene geografische Streuung und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu achten ist. Der EAD sollte eine bedeutsame Personalpräsenz aller Mitgliedstaaten aufweisen. Bei der für 2013 vorgesehenen Überprüfung sollten dieser Punkt sowie gegebenenfalls Vorschläge für zusätzliche gezielte Maßnahmen zur Beseitigung etwaiger Unausgewogenheiten berücksichtigt werden.

(11)

Nach Artikel 27 Absatz 3 EUV wird der EAD Beamte des Generalsekretariats des Rates und der Kommission sowie Personal aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten umfassen. Zu diesem Zweck werden die betreffenden Abteilungen und Aufgabenbereiche des Generalsekretariats des Rates und der Kommission zusammen mit den Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Planstelle in solchen Abteilungen und Aufgabenbereichen innehaben, in den EAD überführt. Bis zum 1. Juli 2013 wird der EAD ausschließlich Beamte des Generalsekretariats des Rates und der Kommission sowie Personal aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten einstellen. Nach diesem Zeitpunkt sollten sich alle Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union auf freie Planstellen im EAD bewerben können.

(12)

Der EAD kann in Einzelfällen auf abgeordnete nationale Sachverständige zurückgreifen, die dem Hohen Vertreter unterstellt werden. Abgeordnete nationale Sachverständige, die beim EAD tätig sind, werden nicht dem Drittel des Personals zugerechnet, das aus nationalen Bediensteten der Mitgliedstaaten bestehen soll, sobald der EAD seine volle Stärke erreicht hat. Während der Aufbauphase des EAD können sie ihre Stelle nicht automatisch, sondern nur mit Zustimmung der Behörden des Herkunftsmitgliedstaats antreten. Bei Ablauf des Vertrags eines nach Artikel 7 zum EAD abgeordneten nationalen Sachverständigen wird der Posten in eine Zeitbedienstetenstelle umgewandelt, sofern die von dem Sachverständigen wahrgenommenen Aufgaben normalerweise von Personal der AD-Ebene erfüllt werden und die erforderliche Stelle im Stellenplan vorgesehen ist.

(13)

Die Kommission und der EAD werden die Modalitäten festlegen, nach denen die Kommission den Delegationen Weisungen erteilt. Darin sollte insbesondere vorgesehen werden, dass die Kommission, wenn sie den Delegationen Weisungen erteilt, gleichzeitig dem Delegationsleiter und der Zentralverwaltung des EAD eine Kopie dieser Weisungen übermittelt.

(14)

Die Haushaltsordnung sollte dahingehend geändert werden, dass der EAD in Artikel 1 der Haushaltsordnung aufgenommen wird und einen eigenen Einzelplan im Haushaltsplan der Union erhält. Nach den geltenden Vorschriften und analog zu den anderen Organen wird ein Teil des Jahresberichts des Rechnungshofs dem EAD gewidmet sein und der EAD wird auf diesen Bericht antworten. Der EAD wird den Entlastungsverfahren nach Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und nach den Artikeln 145 bis 147 der Haushaltsordnung unterliegen. Der Hohe Vertreter leistet dem Europäischen Parlament die erforderliche Unterstützung, damit das Europäische Parlament sein Recht als Entlastungsbehörde ausüben kann. Die Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans fällt nach Artikel 317 AEUV in die Zuständigkeit der Kommission. Bei Beschlüssen mit finanziellen Auswirkungen müssen insbesondere die in Titel IV der Haushaltsordnung festgelegten Zuständigkeiten berücksichtigt werden, vor allem Artikel 75 über Ausgabenvorgänge sowie die Artikel 64 bis 68 über die Verantwortlichkeit der Finanzakteure.

(15)

Die Errichtung des EAD sollte nach dem Grundsatz der Kostenwirksamkeit erfolgen und möglichst haushaltsneutral sein. Deshalb wird es erforderlich sein, Übergangsregelungen vorzusehen und die Kapazitäten erst allmählich aufzubauen. Unnötige Überschneidungen mit anderen Strukturen bei den Aufgaben, Funktionen und Ressourcen sind zu vermeiden. Jede sich bietende Rationalisierungsmöglichkeit sollte genutzt werden. Zudem wird es notwendig sein, eine Anzahl zusätzlicher Stellen für Zeitbedienstete aus den Mitgliedstaaten vorzusehen, die im Rahmen des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens finanziert werden müssen.

(16)

Es sollten Vorschriften für die Tätigkeiten des EAD und seines Personals bezüglich Sicherheit, Geheimschutz und Transparenz erlassen werden.

(17)

Es wird darauf hingewiesen, dass das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Union auf den EAD, seine Beamten und sonstigen Bediensteten, die dem Statut beziehungsweise den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union unterliegen, Anwendung findet.

(18)

Die Europäische Union und die Europäische Atomgemeinschaft verfügen weiterhin über einen einheitlichen institutionellen Rahmen. Daher ist es unbedingt erforderlich, für Kohärenz in den Außenbeziehungen von EU und Euratom zu sorgen und es den Delegationen der Union zu ermöglichen, die Vertretung der Europäischen Atomgemeinschaft in Drittländern und bei internationalen Organisationen wahrzunehmen.

(19)

Der Hohe Vertreter sollte bis Mitte 2013 eine Überprüfung der Arbeitsweise und der Organisation des EAD durchführen, die gegebenenfalls Vorschläge für eine Überarbeitung dieses Beschlusses umfasst. Diese Überprüfung sollte spätestens Anfang 2014 angenommen werden.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Rechtsnatur und Geltungsbereich

1.   Dieser Beschluss legt die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes („EAD“) fest.

2.   Der EAD, der seinen Sitz in Brüssel hat, ist eine funktional eigenständige Einrichtung der Europäischen Union, die von der Kommission und vom Generalsekretariat des Rates getrennt ist und über die erforderliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit verfügt, um ihre Aufgaben auszuführen und ihre Ziele zu erreichen.

3.   Der EAD untersteht dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik („Hoher Vertreter“).

4.   Der EAD besteht aus einer Zentralverwaltung und den Delegationen der Union in Drittländern und bei internationalen Organisationen.

Artikel 2

Aufgaben

1.   Der EAD unterstützt den Hohen Vertreter bei der Erfüllung seines Auftrags, wie er insbesondere in den Artikeln 18 und 27 EUV beschrieben ist:

bei der Erfüllung seines Auftrags, die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik („GASP“) der Europäischen Union , einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik („GSVP“), zu leiten , durch seine Vorschläge zur Festlegung dieser Politik, die er im Auftrag des Rates durchführt, beizutragen und für die Kohärenz des auswärtigen Handelns der EU zu sorgen;

in seiner Eigenschaft als Präsident des Rates (Auswärtige Angelegenheiten), unbeschadet der normalen Aufgaben des Generalsekretariats des Rates;

in seiner Eigenschaft als Vizepräsident der Kommission bei der Wahrnehmung – innerhalb der Kommission – der dieser übertragenen Zuständigkeiten im Bereich der Außenbeziehungen und bei der Koordinierung der übrigen Aspekte des auswärtigen Handelns der Union, und zwar unbeschadet der normalen Aufgaben der Dienststellen der Kommission.

2.   Der EAD unterstützt den Präsidenten des Europäischen Rates, den Präsidenten der Kommission und die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben im Bereich der Außenbeziehungen.

Artikel 3

Zusammenarbeit

1.   Der EAD unterstützt die diplomatischen Dienste der Mitgliedstaaten sowie das Generalsekretariat des Rates und die Dienststellen der Kommission und arbeitet mit ihnen zusammen, um die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union sowie zwischen diesen und den übrigen Politikbereichen der Union sicherzustellen.

2.    Bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben konsultieren der EAD und die Dienststellen der Kommission ▐ einander zu allen Fragen im Zusammenhang mit dem auswärtigen Handeln der Union ; davon ausgenommen sind Fragen, die in den Bereich der GSVP fallen . Der EAD nimmt an den Vorbereitungsarbeiten und Verfahren im Zusammenhang mit Rechtsakten, die die Kommission in diesem Bereich auszuarbeiten hat, teil. Dieser Absatz wird nach Titel V Kapitel 1 EUV und nach Artikel 205 AEUV durchgeführt.

3.   Der EAD kann außerdem mit einschlägigen Dienststellen der Kommission, dem Generalsekretariat des Rates oder anderen Stellen oder interinstitutionellen Einrichtungen der Europäischen Union Dienstgütevereinbarungen schließen.

4.   Der EAD stellt den anderen Organen und Einrichtungen der Union, insbesondere dem Europäischen Parlament, zweckdienliche Unterstützung und Zusammenarbeit zur Verfügung. Er kann auch von diesen Organen und Einrichtungen sowie gegebenenfalls von Agenturen der Union Unterstützung und Zusammenarbeit erhalten. Der Interne Prüfer des EAD arbeitet mit dem Internen Prüfer der Kommission zusammen, um die Kohärenz der Prüfungspraxis insbesondere unter dem Blickwinkel der Zuständigkeit der Kommission für die operativen Ausgaben zu gewährleisten. Der EAD arbeitet außerdem nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) zusammen. Insbesondere erlässt er rasch den nach dieser Verordnung erforderlichen Beschluss über die Bedingungen und Modalitäten für interne Untersuchungen. Nach dieser Verordnung lassen die Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen Bestimmungen und die Organe den Bediensteten des Amtes bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die erforderliche Unterstützung zukommen.

Artikel 4

Zentralverwaltung

1.   Der EAD wird von einem geschäftsführenden Generalsekretär verwaltet, der dem Hohen Vertreter unterstellt ist. Der geschäftsführende Generalsekretär trifft alle erforderlichen Maßnahmen für das reibungslose Funktionieren des EAD, einschließlich dessen Verwaltung und Haushaltsführung. Der Generalsekretär sorgt für eine wirksame Koordinierung zwischen allen Abteilungen der Zentralverwaltung sowie mit den Delegationen der Union ▐.

2.   Der geschäftsführende Generalsekretär wird von zwei stellvertretenden Generalsekretären unterstützt.

3.   Die Zentralverwaltung des EAD wird in Generaldirektionen untergliedert. Dazu gehören insbesondere

mehrere Generaldirektionen, die alle Länder und Regionen der Welt abdeckende Länderreferate sowie Referate für multilaterale Angelegenheiten und thematische Referate umfassen. Diese Verwaltungseinheiten stimmen sich erforderlichenfalls mit den einschlägigen Dienststellen der Kommission und mit dem Generalsekretariat des Rates ab;

eine Generaldirektion für Verwaltung, Personal, Haushalt, Sicherheit sowie Kommunikations- und Informationssysteme, die im EAD-Rahmen unter der Leitung des geschäftsführenden Generalsekretärs tätig ist. Der Hohe Vertreter ernennt nach den üblichen Einstellungsvorschriften einen Generaldirektor für Haushalt und Verwaltung, der dem Hohen Vertreter untersteht. Der Generaldirektor ist dem Hohen Vertreter gegenüber für die Verwaltung und interne Haushaltsführung des EAD verantwortlich. Er handhabt dieselben Haushaltslinien und befolgt dieselben Verwaltungsvorschriften, wie sie auf den Teil des Einzelplans III des EU-Haushaltsplans Anwendung finden, der unter die Rubrik V des mehrjährigen Finanzrahmens fällt.

Die Direktion Krisenmanagement und Planung, der Stab für die Planung und Durchführung ziviler Operationen, der Militärstab der Europäischen Union und das Lagezentrum der Europäischen Union, die der unmittelbaren Aufsicht und Verantwortung des Hohen Vertreters unterstehen, unterstützen diesen bei seiner Aufgabe, die GASP der Union nach Maßgabe des Vertrags durchzuführen, wobei er nach Artikel 40 EUV die sonstigen Zuständigkeiten der Union zu achten hat.

Die spezifischen Merkmale dieser Strukturen sowie die Besonderheiten ihrer Funktionen, ihrer Einstellungsverfahren und der Rechtsstellung ihres Personals werden geachtet.

Es wird eine umfassende Koordinierung zwischen allen Strukturen des EAD sichergestellt.

Die Zentralverwaltung umfasst ferner

eine Abteilung für strategische Politikplanung;

eine Rechtsabteilung, die ▐ der Verwaltungsaufsicht des geschäftsführenden Generalsekretärs untersteht und die eng mit den Juristischen Diensten des Rates und der Kommission zusammenarbeitet;

Abteilungen für interinstitutionelle Beziehungen, Information und öffentliche Diplomatie, interne Prüfung und Inspektionen sowie den Schutz personenbezogener Daten.

4.   Der Hohe Vertreter benennt ▐ die Vorsitzenden der Vorbereitungsgremien des Rates, in denen ein Vertreter des Hohen Vertreters den Vorsitz führt, einschließlich des Vorsitzenden des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees, entsprechend den Modalitäten in Anhang II des Beschlusses des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung des Beschlusses des Europäischen Rates über die Ausübung des Vorsitzes im Rat und über den Vorsitz in den Vorbereitungsgremien des Rates (2009/908/EU) (3).

5.   Der Hohe Vertreter und der EAD werden erforderlichenfalls vom Generalsekretariat des Rates und den einschlägigen Dienststellen der Kommission unterstützt. Hierzu können zwischen dem EAD, dem Generalsekretariat des Rates und den einschlägigen Dienststellen der Kommission Dienstgütevereinbarungen geschlossen werden.

Artikel 5

Delegationen der Union

1.   Der Beschluss zur Eröffnung oder Schließung einer Delegation wird vom Hohen Vertreter ▐ im Einvernehmen mit dem Rat und der Kommission erlassen.

2.   Jede Delegation der Union wird ▐ einem Delegationsleiter unterstellt .

Das gesamte Personal der Delegation untersteht – unabhängig von seiner Rechtsstellung – hinsichtlich all seiner Tätigkeiten dem Delegationsleiter. Der Delegationsleiter ist gegenüber dem Hohen Vertreter für die Gesamtleitung der Arbeit der Delegation und für die Gewährleistung der Koordinierung aller Maßnahmen der Union rechenschaftspflichtig.

Das Personal der Delegationen umfasst Personal des EAD und, soweit dies für die Ausführung des Haushaltsplans der Union und für die Durchführung der Politik der Union in Bereichen, die nicht in die Zuständigkeit des EAD fallen, zweckmäßig ist, Personal der Kommission.

3.   Der Delegationsleiter nimmt Weisungen vom Hohen Vertreter und vom EAD entgegen und ist für deren Ausführung verantwortlich.

In Bereichen, in denen die Kommission die ihr durch die Verträge übertragenen Befugnisse ausübt, kann die Kommission den Delegationen im Einklang mit Artikel 221 Absatz 2 AEUV ebenfalls Weisungen erteilen; diese werden unter der Gesamtverantwortung des Delegationsleiters ausgeführt.

4.   Der Delegationsleiter führt im Einklang mit der Haushaltsordnung operative Mittel im Zusammenhang mit Projekten der EU in dem betreffenden Drittland aus, wenn er von der Kommission hierzu nachgeordnet bevollmächtigt wurde.

5.   Der Betrieb jeder Delegation wird regelmäßig durch den Generalsekretär des EAD bewertet; die Bewertung beinhaltet auch Finanz- und Verwaltungsprüfungen. Der Generalsekretär des EAD kann zu diesem Zweck Unterstützung durch die einschlägigen Kommissionsdienststellen beantragen. Zusätzlich zu den internen Maßnahmen des EAD übt das OLAF seine Befugnisse nach der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 aus, vor allem indem sie Betrugsbekämpfungsmaßnahmen durchführt.

6.   Der Hohe Vertreter schließt die erforderlichen Vereinbarungen mit dem betreffenden Aufnahmeland, der betreffenden internationalen Organisation oder dem betreffenden Drittstaat. Der Hohe Vertreter trifft insbesondere die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Aufnahmeländer den Delegationen der Union sowie ihrem Personal und ihrem Besitz Vorrechte und Immunitäten einräumen, die den im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 genannten Vorrechten und Immunitäten gleichwertig sind.

7.   Die Delegationen der Union müssen über ausreichende Kapazitäten verfügen, um andere EU-Organe, insbesondere ▐ das Europäische Parlament, bei ihren ▐ Kontakten mit den internationalen Organisationen oder den Drittstaaten, bei denen die Delegationen akkreditiert sind, zu unterstützen.

8.   Der Delegationsleiter ist befugt, die EU in dem Land, in dem ▐ die Delegation akkreditiert ist , insbesondere beim Abschluss von Verträgen und als Partei bei Gerichtsverfahren zu vertreten.

9.   Die Delegationen der Union arbeiten eng mit den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten zusammen und tauschen mit ihnen Informationen aus .

10.   Die Delegationen der Union unterstützen nach Artikel 35 Absatz 3 EUV die Mitgliedstaaten auf Verlangen bei ihren diplomatischen Beziehungen und bei ihrer Aufgabe der Bereitstellung von konsularischem Schutz für Unionsbürger in Drittländern ▐.

Artikel 6

Personal

1.     Die Bestimmungen dieses Artikels mit Ausnahme des Absatzes 3 gelten unbeschadet des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften („Statut“) und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften („BBSB“), einschließlich der nach Artikel 336 AEUV zur Anpassung an die Erfordernisse des EAD vorgenommenen Änderungen dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen .

2 .   Dem EAD gehören ▐ Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Union an , einschließlich zu Bediensteten auf Zeit ernannter Mitglieder des Personals der diplomatischen Dienste der Mitgliedstaaten (4).

Das Statut und die BBSB gelten für dieses Personal.

3.    Erforderlichenfalls kann der EAD in bestimmten Fällen auf eine begrenzte Zahl abgeordneter nationaler Sachverständiger mit Spezialkenntnissen zurückgreifen.

Der Hohe Vertreter erlässt eine der im Beschluss 2003/479/EG des Rates in der geänderten Fassung des Beschlusses 2007/829/EG des Rates vom 5. Dezember 2007 (5) festgelegten Regelung gleichwertige Regelung, nach der abgeordnete Sachverständige zum EAD abgestellt werden, um spezielle Fachkenntnisse in den Dienst einzubringen.

4.    Die Mitglieder des Personals des EAD lassen sich bei der Erfüllung ihrer Pflichten und in ihrem Verhalten ausschließlich von den Interessen der Union leiten. Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 dritter Gedankenstrich und Absatz 2 sowie des Artikels 5 Absatz 3 dürfen sie Weisungen von einer Regierung, Behörde, Organisation oder Person außerhalb des EAD oder einer anderen Stelle oder einer anderen Person als dem Hohen Vertreter weder einholen noch entgegennehmen. Nach Artikel 11 Absatz 2 des Statuts darf das Personal des EAD von keiner Stelle außerhalb des EAD Vergütungen irgendwelcher Art annehmen.

5.   Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch das Statut und der zum Abschluss von Verträgen berechtigten Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind, liegen beim Hohen Vertreter, der sie innerhalb des EAD delegieren kann.

6.    Personaleinstellungen im EAD erfolgen auf der Grundlage des Leistungsprinzips , wobei auf eine angemessene geografische Verteilung und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu achten ist. Das Personal des EAD umfasst Staatsangehörige aus allen Mitgliedstaaten in einem jeweils bedeutsamen Umfang. Dieser Aspekt sollte bei der für 2013 geplanten Überprüfung ebenfalls berücksichtigt werden, gegebenenfalls auch durch Vorschläge für weitere spezifische Maßnahmen zur Berichtigung möglicher Unausgewogenheiten.

7.    Beamte der Europäischen Union und Bedienstete auf Zeit aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten haben dieselben Rechte und Pflichten und werden gleich behandelt; dies bedeutet insbesondere, dass sie für sämtliche Verwendungen unter gleichwertigen Bedingungen in Betracht kommen. Bei der Zuweisung von Aufgaben in allen Bereichen, in denen der EAD tätig wird und in denen er politische Maßnahmen durchführt, wird nicht zwischen Bediensteten auf Zeit aus den nationalen diplomatischen Diensten und Beamten der Europäischen Union unterschieden. Im Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung unterstützen die Mitgliedstaaten die Union bei der Erfüllung finanzieller Verbindlichkeiten, die sich aus einer Haftung der Bediensteten auf Zeit aus den nationalen diplomatischen Diensten aufgrund des Artikels 66 der Haushaltsordnung ergeben.

8.    Der Hohe Vertreter legt die Auswahlverfahren für das Personal des EAD fest, die im Wege eines transparenten, auf das Leistungsprinzip gestützten Verfahrens durchgeführt werden, damit Personal gewonnen wird, das in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügt, wobei gleichzeitig eine angemessene geografische Verteilung, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis sowie eine Präsenz von Staatsangehörigen aus allen EU-Mitgliedstaaten in einem jeweils bedeutsamen Umfang im EAD gewährleistet wird. Vertreter der Mitgliedstaaten, des Generalsekretariats des Rates und der Kommission werden in das Auswahlverfahren für die Besetzung freier Planstellen im EAD einbezogen. ▐

9.   Wenn der EAD seine volle Stärke erreicht hat, sollte das in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Personal aus den Mitgliedstaaten mindestens ein Drittel des gesamten EAD-Personals auf AD-Ebene ausmachen. Ebenso sollten die EU-Beamten mindestens 60 % des gesamten EAD-Personals auf AD-Ebene ausmachen, einschließlich des Personals aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten, das nach den Bestimmungen des Statuts in den europäischen Beamtenstand übernommen wurde. Der Hohe Vertreter legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Besetzung der Stellen im EAD vor.

10.   Der Hohe Vertreter legt die Mobilitätsregelung fest, um für ein hohes Maß an Mobilität der Mitglieder des EAD-Personals zu sorgen. Für die in Artikel 4 Absatz 3 dritter Gedankenstrich genannten Mitglieder des Personals gelten besondere Modalitäten. Grundsätzlich leisten alle Mitglieder des EAD-Personals in regelmäßigen Abständen Dienst in Delegationen der Union. Der Hohe Vertreter legt eine entsprechende Regelung fest.

11.   Jeder Mitgliedstaat garantiert seinen Beamten, die Bedienstete auf Zeit im EAD sind, nach den geltenden Bestimmungen seines innerstaatlichen Rechts die sofortige Wiederverwendung am Ende ihrer Dienstzeit im EAD. Diese Dienstzeit darf nach Artikel 50b BBSB acht Jahre nicht überschreiten, es sei denn, sie wird in Ausnahmefällen und im Interesse des Dienstes um höchstens zwei Jahre verlängert.

EU-Beamte, die im EAD ihren Dienst verrichten, sind berechtigt, sich zu den gleichen Bedingungen wie interne Bewerber auf Planstellen in ihrem Herkunftsorgan zu bewerben.

12.   Es werden Vorkehrungen für eine geeignete gemeinsame Fortbildung des EAD-Personals getroffen; dabei wird insbesondere auf Vorgehensweisen und Strukturen aufgebaut, die auf nationaler und auf EU-Ebene vorhanden sind. Der Hohe Vertreter ergreift in dem auf das Inkrafttreten dieses Beschlusses folgenden Jahr geeignete Maßnahmen zu diesem Zweck.

Artikel 7

Übergangsbestimmungen betreffend das Personal

1.     Die im Anhang aufgeführten einschlägigen Verwaltungseinheiten und Aufgabenbereiche im Generalsekretariat des Rates und innerhalb der Kommission werden in den EAD eingegliedert. Die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Planstelle in den im Anhang aufgeführten Verwaltungseinheiten oder Aufgabenbereichen innehaben, werden zum EAD versetzt. Dies gilt entsprechend für die Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten, die diesen Verwaltungseinheiten und Aufgabenbereichen zugeteilt sind. Die in den betreffenden Verwaltungseinheiten oder Aufgabenbereichen tätigen abgeordneten nationalen Sachverständigen werden ebenfalls zum EAD versetzt, wenn die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Versetzung zustimmen.

Diese Versetzungen werden zum 1. Januar 2011 wirksam.

Gemäß dem Statut weist der Hohe Vertreter jedem Beamten bei dessen Versetzung zum EAD eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle in seiner Funktionsgruppe zu.

2.     Die Verfahren für die Rekrutierung von Personal für auf den EAD übertragene Planstellen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses noch nicht abgeschlossen sind, bleiben gültig. Sie werden unter der Aufsicht des Hohen Vertreters im Einklang mit den entsprechenden Stellenausschreibungen und den geltenden Regeln des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten weitergeführt und abgeschlossen.

Artikel 8

Haushaltsplan

1.    Die Aufgaben des Anweisungsbefugten für den den EAD betreffenden Einzelplan des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union werden nach Artikel 59 der Haushaltsordnung delegiert. Der Hohe Vertreter beschließt die internen Regeln für die Verwaltung der Verwaltungshaushaltslinien. Die operativen Haushaltslinien verbleiben in dem die Kommission betreffenden Einzelplan des Gesamthaushaltsplans .

2.   Der EAD nimmt seine Befugnisse im Einklang mit der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union im Rahmen der ihm zugewiesenen Mittel wahr.

3.     Bei der Veranschlagung der Verwaltungsausgaben des EAD konsultiert der Hohe Vertreter das für Entwicklungspolitik beziehungsweise für Nachbarschaftspolitik zuständige Mitglied der Kommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten.

4.     Nach Artikel 314 Absatz 1 AEUV stellt der EAD einen Haushaltsvoranschlag für seine Ausgaben für das folgende Haushaltsjahr auf. Die Kommission fasst die Voranschläge der Organe in einem Entwurf für den Haushaltsplan zusammen, der abweichende Voranschläge enthalten kann. Die Kommission kann den Haushaltsplanentwurf nach Artikel 314 Absatz 2 AEUV ändern.

5.     Um für Haushaltstransparenz im Bereich des auswärtigen Handelns der EU zu sorgen, legt die Kommission der Haushaltsbehörde zusammen mit dem Entwurf des EU-Haushaltsplans ein Arbeitsdokument vor, das einen umfassenden Überblick über alle Ausgaben im Zusammenhang mit dem auswärtigen Handeln der EU liefert.

6.   Der EAD unterliegt den Verfahren betreffend die Entlastung nach Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und nach den Artikeln 145 bis 147 der Haushaltsordnung. Diesbezüglich arbeitet der EAD in vollem Umfang mit den an dem Entlastungsverfahren beteiligten Organen zusammen und legt gegebenenfalls erforderliche Zusatzinformationen vor, unter anderem im Rahmen von Sitzungen der einschlägigen Gremien.

Artikel 9

Instrumente des auswärtigen Handelns und Programmplanung

1.    Die Verwaltung der EU-Programme für die Zusammenarbeit mit Drittländern fällt in den Zuständigkeitsbereich der Kommission ; die nachstehend beschriebene Rolle der Kommission und des EAD bei der Programmplanung wird davon nicht berührt.

2.    Der Hohe Vertreter übernimmt die allgemeine politische Koordinierung des auswärtigen Handelns der EU und gewährleistet dabei insbesondere durch folgende Außenhilfeinstrumente die Geschlossenheit, Kohärenz und Wirksamkeit des auswärtigen Handelns der EU:

Instrument für Entwicklungszusammenarbeit,

Europäischer Entwicklungsfonds,

Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte,

Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument,

Instrument für die Zusammenarbeit mit Industrieländern,

Instrument für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit,

Instrument für Stabilität (hinsichtlich der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 vom 15. November 2006 vorgesehenen Hilfe).

3.   Der EAD trägt insbesondere zum Programmplanungs- und Verwaltungszyklus für die genannten Instrumente bei und stützt sich dabei auf die in diesen Instrumenten festgelegten strategischen Ziele. Er hat die Aufgabe, folgende Kommissionsbeschlüsse zu den strategischen, mehrjährigen Maßnahmen innerhalb eines Programmzyklus auszuarbeiten ▐:

i)

Mittelzuweisungen an die Länder zur Festlegung des Gesamtfinanzrahmens für die einzelnen Regionen (vorbehaltlich der vorläufigen Aufteilung der Mittel in der Finanziellen Vorausschau). Innerhalb jeder Region bleibt ein Teil der Mittelausstattung den regionalen Programmen vorbehalten;

ii)

Länderstrategiepapiere und Regionale Strategiepapiere (LSP/RSP);

iii)

Nationale und Regionale Richtprogramme.

Nach Artikel 3 werden der Hohe Vertreter und der EAD während des gesamten Zyklus der Planung, Projektierung und Umsetzung dieser Instrumente unbeschadet des Artikels 1 Absatz 3 mit den zuständigen Mitgliedern und Diensten der Kommission zusammenarbeiten. Alle Vorschläge für Beschlüsse werden nach den Arbeitsverfahren der Kommission ausgearbeitet und der Kommission zur Beschlussfassung vorgelegt.

4.   Hinsichtlich des Europäischen Entwicklungsfonds und des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit werden alle Vorschläge, einschließlich derjenigen, die Änderungen der Grundverordnungen und der Programmplanungsdokumente nach Absatz 3 betreffen, von den einschlägigen Dienststellen des EAD und der Kommission unter der Verantwortung des für Entwicklungspolitik zuständigen Kommissionsmitglieds gemeinsam erstellt und anschließend gemeinsam dem Hohen Vertreter zur Beschlussfassung durch die Kommission vorgelegt.

Thematische Programme – mit Ausnahme des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte sowie des Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit und des in Absatz 2 siebter Gedankenstrich genannten Teils des Instruments für Stabilität – werden von den entsprechenden Kommissionsdienststellen unter der Leitung des für Entwicklung zuständigen Kommissionsmitglieds ausgearbeitet und dem Kollegium in Absprache mit dem Hohen Vertreter und anderen relevanten Kommissionsmitgliedern vorgelegt.

5.   Hinsichtlich des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments werden alle Vorschläge, einschließlich derjenigen, die Änderungen der Grundverordnungen und der Programmplanungsdokumente nach Absatz 3 betreffen, von den einschlägigen Dienststellen des EAD und der Kommission unter der Verantwortung des für Nachbarschaftspolitik zuständigen Kommissionsmitglieds gemeinsam erstellt und anschließend gemeinsam dem Hohen Vertreter zur Beschlussfassung durch die Kommission vorgelegt.

6.     Maßnahmen im Rahmen des GASP-Haushaltsplans, des Stabilitätsinstruments (mit Ausnahme des in Absatz 2 siebter Gedankenstrich genannten Teils), des Instruments für die Zusammenarbeit mit Industrieländern, der Kommunikation und öffentlichen Diplomatie sowie der Wahlbeobachtungsmissionen fallen in die Zuständigkeit des Hohen Vertreters/des EAD. Die Kommission ist unter Aufsicht des Hohen Vertreters in seiner Eigenschaft als Vizepräsident der Kommission für die finanzielle Abwicklung dieser Maßnahmen zuständig (6). Die hierfür zuständige Dienststelle der Kommission wird beim EAD angesiedelt.

Artikel 10

Sicherheit

1.   Der Hohe Vertreter beschließt nach Konsultation des im Beschluss 2001/264/EG des Rates genannten Ausschusses die Geheimschutzordnung für den EAD und trifft alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der EAD den Risiken für sein Personal, seine materiellen Vermögenswerte und seine Informationen wirksam entgegenwirkt und seinen Fürsorgepflichten nachkommt. Diese Ordnung gilt für das gesamte Personal des EAD und das gesamte Personal der Delegationen der Union, unabhängig vom Dienstverhältnis und von der Herkunft.

2.    Bis der Beschluss nach Absatz 1 ergangen ist,

wendet der EAD hinsichtlich des Schutzes von Verschlusssachen den Beschluss 2001/264/EG des Rates an;

wendet der EAD hinsichtlich anderer Sicherheitsaspekte den Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission an.

3.   Der EAD hat eine Stelle, die für Sicherheitsfragen zuständig ist und von den zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten unterstützt wird.

4.   Der Hohe Vertreter trifft alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Sicherheitsvorschriften im EAD, insbesondere in Bezug auf den Schutz von Verschlusssachen und auf Maßnahmen bei Verstößen von Mitgliedern des EAD-Personal gegen die Sicherheitsvorschriften. Der EAD lässt sich zu diesem Zweck vom Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates und von den einschlägigen Dienststellen der Kommission der Mitgliedstaaten beraten.

Artikel 11

Zugang zu Dokumenten, Archivierung und Datenschutz

1.   Der EAD wendet die Vorschriften in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission an. Der Hohe Vertreter legt die Durchführungsbestimmungen für den EAD fest.

2.   Der Generalsekretär des EAD organisiert das Archiv des Dienstes. Die einschlägigen Archive der in den EAD eingegliederten Abteilungen des Generalsekretariats des Rates und der Kommission werden ebenfalls in den EAD eingegliedert.

3.   Der EAD schützt natürliche Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr. Der Hohe Vertreter legt die Durchführungsbestimmungen für den EAD fest.

Artikel 12

Immobilien

1.   Das Generalsekretariat des Rates und die einschlägigen Dienststellen der Kommission treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, damit parallel zu den in Artikel 6a genannten Eingliederungen auch die für den Betrieb des EAD erforderlichen Gebäude des Rates und der Kommission übertragen werden können.

2.   Die Bedingungen, zu denen der Zentralverwaltung des EAD und den Delegationen der Union Immobilien zur Verfügung gestellt werden, werden vom Hohen Vertreter und dem Generalsekretariat des Rates bzw. der Kommission gemeinsam festgelegt.

Artikel 13

Schlussbestimmungen

1.   Der Hohe Vertreter, der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten sind für die Durchführung dieses Beschlusses verantwortlich und treffen alle dazu erforderlichen Maßnahmen.

2.   Der Hohe Vertreter legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission spätestens Ende 2011 einen Bericht über die Arbeitsweise des EAD vor. In diesem Bericht wird insbesondere die Durchführung der Bestimmungen des Artikels 9 und des Artikels 5 Absätze 3 und 10 behandelt.

3.     Bis Mitte 2013 nimmt der Hohe Vertreter eine Überprüfung der Arbeitsweise und Organisation des EAD vor, bei der unter anderem die Durchführung der Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 8 und 11 behandelt wird. Dieser Überprüfung werden erforderlichenfalls geeignete Vorschläge für eine Überarbeitung dieses Beschlusses beigefügt. In diesem Fall überarbeitet der Rat im Einklang mit Artikel 27 Absatz 3 EUV diesen Beschluss im Lichte der Überprüfung spätestens Anfang 2014 ▐.

4.   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Die Bestimmungen über die Haushaltsführung und die Personaleinstellung ▐ werden ▐ rechtswirksam, sobald die notwendigen Änderungen des Statuts und der Haushaltsordnung vorgenommen und der entsprechende Berichtigungshaushaltsplan verabschiedet worden sind. Es werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter, dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission getroffen und Konsultationen mit den Mitgliedstaaten durchgeführt , um einen reibungslosen Übergang sicherzustellen .

5.   Spätestens einen Monat nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses unterbreitet der Hohe Vertreter der Kommission einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des EAD einschließlich eines Stellenplans, damit die Kommission den Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vorlegen kann.

6.   Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am [Datum]

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. …

(2)  ABl. …

(3)   ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 28.

(4)   Artikel 98 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts wird wie folgt lauten: „Ab dem 1. Juli 2013 prüft die Anstellungsbehörde auch die Bewerbungen von Beamten anderer Organe, ohne einer dieser Kategorien Vorrang einzuräumen.“

(5)   ABl. L 327 vom 13.12.2007, S. 10.

(6)   Die Kommission wird eine Erklärung abgeben, wonach der Hohe Vertreter – unter uneingeschränkter Einhaltung der Haushaltsordnung – über die notwendigen Befugnisse in diesem Bereich verfügen wird.

Donnerstag, 8. Juli 2010
ANHANG

IN DEN EAD EINZUGLIEDERNDE ABTEILUNGEN UND AUFGABENBEREICHE (1)

Nachstehend werden alle Verwaltungseinheiten aufgelistet, die vollständig in den EAD eingegliedert werden. Dies präjudiziert weder den zusätzlichen Bedarf und die Zuweisung von Mitteln, die in den Verhandlungen über den Gesamthaushaltsplan für die Errichtung des EAD festgelegt werden, noch die Beschlüsse über die Bereitstellung von ausreichendem Personal für Unterstützungsaufgaben und der damit verbundenen Notwendigkeit von Dienstgütervereinbarungen zwischen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission und dem EAD.

1.   GENERALSEKRETARIAT DES RATES

Das Personal der nachstehend genannten Abteilungen und Aufgabenbereiche wird in seiner Gesamtheit in den EAD eingegliedert, mit Ausnahme einer sehr begrenzten Zahl von Bediensteten, die normale Aufgaben des Generalsekretariats des Rates im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erfüllen, und bestimmter besonderer Aufgabenbereiche, die nachstehend angegeben sind:

 

 

Direktion Krisenbewältigung und Planung (CMDP)

Ziviler Planungs- und Durchführungsstab (CPCC)

Militärstab der Europäischen Union (EUMS)

Unmittelbar der GD EUMS unterstellte Abteilungen

Direktion „Konzepte und Fähigkeiten“

Direktion „Aufklärung“

Direktion „Operationen“

Direktion „Logistik“

Direktion „Kommunikations- und Informationssysteme“

Lagezentrum der EU (SitCen)

Ausnahme:

SitCen-Personal, das die Akkreditierungsstelle für IT-Sicherheit unterstützt

 

Unmittelbar dem Generaldirektor unterstellte Referate

Direktion „Amerika und Vereinte Nationen“

Direktion „Westlicher Balkan, Osteuropa und Zentralasien“

Direktion „Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen“

Direktion „Parlamentarische Angelegenheiten im Bereich der GASP“

Verbindungsbüro in New York

Verbindungsbüro in Genf

 

2.   KOMMISSION (EINSCHLIESSLICH DELEGATIONEN)

Das Personal der nachstehend genannten Abteilungen und Aufgabenbereiche wird in seiner Gesamtheit in den EAD eingegliedert, mit Ausnahme einer begrenzten Zahl von Bediensteten, die nachstehend als Ausnahmen angegeben sind:

 

Alle Planstellen mit hierarchischer Funktion und das diesen unmittelbar beigeordnete Unterstützungspersonal

Direktion A (Krisenplattform und Politikkoordinierung in der GASP)

Direktion B (Multilaterale Beziehungen und Menschenrechte)

Direktion C (Nordamerika, Ostasien, Australien, Neuseeland, EWR, EFTA, San Marino, Andorra und Monaco)

Direktion D (Koordinierung der Europäischen Nachbarschaftspolitik)

Direktion E (Osteuropa, Südlicher Kaukasus, Zentralasiatische Republiken)

Direktion F (Naher und Mittlerer Osten, Südlicher Mittelmeerraum)

Direktion G (Lateinamerika)

Direktion H (Asien (außer Japan und Korea))

Direktion I (Mittelverwaltung, Information, interinstitutionelle Beziehungen)

Direktion K (Außendienst)

Direktion L (Strategie, Koordination und Analyse)

Task Force „Eastern Partnership“: (Arbeitsgruppe „Östliche Partnerschaft“)

Referat Relex-01 (Audit)

Ausnahmen:

für die Verwaltung von Finanzinstrumenten zuständiges Personal

für die Auszahlung von Gehältern und Vergütungen an das Personal in den Delegationen zuständiges Personal

 

Alle Delegationsleiter und stellvertretenden Delegationsleiter und das diesen unmittelbar beigeordnete Unterstützungspersonal

Alle politischen Abteilungen oder Einheiten und ihr Personal

Alle Abteilungen für Information und öffentliche Diplomatie und ihr Personal

Alle Verwaltungsabteilungen

Ausnahmen

für die Durchführung von Finanzinstrumenten zuständiges Personal

 

Direktion D (AKP II – West- und Zentralafrika, Karibik und ÜLG) mit Ausnahme der ÜLG-Task-Force

Direktion E (Horn von Afrika, Ostafrika und südliches Afrika, Indischer Ozean und Pazifik)

Referat CI (AKP I: Entwicklungshilfeprogrammierung und -verwaltung): für die Programmierung zuständiges Personal

Referat C2 (Panafrikanische Fragen und Institutionen, Gouvernance und Migration): für panafrikanische Beziehungen zuständiges Personal

Alle Planstellen mit hierarchischer Funktion und das diesen unmittelbar beigeordnete Unterstützungspersonal


(1)  Das einzugliedernde Personal wird vollständig im Rahmen der Rubrik 5 (Verwaltung) des mehrjährigen Finanzrahmens finanziert.

Donnerstag, 8. Juli 2010
ANHANG

ERKLÄRUNG DER HOHEN VERTRETERIN  (1) ÜBER DIE POLITISCHE RECHENSCHAFTSPFLICHT

Grundlage für die Beziehungen der Hohen Vertreterin zum Europäischen Parlament sind die Verpflichtungen zur Konsultation, Unterrichtung und Berichterstattung, die während der letzten Wahlperiode von dem damaligen Kommissionsmitglied für Außenbeziehungen, dem damaligen Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und dem turnusmäßig wechselnden Ratsvorsitz eingegangen worden sind. Bei Bedarf werden diese Verpflichtungen im Lichte der politischen Kontrollbefugnisse des Parlaments und der Neubestimmung der Rolle des Hohen Vertreters, wie sie in den Verträgen niedergelegt ist, sowie im Einklang mit Artikel 36 EUV angepasst.

Diesbezüglich gilt Folgendes:

1.

Im Bereich der GASP wird die Hohe Vertreterin die Auffassungen des Europäischen Parlaments zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen dieser Politik gemäß Artikel 36 EUV einholen. Jedweder Austausch von Meinungen im Vorfeld der Annahme von Mandaten und Strategien im Bereich der GASP wird in einem geeigneten Format stattfinden, das der Sensibilität und der Vertraulichkeit der erörterten Themen entspricht. In diesem Zusammenhang wird auch die Praxis Gemeinsamer Konsultationssitzungen mit den Vorständen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (AFET) und des Haushaltsausschusses (COBU) verstärkt werden. In diesen Sitzungen stattfindende Briefings werden insbesondere die aus dem EU-Haushalt finanzierten GASP-Missionen betreffen, und zwar sowohl die in Durchführung begriffenen als auch die in Vorbereitung befindlichen. Bei Bedarf können zusätzlich zu den regelmäßigen Sitzungen weitere Gemeinsame Konsultationssitzungen anberaumt werden. Für den Europäischen Auswärtigen Dienst werden (an allen diesen Sitzungen) neben dem ständigen Vorsitz des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees für diesen Politikbereich zuständige hohe Beamte teilnehmen.

2.

Die Ergebnisse der laufenden Verhandlungen über die Rahmenvereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über die Aushandlung internationaler Übereinkünfte werden von der Hohen Vertreterin für Übereinkünfte, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, entsprechend angewendet, sofern die Zustimmung des Parlaments erforderlich ist. Gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV wird das Europäische Parlament in allen Phasen des Verfahrens unverzüglich und umfassend unterrichtet, auch bei Übereinkünften, die im Rahmen der GASP geschlossen werden.

3.

Die Hohe Vertreterin wird die Praxis des vertieften Dialogs zu allen Dokumenten für die strategischen Planungsphasen der Finanzierungsinstrumente (mit Ausnahme des Europäischen Entwicklungsfonds) und der Übermittlung dieser Dokumente beibehalten. Dasselbe gilt für alle Konsultativdokumente, die den Mitgliedstaaten während der Vorbereitungsphase unterbreitet werden. Diese Praxis berührt nicht das Ergebnis der Verhandlungen über den Geltungsbereich und die Anwendung des Artikels 290 AEUV über delegierte Rechtsakte.

4.

Das derzeitige System der Bereitstellung vertraulicher Informationen über Missionen und Operationen im Rahmen der GSVP (über den nach Maßgabe der Interinstitutionellen Vereinbarung aus dem Jahre 2002 eingesetzten ESVP-Sonderausschuss des EP) wird beibehalten. Die Hohe Vertreterin kann anderen MdEP, die nach den geltenden Bestimmungen ordnungsgemäß zum Zugang zu Verschlusssachen ermächtigt sind, auch Zugang zu anderen Dokumenten im GASP-Bereich gewähren, sofern diese MdEP für die Ausübung ihrer institutionellen Aufgaben davon Kenntnis erhalten müssen und der Vorsitzende des AFET-Ausschusses sowie erforderlichenfalls der Präsident des EP einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Die Hohe Vertreterin wird in diesem Zusammenhang die bestehenden Bestimmungen über den Zugang der Mitglieder des Europäischen Parlaments zu Verschlusssachen im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik überprüfen und erforderlichenfalls entsprechende Anpassungen vorschlagen (Interinstitutionelle Vereinbarung zur ESVP aus dem Jahre 2002). Solange diese Anpassung nicht erfolgt ist, wird die Hohe Vertreterin über Übergangsmaßnahmen entscheiden, die sie für erforderlich hält, um ordnungsgemäß benannten und unterrichteten MdEP, die eine institutionelle Aufgabe ausüben, einen leichteren Zugang zu den oben erwähnten Informationen zu gewähren.

5.

Die Hohe Vertreterin wird Anträge des Europäischen Parlaments, wonach neu ernannte Delegationsleiter für Länder und Organisationen, die das Parlament für strategisch wichtig hält, vor Antritt ihres Amtes vor dem AFET-Ausschuss zu einem Meinungsaustausch (nicht zu einer Anhörung) erscheinen sollen, positiv bescheiden. Dasselbe gilt für die Sonderbeauftragten der Europäischen Union. Dieser Austausch von Meinungen wird in einem Format stattfinden, das mit der Hohen Vertreterin vereinbart wurde und das der Sensibilität und der Vertraulichkeit der angesprochenen Themen gerecht wird.

6.

Ist es der Hohen Vertreterin nicht möglich, an einer Aussprache im Plenum des Europäischen Parlaments teilzunehmen, so lässt sie sich durch ein Mitglied eines EU-Organs vertreten, und zwar bei Fragen, die ausschließlich oder überwiegend in den Zuständigkeitsbereich der Kommission fallen, durch ein Mitglied der Kommission und bei Fragen, die ausschließlich oder grundsätzlich in den Bereich der GASP fallen, durch ein Mitglied des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“. In letzterem Falle wird die Vertretung gemäß Artikel 26 der Geschäftsordnung des Rates entweder durch den turnusmäßig wechselnden Ratsvorsitz oder durch den Dreiervorsitz wahrgenommen. Das Europäische Parlament wird über die Entscheidung der Hohen Vertreterin bezüglich ihrer Vertretung unterrichtet.

7.

Die Hohe Vertreterin wird das Erscheinen von Delegationsleitern, Sonderbeauftragten der Europäischen Union, Leitern von GSVP-Missionen und hohen EAD-Beamten vor den einschlägigen parlamentarischen Ausschüssen und Unterausschüssen erleichtern, damit regelmäßige Briefings erfolgen können.

8.

Was die – von den Mitgliedstaaten finanzierten – Militäroperationen im Rahmen der GSVP betrifft, werden die Informationen vorbehaltlich einer Überarbeitung der Interinstitutionellen Vereinbarung von 2002 gemäß obiger Nummer 4 weiterhin über den durch diese Interinstitutionelle Vereinbarung eingesetzten ESVP-Sonderausschuss des EP bereitgestellt.

9.

Das Europäische Parlament wird zu der Feststellung und Planung von Wahlbeobachtungsmissionen und deren Nachbearbeitung gehört, was auch den haushaltspolitischen Prüfungsrechten des Parlaments in Bezug auf das entsprechende Finanzierungsinstrument, d.h. das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR), entspricht. Die Ernennung von EU-Chefbeobachtern erfolgt in Absprache mit der Koordinierungsgruppe Wahlen rechtzeitig vor Beginn einer Wahlbeobachtungsmission.

10.

Bei den anstehenden Beratungen über eine Aktualisierung der derzeitigen Vereinbarungen bezüglich der Finanzierung der GASP, wie sie in der Interinstitutionellen Vereinbarung aus dem Jahre 2006 über die Haushaltsdiziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung enthalten sind, wird die Hohe Vertreterin auf der Grundlage der Verpflichtung bezüglich der in Nummer 1 genannten Fragen eine aktive Rolle spielen. Das mit dem Vertrag von Lissabon eingeführte neue Haushaltsverfahren wird auf den GASP-Haushaltsplan uneingeschränkt angewendet. Die Hohe Vertreterin wird sich darüber hinaus für mehr Transparenz beim GASP-Haushaltsplan einsetzen, wozu u.a. die Möglichkeit gehört, größere GSVP-Missionen (wie die derzeitigen Missionen in Afghanistan, im Kosovo und in Georgien) im Haushaltsplan auszuweisen, wobei gleichzeitig die Flexibilität im Haushaltsplan gewahrt und die nötige Handlungskontinuität bei bereits eingeleiteten Missionen sichergestellt werden muss.

GRUNDZÜGE DER VON DER HOHEN VERTRETERIN IM PLENUM DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ABGEGEBENEN ERKLÄRUNG ÜBER DEN GRUNDSÄTZLICHEN AUFBAU DER ZENTRALVERWALTUNG DES EAD

Die Hohe Vertreterin wird im EAD die erforderlichen Dienste und Aufgabenbereiche einrichten, damit der EAD seine Ziele erreichen kann und die Fähigkeit der EU zu konsequentem auswärtigem Handeln gestärkt wird; hierbei sind Überschneidungen zu vermeiden. Sie wird, soweit erforderlich, dafür sorgen, dass der Haushaltsbehörde entsprechende Vorschläge unterbreitet werden.

Die Dienste und Aufgabenbereiche werden im Zeitverlauf an neue Prioritäten und Entwicklungen angepasst.

Von Beginn an wird es im EAD unter anderem die folgenden Verwaltungseinheiten geben:

eine Verwaltungseinheit, die die Hohe Vertreterin bei der Pflege ihrer institutionellen Beziehungen zum Europäischen Parlament, wie sie in den Verträgen und der Erklärung über die politische Rechenschaftspflicht niedergelegt sind, sowie zu den nationalen Parlamenten unterstützen wird;

eine Verwaltungseinheit, die sie in ihrer Aufgabe, ein konsequentes auswärtiges Handeln der Europäischen Union sicherzustellen, unterstützen wird. Diese Verwaltungseinheit wird unter anderem für die Vor- und Nachbereitung der regelmäßigen Zusammenkünfte der Hohen Vertreterin mit anderen Mitgliedern der Kommission sorgen. Die Verwaltungseinheit wird auf Dienststellenebene für die notwendige Interaktion und Abstimmung mit den zuständigen Dienststellen der Kommission bezüglich auswärtiger Aspekte interner Politikbereiche sorgen;

einen Generaldirektor für Haushalt und Verwaltung. Es wird sich hierbei um einen hohen Beamten des EAD mit einschlägiger Erfahrung in Haushalts- und Verwaltungsfragen der EU handeln.

Krisenbewältigung und Friedenskonsolidierung: Die GSVP-Strukturen werden Teil des EAD sein, so wie es vom Europäischen Rat im Oktober 2009 vereinbart wurde und im EAD-Beschluss vorgesehen ist. Um eine geeignete Struktur zu schaffen, werden die mit Krisenbewältigung und Friedenskonsolidierung betrauten einschlägigen Dienststellen der Kommission eingegliedert.

Die Hohe Vertreterin wird dafür sorgen, dass die in den EAD überführten einschlägigen Dienststellen der Kommission für Krisenreaktionsplanung und -programmierung, Konfliktverhütung und Friedenskonsolidierung mit den GSVP-Strukturen unter ihrer unmittelbaren Verantwortung und Aufsicht in einer geeigneten Struktur eng und unter Nutzung von Synergieeffekten zusammenarbeiten. Dies lässt selbstverständlich den speziellen Charakter der jeweiligen Politik (insbesondere ihren zwischenstaatlichen bzw. gemeinschaftlichen Charakter) unberührt.

Unter der unmittelbaren Aufsicht und Verantwortung der Hohen Vertreterin wird eine umfassende Koordinierung zwischen allen Dienststellen des EAD, insbesondere zwischen den GSVP-Strukturen und den anderen einschlägigen Dienststellen des EAD, sichergestellt, wobei die Eigenheiten dieser Strukturen geachtet werden.

Die Hohe Vertreterin wird für die notwendige Koordinierung zwischen den EU-Sonderbeauftragten und den einschlägigen Verwaltungseinheiten des EAD sorgen.

Die Hohe Vertreterin wird der Förderung der Menschenrechte und der verantwortungsvollen Staatsführung in der Welt hohe Priorität einräumen und sich für deren Verankerung im auswärtigen Handeln in allen Bereichen des EAD einsetzen. Es wird auf zentraler Ebene eine Struktur für Menschenrechte und Demokratie sowie entsprechende Stellen in allen einschlägigen EU-Delegationen geben; ihre Aufgabe wird es sein, die Menschenrechtslage zu beobachten und eine effektive Verwirklichung der Ziele der EU-Menschenrechtspolitik voranzutreiben.


(1)  Der in dieser Erklärung verwendete Begriff Hohe Vertreterin deckt alle Funktionen der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ab, die auch Vizepräsidentin der Europäischen Kommission und Präsidentin des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ ist, unbeschadet der besonderen Zuständigkeiten nach Maßgabe der von ihr ausgeübten besonderen Aufgaben.


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