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Durchführungsbestimmungen der EFF-Verordnung

In der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 werden die Durchführungsbestimmungen des Europäischen Fischereifonds (EFF) für den Zeitraum 2007 bis 2013 zu Gliederung, Übermittlung und Bewertung der operationellen Programme definiert. In ihr werden Maßnahmen, Begleitung und Kontrolle erläutert und die Finanzierungsinstrumente festgelegt. Diese Verordnung umfasst außerdem Publizitäts- und Informationsmaßnahmen und gewährleistet den Schutz personenbezogener Daten.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 498/2007 der Kommission vom 26. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds [Siehe ändernde(r) Rechtsakt(e)].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Mechanismen und Regeln für die Durchführung der vorliegenden Verordnung ergeben sich aus den Bestimmungen der Grundverordnung zum Europäischen Fischereifonds.

Die Bestimmungen sollen die Einrichtung von operationellen Programmen erleichtern (Anhang I). Zweck dieser Durchführungsbestimmungen ist es außerdem, die Prüfung und Genehmigung dieser Projekte durch die Kommission zu fördern. Inhaltlich soll ein operationelles Programm die Kriterien für die geografische Abgrenzung der Förderfähigkeit enthalten (Analyse der nationalen oder lokalen Gegebenheiten, Beschreibung von Stärken und Schwächen) sowie die Kohärenz der Projekte im Hinblick auf die Prioritätsachsen gewährleisten, welche in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind. Für die operationellen Programme, deren öffentliche Gesamtausgaben unter einem Betrag von 90 Mio. EUR (zu den Preisen von 2004) liegen, gelten besondere, in der vorliegenden Verordnung enthaltene Vorschriften.

In der Fischerei sollen die Strukturmaßnahmen eine Ausrichtung und Fortführung der Umstrukturierung im Sektor bewirken. Dieser Prozess ist in der Tat notwendig, um die Zukunft der Fangtätigkeit zu sichern und den nachhaltigen Fischfang zu gewährleisten. In diesem Rahmen ist keine öffentliche Beihilfe in Verbindung mit einer Erhöhung des Fischereiaufwands erlaubt.

Prioritätsachsen

Die Durchführungsbestimmungen werden entsprechend den Prioritätsachsen des Europäischen Fischereifonds festgelegt (siehe Anhang 1, Teil A):

  • Maßnahmen zur Anpassung der Fischereiflotte der Europäischen Union (EU). Zu ihnen gehören die öffentlichen Zuschüsse für die endgültige oder vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit. Auch bei den Zuschüssen zur kleinen Küstenfischerei sowie bei den sozioökonomischen Ausgleichszahlungen für die Verwaltung der europäischen Fischereiflotte sind die Maßnahmen zur Anpassung der gemeinschaftlichen Fischerei maßgeblich;
  • Aquakultur, Binnenfischerei, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur vor Ort. Mit der Verordnung wird der Anwendungsbereich der Interventionen bei der Aquakulturproduktion festgelegt. In ihr werden auch Maßnahmen zur Förderung produktiver Investitionen in der Aquakultur entsprechend einer Klassifikation der Arten, der Umweltschutzmaßnahmen im Aquabereich und der Veterinärmaßnahmen vorgeschlagen. In der Binnenfischerei können die Beihilfen Schiffen mit einer Länge von weniger als 12 m und ohne Schleppgerät gewährt werden. In der Verordnung sind Beihilfen zur Fischverarbeitung vorgesehen, um Substanzen, die für die Gesundheit des Menschen gefährlich sind (Dioxine und andere), zu extrahieren. Im Übrigen sind die Beihilfemittel vorrangig für Klein- und Kleinstunternehmen gedacht;
  • Maßnahmen von gemeinsamem Interesse. Diese zielen auf kollektive Aktionen ab, insbesondere auf die Gründung von Erzeugerorganisationen oder auf die Umstrukturierung ihrer Pläne, auf den Schutz von Flora und Fauna, auf die Verbesserung der Dienste von Fischereihäfen, auf die Stärkung der Märkte oder auf die Förderung der Partnerschaft zwischen Wissenschaftlern und Wirtschaftsteilnehmern im Fischereisektor;
  • Förderung der nachhaltigen Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete. Die Europäische Union will Beihilfen zu den Strategien der örtlichen Entwicklung leisten, um die Erwerbstätigkeit zu diversifizieren und die im Niedergang befindlichen Fischwirtschaftsgebiete zu stärken. Diese Fischwirtschaftsgebiete müssen sich nicht notwendigerweise mit nationalen Verwaltungsgebieten oder mit Gebieten decken, die in den Strukturfonds abgesteckt wurden. Die Mitgliedstaaten wählen Gruppen für die Umsetzung der Strategie zur örtlichen Entwicklung aus.

Bewertung

Die Mitgliedstaaten legen ihre Zwischenbewertungen zu den Programmen spätestens am 30. Juni 2011 vor. Die Kommission kann die Zahlungsfrist unterbrechen, wenn ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen im Hinblick auf Verwaltung, Kontrolle und Ausgaben nicht nachkommt.

Information und Publizität

Die Mitgliedstaaten oder die Verwaltungsbehörde müssen Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Öffentlichkeit sowie für potenzielle Begünstigte durchführen. Im Übrigen achtet die Verwaltungsbehörde darauf, dass Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die breite Öffentlichkeit ergriffen werden, so z. B. zur Einführung eines operationellen Programms oder zur Darstellung seiner Ergebnisse. Zu solchen Maßnahmen zählt auch das Anbringen der Flagge der Europäischen Union (Anhang II), die vom 9. Mai an für eine Woche vor dem Dienstgebäude der Verwaltungsbehörde gehisst wird.

Finanzierungsinstrumente

Die Finanzierungsinstrumente haben die Form von rückzahlbaren Investitionen für Risikokapitalfonds, Garantiefonds und Kreditfonds, insbesondere zugunsten von Klein- und Kleinstunternehmen. Ein Beispiel dafür sind die sozioökonomischen Ausgleichszahlungen für die Verwaltung der Fischereiflotte (siehe Klassifizierung in Anhang III).

Die Ausgabenerklärung zu den Finanzierungsinstrumenten (Anhang IX) enthält die Ausgaben, die insgesamt für die Einrichtung von Instrumenten bzw. als Beitrag zu diesen getätigt wurden. Die zuschussfähigen Ausgaben bei Teilabschlüssen des operationellen Programms oder bei dessen endgültigem Abschluss sind ein Gesamtbetrag, der sich aus allen Finanzierungsinstrumenten für Investitionen in Unternehmen sowie aus den gewährten Garantien zusammensetzt.

Finanziert der EFF Vorhaben, die Finanzierungsinstrumente, auch in Form von Holding-Fonds, umfassen, so legen die an der Kofinanzierung beteiligten Partner oder die Anteilseigner bzw. deren entsprechend befugte Vertreter einen Geschäftsplan vor. Dieser Plan muss den Bedingungen, die in der vorliegenden Durchführungsverordnung (Artikel 35, 36 und 37) vorgesehen sind, entsprechen.

Verwaltung, Begleitung und Kontrolle

Die vom Mitgliedstaat für das Programm benannte Verwaltungsbehörde (Anhang XII) trägt dafür Sorge, dass die Begünstigten über die besonderen Bedingungen für die Waren oder Dienstleistungen, die im Rahmen des Vorhabens zu liefern bzw. zu erbringen sind, informiert werden sowie über die Bedingungen für den Finanzierungsplan, für die Durchführungsfrist und für die finanziellen und sonstigen Angaben, die aufzuzeichnen und zu übermitteln sind. Die Überprüfungen durch die Verwaltungsbehörde betreffen administrative, finanzielle, technische und materielle Aspekte der Vorhaben. Alle Beträge, die sich auf eine Unregelmäßigkeit beziehen, werden mit der dieser Unregelmäßigkeit zugeordneten Referenznummer oder auf andere Weise gekennzeichnet.

Die Prüfungen werden vor Ort (Anhang V) anhand der vom Begünstigten aufbewahrten Unterlagen und Daten vorgenommen. Außerdem kann die Prüfbehörde die Vorhaben untersuchen, indem sie nach dem Zufallsprinzip statistische Stichproben erhebt (siehe Anhang IV).

Unregelmäßigkeiten

Bei Unregelmäßigkeiten müssen die Mitgliedstaaten die Europäische Kommission über die Vorfälle benachrichtigen. Falls die Unregelmäßigkeiten Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten haben könnten, müssen diese ebenfalls informiert werden.

Elektronischer Datenaustausch

Der Datenaustausch zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und der Kommission erfolgt über ein von der Kommission aufgebautes computergestütztes System, das den sicheren Datenaustausch zwischen der Kommission und den einzelnen Mitgliedstaaten ermöglicht.

Das computergestützte System für den Datenaustausch enthält Daten, über:

  • den Finanzierungsplan der operationellen Programme (entsprechend dem Muster in Anhang I Teil B);
  • die Ausgabenerklärungen und Zahlungsanträge (entsprechend dem Muster in Anhang IX);
  • die jährliche Stellungnahme zu einbehaltenen und wiedereingezogenen Beträgen bzw. noch ausstehenden Wiedereinziehungen (gemäß dem Muster in Anhang X);
  • die jährlichen Vorausschätzungen der Zahlungsanträge (entsprechend dem Muster in Anhang XIII);
  • den Finanzteil der jährlichen Durchführungsberichte und des abschließenden Durchführungsberichts (entsprechend dem Muster in Anhang XIV Ziffer 3.3).

Das computergestützte System enthält außerdem Unterlagen und Angaben von gemeinsamem Interesse wie das operationelle Programm (Anhang I, Teil A), die Entscheidungen der Kommission über die Beteiligung des EFF, die jährlichen Durchführungsberichte und den abschließenden Durchführungsbericht entsprechend dem Muster in Anhang XIV, die Prüfstrategie entsprechend dem Muster in Anhang V und die Beschreibung des Verwaltungssystems entsprechend dem Muster in Anhang XII Teil A.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz der personenbezogenen Daten zu garantieren.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 498/2007

30.5.2007

-

ABL. 120 vom 10.5.2007

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EU) Nr. 1249/2010

12.1.2011

-

ABl. L 341 vom 23.12.2010

Die vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie (EG) Nr. 498/2007 wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung hat lediglich informativen Charakter.

Letzte Änderung: 17.03.2011

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