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Document 52009IP0327

Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten

OJ C 184E, 8.7.2010, p. 79–81 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 184/79


Freitag, 24. April 2009
Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten

P6_TA(2009)0327

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten

2010/C 184 E/17

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 8. April 2009 für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (KOM(2009)0169),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (1) und den Standpunkt des Parlaments vom 6. September 2001 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines Systems des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (2),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 20. November 2008 (3) zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 und seine Entschließung vom gleichen Tag zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (4),

gestützt auf die Artikel 100 und Artikel 119 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

unter Hinweis darauf, dass der Rat den Plafonds für den mittelfristigen finanziellen Beistand bereits von ursprünglich 12 000 000 000 EUR auf 25 000 000 000 EUR auf der Grundlage der Artikel 119 und 308 des Vertrags verdoppelt hat, indem er die Verordnung (EG) Nr. 1360/2008 vom 2. Dezember 2008 (5) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 erließ,

B.

in der Erwägung, dass die Gemeinschaft in Verbindung mit den von anderen internationalen Finanzinstitutionen getroffenen Regelungen Ungarn ein Darlehen in Höhe von 6 500 000 000 EUR und Lettland ein Darlehen in Höhe von 3 100 000 000 EUR gewährt hat; unter Hinweis darauf, dass einige Mitgliedstaaten individuell einen zusätzlichen Betrag von 2 200 000 000 EUR für Lettland aufbringen,

C.

in der Erwägung, dass die Gemeinschaft beschlossen hat, Rumänien angesichts der nachteiligen Auswirkungen der globalen Finanzkrise auf die wirtschaftliche und finanzielle Lage in Rumänien einen mittelfristigen finanziellen Beistand in Höhe von bis zu 5 000 000 000 EUR zu gewähren,

D.

in der Erwägung, dass einem fallweisen Ansatz beim mittelfristigen finanziellen Beistand für die Mitgliedstaaten der Vorzug zu geben ist, um der spezifischen Situation jedes Mitgliedstaates Rechnung zu tragen,

E.

unter Hinweis darauf, dass die Auswirkungen der gegenwärtigen weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise berücksichtigt werden sollten,

F.

unter Hinweis darauf, dass die Solidarität gegenüber den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union erst vor kurzem beigetreten sind, uneingeschränkt zum Tragen kommen sollte,

G.

in Erwägung der Notwendigkeit einer Politik zur Bewältigung der spezifischen Probleme der Volkswirtschaften dieser Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund der weltweiten Finanzkrise und einer um sich greifenden Rezession in der Europäischen Union,

1.

sieht die gegenwärtige Lage als weiteren Beleg für die Bedeutung des Euro zum Schutz der Mitgliedstaaten im Euroraum und fordert die anderen Mitgliedstaaten auf, dem Euroraum beizutreten, sobald sie die Kriterien von Maastricht erfüllen;

2.

fordert die Kommission auf, früheren Forderungen des Parlaments nach einer Analyse der Auswirkungen des Verhaltens von Banken nachzukommen, die ihre Vermögenswerte aus den erst in jüngster Zeit beigetretenen Mitgliedstaaten transferiert haben;

3.

fordert die Kommission auf, seinem Ausschuss für Wirtschaft und Währung das Ergebnis dieser Studie so bald wie möglich mitzuteilen;

4.

erkennt an, dass der in der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 festgelegte Plafonds des ausstehenden Kapitalbetrags der Darlehen, die Mitgliedstaaten gewährt werden können, aufgrund der gegenwärtigen globalen Finanz- und Wirtschaftskrise – unter gebührender Berücksichtigung des Kalenders des Parlaments – beträchtlich aufgestockt werden sollte; betont, dass eine solche Anhebung auch die Fähigkeit der Gemeinschaft erhöhen würde, flexibel auf weitere Anträge auf Bereitstellung eines mittelfristigen finanziellen Beistands zu reagieren;

5.

begrüßt die freiwilligen Vereinbarungen zwischen einzelnen Banken und den erst vor kurzem der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten, wonach die Banken davon absehen, Kreditlinien zu beenden (z.B. in Bezug auf Rumänien und die Vereinbarung von Wien), und ermutigt zu weiteren derartigen Initiativen;

6.

stellt fest, dass diese beträchtliche Aufstockung des Darlehensplafonds es ermöglicht, das Potenzial für die Aufnahme von Anleihen durch die Kommission auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen maximal zu steigern; stellt außerdem fest, dass es keine spezifische Rechtsgrundlage für die Gemeinschaft gibt, Anleihen auf den Weltmärkten auszugeben, dass die Kommission jedoch vorbereitende Arbeiten durchführt mit dem Ziel, zwei oder mehr Mitgliedstaaten die gemeinsame Ausgabe von auf Euro lautenden Anleihen zu erlauben;

7.

fordert die Kommission auf, gemeinsam mit der Europäischen Investitionsbank zu untersuchen, wie die Kreditklemme in der Realwirtschaft mit Hilfe neuer innovativer Finanzinstrumente überwunden werden kann; verweist darauf, dass eine Vielfalt von Finanzinstrumenten eingesetzt werden könnte, um bei der Fazilität des mittelfristigen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten Flexibilität zu gewährleisten;

8.

stellt fest, dass sich eine Anhebung des Plafonds der Darlehen nicht auf den Haushalt auswirken würde, da die Darlehen von der Kommission auf den Finanzmärkten aufgenommen werden würden und die begünstigten Mitgliedstaaten sie zurückzahlen müssten; unterstreicht, dass nur dann eine Auswirkung einer Anhebung des Darlehensplafonds auf den Haushalt denkbar ist, wenn ein Mitgliedstaat seinen Verbindlichkeiten nicht nachkommt;

9.

begrüßt die Rolle, die im genannten Vorschlag der Kommission dem Rechnungshof im Bedarfsfall zugewiesen wird;

10.

glaubt, dass die mit der Gewährung von finanziellem Beistand verknüpften Auflagen im Einklang mit den Zielvorgaben der Gemeinschaft im Hinblick auf die Qualität der öffentlichen Ausgaben, nachhaltiges Wachstum und nachhaltige Systeme der sozialen Sicherheit, Vollbeschäftigung, die Bekämpfung des Klimawandels und die Energieeffizienz stehen und diese Ziele fördern sollten;

11.

erinnert daran, dass Artikel 100 des Vertrags auf sämtliche Mitgliedstaaten anwendbar ist, und fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung der Bedingungen für die Umsetzung dieser Vorschrift vorzulegen; erinnert daran, dass Artikel 103 des Vertrags vorsieht, dass die Mitgliedstaaten nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats haften und nicht für derartige Verbindlichkeiten eintreten, wobei dies unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens gilt, und dass der Rat „erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 252 Definitionen für die Anwendung der in Artikel 101 und in diesem Artikel vorgesehenen Verbote näher bestimmen“ kann;

12.

fordert, dass das Parlament über die Absichtserklärungen unterrichtet wird, die zwischen der Kommission und den betroffenen Mitgliedstaaten abgeschlossen werden und in denen die Bedingungen der Darlehen festgelegt werden;

13.

fordert die Kommission auf, die Koordinierung der Wirtschaftspolitik auf Gemeinschaftsebene während Zeiten einer rückläufigen konjunkturellen Entwicklung zu gewährleisten, zusammen mit dem Parlament eine Expertengruppe einzusetzen und einen Rahmen sowie Leitlinien für die Absichtserklärungen vorzubereiten, die zwischen der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten abgeschlossen werden und in denen die Bedingungen der Darlehen festgelegt werden;

14.

verweist darauf, dass es in seinen genannten Standpunkten vom 6. September 2001 und vom 20. November 2008 gefordert hat, dass der Rat alle zwei Jahre auf der Grundlage eines Berichts der Kommission nach Konsultation des Parlaments und nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses prüft, ob die geschaffene Fazilität weiterhin den Erfordernissen entspricht, die zu ihrer Einrichtung führten; ersucht den Rat und die Kommission um Auskunft darüber, ob seit der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 solche Berichte ausgearbeitet worden sind;

15.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Europäischen Zentralbank, der Eurogruppe und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. C 72 E vom 21.3.2002, S. 312.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0560.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0562.

(5)  ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 11.


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