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Zusammenarbeit der konsularischen Vertretungen vor Ort in Fragen der Visumerteilung
Ziel dieser Empfehlung ist es, den Informationsaustausch in Visumangelegenheiten zwischen den konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) im Hinblick auf die Harmonisierung der Politiken und Praktiken der Visumerteilung zu erleichtern.
RECHTSAKT
Empfehlung des Rates vom 4. März 1996 betreffend die Zusammenarbeit der konsularischen Vertretungen vor Ort in Fragen der Visumerteilung [Amtsblatt C 80 vom 18.3.1996].
ZUSAMMENFASSUNG
Den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wird empfohlen, dass, sofern dafür in der Praxis ein Bedarf besteht, ihre konsularischen Vertretungen zusammenarbeiten sollen, um Informationen auszutauschen:
Bei dem Informationsaustausch sind die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten.
Zur Erleichterung dieses Informationsaustauschs sollen die konsularischen Vertretungen Folgendes organisieren:
Darüber hinaus sollen die konsularischen Vertretungen der EU-Mitgliedstaaten auf Ersuchen des Rates gemeinsame Berichte über vor Ort im Zusammenhang mit der Visumerteilung auftretende Fragen erstellen. Zudem sollen sie gemeinsam die erforderlichen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob Mehrfachanträge auf Erteilung eines Visums gestellt worden sind und ob ein Visumantrag von einem anderen EU-Mitgliedstaat zuvor abgelehnt worden ist.
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) [Amtsblatt L 243 vom 15.9.2009].
Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) [Amtsblatt L 218 vom 13.8.2008].
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [Amtsblatt L 81 vom 21.3.2001].
Letzte Änderung: 16.03.2011