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Document JOC_2001_154_E_0265_01

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit (KOM(2001) 63 endg. — 2000/0073(COD)) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ C 154E, 29.5.2001, p. 265–277 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001PC0063

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit /* KOM/2001/0063 endg. - COD 2000/0073 */

Amtsblatt Nr. 154 E vom 29/05/2001 S. 0265 - 0277


Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die allgemeine Produktsicherheit (gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

A. Einleitung

B. Erläuterung der wesentlichen Abänderungen

C. Abgeänderter Vorschlag

A. Einleitung

1. Im März 2000 legte die Kommission einen Richtlinienvorschlag zur Neufassung der Richtlinie 92/59/EWG [1] über die allgemeine Produktsicherheit vor.

[1] ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 24.

2. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat seine Stellungnahme am 20. September 2000 abgegeben.

3. Das Europäische Parlament (EP) nahm in der Sitzung vom 13.-17. November 2000 in erster Lesung Stellung. Es nahm 30 Änderungsanträge an. Bei dieser Gelegenheit bezog die Kommission Stellung zu jeder einzelnen Abänderung und erklärte, welche sie akzeptieren und welche sie nicht übernehmen könne.

In Anbetracht dessen legt die Kommission diesen abgeänderten Vorschlag vor.

4. Die von der Kommission vorgenommenen Abänderungen gehen auf die Abänderungen des Europäischen Parlaments zurück, die die Kommission in der Vollsitzung - ganz oder teilweise - akzeptiert hat.

B. Erläuterung der wesentlichen Abänderungen

1. Abänderungen 1, 8 und 18

Diese Abänderungen gehen erstens dahin, von der Verpflichtung der Händler zur Unterrichtung der Kontrollbehörden im Hinblick auf von Privatpersonen verkaufte Gebrauchtwaren eine Ausnahme zugunsten von Wohltätigkeitsorganisationen und gemeinnützigen Einrichtungen usw. vorzusehen.

Die Kommission hat diese Abänderungen nicht übernommen. Gemäß Artikel 5 haben die Händler ihre Verpflichtungen im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit zu erfuellen. Die Vorschrift ist hinreichend flexibel, so dass ihre Geschäftstätigkeit nicht behindert wird.

Dieses Problem kann jedoch dadurch gelöst werden, dass in den Erwägungsgründen die Auslegung dieses Artikels im Hinblick auf gemeinnützige Tätigkeiten klargestellt wird. Dies ist in Erwägungsgrund 20 geschehen.

2. Abänderung 2.

Diese Abänderung wurde akzeptiert. Der Erwägungsgrund 14 wurde in dem vom EP vorgeschlagenen Sinne abgefasst, um das Verhältnis zwischen den horizontal wirkenden Vorschriften und den speziellen Regelungen genauer klarzustellen.

3. Abänderung 3.

Die Kommission hat den Vorschlag nicht übernommen, der Erwägungsgrund 21 wurde jedoch klarer gefasst. Die neuen Verpflichtungen der Hersteller und Händler im Hinblick auf die Unterrichtung der nationalen Behörden und die Zusammenarbeit mit diesen sind so anzuwenden, dass keine ungerechtfertigten oder unnötigen Belastungen entstehen.

4. Abänderungen 4 und 19.

Der Antrag des EP, die Mitgliedstaaten müssten bei der Abfassung von Marktüberwachungsberichten mit den privaten oder öffentlichen Einrichtungen zusammenarbeiten, verstößt gegen den Subsidiaritätsgrundsatz.

Gegen diesen Grundsatz verstößt auch die Aufnahme einer Verpflichtung zur Harmonisierung der nationalen Marküberwachungsprogramme. Die Kommission hat diese Abänderungen nicht übernommen.

5. Abänderung 5.

Im Erwägungsgrund 39 wird dem Vorschlag des EP entsprochen. Die Kommission wird die Anwendung der Richtlinie und die damit erzielten Ergebnisse regelmäßig prüfen. Die wesentlichen Schlussfolgerungen werden dem EP und dem Rat alle drei Jahre in Berichten unterbreitet.

6. Abänderungen 6 und 29.

Die Sicherheit von Dienstleistungen war bereits Gegenstand des Arbeitsprogramms der Kommission für das Jahr 2001 sowie einer einschlägigen Erklärung. Die Kommission bereitet Initiativen in diesem Bereich vor. Die vom EP vorgeschlagene Fassung verstößt gegen das Initiativrecht der Kommission.

7. Abänderung 7.

Artikel 1 Absatz 2 nimmt nun ausdrücklich Bezug auf die Artikel 2 Buchstaben b und c, um den Anwendungsbereich der Richtlinie besser klarzustellen. Was den Rest der Abänderung angeht, erlaubt es die redaktionelle Praxis bei der Abfassung von Gemeinschaftsrechtsakten nicht, bestimmte Artikel in anderen Artikeln wörtlich zu zitieren.

8. Abänderungen 10 und 42.

Die Kommission hat diese Abänderungen akzeptiert; sie wurden in Artikel 2 Buchstabe b eingefügt, um klarzustellen, dass die Definition auch auf die mit den Erzeugnissen im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen anwendbar ist.

9. Abänderung 11.

Abänderung 11 wurde nicht übernommen, weil die Definition des Herstellers in der Richtlinie auch die Händler erfasst, soweit ihre Geschäftstätigkeit die Sicherheitsmerkmale eines Produkts berühren kann.

10. Abänderungen 12 und 23.

Die Haftung der Hersteller und Händler und die Schadensersatzpflicht gegenüber dem Verbraucher sind Aspekte des Zivilrechts, die unter die einschlägigen Rechtsvorschriften fallen. Aus Gründen der Klarheit hält es die Kommission für angemessen, diese von den Aspekten des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit zu unterscheiden; sie akzeptiert deshalb die Abänderung 12, übernimmt jedoch die Abänderung 23 nicht.

11. Abänderung 13.

Das Vorsorgeprinzip ist ein von den öffentlichen Behörden beim Risikomanagement angewandter allgemeiner Grundsatz. Eine direkte Verpflichtung zu seiner Anwendung durch die Hersteller wäre nicht adäquat. Die Erwähnung dieses Prinzips im ersten Erwägungsgrund als einer der Gründe für die Neufassung der vorliegenden Richtlinie erscheint angemessener.

12. Abänderungen 14 und 16.

Die Normungsorganisationen sind Eigentümer der Normen, und sie finanzieren einen großen Teil ihrer Aktivitäten durch den Verkauf der Normen. Der Antrag des EP, den vollständigen Text der europäischen Normen im Amtsblatt zu veröffentlichen, würde eine tiefgreifende Veränderung der Beziehungen zwischen der Kommission und den Normungsorganisationen verlangen, die eine umfangreichere Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt erforderlich machen würde.

Aus diesen Gründen wurden die Abänderungen nicht akzeptiert.

13. Abänderungen 15 und 26.

Nach Auffassung der Kommission sind die Anforderungen und die Ziele, denen die Normen entsprechen müssen, um die Produktsicherheit zu gewährleisten, unter Einbeziehung der Mitgliedstaaten in einem Ausschuss festzulegen. Im ursprünglichen Vorschlag war ein Regelungsverfahren vorgesehen. In den Abänderungen wird ein Beratender Ausschuss vorgeschlagen. Die Kommission stimmt diesen zu; sie werden in den Artikeln 4 Absatz 1 bzw. 15 Absatz 3 berücksichtigt.

14. Abänderung 17.

Der Wortlaut des Artikels 5 Absatz 1 wurde unter Übernahme des Textes des EP geändert, um eine bessere Rückverfolgung der Verbrauchsgüter zu ermöglichen.

15. Abänderung 20.

Die Kommission hat diese Abänderung, mit der genauere Anforderungen an die Warnhinweise zu den möglichen Gefahren bestimmter Verbrauchsgüter gestellt werden, in leicht geänderter Fassung übernommen.

16. Abänderung 21.

Der erste Teil dieser Abänderung wurde akzeptiert, da die Zusammenarbeit mit Herstellern und Händlern erforderlich ist, um die Effizienz bei Rücknahme oder Rückruf von gefährlichen Waren zu gewährleisten.

Der zweite Teil wurde abgelehnt, um Hersteller und Händler nicht von freiwilligen Initiativen zur Rücknahme, zum Rückruf oder zur Vernichtung der gefährlichen Produkte abzuhalten.

17. Abänderung 22.

Der Vorschlag des EP wurde in Artikel 5 übernommen. Bei Gefahren für die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher müssen die Hersteller und die Händler die erforderlichen Maßnahmen treffen, die sie für zweckmäßig halten, und die nationalen Behörden hiervon unterrichten.

18. Abänderung 24.

Die Kommission ist für eine rasche Errichtung des Netzes. Dieses ist von den Mitgliedstaaten zu entwickeln. Die Errichtung des Netzes wird durch die Festsetzung einer Frist nicht gefördert.

19. Abänderung 25.

Die Kommission hat Artikel 12 Absatz 4 in dem vom EP vorgeschlagenen Sinn abgeändert. Der Zugang zu RAPEX wird Beitrittskandidaten, Drittländern oder internationalen Organisationen gewährt werden.

20. Abänderung 27.

Die Kommission teilt die Auffassung nicht, dass nur die Informationen über feststehende und anerkannte Gefahren der Produkte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können. Die Verbraucher haben das Recht, Informationen über laufende Überprüfungen zu erhalten. Der erste Teil der Abänderung wurde deshalb nicht akzeptiert.

Der zweite Teil der Abänderung wurde - wegen des Fehlens einer Definition des Grundsatzes der Transparenz in abgewandelter Form - in Artikel 16 Absatz 1 übernommen.

21. Abänderung 28.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass eine Erstellung des Berichts über die Anwendung der Richtlinie alle zwei Jahre angesichts der zur Verfügung stehenden Mittel nicht realistisch ist.

22. Abänderung 37.

Der Hersteller kann sich auf eine externe Zertifizierung stützen, um nachzuweisen, dass ein Produkt den Sicherheitsanforderungen entspricht. Es ist nicht nötig, dies in die Richtlinie aufzunehmen.

Die Abänderungen, die an dem ursprünglichen Vorschlag vorgenommen wurden, sind in Fettdruck hervorgehoben. Aus Gründen der Klarheit wurden die Unterstreichungen, die im ursprünglichen Vorschlag die Änderungen gegenüber der Richtlinie 92/59/EWG kennzeichneten, nicht übernommen.

Abgeänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die allgemeine Produktsicherheit

(Text von Bedeutung für der EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission [2],

[2] ABI C ...

nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses [3],

[3] ABI C ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 29. Juni 1992 die Richtlinie 92/59/EWG über die allgemeine Produktsicherheit [4] erlassen. Artikel 16 dieser Richtlinie besagt, dass der Rat vier Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist für diese Richtlinie anhand eines Berichts der Kommission über die zwischenzeitlichen Erfahrungen, der entsprechende Vorschläge enthält, über eine etwaige Anpassung der Richtlinie befindet. Die Richtlinie bedarf verschiedener Änderungen, um bestimmte darin enthaltene Bestimmungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrung wie auch neuer einschlägiger Entwicklungen auf dem Gebiet der Sicherheit von Verbrauchsgütern und im Lichte des Vorsorgeprinzips zu vervollständigen, zu konsolidieren und klarer auszuformulieren. Im Sinne größerer Klarheit sollte die Richtlinie 92/59/EWG deshalb umgestaltet werden.

[4] ABI Nr. L 228 vom 11.8.1992, S. 24

(2) Es ist wichtig, dass Maßnahmen getroffen werden, die darauf abstellen, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, eines Raumes ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

(3) In Ermangelung von Gemeinschaftsbestimmungen sind horizontale Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Produktsicherheit, die den Wirtschaftsteilnehmern insbesondere die allgemeine Verpflichtung auferlegen, nur solche Produkte in Verkehr zu bringen, die sicher sind, unter Umständen hinsichtlich des gebotenen Schutzniveaus für die Sicherheit von Personen unterschiedlich. Diese Unterschiede und das Fehlen horizontaler Rechtsvorschriften in bestimmten Mitgliedstaaten können zu Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt führen.

(4) Zwecks Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus hat die Gemeinschaft einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Verbraucher zu leisten. Zur Verwirklichung dieses Ziels sollten horizontale Gemeinschaftsvorschriften zur Festlegung einer allgemeinen Produktsicherheitsanforderung, Bestimmungen über die allgemeinen Verpflichtungen der Hersteller und Händler, über die Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Produktsicherheitsvorschriften und für einen raschen Informationsaustausch sowie Sofortmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene in bestimmten Fällen beitragen.

(5) Es ist sehr schwierig, Gemeinschaftsvorschriften für alle gegenwärtigen und künftigen Produkte zu erlassen. Für solche Produkte sind umfassende horizontale Rahmenvorschriften notwendig, die auch Lücken in gegenwärtigen oder künftigen speziellen Rechtsvorschriften schließen, um insbesondere das in Artikel 95 des Vertrags geforderte hohe Schutzniveau für die Sicherheit und Gesundheit von Personen zu gewährleisten.

(6) Infolgedessen ist es erforderlich, auf Gemeinschaftsebene eine allgemeine Sicherheitsanforderung festzulegen, die für alle in den Verkehr gebrachten oder auf andere Weise den Verbrauchern gelieferten oder zugänglich gemachten Produkte gilt, die für Verbraucher bestimmt sind oder von Verbrauchern unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen verwendet werden können, selbst wenn sie nicht für sie bestimmt sind. In all diesen Fällen können die betreffenden Produkte nämlich eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen, der es vorzubeugen gilt. Dabei sind jedoch bestimmte Gebrauchtwaren aufgrund ihrer Beschaffenheit auszuschließen.

(7) Die Bestimmungen der Richtlinie sollten für Produkte unabhängig von der Form der Vermarktung, einschließlich Fernabsatz und elektronischem Geschäftsverkehr gelten.

(8) Die Sicherheit von Produkten sollte unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verbrauchergruppen beurteilt werden, die besonders anfällig für die von den fraglichen Produkten ausgehenden Gefahren sind, d. h. insbesondere Kinder und ältere Menschen.

(9) Produktionsanlagen, Investitionsgüter und andere für berufliche oder gewerbliche Zwecke genutzte Produkte sollten unter diese Richtlinie fallen, soweit sie zur Erbringung einer Dienstleistung zugunsten von Verbrauchern bestimmt und für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher von Bedeutung sind. Zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie ist es erforderlich, dass die Hersteller gewährleisten, dass derartige Produkte bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung durch Dienstleistungserbringer die Sicherheit der Verbraucher nicht gefährden.

(10) Für Produkte, die zur ausschließlichen gewerblichen Nutzung konzipiert sind, jedoch anschließend auf den Verbrauchermarkt gelangt sind, sollten die Anforderungen dieser Richtlinie ebenfalls gelten, da sie bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern gefährden können.

(11) Soweit es im Rahmen von Gemeinschaftsregelungen keine speziellen Sicherheitsvorschriften für die betreffenden Produkte gibt, sollten sämtliche Bestimmungen dieser Richtlinie gelten, damit der Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher gewährleistet ist.

(12) Enthalten spezielle Gemeinschaftsregelungen Sicherheitsanforderungen, die nur bestimmte Sicherheitsaspekte oder Risikokategorien abdecken, so sollten sich die Verpflichtungen der Wirtschaftsteilnehmer hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen - auch für die Erhebung von Daten sowie für die Ermittlung und Abschätzung der Gefahren - ausschließlich nach den Vorschriften dieser Spezialregelungen richten, während für alle übrigen Aspekte die allgemeine Sicherheitsanforderung nach dieser Richtlinie gelten sollte.

(13) Soweit spezielle gemeinschaftsrechtliche Regelungen bestehen, die eine vollständige Harmonisierung zum Gegenstand haben - insbesondere solche, die auf dem neuen Konzept basieren und Sicherheitsanforderungen für bestimmte Produkte festlegen -, sollten den Wirtschaftsteilnehmern keine weiteren Verpflichtungen in bezug auf die Sicherheitsanforderungen auferlegt werden, denen die Produkte entsprechen müssen, damit sie auf den Markt gebracht werden können. Für solche Fälle sollte die allgemeine Sicherheitsanforderung nach dieser Richtlinie deshalb nicht gelten.

(14) Die Bestimmungen dieser Richtlinie, die sich auf die übrigen Verpflichtungen der Hersteller und Händler, die Pflichten und Befugnisse der Mitgliedstaaten, den Informationsaustausch und Fälle von Sofortmaßnahmen sowie auf die Weitergabe von Informationen und die Geheimhaltung beziehen, gelten für Produkte, die unter spezielle gemeinschaftsrechtliche Regelungen fallen, wenn diese Regelungen keine speziellen Bestimmungen enthalten, die die gleichen Aspekte betreffen und die gleichen Ziele verfolgen.

(15) Zur Erleichterung einer effektiven und einheitlichen Anwendung der allgemeinen Sicherheitsanforderung nach dieser Richtlinie ist es wichtig, dass für bestimmte Produkte und Risiken freiwillige Europäische Normen festgelegt werden, nach denen bei einem Produkt, das mit einer nationalen Norm zur Umsetzung einer Europäischen Norm übereinstimmt, davon auszugehen ist, dass es die betreffende Anforderung erfuellt.

(16) Angesichts der Zielsetzung dieser Richtlinie sollten von den europäischen Normenorganisationen im Rahmen von Normungsaufträgen der Kommission, die hierzu von einem Ausschuss unterstützt wird, Europäische Normen festgelegt werden. In den Normungsaufträgen sollten die Ziele vorgegeben werden, denen die Normen gerecht werden müssen, um sicherzustellen, dass normkonforme Erzeugnisse die allgemeine Sicherheitsanforderung erfuellen.

(17) In Ermangelung spezieller Regelungen sollte die Sicherheit von Produkten, wenn es keine im Rahmen von Normungsaufträgen der Kommission festgelegten Europäischen Normen gibt oder nicht darauf Bezug genommen wird, unter Berücksichtigung nationaler Normen zur Umsetzung anderer einschlägiger Europäischen Normen, Empfehlungen der Kommission oder, falls es solche nicht gibt, nationaler Normen, Verhaltensregeln, des Standes der Technik und der Sicherheit, die der Verbraucher billigerweise erwarten kann, beurteilt werden.

(18) Es ist angezeigt, die Verpflichtung zur Einhaltung der allgemeinen Sicherheitsanforderung durch weitere Verpflichtungen der Wirtschaftsteilnehmer zu ergänzen, da Maßnahmen von Seiten der Wirtschaftsteilnehmer notwendig sind, damit unter bestimmten Bedingungen Gefahren für die Verbraucher vorgebeugt werden kann.

(19) Die den Herstellern auferlegten zusätzlichen Verpflichtungen sollten die Verpflichtung umfassen, den besonderen Merkmalen der Produkte entsprechende Maßnahmen zu treffen, die es den Herstellern gestatten, festzustellen, welche Gefahren von diesen Produkten ausgehen, den Verbrauchern Informationen zu erteilen, die es diesen ermöglichen, die Gefahren zu beurteilen und sich dagegen zu schützen, die Verbraucher vor den Gefahren zu warnen, die von bereits gelieferten gefährlichen Produkten ausgehen können und diese Produkte vom Markt zurückzunehmen und als letztes Mittel die betreffenden Produkte nötigenfalls zurückzurufen.

(20) Die den Händlern auferlegten Verpflichtungen hängen vom Umfang ihrer jeweiligen Haftung ab. Insbesondere könnte es sich im Rahmen von gemeinnützigen Tätigkeiten als unmöglich erweisen, den zuständigen Behörden Informationen und Unterlagen über mögliche Produktrisiken und die Produktherkunft für einzelne Gebrauchtwaren zu liefern, die von Privatpersonen zur Verfügung gestellt wurden.

(21) Die Händler sollten zur Gewährleistung der Einhaltung der geltenden Sicherheitsanforderungen beitragen. Sowohl die Hersteller als auch die Vertriebshändler haben mit den zuständigen Behörden im Rahmen von Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren zusammenzuwirken und diese Behörden davon zu unterrichten, wenn sie zu der Erkenntnis gelangen, dass bestimmte gelieferte Produkte gefährlich sind. Die Bedingungen, unter denen diese Unterrichtung erfolgt, sind in der Richtlinie festzulegen, damit ihre effektive Anwendung erleichtert wird, ohne dass eine übermäßige Belastung der Wirtschaftsteilnehmer und Behörden erfolgt.

(22) Damit sichergestellt wird, dass die den Herstellern und Vertriebshändlern auferlegten Verpflichtungen effektiv eingehalten werden, haben die Mitgliedstaaten Behörden einzurichten oder zu benennen, die für die Überwachung der Produktsicherheit zuständig sind und die über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um geeignete Maßnahmen treffen zu können. Dazu gehört auch die Befugnis, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Strafmaßnahmen zu verhängen und für eine zweckmäßige Koordinierung zwischen den benannten Behörden Sorge zu tragen.

(23) Die geeigneten Maßnahmen müssen insbesondere die Befugnis der Mitgliedstaaten umfassen, die Rücknahme gefährlicher Produkte, die bereits in Verkehr gebracht wurden, unverzüglich und auf wirksame Weise durchzuführen oder anzuordnen, die Ausfuhr gefährlicher Erzeugnisse zu untersagen und als letztes Mittel gefährliche Produkte, die Verbrauchern bereits geliefert wurden, zurückzurufen. Von diesen Befugnissen ist nur dann Gebrauch zu machen, wenn Hersteller und Händler ihrer Verpflichtung, Gefahren von den Verbrauchern fernzuhalten, nicht nachkommen. Nötigenfalls müssen die Behörden über geeignete Befugnisse und Verfahren verfügen, um unverzüglich alle gebotenen Maßnahmen beschließen und durchführen zu können.

(24) Die Sicherheit der Verbraucher hängt in hohem Maße davon ab, wie wirksam die Produktsicherheitsanforderungen der Gemeinschaft durchgesetzt werden. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten systematische Vorgehensweisen entwickeln, um die Effizienz der Marktüberwachung und anderer Durchsetzungsmaßnahmen sicherzustellen, und gewährleisten, dass die Öffentlichkeit und die betroffenen Kreise sich daran beteiligen können.

(25) Zur Verwirklichung der mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele in bezug auf Sicherheit ist eine Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten erforderlich. Angezeigt ist deshalb die Errichtung eines europäischen Produktsicherheitsnetzes der zuständigen Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten, um auf diese Weise die operative Zusammenarbeit in Fragen der Marktüberwachung und anderen Durchsetzungsmaßnahmen zu erleichtern; dies betrifft insbesondere die Risikobewertung, Produktprüfungen, den Austausch von Know-how und wissenschaftlichen Kenntnissen, die Durchführung gemeinsamer Überwachungsvorhaben, die Rückverfolgung der Produktherkunft und die Rücknahme oder den Rückruf gefährlicher Produkte. An diesem europäische Netz sollten sämtliche für die jeweiligen Produkte und in Frage kommenden Gefahren zuständigen Behörden mitwirken.

(26) In Übereinstimmung mit den Bestimmungen über den Geltungsbereich dieser Richtlinie sollten die Bestimmungen über die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden besondere Verfahren der Zusammenarbeit, wie sie im Rahmen sektoraler Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere im Bereich der pharmazeutischen Mittel, bestehen, nicht berühren. Das europäische Produktsicherheitsnetz sollte mit den einschlägigen Einrichtungen zusammenarbeiten, in denen die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten für Produktbereiche zusammenarbeiten, die unter spezifische Gemeinschaftsvorschriften fallen. Zur Unterstützung dieser Zusammenarbeit können, soweit dies angebracht erscheint, Systeme zum Datenaustausch zwischen den Behörden benutzt werden.

(27) Zur Sicherstellung eines durchgängig hohen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveaus zugunsten der Verbraucher wie auch zur Wahrung der Einheit des Binnenmarktes ist die Kommission von jeder Maßnahme zu unterrichten, mit der das Inverkehrbringen eines Produkts beschränkt oder dessen Rückruf oder Rücknahme vom Markt angeordnet wird. Derartige Maßnahmen dürfen nur unter Beachtung der Bestimmungen des Vertrags, insbesondere der Artikel 28, 29 und 30, getroffen werden.

(28) Eine wirksame Überwachung der Produktsicherheit erfordert die Schaffung eines auf nationaler oder gemeinschaftlicher Ebene funktionierenden Systems für den raschen Informationsaustausch bei Vorfällen, die aufgrund der Schwere des Risikos in bezug auf die Sicherheit eines Produkts unverzügliches Handeln erfordern. Diese Richtlinie sollte ferner ausführliche Verfahren für das Funktionieren des Systems festlegen und der Kommission die Befugnis übertragen, diese Verfahren mit Unterstützung eines beratenden Ausschusses anzupassen.

(29) Es ist in erster Linie Sache der Mitgliedstaaten, in Übereinstimmung mit dem Vertrag, insbesondere der Artikel 28, 29 und 30, geeignete Maßnahmen in bezug auf gefährliche Produkte zu ergreifen, die sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden.

(30) Handeln die Mitgliedstaaten allerdings in bezug auf das durch bestimmte Produkte hervorgerufene Risiko nach unterschiedlichen Ansätzen, so kann dies zu nicht vertretbaren Unterschieden im Verbraucherschutz führen und damit den Binnenhandel behindern.

(31) Es können Fälle eintreten, in denen sich ernste Produktsicherheitsprobleme stellen, die rasches Handeln erfordern, die die gesamte oder einen Großteil der Gemeinschaft betreffen oder in unmittelbarer Zukunft betreffen könnten, und in denen angesichts der Art des durch das Produkt bedingten Sicherheitsproblems im Rahmen der Verfahren, die in den speziellen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts für das jeweilige Produkt oder die jeweilige Produktgruppe vorgesehen sind, keine der Dringlichkeit des Problems entsprechende, wirksame Lösung gefunden werden kann.

(32) Daher ist ein geeignetes Verfahren zu schaffen, das die Möglichkeit bietet, als letztes Mittel Maßnahmen zu erlassen, die in der gesamten Gemeinschaft Gültigkeit haben, und zwar in Form von an die Mitgliedstaaten gerichteten Entscheidungen, um Vorfällen zu begegnen, die durch Produkte bedingt sind, die eine ernste Gefahr darstellen und rasches Handeln erfordern, so dass auch die Ausfuhr zu untersagen ist. Solche Entscheidungen gelten nicht unmittelbar für die Wirtschaftsteilnehmer, sondern müssen in einen nationalen Rechtsakt übernommen werden. Nach einem solchen Verfahren getroffene Maßnahmen sind vorläufige Maßnahmen, außer wenn sie sich auf einzelne Produkte oder Produktposten beziehen. Sie sollten von der Kommission mit Unterstützung eines aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammengesetzten Ausschusses beschlossen werden.

(33) Da die für die Durchführung der Richtlinie erforderlichen Dringlichkeitsmaßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne des Artikels 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission [5] übertragenen Durchführungsbefugnisse sind, sollten sie nach dem Regelungsverfahren des Artikels 5 des Beschlusses erlassen werden.

[5] ABI Nr. L 184 vom 17.7.1999, S. 23

(34) Gemäß Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG sollten die übrigen für die Durchführung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen nach dem Beratungsverfahren des Artikels 3 des Beschlusses erlassen werden. Unbeschadet der Zuständigkeiten des Regelungsausschusses sollte zu diesem Zweck ein Beratender Ausschuss für Verbrauchsgütersicherheit eingerichtet werden. Im übrigen dürften die einzelnen Anwendungsfragen durch Sachverständige der verschiedenen für die Durchsetzung der Vorschriften und die Marktüberwachung zuständigen nationalen Verwaltungen erörtert werden müssen.

(35) Es sollte gewährleistet werden, dass den Behörden vorliegende Informationen über Produktsicherheit öffentlich zugänglich sind. Allerdings ist das in Artikel 287 des EG-Vertrags genannte Berufsgeheimnis in einer Weise zu wahren, die mit dem Erfordernis vereinbar ist, die Wirksamkeit der Marktüberwachung und der Schutzmaßnahmen sicherzustellen.

(36) Diese Richtlinie sollte die Rechte Geschädigter im Sinne der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte [6] unberührt lassen.

[6] ABI Nr. L 210 vom 7.8.1995, S. 29. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 1999/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 141 vom 4.6.1999, S. 20)

(37) Die Mitgliedstaaten haben dafür Sorge zu tragen, dass bei den zuständigen Gerichten geeignete Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der zuständigen Behörden eingelegt werden können, durch die das Inverkehrbringen eines Produkts beschränkt oder seine Rücknahme oder sein Rückruf angeordnet wird.

(38) Im übrigen sind die im Zusammenhang mit importierten Produkten getroffenen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit von Personen in Übereinstimmung mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft zu erlassen.

(39) Die Kommission sollte regelmäßig den Stand der Anwendung der Richtlinie und die damit erzielten Ergebnisse, insbesondere hinsichtlich des Funktionierens der Marktüberwachungssysteme, des raschen Informationsaustausches und der auf Gemeinschaftsebene getroffenen Maßnahmen zusammen mit anderen Fragen prüfen, die für die Sicherheit von für Verbraucher bestimmten Produkten in der Gemeinschaft relevant sind, und dem Europäischen Parlament und dem Rat entsprechende Berichte unterbreiten.

(40) Diese Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten bezüglich der Fristen für die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 92/59/EWG unberührt lassen -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

Ziele - Geltungsbereich - Begriffsbestimmungen

Artikel 1

1. Mit dieser Richtlinie soll sichergestellt werden, dass die in Verkehr gebrachten Produkte, auf die in Artikel 2 Absatz a) verwiesen wird, sicher sind.

2. Diese Richtlinie gilt nur insofern, als nicht spezielle gemeinschaftsrechtliche Vorschriften über die Sicherheit der betreffenden Produkte bestehen.

Insbesondere für Produkte, für die in speziellen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Sicherheitsanforderungen festgelegt sind, gilt folgendes:

- Die Artikel 2, Absatz b) und c), 3 und 4 dieser Richtlinie finden auf diese Produkte keine Anwendung, soweit es sich um Risiken oder Risikokategorien handelt, für die die speziellen Vorschriften gelten.

- Die übrigen Artikel dieser Richtlinie finden Anwendung, soweit in diesen Vorschriften spezielle Bestimmungen zur Regelung der Aspekte fehlen, die von diesen Artikeln der Richtlinie erfasst werden.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie gilt als

a) ,Produkt" jedes Erzeugnis, das für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen, von Verbrauchern benutzt werden könnte, selbst wenn es nicht für letztere bestimmt ist, und entgeltlich oder unentgeltlich im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit geliefert oder bereitgestellt wird, unabhängig davon, ob es neu, gebraucht oder rekonditioniert ist.

Unter diese Begriffsbestimmung fallen auch Produkte, die im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung verwendet werden, sofern bei der Verwendung der betreffenden Produkte unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen verbrauchsgüterbezogene Sicherheitsaspekte betroffen sind.

Sie schließt Gebrauchtwaren nicht ein, die als Antiquitäten oder als Produkte geliefert werden, die vor ihrer Verwendung instandgesetzt oder rekonditioniert werden müssen, sofern der Lieferer die von ihm belieferte Person unmissverständlich davon in Kenntnis setzt;

b) ,sicheres Produkt" jedes Erzeugnis, das bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Installation, Wartung und Verwendung, wozu auch die Gebrauchsdauer gehört, keine oder nur geringe mit der Verwendung des Erzeugnisses zu vereinbarende und unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Sicherheit von Personen vertretbare Gefahren birgt, insbesondere im Hinblick auf

i) die Eigenschaften des Produkts, einschließlich seiner Zusammensetzung, Verpackung und Montage-, Installations- und Wartungsanleitung;

ii) seine Einwirkung auf andere Produkte, wenn eine gemeinsame Verwendung mit anderen Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist;

iii) seine Aufmachung, seine Kennzeichnung, seine Gebrauchsanleitung und Anweisungen für seine Beseitigung sowie alle sonstigen Hinweise oder Informationen seitens des Herstellers und der Händler;

iv) die Gruppen von Verbrauchern, die bei der Verwendung des Produkts einer Gefahr ausgesetzt sind, insbesondere Kinder und ältere Menschen;

v) die Dienstleistungen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem gelieferten Produkt, wenn diese Dienstleistungen vom Hersteller erbracht werden; dazu gehören insbesondere Installation und Wartung des Produkts.

Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die eine geringere Gefährdung aufweisen, ist kein ausreichender Grund, um ein Produkt als nicht sicher oder als gefährlich zu betrachten;

c) ,gefährliches Produkt" jedes Erzeugnis, das nicht der Begriffsbestimmung des ,sicheren Produkts" gemäß Buchstabe b) entspricht;

d) ,Hersteller"

i) der Hersteller des Produkts, wenn er seinen Sitz in der Gemeinschaft hat, und jede andere Person, die als Hersteller auftritt, indem sie ihren Namen, ihr Markenzeichen oder ein anderes Unterscheidungszeichen auf dem Produkt anbringt, oder die Person, die das Produkt rekonditioniert;

ii) der Vertreter des Herstellers, wenn der Hersteller seinen Sitz nicht in der Gemeinschaft hat, oder, falls kein Vertreter mit Sitz in der Gemeinschaft vorhanden ist, der Importeur des Produkts;

iii) sonstige in der Absatzkette vorkommende Gewerbetreibende, soweit ihre Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften eines in Verkehr gebrachten Produkts beeinflussen kann;

e) ,Händler" jeder in der Absatzkette vorkommende Gewerbetreibende, dessen Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften eines in Verkehr gebrachten Produkts nicht beeinflusst;

f) ,Rückruf" jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Verbraucher vom Hersteller oder Händler bereits gelieferten oder zur Verfügung gestellten gefährlichen Produkts zum Zwecke der Kostenerstattung oder des Umtauschs oder der Instandsetzung abzielt.

KAPITEL II

Allgemeine Sicherheitsanforderung - Kriterien für die Konformitätsbeurteilung - Europäische Normen

Artikel 3

1. Hersteller dürfen nur sichere Produkte in Verkehr bringen.

2. Bestehen keine speziellen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Sicherheit der fraglichen Produkte, so ist ein Produkt als sicher zu betrachten, wenn es den mit dem Vertrag, insbesondere den Artikeln 28 und 30, in Einklang stehenden speziellen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Produkt rechtmäßig hergestellt worden ist oder vermarktet wird, über die Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen für das Inverkehrbringen dieses Produkts entspricht. Das Produkt gilt als sicher, soweit es um Aspekte geht, die vom nationalen Recht geregelt werden.

Bei Produkten, die mit nicht bindenden nationalen Normen übereinstimmen, die eine Europäische Norm umsetzen, deren Fundstellen die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht hat, wird davon ausgegangen, dass sie mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung der vorliegenden Richtlinie übereinstimmen, soweit es um Aspekte geht, die durch die Normen geregelt werden. Die Fundstellen solcher nationalen Normen sind von den Mitgliedstaaten zu veröffentlichen.

3. In Ermangelung besonderer Vorschriften oder nationaler Normen zur Umsetzung Europäischer Normen im Sinne von Absatz 2 oder im Falle einer nicht erfolgten Bezugnahme auf diese Normen wird die Übereinstimmung eines Produkts mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung, soweit es solche gibt, anhand der nicht bindenden nationalen Normen zur Durchführung anderer relevanter Europäischer Normen, der Empfehlungen der Kommission zur Festlegung von Leitlinien für die Beurteilung der Produktsicherheit oder der Normen des Mitgliedstaats, in dem das Produkt rechtmäßig hergestellt worden ist oder vermarktet wird, oder von Verhaltensregeln zur Sicherheit und Gesundheit im betreffenden Bereich oder anhand des Standes der Kenntnisse und der Technik sowie der Sicherheit, die Verbraucher billigerweise erwarten können, beurteilt.

4. Die Übereinstimmung eines Produkts mit Absatz 2 oder 3 hindert die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht daran, geeignete Maßnahmen zu treffen, um das Inverkehrbringen eines Produkts zu beschränken oder dessen Rücknahme vom Markt zu verlangen, wenn sich trotz der Übereinstimmung herausstellt, dass das Produkt die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher gefährdet.

Artikel 4

1. Für die Zwecke dieser Richtlinie erteilt die Kommission die Aufträge an die europäischen Normungsgremien und veröffentlicht die Fundstellen europäischer Normen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Gewährleistet eine Norm offensichtlich nicht die Erfuellung der allgemeinen Sicherheitsanforderung dieser Richtlinie, so streicht die Kommission eine solche Veröffentlichung gemäß Absatz 4 ganz oder teilweise.

Aufträge werden gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [7] erteilt. Die Kommission gewährleistet die Koordinierung mit dem in Artikel 15 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Beratenden Ausschuss für die Verbrauchsgütersicherheit.

[7] ABI L vom 21.7.1998, S. 37. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 98/48/CE (ABI L 217 vom 5.8.1998, S.18)

In den Aufträgen werden Ziele angegeben, die die Normen verwirklichen müssen, um zu gewährleisten, dass die diesen Normen entsprechenden Produkte die allgemeine Sicherheitsanforderung im Sinne dieser Richtlinie erfuellen.

2. Die europäischen Normungsgremien werden in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen Gremien Normen aufstellen.

3. Die Kommission kann nach Anhörung des durch Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschusses beschließen, die Fundstellen der von europäischen Normungsgremien vor Inkrafttreten dieser Richtlinie angenommenen europäischen Normen für unter diese Richtlinie fallende Produkte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen.

4. Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass eine europäische Norm im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 nicht der allgemeinen Sicherheitsanforderung dieser Richtlinie genügt, legt die Kommission oder der Mitgliedstaat die Angelegenheit unter Darlegung ihrer/seiner Gründe dem durch die Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschuss vor. Nach Erhalt der Stellungnahme des Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, ob die Veröffentlichung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie hinsichtlich der betreffenden Norm oder eines Teils derselben zu streichen ist.

KAPITEL III

Sonstige Verpflichtungen der Hersteller und Verpflichtungen der Händler

Artikel 5

1. Die Hersteller haben im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit dem Verbraucher einschlägige Informationen zu erteilen, damit er die Gefahren, die von dem Produkt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen kann.

Die Anbringung solcher Warnhinweise entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung, die übrigen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie zu beachten.

Die Hersteller haben ferner im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit den Eigenschaften der von ihnen gelieferten Produkte angemessene Maßnahmen zu treffen, damit sie imstande sind, die etwaigen von diesen Produkten ausgehenden Gefahren zu erkennen, und zu deren Vermeidung zweckmäßige Vorkehrungen, erforderlichenfalls einschließlich der Rücknahme der betreffenden Produkte vom Markt, zu treffen, indem sie die Verbraucher in angemessener und wirksamer Weise vor den von den Produkten ausgehenden Gefahren warnen oder als letztes Mittel schon an die Verbraucher gelieferte Produkte zurückrufen, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen würden, um den bestehenden Gefahren zu begegnen.

Die obenerwähnten Maßnahmen umfassen, sofern zweckmäßig, beispielsweise die Kennzeichnung der Produkte oder der Produktposten im Hinblick auf deren Identifizierung sowie die Identifizierung ihrer Hersteller, die Durchführung von Stichproben bei den in Verkehr gebrachten Produkten und die Untersuchung von Beschwerden sowie die Unterrichtung der Händler.

2. Die Händler haben sorgfältig zu handeln, um zur Einhaltung der anwendbaren Sicherheitsanforderungen beizutragen, indem sie vor allem keine Produkte liefern, von denen sie wissen oder bei denen sie anhand der ihnen vorliegenden Informationen und als Gewerbetreibende hätten davon ausgehen müssen, dass sie diesen Anforderungen nicht genügen. Im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit haben sie außerdem an der Überwachung der Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte mitzuwirken, insbesondere durch Weitergabe von Hinweisen auf eine von den Produkten ausgehende Gefährdung, durch Sicherungsmaßnahmen und Bereitstellung der zur Rückverfolgung von Produkten erforderlichen Dokumentation und durch Mitarbeit an Maßnahmen der Hersteller und zuständigen Behörden zur Vermeidung der Gefahren.

3. Hersteller und Händler haben unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu informieren, wenn sie feststellen, dass ein Produkt, das sie in Verkehr gebracht haben, gefährlich ist. Insbesondere informieren sie die Behörden über Vorkehrungen, die sie zur Vermeidung von Gefahren für die Verbraucher getroffen haben, und über darüber hinausgehende freiwillige Maßnahmen, die sie planen oder schon getroffen haben. Die Anforderungen an diese Informationen sind in Anhang I im einzelnen aufgeführt. Dieser wird von der Kommission unter Anwendung des in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Verfahrens angepasst.

4. Auf entsprechende Aufforderung der zuständigen Behörden arbeiten die Hersteller und Händler im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit mit diesen in bezug auf Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren zusammen, die von Produkten ausgehen, die sie liefern oder geliefert haben. Die zuständigen Behörden legen die Verfahren für eine solche Zusammenarbeit fest, einschließlich der Verfahren für den Dialog mit Herstellern und Händlern über Fragen der Durchsetzung der Produktsicherheitsvorschriften.

KAPITEL IV

Besondere Pflichten und Befugnisse der Mitgliedstaaten

Artikel 6

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller und Händler die sich für sie aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen einhalten und nur sichere Produkte in Verkehr gebracht werden.

2. Die Mitgliedstaaten müssen insbesondere Behörden schaffen oder benennen, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Verpflichtung, nur sichere Produkte in Verkehr zu bringen, zu überwachen, und dafür sorgen, dass diese Behörden über die erforderlichen Befugnisse und die Zuständigkeiten verfügen, um die ihnen nach dieser Richtlinie obliegenden geeigneten Maßnahmen treffen zu können.

3. Die Mitgliedstaaten legen die Aufgaben, die Organisation und die Befugnisse der Behörden fest, die für die verschiedenen Produktgruppen, Gefahrenaspekte und Überwachungstätigkeiten zuständig sind, regeln den Austausch von Informationen, die Koordinierung und die Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden und setzen die Kommission darüber sowie über alle späteren Änderungen in Kenntnis. Die Kommission leitet diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen diese Vorschriften der Kommission spätestens an dem in Artikel 20 Absatz 1 genannten Tag mit und alle sie betreffenden Änderungen unverzüglich.

Artikel 8

1. Zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie und insbesondere des Artikels 6 verfügen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die entsprechenden Befugnisse und treffen je nach dem Ausmaß der Gefährdung und in Übereinstimmung mit dem Vertrag, insbesondere mit den Artikeln 28 und 30, die notwendigen Vorkehrungen für den Erlass geeigneter Maßnahmen, um

a) die Sicherheitseigenschaften eines Produkts, auch nachdem es als sicher in Verkehr gebracht wurde, in angemessenem Umfang bis zur letzten Stufe des Gebrauchs oder Verbrauchs zu überprüfen;

b) von allen Beteiligten alle erforderlichen Informationen zu verlangen;

c) im Hinblick auf Sicherheitsprüfungen Muster von Produkten zu entnehmen;

d) das Inverkehrbringen eines Produkts Vorbedingungen zu unterwerfen, um dieses sicher zu machen und das Anbringen geeigneter Warnhinweise über von dem Produkt ausgehende Gefährdungen zu verlangen; diese sollten klar und leicht verständlich in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaates abgefasst sein, in welchem das Produkt in Verkehr gebracht wird;

e) zu veranlassen, dass alle, die einer von bestimmten Produkten ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein können, rechtzeitig in geeigneter Form, auch durch die Veröffentlichung entsprechender Warnungen, auf diese Gefahr hingewiesen werden;

f) für den für die entsprechenden Prüfungen, Untersuchungen oder Sicherheitsprüfungen erforderlichen Zeitraum vorübergehend zu verbieten, bestimmte Produkte zu liefern, zur Lieferung anzubieten oder auszustellen, wenn genaue und übereinstimmende Indizien für die mögliche Gefährlichkeit dieser Produkte vorliegen;

g) das Inverkehrbringen von gefährlichen Produkten zu verbieten und notwendige flankierende Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung dieses Verbots festzulegen;

h) in Zusammenarbeit mit den Herstellern und Händlern die Rücknahme von bereits in Verkehr gebrachten Produkten, die Warnung der Verbraucher vor den Gefahren, die von gefährlichen Produkten ausgehen, den Rückruf von schon an Verbraucher gelieferten Produkten und nötigenfalls deren Vernichtung unter geeigneten Bedingungen effizient und sofort zu organisieren oder anzuordnen, wenn demselben Zweck dienende Maßnahmen der Hersteller und Händler nicht zufriedenstellend oder unzureichend sind.

2. Insbesondere verfügen die zuständigen Behörden über die erforderlichen Befugnisse und treffen die notwendigen Vorkehrungen, um für den Fall, dass von Produkten eine ernste Gefahr ausgeht, die ein rasches Eingreifen erfordert, unverzüglich geeignete Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d) bis h) treffen zu können.

3. Die von den zuständigen Behörden gemäß den Absätzen 1 und 2 zu treffenden Maßnahmen richten sich je nachdem

a) an den Hersteller,

b) im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit an die Händler und insbesondere an den Verantwortlichen der ersten Vertriebsstufe auf dem Inlandsmarkt;

c) an jede andere Person, wenn sich dies als nötig erweist, im Hinblick auf deren Mitwirkung an Maßnahmen zur Vermeidung der sich aus einem Produkt ergebenden Gefährdung.

Artikel 9

1. Die von den Mitgliedstaaten entwickelten Konzepte für die Gewährleistung einer wirksamen Marktüberwachung, einschließlich der Arbeitsweise und der Verfahren zum Informationsaustausch und zur Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen betroffenen Behörden, sind darauf ausgerichtet, ein hohes Niveau des Schutzes der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher zu gewährleisten.

2. Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass geeignete und wirksame Mittel und Verfahren geschaffen werden. Diese können insbesondere umfassen:

a) die Einführung, regelmäßige Anpassung und Durchführung spezieller Überwachungsprogramme für Produktkategorien oder Gefahren;

b) die Verfolgung und Aktualisierung des wissenschaftlichen Erkenntnisstands betreffend die Sicherheit öffentlich zugänglicher Produkte, regelmäßige Berichte über die Überwachungstätigkeit, ihre Ergebnisse und Erfolge;

c) die regelmäßige Überprüfung und Bewertung der Funktionsfähigkeit des Überwachungssystems und seine Wirksamkeit und gegebenenfalls die Überarbeitung des Überwachungskonzepts und seiner Ausgestaltung.

3. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Verbraucher und andere Betroffene bei den zuständigen Behörden Beschwerden über Produktsicherheit und über Aufsichts- und Überwachungstätigkeiten einlegen können und dass diese Beschwerden zur Kenntnis genommen werden, ihnen in angemessener Weise nachgegangen wird und sie beantwortet werden. Die Mitgliedstaaten informieren die Verbraucher und die anderen Betroffenen von sich aus über die zu diesem Zweck eingerichteten Verfahren.

Artikel 10

1. Die Kommission fördert die Errichtung und den Betrieb eines europäischen Netzes für Produktsicherheit zwischen den für die Überwachung des Verbrauchsgütermarktes zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in das auch die Kommission einbezogen ist.

2. Das Netz wird mit den in Produktsektoren, die unter die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften fallen, zuständigen Einrichtungen zusammenarbeiten und insbesondere das Ziel verfolgen, folgendes zu erleichtern:

a) Austausch von Informationen über Risikobewertung, gefährliche Produkte, Testmethoden und -ergebnisse, jüngste wissenschaftliche Entwicklungen und andere für Überwachungstätigkeiten erhebliche Aspekte;

b) Einrichtung und Durchführung von gemeinsamen Aufsichts- und Testprojekten;

c) Austausch von Erfahrungen und vorbildlichen Verfahren und Zusammenarbeit bei Fortbildungsmaßnahmen;

d) Koordinierung der Ermittlung, der Rücknahme und des Rückrufs gefährlicher Produkte auf Gemeinschaftsebene.

KAPITEL V

Informationsaustausch und Situationen, die ein rasches Eingreifen erforderlich machen

Artikel 11

1. Trifft ein Mitgliedstaat Maßnahmen, durch die das Inverkehrbringen von Produkten beschränkt oder ihre Rücknahme vom Markt oder der Rückruf von schon an Verbraucher gelieferten Produkten nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben d) bis h) angeordnet wird, so unterrichtet er hiervon unter Angabe der Gründe die Kommission, sofern eine Meldepflicht nicht bereits in Artikel 12 oder in einer besonderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Ist der meldende Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Maßnahmen einen Vorfall betreffen, der nur örtliche, auf jeden Fall auf sein Hoheitsgebiet begrenzte Auswirkungen hat, so gibt er dies in der Meldung an. Er informiert die Kommission auch von jeder etwaigen Änderung oder Rücknahme solcher Maßnahmen.

In den in Anhang II Ziffer 8 genannten Leitlinien werden der Inhalt und die Standardform der in diesem Artikel vorgesehenen Meldungen festgelegt. Insbesondere enthalten diese Leitlinien Kriterien für die Entscheidung, welche Maßnahmen, die sich auf rein lokale Sachverhalte beziehen, nicht gemeldet werden müssen, da sie im Sinne dieses Artikels nicht relevant sind.

2. Die Kommission leitet die Meldung an die anderen Mitgliedstaaten weiter, sofern sie nicht nach einer Überprüfung feststellt, dass die Maßnahme gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. Im letzteren Fall unterrichtet sie unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Vorkehrungen getroffen hat.

Artikel 12

1. Trifft ein Mitgliedstaat Maßnahmen oder Vorkehrungen oder beschließt er, Maßnahmen oder Vorkehrungen zu treffen, zu empfehlen oder mit Herstellern, Importeuren und Händlern auf zwingender oder auf freiwilliger Basis zu vereinbaren, welche die etwaige Vermarktung oder Verwendung von Produkten in seinem Hoheitsgebiet verhindern, einschränken oder besonderen Bedingungen unterwerfen, weil die betreffenden Produkte eine ernste Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellen, die ein rasches Eingreifen erfordert, so unterrichtet er hiervon unverzüglich die Kommission mittels des Systems zum raschen Austausch von Informationen (RAPEX). Der Mitgliedstaat informiert die Kommission auch unverzüglich von jeder etwaigen Änderung oder Rücknahme der betreffenden Maßnahmen oder Vorkehrungen.

Ist der unterrichtende Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Auswirkungen der Gefahr sein Hoheitsgebiet nicht überschreiten oder nicht überschreiten können, so gibt er dies in der Meldung an, unter Berücksichtigung der entsprechenden Kriterien in den in Anhang II Ziffer 8 genannten Leitlinien.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 können die Mitgliedstaaten ihnen vorliegende Informationen über das Bestehen einer ein rasches Eingreifen erfordernden ernsten Gefahr der Kommission auch mitteilen, bevor sie beschließen, die betreffenden Maßnahmen oder Vorkehrungen zu treffen.

2. Bei Erhalt solcher Informationen überprüft die Kommission sie auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften für die Funktionsweise von RAPEX und übermittelt sie den übrigen Mitgliedstaaten, die ihrerseits der Kommission unverzüglich mitteilen, welche Maßnahmen sie ergriffen haben.

3. Dieser wird von der Kommission unter Anwendung des in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Verfahrens angepasst.

4. Der Zugang zu RAPEX wird im Rahmen von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Beitrittskandidaten, Drittländern oder internationalen Organisationen gemäß den in diesen Abkommen festgelegten Modalitäten auch solchen Staaten oder internationalen Organisationen gewährt. Derartige Abkommen müssen auf Gegenseitigkeit beruhen und Bestimmungen über die Vertraulichkeit beinhalten, die den in der Gemeinschaft anwendbaren entsprechen.

Artikel 13

1. Erlangt die Kommission Kenntnis davon, dass von bestimmten Produkten eine ein rasches Handeln erfordernde ernste Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher in mehr als einem Mitgliedstaat ausgeht, so kann die Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten gemäß dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 1 eine Entscheidung erlassen, mit der die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, nach Maßgabe des Artikels 8 Absatz 1 Buchstaben d) bis h) geeignete Vorkehrungen zu treffen, wenn

a) zwischen den Mitgliedstaaten Unterschiede im Umgang mit dieser Gefahr bestehen und

b) die Gefahr angesichts der Art des Produktsicherheitsproblems nach anderen Verfahren der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für die betreffenden Produkte nicht in mit dem Grad der Dringlichkeit des Problems zu vereinbarender Weise bewältigt werden kann und

c) die Gefahr nur durch Erlass geeigneter und gemeinschaftsweit anwendbarer Maßnahmen zur Gewährleistung der Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern auf einem gleichmäßig hohen Niveau sowie des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes angemessen bewältigt werden kann.

2. Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht länger als ein Jahr lang gültig und können nach demselben Verfahren um je ein weiteres Jahr verlängert werden.

Entscheidungen, die konkrete, individuell bestimmte Produkte oder Produktposten betreffen, gelten jedoch zeitlich unbegrenzt.

3. Die Ausfuhr aus der Gemeinschaft von Produkten, für die die Mitgliedstaaten aufgefordert wurden, Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben f), g) und h) zu ergreifen, ist verboten.

4. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die in Absatz 1 genannten Entscheidungen innerhalb einer Frist von weniger als zehn Tagen durchzuführen, soweit in diesen Entscheidungen nicht eine andere Frist vorgesehen ist.

5. Die zuständigen Behörden, die die in Absatz 1 genannten Maßnahmen durchzuführen haben, geben den betroffenen Parteien innerhalb einer Frist von einem Monat Gelegenheit zur Äußerung und unterrichten hiervon die Kommission.

KAPITEL VI

Ausschussverfahren

Artikel 14

1. Die Kommission wird von einem Regelungsausschuss für die Verbrauchsgütersicherheit unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen wird, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 anzuwenden. Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist beträgt 15 Tage.

Artikel 15

1. Die Kommission wird von einem Beratenden Ausschuss für die Verbrauchsgütersicherheit unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 anzuwenden.

3. Der Beratende Ausschuss für die Verbrauchsgütersicherheit unterstützt die Kommission auch bei der Erarbeitung der Normungsaufträge gemäß Artikel 4 Absatz 1 sowie bei der Untersuchung aller Fragen, die die Anwendung dieser Richtlinie betreffen, insbesondere Fragen im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Produktsicherheitsvorschriften und mit Marktüberwachungsaktivitäten.

KAPITEL VII

Sonstige Bestimmungen und Schlussbestimmungen

Artikel 16

1. Den Behörden der Mitgliedstaaten oder der Kommission zur Verfügung stehende Informationen über von Produkten ausgehende Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher werden gemäß den Erfordernissen der Transparenz im allgemeinen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Insbesondere hat die Öffentlichkeit Zugang zu Informationen über die Produktidentität, die Art des Risikos und die getroffenen Maßnahmen.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen jedoch die erforderlichen Maßnahmen, damit ihre Beamten und Bediensteten verpflichtet werden, die aufgrund dieser Richtlinie gesammelten Informationen, die ihrem Wesen nach dem Geschäftsgeheimnis unterliegen, geheimzuhalten, es sei denn, bestimmte Informationen über sicherheitsrelevante Eigenschaften von Produkten müssen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände veröffentlicht werden, um den Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern zu gewährleisten.

2. Der Schutz des Geschäftsgeheimnisses kann die Weitergabe von Informationen, die für die Gewährleistung der Wirksamkeit der Marktüberwachung und der Durchsetzungsmaßnahmen relevant sind, an die zuständigen Behörden nicht verhindern. Erhalten die Behörden Informationen, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen, so schützen sie deren Vertraulichkeit.

Artikel 17

Diese Richtlinie lässt die Richtlinie 85/374/EWG unberührt.

Artikel 18

1. Jede aufgrund dieser Richtlinie getroffene Maßnahme, durch die das Inverkehrbringen eines Produkts beschränkt oder seine Rücknahme vom Markt oder sein Rückruf von Verbrauchern angeordnet wird, ist angemessen zu begründen. Die Entscheidung ist der betroffenen Partei umgehend zuzustellen; diese ist gleichzeitig über die Rechtsbehelfe, die sie nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats einlegen kann, und über die für diese Rechtsbehelfe geltenden Fristen zu unterrichten.

Den Adressaten ist möglichst vor dem Erlass der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hat eine Konsultation, insbesondere wegen der Dringlichkeit der zu treffenden Maßnahmen, vorher nicht stattgefunden, ist ihnen nach dem Erlass dieser Entscheidung zu gegebener Zeit Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Bei den Maßnahmen, durch die die Rücknahme des Produkts vom Markt oder sein Rückruf von Verbrauchern angeordnet wird, ist dem Bestreben Rechnung zu tragen, Händler, Benutzer und Verbraucher zur Mitwirkung bei der Durchführung dieser Maßnahmen zu veranlassen.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Entscheidungen der zuständigen Behörden, durch die das Inverkehrbringen eines Produkts beschränkt oder seine Rücknahme vom Markt oder sein Rückruf von Verbrauchern angeordnet wird, von den zuständigen Gerichten überprüft werden können.

3. Keine Entscheidung aufgrund dieser Richtlinie, durch die das Inverkehrbringen eines Produkts beschränkt oder seine Rücknahme vom Markt oder sein Rückruf von Verbrauchern angeordnet wird, berührt in irgendeiner Weise eine eventuelle strafrechtliche Prüfung der Haftung der Partei, an die sie gerichtet ist.

Artikel 19

1. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre, gerechnet ab dem in Artikel 20 Absatz 1 genannten Zeitpunkt, einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie.

2. Der Bericht beinhaltet insbesondere Informationen über die Sicherheit von Verbrauchsgütern, das Funktionieren der Marktüberwachung, die Normungstätigkeit, das Funktionieren von RAPEX und über nach Artikel 13 getroffene Gemeinschaftsmaßnahmen. Hierzu prüft die Kommission die erheblichen Fragen und bewertet insbesondere die in den Mitgliedstaaten gewählten Konzepte, Systeme und Verfahren anhand der Anforderungen dieser Richtlinie und der sonstigen Gemeinschaftsvorschriften zur Produktsicherheit. Die Mitgliedstaaten gewähren der Kommission jede notwendige Unterstützung und erteilen ihr alle zur Durchführung der Bewertungen und zur Vorbereitung der Berichte erforderlichen Informationen.

Artikel 20

1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie mit Wirkung vom 1. Januar 2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 21

Die Richtlinie 92/59/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2003 (gleiches Datum wie in Artikel 18 Absatz 1) aufgehoben, unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Umsetzung und Anwendung der aufgehobenen Richtlinie innerhalb der in Anhang III genannten Fristen.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie sind als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie zu verstehen und im Sinne der Übereinstimmungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 22

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am [...].

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident[...] [...]

ANHANG I

ERFORDERNISSE HINSICHTLICH DER INFORMATIONEN ÜBER GEFÄHRLICHE PRODUKTE, DIE HERSTELLER UND HÄNDLER DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN MITZUTEILEN HABEN

1. Eine Informationspflicht besteht in Fällen, in denen Hersteller oder Händler aufgrund von Daten, Testergebnissen oder anderen ihnen bekannt gewordenen Informationen zu der Auffassung gelangen, dass ein von ihnen geliefertes Produkt nicht sicher im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b) oder gegebenenfalls im Sinne der in besonderen, für das betreffende Produkt geltenden Gemeinschaftsvorschriften enthaltenen Sicherheitsanforderungen ist.

2. Dieses Erfordernis gilt im Fall von Produktlinien oder Produktposten, nicht bei einzelnen gefährlichen Produkten.

3. Die Informationspflicht erstreckt sich zumindest auf:

- die Einzelheiten, die eine genaue Identifizierung des betreffenden Produkts oder Produktpostens erlauben;

- die umfassende Beschreibung der von den betreffenden Produkten ausgehenden Gefahr;

- sämtliche verfügbaren Informationen, die zur Feststellung des Verbleibs des Produkts beitragen können;

- die Beschreibung getroffener Maßnahmen, um Gefahren für die Verbraucher zu vermeiden.

4. Die Informationen werden den Behörden zugeleitet, die hierzu in den Mitgliedstaaten benannt wurden, in denen die betreffenden Produkte in Verkehr gebracht werden oder wurden oder anderweitig an Verbraucher geliefert wurden.

ANHANG II

VERFAHRENSREGELN FÜR DIE ANWENDUNG DES IN ARTIKEL 13 VORGESEHENEN GEMEINSCHAFTLICHEN SYSTEMS ZUM RASCHEN INFORMATIONSAUSTAUSCH (RAPEX) UND LEITLINIEN FÜR DIE MELDUNGEN GEMÄSS DEN ARTIKELN 12 UND 13

1. Das System findet Anwendung auf Produkte im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a) dieser Richtlinie, von denen eine ernste Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern ausgeht, die ein rasches Eingreifen erfordert.

Arzneimittel im Geltungsbereich der Richtlinie 75/319/EWG und 81/851/EWG sind von der Anwendung des RAPEX-Systems ausgenommen.

2. Das System zielt grundsätzlich auf einen raschen Informationsaustausch bei ernsten Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher ab, die ein rasches Eingreifen erfordern. Die einzelstaatlichen Behörden müssen jeden Fall unter Berücksichtigung der Leitlinien im Sinne von Ziffer 8, in denen einzelne Kriterien für die Feststellung ernster Gefahren, die ein rasches Eingreifen erfordern, niedergelegt werden, individuell prüfen.

3. Bei einer Meldung nach Artikel 12 dieser Richtlinie geben die Mitgliedstaaten alle verfügbaren Informationen an; insbesondere hat die Meldung die in den Leitlinien im Sinne von Ziffer 8 genannten Informationen zu enthalten, zumindest aber folgende:

a) Angaben zur Identifizierung des Erzeugnisses;

b) Beschreibung der damit verbundenen Gefahr sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse etwaiger Tests bzw. Analysen und ihrer Schlussfolgerungen, die für die Bestimmung des Risikograds relevant sind;

c) gegebenenfalls Art und Dauer der getroffenen oder beschlossenen Maßnahmen oder Vorkehrungen;

d) Informationen über die Absatzkette und den Vertrieb des Produkts.

Diese Informationen sind unter Verwendung des speziellen Standardmeldeformulars und in der Weise mitzuteilen, wie es die in Ziffer 8 genannten Leitlinien vorsehen.

Wird durch eine gemäß Artikel 11 oder 12 gemeldete Maßnahme eine Beschränkung der Vermarktung oder der Verwendung eines chemischen Stoffes oder einer chemischen Zubereitung bezweckt, so stellen die Mitgliedstaaten so schnell wie möglich entweder eine Zusammenfassung oder die Fundstellen der erheblichen Daten über diesen Stoff oder diese Zubereitung und über bekannte und verfügbare Ersatzstoffe bereit, soweit diese Informationen verfügbar sind. Auch teilen sie die erwarteten Auswirkungen der Maßnahme auf Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher mit, einschließlich einer Bewertung der Gefahr gemäß den einschlägigen Grundsätzen für die Risikobewertung chemischer Stoffe und Zubereitungen gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 für bereits bestehende Stoffen bzw. gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 67/548/EWG für neue Stoffe. In den Leitlinien im Sinne von Ziffer 8 werden die Einzelheiten und Verfahren hinsichtlich der in diesem Zusammenhang erforderlichen Informationen festgelegt.

4. Hat ein Mitgliedstaat die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3 von einer ernsten Gefahr benachrichtigt, bevor er sich zum Ergreifen von Maßnahmen entschließt, muss er der Kommission innerhalb von 45 Tagen mitteilen, ob er diese Information aufrechterhält oder abändert.

5. Die Kommission prüft so schnell wie möglich die Übereinstimmung der nach diesem System zum raschen Informationsaustausch erhaltenen Informationen mit den Bestimmungen dieser Richtlinie; wenn sie es für erforderlich hält, kann sie eine eigene Untersuchung zur Feststellung der Produktsicherheit durchführen. Im Fall einer solchen Untersuchung haben die Mitgliedstaaten der Kommission die angeforderten Informationen zu übermitteln, soweit sie dazu in der Lage sind.

6. Nach Erhalt einer Meldung werden die Mitgliedstaaten gebeten, der Kommission spätestens innerhalb der in den Leitlinien im Sinne von Ziffer 8 vorgesehenen Frist folgendes mitzuteilen:

a) ob das Erzeugnis in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht wurde und ob und aus welchem Grund sie die gleiche(n) oder (eine) andere, den Gegebenheiten ihres Landes angepasste Maßnahme(n) oder Vorkehrung(en) getroffen haben oder zu treffen beabsichtigen oder ob sie es angesichts der Gegebenheiten in ihrem Land nicht für erforderlich halten, für das betreffende Produkt Maßnahmen oder Vorkehrungen zu treffen;

b) welche Zusatzinformationen sie über die betreffende Gefahr besitzen, unter anderem die Ergebnisse etwaiger Tests oder Analysen, die zur Bewertung des Risikograds durchgeführt wurden;

c) ob und warum sie mit der/den betreffenden Maßnahme(n) oder Vorkehrung(en) nicht einverstanden sind;

d) ob und warum ihres Erachtens keine Folgemaßnahmen erforderlich sind;

e) ob und warum hinsichtlich der betreffenden Produkte angesichts der Gegebenheiten ihres Landes keine Maßnahmen oder Vorkehrungen getroffen werden müssen.

In den Leitlinien im Sinne von Ziffer 8 wird festgelegt, wie mit Meldungen zu verfahren ist, die Gefahren betreffen, die nach Auffassung des meldenden Mitgliedstaats nicht über sein Hoheitsgebiet hinausgehen.

7. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jede etwaige Änderung oder Rücknahme der genannten Maßnahme(n) oder Vorkehrung(en) mit.

8. Leitlinien, die die Funktionsweise des Systems für den Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten betreffen, werden von der Kommission mit Unterstützung des gemäß Artikel 15 Absatz 1 dieser Richtlinie eingerichteten Beratenden Ausschusses ausgearbeitet und regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht.

9. Die Kommission kann die nationalen Kontaktstellen über in die Europäische Gemeinschaft und den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführte oder aus diesen ausgeführte Produkte informieren, von denen eine Gefahr ausgeht, die ein rasches Eingreifen erfordert.

10. Der meldende Mitgliedstaat ist für die Richtigkeit der mitgeteilten Informationen verantwortlich und haftbar.

11. Die Kommission gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems.

ANHANG III

AUFGEHOBENE RICHTLINIE UND FRISTEN FÜR DIE UMSETZUNG IN NATIONALES RECHT SOWIE FÜR DIE ANWENDUNG

Aufgehobene Richtlinie (im Sinne von Artikel 21): Richtlinie 92/59/EWG des Rates; Fristen für Umsetzung und Anwendung (im Sinne von Artikel 21): 29. Juni 1994.

ANHANG IV

Übereinstimmungstabelle

Diese Richtlinie // Richtlinie 92/59/EWG

1 // 1

2 // 2

3 // 4

4 // --

5 // 3

6 // 5

7 // 5 Absatz 2

8 // 6

9 // --

10 // --

11 // 7

12 // 8

13 // 9

14 + 15 // 10

16 // 12

17 // 13

18 // 14

19 // 15

20 // 17

21 // 18

22 // 19

Anhang I // --

Anhang II // Anhang

Anhang III // --

Anhang IV // --

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