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Gemeinsame Marktorganisation für Zucker

Durch diese Verordnung wird die gemeinsame Marktorganisation (GMO) für Zucker einer tief greifenden Reform unterzogen. Dadurch werden die Wettbewerbsfähigkeit dieses Sektors verbessert und sein langfristiger Bestand gesichert. Gleichzeitig trägt diese Verordnung dazu bei, die Stellung der Europäischen Union (EU) im Rahmen der laufenden Verhandlungen mit der Welthandelsorganisation (WTO) (EN) (ES) (FR) zu stärken.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktordnung für Zucker

ZUSAMMENFASSUNG

Die Verordnung beinhaltet eine umfassende Reform der gemeinsamen Marktorganisation (GMO) für Zucker, die zuvor durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 geregelt war.

Die GMO für Zucker sieht Interventionen auf dem Binnenmarkt vor, u.a. die Festsetzung eines Referenzpreises und Produktionsquoten sowie Stützungsmaßnahmen für die auf dem Weltmarkt gehandelten europäischen Erzeugnisse.

Anwendungsbereich

Die GMO gilt für

  • Zuckerrüben
  • Zuckerrohr
  • Rohr- und Rübenzucker und Zucker anderen Ursprungs
  • Sirupe wie Zucker-, Ahorn-, Inulin- und Isoglucosesirup.
  • Melassen.

BINNENMARKT

Preisregelung

Die Referenzpreise für Weißzucker betragen:

  • 631,9 EUR/Tonne für jedes der Wirtschaftsjahre 2006/2007 und 2007/2008
  • 541,5 EUR/Tonne für das Wirtschaftsjahr 2008/2009
  • 404,4 EUR/Tonne ab dem Wirtschaftsjahr 2009/2010.

Die Referenzpreise für Rohzucker betragen:

  • 496,8 EUR/Tonne für jedes der Wirtschaftsjahre 2006/2007 und 2007/2008
  • 448,8 EUR/Tonne für jedes der Wirtschaftsjahre 2008/2009
  • 335,2 EUR/Tonne ab dem Wirtschaftsjahr 2009/2010.

Die Höhe der Preise für den Zuckermarkt wird über ein Informationssystem veröffentlicht, durch das Informationen von den Wirtschaftsteilnehmern gesammelt werden.

Für Quotenzuckerrüben gilt folgender Mindestpreis:

  • 32,86 EUR/Tonne für das Wirtschaftsjahr 2006/2007
  • 29,78 EUR/Tonne für das Wirtschaftsjahr 2007/2008
  • 27,83 EUR/Tonne für das Wirtschaftsjahr 2008/2009
  • 26,29 EUR/Tonne ab dem Wirtschaftsjahr 2009/2010.

Branchenvereinbarungen

Erzeuger und Zuckerunternehmen der Gemeinschaft legen in Branchenvereinbarungen die Ankaufsbedingungen für Zuckerrüben und Zuckerrohr fest. In den Lieferverträgen wird unterschieden zwischen Zuckerrüben, aus denen Quotenzucker erzeugt wird und Zuckerrüben, aus denen Nichtquotenzucker erzeugt wird. Jedes Zuckerunternehmen teilt dem betreffenden Mitgliedstaat die Zuckerrübenmengen und das entsprechende Rendement mit. Fehlen Branchenvereinbarungen, so trifft der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um die Interessen der betroffenen Parteien zu wahren.

Erzeugung im Rahmen der Quoten

Für jedes Wirtschaftsjahr werden nationale und regionale Quoten für die Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup festgelegt (für das Wirtschaftsjahr 2007/08 siehe die Verordnung (EG) Nr. 247/2007). Danach wird jedem Erzeugungsunternehmen eine Quote zugeteilt, wobei das Unternehmen vor dem 30. September 2007 bei dem Mitgliedstaat, in dem es ansässig ist, eine zusätzliche Quote beantragen kann. Der Mitgliedstaat legt dann die annehmbaren Mengen fest und erhebt einen einmaligen Betrag von 730 EUR für jede zugeteilte zusätzliche Tonne.

Für die Wirtschaftsjahre 2007/2008 und 2008/2009 wird eine Isoglucosequote von 100 000 Tonnen zur Quote des vorangegangenen Wirtschaftsjahres hinzugefügt (Rumänien und Bulgarien sind von dieser Aufstockung nicht betroffen).

Nach der Umstrukturierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft hat die Kommission zweimal (Verordnungen 2011/2006 und 247/2007) die bestehenden Quoten für Zucker, Isoglucose und Inulinsirup gekürzt. Dementsprechend haben die Mitgliedstaaten die ihren Unternehmen zugeteilten Quoten angepasst.

Unter bestimmten (in Anhang V der Verordnung 318/2006) festgelegten Bedingungen dürfen die Mitgliedstaaten die Zucker- oder Isoglucosequoten, die den auf ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen zugeteilt wurden, kürzen und Quoten von einem Unternehmen auf andere übertragen.

Nichtquotenerzeugung

Zucker, Isoglucose und Inulinsirup, der bzw. die in einem Wirtschaftsjahr über die Quote hinaus erzeugt wurde, kann

  • zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse wie Bioethanol, Alkohol, Rum oder bestimmte pharmazeutische Erzeugnisse verwendet werden;
  • auf das nächste Wirtschaftsjahr übertragen werden. In diesem Fall sind die Unternehmen verpflichtet, den Mitgliedstaat hierüber zu unterrichten und die übertragenen Mengen auf eigene Kosten einzulagern;
  • im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung für die Regionen in äußerster Randlage verwendet werden;
  • innerhalb der festgelegten Mengenbegrenzung unter Wahrung der aus internationalen Abkommen herrührenden Verpflichtungen exportiert werden.

Marktverwaltung

Ab dem Wirtschaftsjahr 2007/2008 erheben die Mitgliedstaaten bei den Erzeugungsunternehmen eine Produktionsabgabe. Diese wird auf 12 EUR/Tonne Zucker und Inulinsirup festgelegt. Im Falle von Isoglucose wird die Abgabe auf 50 % der Abgabe auf Zucker festgesetzt.

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Erzeugungs- oder Verarbeitungsunternehmen von Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup unter bestimmten Auflagen wie dem Nachweis der gewerblichen Produktionskapazitäten eine Zulassung zu erteilen. Diese Unternehmen übermitteln dem Mitgliedstaat Angaben über die voraussichtlichen und tatsächlichen Verkäufe ihrer Zuckererzeugnisse.

Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker können Unternehmen, die über eine Zuckerquote verfügen, gewährt werden, wenn der Marktpreis während eines repräsentativen Zeitraums unter den Referenzpreis fällt und voraussichtlich weiterhin auf diesem Niveau bleibt. Bis zum Wirtschaftsjahr 2010 kauft die Interventionsstelle pro Wirtschaftsjahr bis zu einer Gesamtmenge von 600 000 Tonnen Zucker unter der Voraussetzung, dass dieser Zucker im Rahmen der Quotenregelung erzeugt und aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben oder Zuckerrohr hergestellt worden ist. Außerdem muss er Gegenstand eines zwischen dem Verkäufer und der Interventionsstelle geschlossenen Lagervertrags sein. Die Interventionsstellen dürfen den Zucker im allgemeinen nur zu einem Preis verkaufen, der über dem Referenzpreis für das betreffende Wirtschaftsjahr liegt, in bestimmten Fällen kann jedoch ein Preis zugelassen werden, der dem Referenzpreis entspricht oder darunter liegt.

Ein Prozentanteil des Quotenzuckers, Quoteninulinsirups oder der Quotenisoglucose kann bis zum Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres vom Markt genommen werden, um das strukturelle Gleichgewicht des Marktes auf einem Preisniveau, das dem Referenzpreis nahe kommt, zu halten. Die betreffenden Zuckermengen werden von den Unternehmen, die über eine Quote verfügen, eingelagert. Ist die Zuckerversorgung in der Gemeinschaft nicht ausreichend, kann beschlossen werden, dass eine bestimmte Menge dieser Erzeugnisse noch vor Ablauf der Rücknahmezeit auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft wird. Der vom Markt genommene Zucker kann als die erste erzeugte Menge für das folgende Wirtschaftsjahr gelten; in diesem Fall erhalten die Zuckerrübenerzeuger den für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzten Mindestpreis.

HANDEL MIT DRITTLÄNDERN

Gemeinsame Vorschriften für Ein- und Ausfuhren

Grundsätzlich ist im Handel mit Drittländern die Erhebung von Abgaben, deren Wirkung Zöllen gleichkommt, sowie die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung untersagt.

Für die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors (außer von Abfällen aus der Zuckergewinnung) wird die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz verlangt. Diese Lizenz wird von den Mitgliedstaaten ausgestellt und ist in der gesamten Gemeinschaft gültig.

Unter bestimmten Umständen kann die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs für Erzeugnisse des Zuckersektors ausgeschlossen werden.

Es können Schutzmaßnahmen zum Einsatz kommen, wenn der Handel mit Drittländern das Gleichgewicht auf dem Gemeinschaftsmarkt stört. Solche Maßnahmen werden von der Kommission, die auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus handelt, beschlossen. Sie gelten bis zum Wegfall der Störung.

Vorschriften für Einfuhren

Auf Zuckererzeugnisse finden die Einfuhrzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs Anwendung. Zur Sicherstellung einer angemessenen Versorgung des Gemeinschaftsmarkts kann die Europäische Kommission jedoch bei bestimmten Mengen die Anwendung von Einfuhrzöllen auf bestimmte Erzeugnisse ganz oder teilweise aussetzen.

Auf die Einfuhr von Erzeugnissen, die unter diese Verordnung fallen, kann ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben werden, der den Gemeinschaftsmarkt vor etwaigen nachteiligen Auswirkungen schützt. Solche Zölle können u.a. in einem Jahr erhoben werden, in dessen Verlauf auf dem Gemeinschaftsmarkt derartige nachteilige Auswirkungen auftreten können oder wenn die Einfuhren zu einem Preis unter dem der Welthandelsorganisation (WTO) von der Gemeinschaft mitgeteilten Preisniveau erfolgen.

Die Zollkontingente für Zuckererzeugnisse werden von der Kommission eröffnet und so verwaltet, dass eine Diskriminierung irgendeines der beteiligten Wirtschaftsteilnehmer ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck kommen unterschiedliche Verfahren zur Anwendung, z. B. die Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs oder die proportionale Aufteilung der bei der Antragstellung berücksichtigten Mengen.

Der traditionelle Versorgungsbedarf an zur Raffination bestimmtem Zucker wird für die Gemeinschaft auf 2 324 735 Tonnen pro Wirtschaftsjahr, ausgedrückt in Weißzucker, angegeben und auf die einzelnen Länder aufgeteilt. In den Wirtschaftsjahren 2006/2007, 2007/2008 und 2008/2009 sieht die Aufteilung (in Tonnen) wie folgt aus:

  • Bulgarien: 198 748
  • Frankreich: 296 627
  • Portugal : 291 633
  • Rumänien: 329 636
  • Slowenien: 19 585
  • Finnland: 59 925
  • Vereinigtes Königreich: 1 128 581

Die für Zucker aus Ländern Afrikas, der Karibik und des Pazifikraums (AKP) und indischen Zucker festgesetzten Garantiepreise gelten für die Einfuhr von Roh- und Weißzucker der Standardqualität aus bestimmten in Anhang VI der Verordnung 318/2006 und in der Verordnung 980/2005 aufgeführten Staaten, die gewährleisten, dass ihre Erzeugnisse, für die der Garantiepreis gilt, den Vorschriften in den diesbezüglichen internationalen Abkommen entsprechen.

Um zu gewährleisten, dass die Einfuhren von AKP-Zucker/indischem Zucker in die Gemeinschaft nach den Bedingungen erfolgen, die im Protokoll des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker festgelegt sind, können entsprechende Maßnahmen erlassen werden.

Vorschriften für Ausfuhren

Durch Ausfuhrerstattungen kann der Unterschied zwischen den Zuckerpreisen auf dem Weltmarkt und denjenigen in der Gemeinschaft ausgeglichen werden. Die Zuckermengen, für die solche Erstattungen erfolgen, werden nach unterschiedlichen Verfahren festgesetzt, die der Art des Erzeugnisses, der Lage auf dem betreffenden Markt und den Verwaltungsverfahren Rechnung tragen. Die Festsetzung der Erstattungen kann in regelmäßigen Zeitabständen oder im Wege der Ausschreibung erfolgen.

Maßnahmen zur Einschränkung der Ausfuhren können getroffen werden, wenn die Notierungen oder Preise eines Erzeugnisses auf dem Weltmarkt die Versorgung auf dem Gemeinschaftsmarkt stören und sich diese Lage zu verschlechtern droht.

Sonstige Bestimmungen

Bei einer erheblichen Preisänderung auf dem Gemeinschaftsmarkt können weitere Maßnahmen ergriffen werden, wenn alle nach dieser Verordnung vorgesehenen sonstigen Maßnahmen getroffen worden sind und damit zu rechnen ist, dass die Lage weiterhin Marktstörungen verursacht.

Die Kommission wird bei der Verwaltung der GMO für Zucker durch einen Verwaltungsausschuss für Zucker (FR) unterstützt.

Hintergrund

Die erste GMO für Zucker wurde 1967 durch die Verordnung (EWG) Nr. 44 eingeführt. Seit ihrem Inkrafttreten wurde sie mehrfach - 1974, 1981, 1999 und 2001 - reformiert. Durch die mit der Verordnung 318/2006 herbeigeführte Reform wird der garantierte Mindestpreis gesenkt und die unrentabel arbeitenden Erzeuger werden ermutigt, ihre Tätigkeit einzustellen. Des Weiteren umfasst die Verordnung die gleichzeitig verabschiedeten Verordnungen Nr. 319/2006 und 320/2006, die den befristeten Umstrukturierungsfonds regeln.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 318/2006

3.3.2006

-

ABl. L 58/1 vom 28.2.2006

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung Nr. 1585/2006

28.10.2006

-

ABl. L 94 vom 25.10.2006

Verordnung (EG) Nr. 2011/2006

1.1.2007

-

ABl. L 384 vom 29.12.2006

Verordnung (EG) Nr. 247/2007

12.3.2007

-

ABl. L 69 vom 9.3.2007

Verordnung (EG) Nr. 1182/2007

6.11.2007

-

ABl..L 273 vom 17.10.2007

Verordnung (EG) Nr. 1260/2007

30.10.2007

-

ABl. L 283 vom 27.10.2007

Die vorgenommenen Änderungen und Berichtungen der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung (PDF) ist von rein dokumentarischem Wert.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Durchführungsbestimmungen

Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 [Amtsblatt L 178 vom 1.7.2006]

Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern [Amtsblatt L 178 vom 1.7.2006]

Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker [Amtsblatt L 178 vom 1.7.2006]

Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor [Amtsblatt L 176 vom 30.6.2006]

Verordnungen zur Vervollständigung der Reform der GMO für Zucker von 2006

Verordnung (EG) Nr. 320/2006 [Amtsblatt L 58 vom 28.2.2006]Mit dieser Verordnung wird ein befristeter Umstrukturierungsfonds eingeführt, der Umstrukturierungs- und Diversifizierungsmaßnahmen in der Zuckerindustrie finanziert. In der Verordnung wird ausgeführt, welche Bedingungen die Unternehmen erfüllen müssen, um Beihilfen aus dem Fonds zu erhalten.

Verordnung (EG) Nr. 319/2006 [Amtsblatt L 58 vom 28.2.2006]. In dieser Verordnung ist die Gemeinschaftsbeihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger in den Mitgliedstaaten geregelt, die die in der Verordnung 320/2006 vorgesehene Umstrukturierungsbeihilfe erhalten. Die Bestimmungen über die Stützung des Zuckersektors nach der Verordnung 1782/2003 werden geändert.

Internationale Rahmenvorschriften

Internationales Zucker-Übereinkommen von 1992 [Amtsblatt L 379 vom 23.12.1992].

In diesem Übereinkommen ist die Arbeitsweise der Internationalen Zucker-Organisation geregelt, zu deren wichtigsten Mitgliedern die Gemeinschaft gehört. Im April 2007 hat der Rat der EU in seinem Beschluss 2007/316/EG einer Verlängerung dieses Abkommens zugestimmt.

See also

Weitere Informationen über die GMO für Zucker finden sich auf der Seite der Generaldirektion Landwirtschaft und in den einschlägigen europäischen Rechtsakten.

Letzte Änderung: 22.04.2008

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