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Das Ziel besteht darin, die Zusammenarbeit der Justizbehörden zwischen den Ländern der EU zu verbessern und zu vereinfachen und die Beweisaufnahme bei Gerichtsverfahren in Zivil- und Handelssachen zu beschleunigen.
Die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2022 durch die Verordnung (EU) 2020/1783 (siehe Zusammenfassung) aufgehoben.
Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für Zivil- und Handelssachen, bei denen das Gericht eines EU Staates:
Um Beweisaufnahme darf nur ersucht werden, wenn die Beweise zur Verwendung in einem bereits eingeleiteten oder zu eröffnenden Gerichtsverfahren bestimmt sind.
Direkter Geschäftsverkehr zwischen den Gerichten
Die EU Staaten müssen eine Liste mit den Gerichten erstellen, die zur Beweisaufnahme berechtigt sind und deren territoriale oder besondere gerichtliche Zuständigkeit bestimmen (wie z. B. eines Sondergerichtshofs mit der Befugnis, die aufgrund einer Straftat erworbenen Vermögenswerte konfiszieren zu können). Ein Ersuchen ist von dem Gericht, bei dem das Verfahren eingeleitet wurde oder eröffnet werden soll („ersuchendes Gericht“) unmittelbar dem zuständigen Gericht des anderen EU Staates zur Beweisaufnahme zu übersenden („ersuchtes Gericht“).
Jeder EU Staat hat eine Zentralstelle zu bestimmen, die folgende Aufgaben hat:
Form und Inhalt des Ersuchens
Das Ersuchen ist einzureichen unter Verwendung des in dieser Verordnung angeführten Formulars. Dieses Formular muss bestimmte Details enthalten, wie z. B.:
Das Ersuchen muss in der Amtssprache des EU Staates des ersuchten Gerichts oder in einer anderen, von dem ersuchten Staat akzeptierten Sprache abgefasst sein.
Erledigung
Die Erledigung des Ersuchens erfolgt nach dem Recht des ersuchten EU Staates. Das Ersuchen ist binnen 90 Tagen nach Eingang zu erledigen.
Die Erledigung eines Ersuchens kann nur abgelehnt werden, wenn:
Wird die Erledigung des Ersuchens abgelehnt, so setzt das ersuchte Gericht das ersuchende Gericht binnen 60 Tagen nach Eingang des Ersuchens davon in Kenntnis.
Sofern das Recht des Staates des ersuchenden Gerichts dies vorsieht, können die Vertreter des Gerichts dieses Staates anwesend sein, wenn das ersuchte Gericht die beantragte Beweisaufnahme vornimmt. Die Parteien und gegebenenfalls ihre Vertreter können ebenfalls der Beweisaufnahme beiwohnen.
Die Verordnung schließt nicht aus, dass 2 oder mehrere EU Staaten Vereinbarungen schließen oder aufrechterhalten, um die Erledigung eines Ersuchens zu beschleunigen oder zu vereinfachen.
Bericht
Im Jahre 2007 hat die Europäische Kommission einen Bericht über die Anwendung der Verordnung veröffentlicht. Sie stellte fest, dass nach wie vor bestimmte Maßnahmen zu treffen sind, um ihre Funktionsweise zu verbessern. Zu diesen gehörten:
Beteiligung der Öffentlichkeit
Im Dezember 2017 leitete die Kommission eine öffentliche Konsultation über die Modernisierung der Zusammenarbeit der Justizbehörden in Zivil- und Handelssachen in der EU ein. Die Konsultation betrifft sowohl Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 über die Zustellung von Schriftstücken als auch die in dieser Zusammenfassung betroffene Verordnung.
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2022 durch die Verordnung (EU) 2020/1783 aufgehoben und ersetzt.
Die Verordnung ist am 1. Januar 2004 in Kraft getreten, mit Ausnahme von:
die alle bereits am 1. Juli 2001 in Kraft getreten waren.
Diese Verordnung gilt nicht für Dänemark.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1-24)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79-120)
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 11.12.2020