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Document JOC_2001_154_E_0108_01

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit (KOM(2001) 1 endg. — 2001/0005(COD)) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ C 154E, 29.5.2001, p. 108–108 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001PC0001

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit /* KOM/2001/0001 endg. - COD 2001/0005 */

Amtsblatt Nr. 154 E vom 29/05/2001 S. 0108 - 0108


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Ziel dieses gemeinsamen Vorschlags ist die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am 5. Juli 1996, Serie L, Nr. 166) und die Anpassung von Artikel 21 an die Bestimmungen des Artikels III des neuen Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 (Beschluss Nr. 2000/421/EG vom 13. Juni 2000).

Die Gemeinschaft ist Mitglied der internationalen Getreide-Übereinkunft, die aus zwei Rechtsinstrumenten besteht: dem Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 und dem Nahrungsmittelhillfe-Übereinkommen. Folgende Entwicklungen haben sich ergeben:

- Das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 wurde bis zum 30. Juni 2001 verlängert,

- Das neues Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 wurde durch den Beschluss des Rates vom 13. Juni 2000. Dieses Übereinkommen bleibt bis einschließlich 30. Juni 2002 in Kraft, vorausgesetzt, dass das Getreidehandels-Übereinkommen oder ein neues Getreidehandels-Übereinkommen, das an dessen Stelle tritt, bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft bleibt.

Der Zweck des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 besteht darin, "zur Welternährungssicherheit beizutragen und die Fähigkeit der internationalen Gemeinschaft zu stärken, auf akute Nahrungsmittelkrisen und anderen Nahrungsmittelbedarf der Entwicklungsländer zu reagieren." Gemäß diesem neuen Übereinkommen beläuft sich der jährliche Beitrag der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten auf 1.320.000 Tonnen Weizenäquivalent und 130 Mio. EUR, wovon 990.000 Tonnen auf die Gemeinschaft entfallen.

Zwischen dem neuen Übereinkommen von 1999 und dem vorangegangenen Übereinkommen bestehen folgende wesentliche inhaltliche Unterschiede:

- Die Liste der Entwicklungsländer und -gebiete, die für Nahrungsmittelhilfe in Frage kommen, basiert auf einer neuen Liste des Entwicklungshilfeausschusses (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) einschließlich deren späteren Änderungen. Bei den fraglichen Ländern und Gebieten handelt es sich um: die am wenigsten entwickelten Länder, die sonstigen Länder der unteren Einkommensgruppe, die Länder der mittleren Einkommensgruppe (unterer Bereich) und die Entwicklungsländer, die Nettoeinführer von Nahrungsmitteln sind (laut WTO, nicht in den vorstehenden Ländern enthalten).

- Die Liste der Erzeugnisse, die geliefert werden dürfen, wurde weit über Getreide hinaus erweitert.

- Die Geberländer können ihre Verpflichtungen als Menge (Tonnen Weizenäquivalent) oder als Wert oder als Kombination von Menge und Wert angeben.

Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 lautet:

"(1) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit fest, welcher Anteil der gesamten Hilfe in Form von Getreide, die nach dem Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten zu erbringen ist, auf die Gemeinschaft entfällt.

(2) Die Kommission gewährleistet die Koordinierung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten in bezug auf die Hilfe in Form von Getreide im Rahmen des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens und sorgt dafür, daß der Gesamtbeitrag der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mindestens die in dem genannten Übereinkommen vorgesehene Menge erreicht."

Dieser Wortlaut ist nicht mehr angemessen, da er sich nur auf Getreide bezieht.

Deshalb wird vorgeschlagen, Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates im Wege des vorgesehenen Mitentscheidungsverfahrens zu ändern.

2001/0005 (COD)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 179,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikel 251 EG-Vertrag,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sind Mitglied bestimmter internationaler Übereinkommen über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit, insbesondere des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens.

(2) Das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 wurde durch den Beschluss Nr. 2000/421/EG des Rates vom 13. Juni 2000 über den Abschluss des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 im Namen der Europäischen Gemeinschaft [1] genehmigt.

[1] Beschluss des Rates vom 13. Juni 2000 - 2000/421/EG - ABl L 163 vom 4.7.2000.

(3) Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 [2] ist aus praktischen und rechtlichen Gründen an die Artikel III und IV des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 anzupassen -

[2] Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 - ABl. L 166 vom 5.7.1996.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates wird wie folgt geändert:

"(1) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit fest, welcher Anteil der gesamten Hilfe, ausgedrückt als Menge (Tonnen Weizenäquivalent) oder als Wert oder als Kombination von Menge und Wert, die nach dem Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten zu erbringen ist, auf die Gemeinschaft entfällt.

(2) Die Kommission gewährleistet die Koordinierung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten in Bezug auf die Hilfe im Rahmen des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens und sorgt dafür, dass der Gesamtbeitrag der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mindestens die in dem genannten Übereinkommen vorgesehene Menge erreicht."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

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