Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Aktionsprogramm zur Bekämpfung von Diskriminierungen (2001-2006)

Der vorliegende Beschluss zielt auf die Schaffung eines Aktionsprogramms zur Unterstützung und Ergänzung der in den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen ab. Mit 1. Januar 2007 wird dieses Programm durch das Gemeinschaftsprogramm PROGRESS ersetzt.

RECHTSAKT

Beschluss 2000/750/EG des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen (2001-2006).

ZUSAMMENFASSUNG

Das Programm unterstützte die auf der Ebene der Europäischen Union (EU) und in den Mitgliedstaaten unternommenen Anstrengungen zur Förderung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen, auch durch die Vervollständigung der Entwicklungen in der Gesetzgebung. Als Diskriminierung gilt die Benachteiligung einer Person oder einer Personengruppe gegenüber einer anderen aus den im Vertrag angeführten Gründen (Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexuelle Ausrichtung usw.) oder die Anwendung einer scheinbar neutralen Bestimmung, durch die diese Person oder Personengruppe aus den vorgenannten Gründen benachteiligt werden kann.

Die EU verfolgt insbesondere nachstehende Ziele:

Maßnahmen und Vorgehensweise

Die EU unterstützte mit Hilfe dieses Programms folgende transnationale Maßnahmen:

  • Analyse diskriminierungsrelevanter Faktoren (Erhebung von Statistiken, Studien, Bewertung der einschlägigen Politik und Verbreitung der Ergebnisse);
  • transnationale Zusammenarbeit zwischen den Zielakteuren sowie Schaffung europaweiter Netzwerke von Nichtregierungsorganisationen;
  • Sensibilisierung für die europäische Dimension des Kampfes gegen Diskriminierungen.

Die Maßnahmen wurden im Rahmen einer aktiven Partnerschaft zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und den Partnern der Bürgergesellschaft durchgeführt. Die Kommission führte mit den Nichtregierungsorganisationen und den Sozialpartnern regelmäßig einen Meinungsaustausch über Konzeption, Durchführung und Überwachung des Programms durch.

Ein Beratender Ausschuss, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzte und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führte, stand der Kommission bei der Festlegung der allgemeinen Leitlinien für die Durchführung des Programms, der jährlichen Mittelausstattung und des jährlichen Arbeitsprogramms zur Seite.

Die Kommission gewährleistete die Gesamtkohärenz mit anderen Strategien, Instrumenten und Aktionen der EU in den Bereichen Forschung, Beschäftigung, Gleichstellung von Frauen und Männern, soziale Eingliederung, allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend- und Außenpolitik. Zusammen mit den Mitgliedstaaten sorgte sie dafür, dass die im Rahmen dieses Programms getroffenen Maßnahmen in Einklang mit den Maßnahmen im Rahmen der Strukturfonds und der Gemeinschaftsinitiative EQUAL standen.

Die EFTA/EWR-Länder und die beitrittswilligen Länder konnten sich an diesem Programm beteiligen, wenn sie es wünschten.

Das Budget des Programms betrug für den Zeitraum 2001-2006 98,4 Mio. EUR.

Hintergrund

Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam kann die Gemeinschaft gemäß Artikel 13 EG-Vertrag geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.

Die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern ist seit den siebziger Jahren Gegenstand von Gemeinschaftsmaßnahmen. Gestützt auf bisherige Erfahrungen in gesetzgeberischer und praktischer Hinsicht in diesem Bereich schlug die Kommission ein Aktionsprogramm allgemeinerer Art vor, mit dem alle im Vertrag angeführten Formen der Diskriminierung, mit Ausnahme derjenigen aus Gründen des Geschlechts, die immer noch Gegenstand einer gezielten Aktion ist, bekämpft werden sollten.

Dieses Programm, das mit 1. Januar 2007 durch das Gemeinschaftsprogramm PROGRESS ersetzt wurde, war eine von mehreren Maßnahmen zur Einführung gemeinsamer Grundsätze bei der Bekämpfung von Diskriminierungen. Der Mitteilung [KOM(1999) 564 endg.] sind die allgemeinen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Union zu entnehmen. Sie wird durch ein Aktionsprogramm und einen legislativen Teil ergänzt, der zwei Richtlinien zur Gewährleistung der Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft sowie ungeachtet der Beschäftigung und des Berufs umfasst.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens – Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Entscheidung Nr. 750/2000

2.12.2000 – 31.12.2006

1.1.2001

ABl. L 303 vom 2.12.2000

Letzte Änderung: 30.05.2008

Top