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Document 52009AP0255

Gemeinschaftsregelung zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Durchführung einer Gemeinschaftsregelung zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (KOM(2008)0721 – C6-0510/2008 – 2008/0216(CNS))

OJ C 184E, 8.7.2010, p. 232–252 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 184/232


Mittwoch, 22. April 2009
Gemeinschaftsregelung zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik *

P6_TA(2009)0255

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Durchführung einer Gemeinschaftsregelung zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (KOM(2008)0721 – C6-0510/2008 – 2008/0216(CNS))

2010/C 184 E/60

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0721),

gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0510/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0253/2009),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

(4)

Derzeit sind die Kontrollbestimmungen über eine Vielzahl sich überschneidender und komplexer Rechtstexte verstreut. Einige Kontrollbereiche werden von den Mitgliedstaaten mangelhaft umgesetzt, was zur Folge hat , dass Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik unzureichend und uneinheitlich geahndet werden und so die Idee gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Fischer in der Gemeinschaft untergraben wird. Deshalb sollten die bestehende Regelung und alle daraus erwachsenden Verpflichtungen insbesondere durch den Abbau von Doppelvorschriften und Verwaltungsaufwand konsolidiert, gestrafft und vereinfacht werden.

(4)

Derzeit sind die Kontrollbestimmungen über eine Vielzahl sich überschneidender und komplexer Rechtstexte verstreut. Einige Kontrollbereiche werden von den Mitgliedstaaten mangelhaft umgesetzt, und die Kommission hat noch nicht alle erforderlichen Durchführungsverordnungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 vorgeschlagen. Dies hat zur Folge, dass Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik unzureichend und uneinheitlich geahndet werden und so die Idee gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Fischer in der Gemeinschaft untergraben wird. Deshalb sollten die bestehende Regelung und alle daraus erwachsenden Verpflichtungen insbesondere durch den Abbau von Doppelvorschriften und Verwaltungsaufwand konsolidiert, gestrafft und vereinfacht werden.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

 

(14a)

Die Gemeinsame Fischereipolitik umfasst die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen; daher werden alle Formen der Nutzung dieser Ressourcen gleich behandelt, unabhängig davon, ob es sich um gewerbliche oder nichtgewerbliche Tätigkeiten handelt. Es wäre diskriminierend, die gewerbliche Fischerei strikten Kontrollen und Beschränkungen zu unterwerfen und die nichtgewerbliche Fischerei weitgehend davon auszunehmen.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

(19)

Die Kontrolltätigkeiten und -verfahren sollten sich auf das Risikomanagement unter systematischer und umfassender Verwendung von Abgleichverfahren stützen.

(19)

Die Kontrolltätigkeiten und -verfahren sollten sich auf das Risikomanagement unter systematischer und umfassender Verwendung von Abgleichverfahren durch die Mitgliedstaaten stützen. Die Mitgliedstaaten sollten auch einschlägige Informationen untereinander austauschen.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

(24)

Es ist ein integriertes Meeresüberwachungsnetz zu schaffen, das die Überwachungs-, Identifizierungs- und Ortungssysteme miteinander verknüpft, die für die Sicherheit auf See, den Schutz der Meeresumwelt, die Fischereiaufsicht, Grenzkontrollen, die allgemeine Durchsetzung von Rechtsvorschriften und die Erleichterung des Handels eingesetzt werden. Dieses Netz muss die Möglichkeit bieten, zur Unterstützung einer zeitnahen Entscheidungsfindung laufend Informationen über maritime Tätigkeiten abzurufen. Hierdurch können die an der Überwachung beteiligten Behörden wirkungsvoller und kostengünstiger arbeiten. Zu diesem Zweck sollten die Daten, die mit den automatischen Schiffsidentifizierungssystemen, den Schiffsüberwachungssystemen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme und den Schiffsortungssystemen im Rahmen dieser Verordnung gesammelt wurden, an andere Behörden, die an den oben genannten Überwachungstätigkeiten beteiligt sind, weitergegeben und von diesen genutzt werden.

(24)

Es ist ein den unterschiedlichen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten angepasstes integriertes Meeresüberwachungsnetz zu schaffen, das die Überwachungs-, Identifizierungs- und Ortungssysteme miteinander verknüpft, die für die Sicherheit auf See, den Schutz der Meeresumwelt, die Fischereiaufsicht, Grenzkontrollen, die allgemeine Durchsetzung von Rechtsvorschriften und die Erleichterung des Handels eingesetzt werden. Dieses Netz muss die Möglichkeit bieten, zur Unterstützung einer zeitnahen Entscheidungsfindung laufend Informationen über maritime Tätigkeiten abzurufen. Hierdurch können die an der Überwachung beteiligten Behörden wirkungsvoller und kostengünstiger arbeiten. Zu diesem Zweck sollten die Daten, die mit den automatischen Schiffsidentifizierungssystemen, den Schiffsüberwachungssystemen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme und den Schiffsortungssystemen im Rahmen dieser Verordnung gesammelt wurden, an andere Behörden, die an den oben genannten Überwachungstätigkeiten beteiligt sind, weitergegeben und von diesen genutzt werden.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

(29)

Die Kommission sollte ermächtigt werden, bei Erschöpfung der Quote eines Mitgliedstaates oder der TAC insgesamt eine Fischerei schließen zu können. Außerdem sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Quoten zu kürzen bzw. die Quotenübertragung oder den Quotenaustausch zu verweigern, um die Erreichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik durch die Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(29)

Die Kommission sollte ermächtigt werden, bei Erschöpfung der Quote eines Mitgliedstaates oder der TAC insgesamt eine Fischerei schließen zu können.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

(34)

Die zur Einführung der vorliegenden Verordnung notwendigen Maßnahmen sollten im Einklang mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse angenommen werden. Alle Durchführungsbestimmungen, die die Kommission zur vorliegenden Verordnung erlässt, entsprechen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit .

(34)

Die zur Einführung der vorliegenden Verordnung notwendigen Maßnahmen sollten im Einklang mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse , geändert durch den Beschluss des Rates 2006/512/EG vom 17. Juli 2006, angenommen werden. Alle Durchführungsbestimmungen, die die Kommission zur vorliegenden Verordnung erlässt, entsprechen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit .

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39

(39)

Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es zur Erreichung des grundlegenden Ziels der Sicherstellung einer wirksamen Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik notwendig und angemessen, eine umfassende und einheitliche Kontrollregelung festzulegen. Diese Verordnung geht gemäß Artikel 5 Absatz 3 EG-Vertrag nicht über das für die Erreichung der verfolgten Ziele erforderliche Maß hinaus.

(39)

Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es zur Erreichung des grundlegenden Ziels der Sicherstellung einer wirksamen Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik notwendig und angemessen, eine umfassende und einheitliche Kontrollregelung festzulegen , wobei der Tatsache Rechnung zu tragen ist, dass sich die kleine, handwerkliche Fischerei ganz eindeutig von der industriellen Fischerei, der Subsistenzfischerei und der Freizeitfischerei unterscheidet und dass ein System von Kontrollverordnungen diese Unterschiede entsprechend berücksichtigen sollte . Diese Verordnung geht gemäß Artikel 5 Absatz 3 des EG-Vertrags nicht über das für die Erreichung der verfolgten Ziele erforderliche Maß hinaus.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1

Mit dieser Verordnung wird eine Gemeinschaftsregelung der Fischereiaufsicht, der Überwachung, Kontrolle und Durchsetzung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (nachstehend „gemeinschaftliche Kontrollregelung“) erlassen .

Mit dieser Verordnung wird eine Gemeinschaftsregelung der Fischereiaufsicht erlassen , deren Ziel es ist, die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten .

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Nummer 1

(1)

„Fangtätigkeit“: das Aufspüren von Fisch, das Ausbringen, Aufstellen und Einholen von Fanggerät, das Anbordnehmen von Fängen, das Umladen, das Anbordbehalten, das Verarbeiten an Bord, das Umsetzen und das Einsetzen in Käfige von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen;

(1)

„Fangtätigkeit“: das Aufspüren von Fisch, das Ausbringen, Aufstellen und Einholen von Fanggerät, das Anbordnehmen von Fängen, das Umladen, das Anbordbehalten, das Anlanden, das Verarbeiten an Bord, das Umsetzen und das Einsetzen in Käfige oder das Mästen von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen;

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Nummer 6 a (neu)

 

(6a)

„schwerer Verstoß“: die in Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates aufgeführten Tätigkeiten;

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 –Nummer 7 a (neu)

 

(7a )

„Freizeitfischerei“: nichtkommerzielle Fangtätigkeiten, bei denen lebende aquatische Ressourcen im Zuge von Freizeitbeschäftigungen oder zu sportlichen Zwecken ausgebeutet werden, u. a. in Form von Freizeitangeln, Sportfischerei, Wettfischen bzw. -angeln und anderen Formen der Freizeitfischerei;

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Nummer 8

(8)

„Fangerlaubnis“: die zusätzlich zur Fanglizenz für ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft erteilte Genehmigung, in Gemeinschaftsgewässern generell Fischfang zu betreiben und/oder bestimmte Fangtätigkeiten in einem angegebenen Zeitraum, einem vorgegebenen Gebiet oder für eine bestimmte Fischerei unter spezifischen Bedingungen auszuüben;

(8)

„Fangerlaubnis“: die zusätzlich zur Fanglizenz für ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft erteilte Genehmigung, Fischfang zu betreiben und/oder bestimmte Fangtätigkeiten in einem angegebenen Zeitraum, einem vorgegebenen Gebiet oder für eine bestimmte Fischerei unter spezifischen Bedingungen auszuüben;

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Nummer 17

(17)

„Verarbeitung“: Behandlung, der Erzeugnisse einer bestimmten Aufmachung unterzogen wurden. Hierzu gehört Säubern, Filetieren, Kühlen, Verpacken, Eindosen, Gefrieren, Räuchern, Salzen, Garen, Marinieren, Trocknen oder jede andere Art der Zubereitung von Fisch für den Markt;

(17)

„Verarbeitung“: Behandlung, der Erzeugnisse einer bestimmten Aufmachung unterzogen wurden. Hierzu gehört Filetieren, Verpacken, Eindosen, Gefrieren, Räuchern, Salzen, Garen, Marinieren, Trocknen oder jede andere Art der Zubereitung von Fisch für den Markt;

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

1.   Die Mitgliedstaaten überwachen die Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich der Gemeinsamen Fischereipolitik fallen, von natürlichen oder juristischen Personen auf ihrem Hoheitsgebiet oder in den Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit, insbesondere Fischfang, Umladungen, Einsetzen von Fisch in Käfige oder Aquakulturanlagen einschließlich Mastanlagen, Anlandungen, Einfuhr, Transport, Vermarktung und Lagerung von Fischereierzeugnissen.

1.   Die Mitgliedstaaten überwachen die Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich der Gemeinsamen Fischereipolitik fallen, von natürlichen oder juristischen Personen auf ihrem Hoheitsgebiet oder in den Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit, insbesondere Fischfang, Aktivitäten im Bereich der Aquakultur, Umladungen, Einsetzen von Fisch in Käfige oder Aquakulturanlagen einschließlich Mastanlagen, Anlandungen, Einfuhr, Transport, Vermarktung und Lagerung von Fischereierzeugnissen.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 4

4.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Fischereiaufsicht ohne jede Diskriminierung zwischen kontrollierten Sektoren, Schiffen oder Personen auf der Grundlage eines Risikomanagements durchgeführt wird.

4.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Fischereiaufsicht ohne jede Diskriminierung zwischen Sektoren, Schiffen oder Personen auf der Grundlage eines Risikomanagements durchgeführt wird.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3

3.   Der Flaggenmitgliedstaat setzt die Fanglizenz eines Schiffes, dessen vorübergehende Stilllegung von besagtem Mitgliedstaat beschlossen wurde und dessen Fangerlaubnis gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ausgesetzt wurde, vorübergehend aus.

3.   Der Flaggenmitgliedstaat setzt die Fanglizenz eines Schiffes, dessen vorübergehende Stilllegung von besagtem Mitgliedstaat beschlossen wurde und dessen Fangerlaubnis gemäß Artikel 45 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ausgesetzt wurde, vorübergehend aus.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 4

4.   Der Flaggenmitgliedstaat entzieht einem Schiff, das Gegenstand einer Kapazitätsabbaumaßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ist oder dessen Fangerlaubnis gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 entzogen wurde, die Fanglizenz endgültig.

4.   Der Flaggenmitgliedstaat entzieht einem Schiff, das Gegenstand einer Kapazitätsabbaumaßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ist oder dessen Fangerlaubnis gemäß Artikel 45 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 entzogen wurde, die Fanglizenz endgültig.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe f

f)

Fischerei mit Grundfanggeräten in Gebieten außerhalb der Zuständigkeit von regionalen Fischereiorganisationen;

f)

Fischerei mit Grundfanggeräten in internationalen Gewässern außerhalb der Zuständigkeit von regionalen Fischereiorganisationen; es ist eine Liste der Geräte zu erstellen, für die diese Vorschrift gilt;

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2

2.   Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 10 m haben an Bord ein betriebsbereites Gerät, das in regelmäßigen Abständen Positionsdaten übermittelt und so die automatische Ortung und die Identifizierung des Schiffes durch das Schiffsüberwachungssystem ermöglicht. Außerdem muss das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats über dieses Gerät Daten vom Fischereifahrzeug erfragen können. Für Schiffe von über 10 m bis 15 m Länge über alles gilt dieser Absatz ab 1. Januar 2012 .

2.   Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 10 m haben an Bord ein betriebsbereites Gerät, das in regelmäßigen Abständen Positionsdaten übermittelt und so die automatische Ortung und die Identifizierung des Schiffes durch das Schiffsüberwachungssystem ermöglicht. Außerdem muss das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats über dieses Gerät Daten vom Fischereifahrzeug erfragen können. Für Schiffe von über 10 m bis 15 m Länge über alles gilt dieser Absatz ab 1. Juli 2013 .

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 a (neu)

 

2a.     Die finanzielle Hilfe für den Einbau von Geräten des Schiffsüberwachungssystems ist gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 förderfähig. Die Kofinzanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt beträgt 80 %.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 6 – Buchstabe a

a)

ausschließlich im Küstenmeer des Flaggenstaates tätig sind oder

a)

ausschließlich im Küstenmeer des Flaggenstaates tätig sind und

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2

2.   Die Kommission kann von einem Mitgliedstaat verlangen, für eine bestimmte Fischerei und einen bestimmten Zeitraum ein Schiffsortungssystem einzusetzen.

2.   Die Kommission kann nach Vorlage dokumentierter Beweise für die Nichtdurchführung der Überwachungsmaßnahmen oder nach Vorlage wissenschaftlicher Berichte von einem Mitgliedstaat verlangen, für eine bestimmte Fischerei und einen bestimmten Zeitraum ein Schiffsortungssystem einzusetzen.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3

3.   Die erlaubte Toleranzspanne bei den Schätzungen der Mengen an Bord (in Kilogramm) beträgt 5 % der im Logbuch eingetragenen Zahlen.

3.   Die erlaubte Toleranzspanne bei den Schätzungen der Mengen an Bord (in Kilogramm) beträgt 10 % der im Logbuch eingetragenen Zahlen.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 a (neu)

 

1a.     Die finanzielle Hilfe für die Installation von elektronischen Logbüchern ist gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 förderfähig. Die Kofinzanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt beträgt 80 %.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2

2.   Absatz 1 gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit einer Länge von über 15 m bis zu einer Länge über alles von 24 m ab 1. Juli 2011 und für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit einer Länge über 10 m bis zu einer Länge über alles von 15 m ab 1. Januar 2012 . Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles bis zu 15 m können von den Bestimmungen in Absatz 1 ausgenommen werden, wenn sie

2.   Absatz 1 gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit einer Länge von über 15 m bis zu einer Länge über alles von 24 m ab 1. Juli 2011 und für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit einer Länge über 10 m bis zu einer Länge über alles von 15 m ab 1. Juli 2013 . Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles bis zu 15 m können von den Bestimmungen in Absatz 1 ausgenommen werden, wenn sie

a)

ausschließlich im Küstenmeer des Flaggenmitgliedstaats eingesetzt sind oder

a)

ausschließlich im Küstenmeer des Flaggenmitgliedstaats eingesetzt werden und

b)

zu keinem Zeitpunkt zwischen Auslaufen aus dem Hafen und Rückkehr in den Hafen länger als 24 Stunden auf See sind.

b)

zu keinem Zeitpunkt zwischen Auslaufen aus dem Hafen und Rückkehr in den Hafen länger als 24 Stunden auf See sind.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 – Einleitung

1.    Unbeschadet besonderer Bestimmungen in Mehrjahresplänen teilen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft oder ihre Vertreter den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Hafen oder Anlandevorrichtungen sie nutzen möchten, mindestens vier Stunden vor der geschätzten Ankunft im Hafen, sofern die zuständigen Behörden nicht Erlaubnis für ein früheres Einlaufen gegeben haben, folgende Angaben mit:

1.    Wenn sie Arten an Bord haben, für die Fang- oder Aufwandsbeschränkungen gelten, teilen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft oder ihre Vertreter unbeschadet besonderer Bestimmungen in Mehrjahresplänen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Hafen oder Anlandevorrichtungen sie nutzen möchten, mindestens vier Stunden vor der geschätzten Ankunft im Hafen, sofern die zuständigen Behörden nicht Erlaubnis für ein früheres Einlaufen gegeben haben, folgende Angaben mit:

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe d

d)

Daten der Fangreise und Gebiete, in denen die Fänge getätigt wurden;

d)

Daten der Fangreise und Gebiete, in denen die Fänge getätigt wurden; die Angaben über das Gebiet weisen den gemäß Artikel 14 Absatz 1 geforderten Detaillierungsgrad auf;

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe f

f)

Mengen der an Bord behaltenen Arten einschließlich Nullfänge ;

f)

Mengen der an Bord behaltenen Art;

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 4

4.    Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 111 bestimmte Fischereifahrzeugkategorien unter Berücksichtigung, unter anderem, der Art der Fischereierzeugnisse und der Entfernung zwischen den Fanggründen, den Anlandeplätzen und den Häfen, in denen die fraglichen Schiffe registriert sind, von der Verpflichtung nach Absatz 1 für einen begrenzten, verlängerbaren Zeitraum ausnehmen oder für die Anmeldung andere Zeitvorgaben machen.

4.    Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission für bestimmte Fischereifahrzeugkategorien unter Berücksichtigung, unter anderem, der Art der Fischereierzeugnisse und der Entfernung zwischen den Fanggründen, den Anlandeplätzen und den Häfen, in denen die fraglichen Schiffe registriert sind, andere Zeitvorgaben für die nach Absatz 1 erforderliche Anmeldung machen.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 4 a (neu)

 

4a.     Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Hafen oder Anlandevorrichtungen der Kapitän nutzen möchte, wofür der Kapitän mindestens vier Stunden vor der geschätzten Ankunft im Hafen eine Genehmigung beantragt hat, erteilen innerhalb von zwei Stunden nach Eingang des Antrags dem Kapitän des Fischereifahrzeugs die beantragte Genehmigung.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 3

3.   In der Umladeerklärung sind die umgeladenen Mengen von Fischereierzeugnissen nach Arten angegeben, Datum und Fangplatz für jeden Fang, die Namen der beteiligten Schiffe sowie der Umlade- und Bestimmungshafen. Die Kapitäne beider Schiffe bürgen für die Richtigkeit der Angaben in den Erklärungen.

3.   In der Umladeerklärung sind die umgeladenen Mengen von Fischereierzeugnissen nach Arten angegeben, Datum und Fangplatz für jeden Fang, die Namen der beteiligten Schiffe sowie der Umlade- und Bestimmungshafen. Die Kapitäne beider Schiffe bürgen für die Richtigkeit der Angaben in den Erklärungen. Die Angaben über das Gebiet weisen den gemäß Artikel 14 Absatz 1 geforderten Detaillierungsgrad auf.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 4

4.     Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 111 bestimmte Fischereifahrzeugkategorien unter Berücksichtigung, unter anderem, der Art der Fischereierzeugnisse und der Entfernung zwischen den Fanggründen, den Anlandeplätzen und den Häfen, in denen die fraglichen Schiffe registriert sind, von der Verpflichtung nach Absatz 1 für einen begrenzten, verlängerbaren Zeitraum ausnehmen oder für die Anmeldung andere Zeitvorgaben machen.

entfällt

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 4

4.     Bei Erteilung der Anlandegenehmigung vergeben die zuständigen Behörden eine einmalige Anlandungsnummer und teilen diese dem Schiffskapitän mit. Wird die Anlandung unterbrochen, muss vor der Wiederaufnahme eine Erlaubnis eingeholt werden.

entfällt

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 2

2.   Unbeschadet besonderer Bestimmungen in Mehrjahresplänen übermittelt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von über 10 m oder sein Vertreter die Angaben der Anlandeerklärung den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats binnen zwei Stunden nach Abschluss der Anlandung elektronisch.

2.   Unbeschadet besonderer Bestimmungen in Mehrjahresplänen übermittelt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von über 10 m oder sein Vertreter die Angaben der Anlandeerklärung den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats binnen sechs Stunden nach Abschluss der Anlandung elektronisch.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 4

4.   Absatz 2 gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft von über 15 m Länge bis zu einer Länge über alles von 24 m ab 1. Juli 2011 und für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft von über 10 m Länge bis zu einer Länge über alles von 15 m ab 1. Januar 2012 . Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles bis zu 15 m können von den Bestimmungen des Absatzes 2 ausgenommen werden, wenn sie

4.   Absatz 2 gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft von über 15 m Länge bis zu einer Länge über alles von 24 m ab 1. Juli 2011 und für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft von über 10 m Länge bis zu einer Länge über alles von 15 m ab 1. Juli 2013 . Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles bis zu 15 m können von den Bestimmungen des Absatzes 2 ausgenommen werden, wenn sie

a)

ausschließlich im Küstenmeer des Flaggenmitgliedstaats eingesetzt werden oder

a)

ausschließlich im Küstenmeer des Flaggenmitgliedstaats eingesetzt werden und

b)

zu keiner Zeit zwischen Auslaufen aus dem Hafen und Rückkehr in den Hafen länger als 24 Stunden auf See sind.

b)

zu keiner Zeit zwischen Auslaufen aus dem Hafen und Rückkehr in den Hafen länger als 24 Stunden auf See sind.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 5

5.   Für Schiffe, die von der Anforderung nach Absatz 2 ausgenommen sind, füllt der Schiffskapitän oder sein Vertreter bei der Anlandung eine Anlandeerklärung aus und übermittelt sie baldmöglichst und nicht später als 24 Stunden nach der Anlandung an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Anlandung erfolgt ist.

5.   Für Schiffe, die von der Anforderung nach Absatz 2 ausgenommen sind, füllt der Schiffskapitän oder sein Vertreter bei der Anlandung eine Anlandeerklärung aus und übermittelt sie baldmöglichst und nicht später als 24 Stunden nach der Anlandung an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Anlandung erfolgt ist , die sie unverzüglich an den Flaggenmitgliedstaat weiterleiten .

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 1

1.   Jeder Mitgliedstaat zeichnet alle im vorliegenden Kapitel erwähnten einschlägigen Fangdaten, zu Fangmengen ebenso wie zum Fischereiaufwand, auf und hebt die Originaldaten nach Maßgabe einzelstaatlicher Vorschriften für einen Zeitraum von drei Jahren oder länger auf.

1.   Jeder Mitgliedstaat zeichnet alle im vorliegenden Kapitel erwähnten einschlägigen Fangdaten zu Fangmengen , Rückwürfen ebenso wie zum Fischereiaufwand auf und hebt die Originaldaten nach Maßgabe einzelstaatlicher Vorschriften für einen Zeitraum von drei Jahren oder länger auf. Die Daten auf elektronischen Datenträgern werden mindestens 10 Jahre lang aufbewahrt.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 3

3.   Alle Fänge von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft aus einem quotengebundenen Bestand oder einer quotengebundenen Bestandsgruppe werden unabhängig vom Ort der Anlandung auf die Quote angerechnet, über die der Flaggenmitgliedstaat für besagten Bestand oder besagte Bestandsgruppe verfügt.

3.   Alle Fänge und Rückwürfe von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft aus einem quotengebundenen Bestand oder einer quotengebundenen Bestandsgruppe werden unabhängig vom Ort der Anlandung auf die Quote angerechnet, über die der Flaggenmitgliedstaat für besagten Bestand oder besagte Bestandsgruppe verfügt.

Abänderung 39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 3

3.   Der Mitgliedstaat veröffentlicht seine Entscheidung nach Absatz 2 und teilt sie unverzüglich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit . Die Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C). Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung tragen die anderen Mitgliedstaaten dafür Sorge , dass Schiffe unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaats in ihren Gewässern oder auf ihrem Hoheitsgebiet keinen Fisch aus dem betreffenden Bestand oder der betreffenden Bestandsgruppe mehr an Bord behalten, anlanden, in Käfige einsetzen oder umladen.

3.   Der Mitgliedstaat veröffentlicht seine Entscheidung nach Absatz 2 und teilt sie unverzüglich der Kommission mit, die die anderen Mitgliedstaaten darüber informiert . Die Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C). Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung vergewissern sich die anderen Mitgliedstaaten anhand der entsprechenden Unterlagen , dass Schiffe unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaats in ihren Gewässern oder auf ihrem Hoheitsgebiet keinen nach dem Zeitpunkt der Schließung gefangenen Fisch aus dem betreffenden Bestand oder der betreffenden Bestandsgruppe mehr an Bord behalten, anlanden, in Käfige einsetzen oder umladen.

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 3

3.   Die Abzüge und die entsprechenden Zuschläge erfolgen unter vorrangiger Berücksichtigung der Arten und Gebiete, für die die Fangmöglichkeiten festgelegt worden sind. Abzüge und Zuschläge können in dem Jahr, in dem der Nachteil entstanden ist, oder in einem der folgenden Jahre vorgenommen werden.

3.   Die Abzüge und die entsprechenden Zuschläge erfolgen unter vorrangiger Berücksichtigung der Arten und Gebiete, für die die Fangmöglichkeiten festgelegt worden sind. Abzüge und Zuschläge können in dem Jahr, in dem der Nachteil entstanden ist, oder im folgenden Jahr vorgenommen werden.

Abänderung 41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 a (neu)

 

Artikel 28a

Übertragung nicht ausgeschöpfter Quoten

1.     Wenn die Gesamtheit oder ein Teil der Quoten eines Mitgliedstaats während des Jahres, für das sie gewährt wurden, nicht in Anspruch genommen werden, können sie im selben Jahr von anderen Mitgliedstaaten genutzt werden. Die Kommission informiert zunächst die betreffenden Mitgliedstaaten und bittet sie um Bestätigung, dass sie diese Fangmöglichkeiten nicht nutzen werden. Nach Bestätigung durch den betreffenden Mitgliedstaat nimmt die Kommission eine Schätzung der insgesamt nicht genutzten Fangmöglichkeiten vor und übermittelt diese Schätzung den Mitgliedstaaten, bevor sie in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten über die Neuaufteilung der Fangmöglichkeiten beschließt.

2.     Die Übermittlung von Anträgen gemäß diesem Artikel lässt die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten oder den Austausch dieser Fangmöglichkeiten unter den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 unberührt.

3.     Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und insbesondere zur Festlegung der Bedingungen für die Inanspruchnahme oder Übertragung der Quoten werden nach dem Verfahren des Artikels 111 erlassen.

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33

Artikel 33

Umladungen im Hafen

Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die in Fischereien Fischfang betreiben, für die ein Mehrjahresplan gilt, laden ihre Fänge nicht auf ein anderes Schiff oder Fahrzeug um, ohne ihre Fänge vorher anzulanden, damit sie in einem Auktionszentrum oder einer anderen von den Mitgliedstaaten zugelassenen Einrichtung gewogen werden.

entfällt

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 4 a (neu)

 

4a.     Die Mitgliedstaaten können einen Hafen bezeichnen, der die Kriterien gemäß Absatz 4 nicht erfüllt, um zu vermeiden, dass die Schiffe einen Hafen anlaufen müssen, der mehr als 50 Meilen entfernt ist.

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 2 – Einleitung

2.   In Fischereien, in denen mehr als zwei Arten von Fanggerät an Bord mitgeführt werden dürfen , wird das nicht verwendete Gerät wie nachstehend beschrieben so verstaut, dass es nicht ohne weiteres eingesetzt werden kann:

2.   In Fischereien, in denen mehr als eine Art von Fanggerät an Bord mitgeführt werden darf , wird das nicht verwendete Gerät wie nachstehend beschrieben so verstaut, dass es nicht ohne weiteres eingesetzt werden kann:

Abänderung 45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 1

1.   Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs zeichnet alle Rückwurfmengen über 15 kg Lebendgewichtäquivalent auf und teilt diese Angaben seinen zuständigen Behörden unverzüglich und möglichst auf elektronischem Weg mit.

1.   Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs zeichnet alle Rückwurfmengen über 15 kg Lebendgewichtäquivalent pro Hol und pro Reise auf und teilt diese Angaben seinen zuständigen Behörden unverzüglich und möglichst auf elektronischem Weg mit. Die Kommission prüft eine Regelung, wonach zum Zweck der Einhaltung dieser Verordnung eine Video-Überwachungsausrüstung eingebaut wird. Die Freilassung von Fischen in der Freizeitfischerei gilt nicht als Rückwurf oder Mortalität im Sinne dieser Verordnung.

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42

Für Schiffe, die mit einem Schiffsüberwachungssystem (VMS) ausgerüstet sind, überprüfen die Mitgliedstaaten systematisch anhand der VMS-Daten und, soweit verfügbar, anhand von Beobachterdaten, dass die Angaben, die im Fischereiüberwachungszentrum eingehen, den im Logbuch aufgezeichneten Tätigkeiten entsprechen. Ein derartiger Datenabgleich wird in Computer-lesbarem Format aufgezeichnet und für einen Zeitraum von drei Jahren aufbewahrt.

Für Schiffe, die mit einem Schiffsüberwachungssystem (VMS) ausgerüstet sind, überprüfen die Mitgliedstaaten systematisch anhand der VMS-Daten und, soweit verfügbar, anhand von Beobachterdaten, dass die Angaben, die im Fischereiüberwachungszentrum eingehen, den im Logbuch aufgezeichneten Tätigkeiten entsprechen. Ein derartiger Datenabgleich wird in Computer-lesbarem Format aufgezeichnet und für einen Zeitraum von zehn Jahren aufbewahrt.

Abänderung 47

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel IV – Abschnitt 4

Echtzeit-Schließung von Fischereien

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 1

1.   Freizeitfischerei per Boot in Gemeinschaftsgewässern auf einen Bestand, für den ein Mehrjahresplan gilt, unterliegt einer Genehmigung, die der Flaggenmitgliedstaat für das betreffende Schiff erteilt .

1.   Freizeitfischerei , die von Bord eines Schiffs in Meeresgewässern der Gemeinschaft auf einen Bestand betrieben wird, für den ein mehrjähriger Wiederauffüllungsplan gilt, kann von dem Mitgliedstaat, in dessen Gewässern sie erfolgt, evaluiert werden . Die Fischerei, die mit Handangeln von Land aus betrieben wird, ist davon ausgenommen.

Abänderung 49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 2

2.    Fänge der Freizeitfischerei aus Beständen, für die Mehrjahrespläne gelten, werden vom Flaggenmitgliedstaat erfasst .

2.    Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten eine Folgenabschätzung für die Freizeitfischerei in ihren Gewässern vornehmen und diese Informationen der Kommission übermitteln. Der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission bestimmen auf der Grundlage eines Gutachtens des Wissenschaftlich-Technischen und Wirtschaftlichen Fischereiausschusses, welche Freizeitfischereitätigkeiten erhebliche Auswirkungen auf diese Bestände haben . Für Fischereien mit erheblichen Auswirkungen erarbeitet der betreffende Mitgliedstaat in enger Absprache mit der Kommission ein Überwachungssystem, mit dem die Gesamtfänge der Freizeitfischerei für jeden einzelnen Bestand genau ermittelt werden können. Die Freizeitfischerei muss den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik gerecht werden.

Abänderung 50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 3

3.   Fänge von Arten, für die Mehrjahrespläne gelten , durch Freizeitfischerei werden auf die betreffenden Quoten des Flaggenmitgliedstaats angerechnet. Die betreffenden Mitgliedstaaten setzen einen Anteil ihrer Quoten fest , der ausschließlich für die Freizeitfischerei genutzt wird.

3.    Wird festgestellt, dass eine Freizeitfischereitätigkeit erhebliche Auswirkungen hat, so werden die Fänge auf die betreffende Quote des Flaggenmitgliedstaats angerechnet. Der betreffende Mitgliedstaat kann einen Anteil seiner Quote festsetzen , der ausschließlich für die betreffende Freizeitfischerei genutzt wird.

Abänderung 51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 3

3.    Wurde für eine bestimmte Art eine Mindestgröße festgesetzt, müssen die für den Verkauf, die Lagerung oder den Transport zuständigen Marktteilnehmer in der Lage sein, den geografischen Ursprung der Erzeugnisse mit Angabe von Untergebiet, Division oder Unterdivision oder gegebenenfalls statistischem Rechteck, in denen Fangbeschränkungen aufgrund von Gemeinschaftsvorschriften gelten, nachzuweisen.

3.    Die für den Verkauf, die Lagerung oder den Transport zuständigen Marktteilnehmer müssen in der Lage sein, den geografischen Ursprung der Erzeugnisse mit dem gemäß Artikel 14 Absatz 1 geforderten Detaillierungsgrad nachzuweisen.

Abänderung 52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)

 

da)

das Fanggebiet mit dem gemäß Artikel 14 Absatz 1 geforderten Detaillierungsgrad;

Abänderung 53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 1

1.   Eingetragene Käufer, eingetragene Fischauktionen oder andere Einrichtungen oder Personen, die für die Erstvermarktung der in einem Mitgliedstaat angelandeten Fischereierzeugnisse zuständig sind, übermitteln den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet der Erstverkauf erfolgt, binnen 2 Stunden nach dem Erstverkauf elektronisch einen Verkaufsbeleg. Ist dieser Mitgliedstaat nicht der Flaggenstaat des Schiffes, das den Fisch angelandet hat, so wird sichergestellt, dass den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats bei Eingang der Angaben eine Kopie des Verkaufsbelegs übermittelt wird. Die genannten Käufer, Fischauktionen, Einrichtungen oder Personen bürgen für die Richtigkeit des Verkaufsbelegs.

1.   Eingetragene Käufer, eingetragene Fischauktionen oder andere Einrichtungen oder Personen, die für die Erstvermarktung der in einem Mitgliedstaat angelandeten Fischereierzeugnisse zuständig sind, übermitteln den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet der Erstverkauf erfolgt, binnen 6 Stunden nach dem Erstverkauf elektronisch einen Verkaufsbeleg. Ist dieser Mitgliedstaat nicht der Flaggenstaat des Schiffes, das den Fisch angelandet hat, so wird sichergestellt, dass den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats bei Eingang der Angaben unverzüglich eine Kopie des Verkaufsbelegs übermittelt wird. Die genannten Käufer, Fischauktionen, Einrichtungen oder Personen bürgen für die Richtigkeit des Verkaufsbelegs.

Abänderung 54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Buchstabe e

e)

einschlägige Bezeichnung oder FAO-Code jeder Art und deren geografischer Ursprung mit Angabe von Untergebiet oder Division oder Unterdivision, in der Fangbeschränkungen aufgrund von Gemeinschaftsvorschriften gelten ;

e)

einschlägige Bezeichnung oder FAO-Code jeder Art und deren geografischer Ursprung mit dem gemäß Artikel 14 Absatz 1 geforderten Detaillierungsgrad ;

Abänderung 55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Buchstabe e a (neu)

 

ea)

Menge jeder Art in Kilogramm Lebendgewicht;

Abänderung 56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 63 – Absatz 6

6.   Die Flaggenmitgliedstaaten tragen alle Kosten des Einsatzes von Beobachtern nach diesem Artikel. Die Mitgliedstaaten können diese Kosten ganz oder zum Teil den Betreibern der Schiffe, die unter ihrer Flagge in der betreffenden Fischerei tätig sind, in Rechnung stellen.

6.   Die Flaggenmitgliedstaaten und die Kommission tragen alle Kosten des Einsatzes von Beobachtern nach diesem Artikel.

Abänderung 57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 69

Die Mitgliedstaaten richten eine elektronische Datenbank ein, in die alle Inspektions- und Überwachungsberichte, die von ihren Beamten erstellt wurden, hochgeladen werden.

Die Mitgliedstaaten richten eine elektronische Datenbank ein, in die alle Inspektions- und Überwachungsberichte, einschließlich Beobachterberichte, die von ihren Beamten erstellt wurden, hochgeladen werden.

Abänderung 58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 78

Der inspizierende Mitgliedstaat kann die Verfolgung des Verstoßes auch den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats der Registrierung oder dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Täter besitzt, übertragen, wenn dies im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat erfolgt und davon ausgegangen werden kann, dass sich das in Artikel 81 Absatz 2 genannte Ergebnis auf diese Weise leichter erreichen lässt.

Der inspizierende Mitgliedstaat kann die Verfolgung des Verstoßes auch den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Täter besitzt, übertragen, wenn dies im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat erfolgt und davon ausgegangen werden kann, dass sich das in Artikel 81 Absatz 2 genannte Ergebnis auf diese Weise leichter erreichen lässt.

Abänderung 59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 82 – Absatz 1

1.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass eine natürliche Person, die einen schweren Verstoß begangen hat, oder eine juristische Person, die für einen schweren Verstoß haftbar gemacht wird, nach Maßgabe der in Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 vorgesehenen Sanktionen und Maßnahmen mit einer wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Verwaltungsstrafe belegt wird.

1.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass eine natürliche Person, die einen schweren Verstoß begangen hat, oder eine juristische Person, die für einen schweren Verstoß haftbar gemacht wird, nach Maßgabe der in Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 vorgesehenen Sanktionen und Maßnahmen grundsätzlich mit einer wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Verwaltungsstrafe belegt wird.

Abänderung 61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 82 – Absatz 6 a (neu)

 

6a.     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Marktteilnehmer, die für einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik haftbar gemacht wurden, vom Zugang zum Europäischen Fischereifonds, partnerschaftlichen Fischereiabkommen und anderen öffentlichen Beihilfen ausgeschlossen werden. Neben den in diesem Kapitel vorgesehenen Sanktionen werden weitere Sanktionen auferlegt bzw. Maßnahmen ergriffen, insbesondere Rückzahlung der öffentlichen Beihilfen oder Zuschüsse, die IUU-Fischereifahrzeuge während des entsprechenden Finanzierungszeitraums erhalten haben.

Abänderung 62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 84 – Absatz 1

1.   Die Mitgliedstaaten wenden ein Strafpunktesystem an, wonach der Inhaber einer Fangerlaubnis, der einen Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik begangen hat, eine angemessene Anzahl von Strafpunkten erhält.

1.   Die Mitgliedstaaten wenden ein Strafpunktesystem an, wonach der Inhaber einer Fangerlaubnis, der einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik begangen hat, eine angemessene Anzahl von Strafpunkten erhält.

Abänderung 63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 84 – Absatz 2

2.   Hat eine natürliche Person einen Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik begangen oder wird eine juristische Person für einen Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik haftbar gemacht, erhält der Inhaber der Fangerlaubnis infolge des Verstoßes eine angemessene Anzahl von Strafpunkten. Der Inhaber der Fangerlaubnis kann nach nationalen Vorschriften ein Überprüfungsverfahren verlangen.

2.   Hat eine natürliche Person einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik begangen oder wird eine juristische Person für einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik haftbar gemacht, erhält der Inhaber der Fangerlaubnis infolge des schweren Verstoßes eine angemessene Anzahl von Strafpunkten. Der Inhaber der Fangerlaubnis kann nach nationalen Vorschriften ein Überprüfungsverfahren verlangen.

Abänderung 64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 84 – Absatz 2 a (neu)

 

2a.     Solange der Inhaber einer Fangerlaubnis Strafpunkte hat, erhält er während dieses Zeitraums weder gemeinschaftliche Beihilfen noch nationale öffentliche Fördermittel.

Abänderung 65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 84 – Absatz 4

4.     Bei einem schweren Verstoß beträgt die Anzahl verhängter Strafpunkte mindestens die Hälfte der in Absatz 3 genannten erreichbaren Punkte.

entfällt

Abänderung 66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 84 – Absatz 5

5.   Begeht der Inhaber einer ausgesetzten Fangerlaubnis über einen Zeitraum von drei Jahren ab dem letzten Verstoß keinen weiteren Verstoß, werden alle Strafpunkte gelöscht.

5.   Begeht der Inhaber einer ausgesetzten Fangerlaubnis über einen Zeitraum von drei Jahren ab dem letzten schweren Verstoß keinen weiteren schweren Verstoß, werden alle Strafpunkte gelöscht.

Abänderung 67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 84 – Absatz 7

7.   Die Mitgliedstaaten richten auch ein Strafpunktesystem ein, bei dem der Kapitän und die Offiziere eines Schiffes bei Begehen eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik mit einer angemessenen Zahl von Strafpunkten belegt werden.

7.   Die Mitgliedstaaten richten auch ein Strafpunktesystem ein, bei dem der Kapitän oder Führer eines Schiffes bei Begehen eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik mit einer angemessenen Zahl von Strafpunkten belegt werden.

Abänderung 68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 85 – Absatz 1

1.   Die Mitgliedstaaten erfassen alle Verstöße gegen die Gemeinsame Fischereipolitik, die von Schiffen unter ihrer Flagge oder von ihren Staatsangehörigen begangen wurden, ebenso wie die verhängten Strafen und Strafpunkte in einer nationalen Datenbank. Aufgenommen werden auch Verstöße durch Schiffe unter ihrer Flagge oder Staatsangehörige ihres Landes, die in anderen Mitgliedstaten verfolgt werden; der Eintrag erfolgt bei Notifizierung gemäß Artikel 82 des endgültigen Urteils durch den Mitgliedstaat, in dessen Gerichtsbarkeit der Verstoß fällt.

1.   Die Mitgliedstaaten erfassen alle Verstöße gegen die Gemeinsame Fischereipolitik, die von Verantwortlichen für Schiffe unter ihrer Flagge oder von ihren Staatsangehörigen begangen wurden, ebenso wie die verhängten Strafen und Strafpunkte in einer nationalen Datenbank. Aufgenommen werden auch Verstöße durch Schiffe unter ihrer Flagge oder Staatsangehörige ihres Landes, die in anderen Mitgliedstaten verfolgt werden; der Eintrag erfolgt bei Notifizierung gemäß Artikel 82 des endgültigen Urteils durch den Mitgliedstaat, in dessen Gerichtsbarkeit der Verstoß fällt.

Abänderung 69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 85 – Absatz 3

3.   Erbittet ein Mitgliedstaat Informationen eines anderen Mitgliedstaats im Zusammenhang mit der Verfolgung eines Verstoßes, stellt dieser andere Mitgliedstaat die einschlägigen Informationen zu den Fischereifahrzeugen und Personen zur Verfügung.

3.   Erbittet ein Mitgliedstaat Informationen eines anderen Mitgliedstaats im Zusammenhang mit der Verfolgung eines Verstoßes, stellt dieser andere Mitgliedstaat die einschlägigen Informationen zu den Fischereifahrzeugen und Personen unverzüglich zur Verfügung.

Abänderung 70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 85 – Absatz 3 a (neu)

 

3a.     Angaben über die von den fraglichen Fischereifahrzeugen und Personen begangenen Verstöße, für die eine Verurteilung erwirkt wurde, werden auf dem öffentlich zugänglichen Teil der in Artikel 107 genannten Website veröffentlicht.

Abänderung 71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 91 – Absatz 4

4.   Die Beamten des betreffenden Mitgliedstaats erhalten Gelegenheit, während der Inspektion anwesend zu sein , und stehen den Beamten der Kommission auf deren Bitte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei.

4.   Die Beamten des betreffenden Mitgliedstaats müssen während der Inspektion immer anwesend sein und stehen den Beamten der Kommission auf deren Bitte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei.

Abänderung 72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 95 – Absatz 1 – Buchstabe a

a)

die Vorschriften der vorliegenden Verordnung infolge einer direkt dem betreffenden Mitgliedstaat zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht eingehalten wurden und dies

entfällt

Abänderung 73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 96 – Absatz 1

1.   Kommt ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen bei der Umsetzung des Mehrjahresplans nicht nach und hat die Kommission Grund zu der Annahme , dass die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen besonders nachteilig für den betreffenden Bestand ist, so kann die Kommission die von diesen Beeinträchtigungen betroffenen Fischereien vorläufig schließen.

1.   Kommt ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen bei der Umsetzung des Mehrjahresplans nicht nach und hat die Kommission Beweise dafür , dass die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen besonders nachteilig für den betreffenden Bestand ist, so kann die Kommission die von diesen Beeinträchtigungen betroffenen Fischereien vorläufig schließen.

Abänderung 74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 97 – Absatz 1 – Einleitung

1.   Hat die Kommission festgestellt, dass ein Mitgliedstaat die ihm für einen Bestand oder für eine Bestandsgruppe zugewiesenen Fangmöglichkeiten überfischt hat, so kürzt die Kommission die jährliche Quote oder Zuteilung oder den jährlichen Anteil besagten Mitgliedstaats unter Anwendung nachstehender Multiplikationsfaktoren:

1.   Hat die Kommission festgestellt, dass ein Mitgliedstaat die ihm für einen Bestand oder für eine Bestandsgruppe zugewiesenen Fangmöglichkeiten überfischt hat, so kürzt die Kommission die jährliche Quote oder Zuteilung oder den jährlichen Anteil besagten Mitgliedstaats für das folgende Jahr unter Anwendung nachstehender Multiplikationsfaktoren:

Abänderung 75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 97 – Absatz 1 – Tabelle

Umfang der Überfischung im Vergleich zu den zulässigen Anlandungen

Multiplikationsfaktor

bis zu 5 %

Überfischung * 1,0

über 5 % bis zu 10 %

Überfischung * 1,1

über 10 % bis zu 20 %

Überfischung * 1,2

über 20 % bis zu 40 %

Überfischung * 1,4

über 40 % bis zu 50 %

Überfischung * 1,8

Überschreitungen über 50 %

Überfischung * 2,0

Umfang der Überfischung im Vergleich zu den zulässigen Anlandungen

Multiplikationsfaktor

Die ersten 10 %

Abzug = Überfischung × 1,00

Die nächsten 10 % bis 20 % der Gesamtmenge

Abzug = Überfischung × 1,10

Die nächsten 20 % bis 40 % der Gesamtmenge

Abzug = Überfischung × 1,20

Überschreitungen über 40 %

Abzug = Überfischung × 1,40

Anmerkung: Die im Vorschlag der Kommission vorgesehenen Prozentsätze sind durch die Sätze zu ersetzen, die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten festgelegt sind.

Abänderung 76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 97 – Absatz 1 a (neu)

 

1a.     Wenn die Quote, die Zuteilung oder der Anteil, die einem Mitgliedstaat für einen Bestand oder für eine Bestandsgruppe zugewiesen wurden, nicht mehr als 100 Tonnen beträgt, erfolgt die Kürzung bei Überschreitung der Quote linear und nicht prozentual, außer bei Arten, für die ein Mehrjahresplan besteht; in diesem Fall findet Absatz 1 Anwendung.

Abänderung 77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 97 – Absatz 2

2.   Hat ein Mitgliedstaat die ihm für einen Bestand oder für eine Bestandsgruppe zugewiesenen Fangmöglichkeiten in den vorausgegangenen zwei Jahren wiederholt überfischt und ist die Überfischung für den betreffenden Bestand besonders nachteilig oder gibt es für den Bestand einen Mehrjahresplan , so wird der in Absatz 1 genannte Multiplikationsfaktor verdoppelt.

2.   Hat ein Mitgliedstaat seine Fangmöglichkeiten für einen Bestand oder für eine Bestandsgruppe , die bei Überfischung besonders gefährdet sind oder für die ein Mehrjahresplan besteht, in den vorausgegangenen zwei Jahren wiederholt überfischt, so wird der in Absatz 1 genannte Multiplikationsfaktor verdoppelt.

Abänderung 78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 97 – Absatz 3

3.     Befischt ein Mitgliedstaat einen Bestand, der einer Quote unterliegt, für den ihm aber keine Fangmöglichkeiten zugewiesen wurden, kann die Kommission im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren Quotenabzüge für andere Bestände oder Bestandsgruppen, für die diesem Mitgliedstaat Anteile zugewiesen wurden, nach Maßgabe von Absatz 1 vornehmen.

entfällt

Abänderung 79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 98

Artikel 98

Abzug von Quoten wegen Nichteinhaltung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik

1.     Gibt es Beweise dafür, dass die Bestandserhaltungs-, Überwachungs-, Inspektions- oder Sanktionsvorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik von einem Mitgliedstaat nicht eingehalten werden, und kann dies zu einer ernsthaften Bedrohung für die Erhaltung der lebenden aquatischen Ressourcen oder für die wirksame Umsetzung der Kontroll- und Sanktionsregelung der Gemeinschaft werden, so kann die Kommission Abzüge von den jährlichen Quoten, Zuteilungen oder Anteilen vornehmen, die diesem Mitgliedstaat für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe zur Verfügung stehen.

2.     Die Kommission informiert den betreffenden Mitgliedstaat schriftlich von Ihrem Ergebnis und setzt ihm eine Frist von höchstens 10 Arbeitstagen, um nachzuweisen, dass die Fischerei nachhaltig genutzt wird.

3.     Die Maßnahmen nach Absatz 1 finden nur Anwendung, wenn der Mitgliedstaat dem Ersuchen der Kommission nicht innerhalb der in Absatz 2 gesetzten Frist nachkommt oder wenn die Antwort als nicht zufriedenstellend betrachtet wird oder eindeutig darauf hinweist, dass die erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen wurden.

4.     Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel und insbesondere zur Feststellung der betreffenden Mengen werden nach dem Verfahren des Artikels 111 erlassen.

entfällt

Abänderung 80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 100

Artikel 100

Ablehnung eines Quotentauschs

Die Kommission kann die Möglichkeit ausschließen, gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Quoten zu tauschen, wenn

a)

die einem der beteiligten Mitgliedstaaten zugewiesenen Quoten im Laufe eines der beiden unmittelbar vorangegangenen Jahre um mehr als 10 % überfischt wurden oder

b)

der betreffende Mitgliedstaat keine geeigneten Maßnahmen trifft, um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Fangmöglichkeiten für die betreffenden Bestände sicherzustellen, insbesondere kein computergestütztes Validierungssystem gemäß Artikel 102 benutzt oder die Systeme, die die Daten für dieses Validierungssystem liefern, unzureichend einsetzt.

entfällt

Abänderung 81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 101 – Absatz 1

1.   Gibt es Hinweise, nicht zuletzt aufgrund der von der Kommission durchgeführten Stichproben, dass Fangtätigkeiten und/oder Maßnahmen eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der Gemeinsamen Fischereipolitik schaden oder das marine Ökosystem bedrohen und sofortiges Handeln geboten ist, kann die Kommission auf ausreichend begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus Sofortmaßnahmen für einen maximalen Zeitraum von einem Jahr beschließen. Die Kommission kann durch einen erneuten Beschluss die Sofortmaßnahmen um maximal sechs Monate verlängern.

1.   Gibt es Hinweise, nicht zuletzt aufgrund der von der Kommission durchgeführten Stichproben, dass Fangtätigkeiten und/oder Maßnahmen eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der Gemeinsamen Fischereipolitik schaden oder das marine Ökosystem bedrohen und sofortiges Handeln geboten ist, kann die Kommission auf ausreichend begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus Sofortmaßnahmen für einen maximalen Zeitraum von sechs Monaten beschließen. Die Kommission kann durch einen erneuten Beschluss die Sofortmaßnahmen um maximal sechs Monate verlängern.

Abänderung 82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 101 – Absatz 2 – Buchstabe g

g)

Verbot für Fischereifahrzeuge unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaats, in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit anderer Mitgliedstaaten zu fischen;

g)

Verbot für Fischereifahrzeuge unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaats, in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit anderer Mitgliedstaaten oder eines Drittstaats oder auf hoher See zu fischen;

Abänderung 83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 101 – Absatz 3

3.   Ein Mitgliedstaat teilt den Antrag gemäß Absatz 1 gleichzeitig der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten mit. Die übrigen Mitgliedstaaten können der Kommission innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags ihre Bemerkungen schriftlich übermitteln. Die Kommission entscheidet innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

3.   Ein Mitgliedstaat teilt den Antrag gemäß Absatz 1 gleichzeitig der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten mit. Die übrigen Mitgliedstaaten können der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags ihre Bemerkungen schriftlich übermitteln. Die Kommission entscheidet innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

Abänderung 84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 101 – Absatz 5

5.   Die betreffenden Mitgliedstaaten können binnen 10 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung den Rat mit der Entscheidung der Kommission befassen.

5.   Jeder Mitgliedstaat kann binnen 15 Arbeitstagen nach Erhalt dieser Mitteilung den Rat mit der Entscheidung der Kommission befassen.

Abänderung 85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 104 – Absatz 2

2.    Der Name einer natürlichen Person darf der Kommission oder einem anderen Mitgliedstaat nur dann mitgeteilt werden, wenn dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen oder zur Verhinderung bzw. zur Verfolgung von Verstößen oder zur Überprüfung offensichtlicher Verstöße erforderlich ist. Die Daten gemäß Absatz 1 dürfen erst dann übermittelt werden, wenn sie mit anderen Daten so aufbereitet worden sind, dass eine natürliche Person weder mittelbar noch unmittelbar identifiziert werden kann.

2.    Personenbezogene Daten dürfen der Kommission oder einem anderen Mitgliedstaat nur dann mitgeteilt werden, wenn dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen oder zur Verhinderung bzw. zur Verfolgung von Verstößen oder zur Überprüfung offensichtlicher Verstöße erforderlich ist. Die Daten gemäß Absatz 1 dürfen erst dann übermittelt werden, wenn sie mit anderen Daten so aufbereitet worden sind, dass eine natürliche Person weder mittelbar noch unmittelbar identifiziert werden kann.

Abänderung 86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 105 – Absatz 1

1.   Die Mitgliedstaaten und die Kommission unternehmen alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die im Rahmen dieser Verordnung gesammelten und übermittelten Daten vertraulich behandelt werden und alle Bestimmungen über die Wahrung von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen der Daten eingehalten werden.

1.   Die Mitgliedstaaten und die Kommission unternehmen alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die im Rahmen dieser Verordnung gesammelten und übermittelten Daten im Einklang mit allen geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und der Richtlinie 95/46/EG vertraulich behandelt werden und alle Bestimmungen über die Wahrung von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen der Daten eingehalten werden.

Abänderung 87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 105 – Absatz 4

4.     Die Übermittlung von Daten im Rahmen dieser Verordnung an Personen, die für die zuständigen Behörden, Gerichte, andere öffentlichen Einrichtungen und die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle arbeiten, deren Enthüllung sich auswirken könnte auf

a)

den Schutz der Privatsphäre und die Integrität der betreffenden Person entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten,

b)

die kommerziellen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich geistigen Eigentums,

c)

Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung oder

d)

die Tragweite von Inspektionen oder Ermittlungen,

ist nur dann zulässig, wenn dies erforderlich ist, um einen Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu beenden oder zu verbieten, und wenn die Behörde, die die Informationen übermittelt, mit der Enthüllung einverstanden ist.

entfällt

Abänderung 88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 108 – Absatz 3

3.   Die Mitgliedstaaten räumen der Kommission und der von ihr bezeichneten Stelle Fernzugriff auf den gesicherten Teil ihrer Website ein. Die Mitgliedstaaten gewähren Kommissionsbeamten den Zugriff auf der Grundlage elektronischer Zertifikate, die die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle erteilt.

3.   Die Mitgliedstaaten räumen der Kommission und der von ihr bezeichneten Stelle Fernzugriff auf den gesicherten Teil ihrer Website ein. Die Mitgliedstaaten gewähren Kommissionsbeamten den Zugriff auf der Grundlage elektronischer Zertifikate, die die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle erteilt.

 

Die in Absatz 1 Buchstaben b, d und f aufgeführten Angaben über gemeinschaftliche Fischereifahrzeuge, die eine Fanglizenz für die Gewässer von Drittstaaten beantragen, werden diesen Drittstaaten bereitgestellt. Diese Informationen werden dem betreffenden Drittstaat unverzüglich mitgeteilt, unter der Voraussetzung, dass der Drittstaat sich schriftlich zur vertraulichen Behandlung der Daten verpflichtet. Die Weitergabe personenbezogener Daten gemäß diesen Bestimmungen gilt als vereinbar mit Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 95/46/EG.

Abänderung 89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 112

Verordnung (EG) Nr. 768/2005

Artikel 17 a – Absatz 1 – Einleitung

1.   Unbeschadet der Durchsetzungsbefugnisse, die nach dem Vertrag der Kommission übertragen sind, unterstützt die Agentur die Kommission bei der Bewertung und Überwachung der Anwendung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik durch die Mitgliedstaaten. Die Agentur kann öffentliche Behörden und private Betreiber in den Mitgliedstaaten kontrollieren. Sie kann zu diesem Zweck im Einklang mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats

1.   Unbeschadet der Durchsetzungsbefugnisse, die nach dem Vertrag der Kommission übertragen sind, unterstützt die Agentur die Kommission bei der Bewertung und Überwachung der Anwendung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik durch die Mitgliedstaaten. Die Agentur kann mit eigenen Mitteln öffentliche Behörden und private Betreiber in den Mitgliedstaaten kontrollieren. Sie kann zu diesem Zweck im Einklang mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats


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