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Document 52009AP0221

Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (kodifizierte Fassung) (KOM(2008)0796 – C6-0018/2009 – 2008/0226(CNS))

OJ C 184E, 8.7.2010, p. 141–141 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 184/141


Mittwoch, 22. April 2009
Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (kodifizierte Fassung) *

P6_TA(2009)0221

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (kodifizierte Fassung) (KOM(2008)0796 – C6-0018/2009 – 2008/0226(CNS))

2010/C 184 E/35

(Verfahren der Konsultation – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0796),

gestützt auf die Artikel 37 und 133 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0018/2009),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (1),

gestützt auf die Artikel 80 und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0249/2009),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,

1.

billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


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