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Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss 93/98/EWG – Genehmigung des Basler Übereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft

Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES UND DES ÜBEREINKOMMENS?

Durch den Beschluss wird das Basler Übereinkommen im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (heute die EU) genehmigt.

Das Übereinkommen ist das weitreichendste globale Umweltabkommen über gefährliche Abfälle und andere Abfälle. Sein Ziel ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen, die sich aus der Erzeugung, der grenzüberschreitenden Verbringung und der Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle ergeben können.

Das Übereinkommen regelt die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle und verpflichtet die Vertragsparteien, dafür Sorge zu tragen, dass solche Abfälle umweltgerecht behandelt und entsorgt werden.

Die Vertragsparteien verpflichten sich außerdem zu Folgendem:

  • Minimierung der beförderten Mengen;
  • Behandlung und Entsorgung der Abfälle möglichst nah am Ort ihrer Erzeugung;
  • Vermeidung oder Minimierung der Abfallerzeugung an der Quelle.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anwendungsbereich

Das Übereinkommen hat acht Anlagen:

  • Anlage I: Gruppen der zu kontrollierenden Abfälle – von klinischen Abfällen bis hin zu Abfällen aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung organischer Lösemittel;
  • Anlage II: Gruppen von Abfällen, die besonderer Prüfung bedürfen – Haushaltsabfälle und Rückstände aus der Verbrennung von Haushaltsabfällen;
  • Anlage III: Liste der gefährlichen Eigenschaften – d. h., ob die Abfälle explosiv, entzündbare Flüssigkeiten oder Feststoffe, selbstentzündbar, ätzend oder ökotoxisch (schädlich für die Umwelt) sind;
  • Anlage IV: Liste der Entsorgungsverfahren*;
  • Anlage V A: bei der Notifikation anzugebende Informationen;
  • Anlage V B: im Begleitpapier anzugebende Informationen;
  • Anlage VI: Schiedsverfahren;
  • Anlage VII: (noch nicht in Kraft getreten);
  • Anlage VIII: Liste der Abfälle.

Allgemeine Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens

Die Vertragsparteien vereinbaren,

  • gefährliche Abfälle oder andere Abfälle nicht in eine Nichtvertragspartei auszuführen oder aus einer Nichtvertragspartei einzuführen;
  • Abfälle nicht auszuführen, wenn der Einfuhrstaat nicht ausdrücklich schriftlich seine vorherige Einwilligung zur jeweiligen Einfuhr erteilt hat;
  • den betroffenen Staaten mittels eines Notifikationsformulars Informationen über eine geplante grenzüberschreitende Verbringung zu übermitteln; dies ermöglicht ihnen, die Auswirkungen gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu beurteilen;
  • eine internationale Verbringung von Abfällen nur dann zu gestatten, wenn in Bezug auf ihre Verbringung und Entsorgung keine Gefahr besteht;
  • die zu verbringenden Abfälle in Übereinstimmung mit internationalen Regeln zu verpacken, zu kennzeichnen und zu befördern und sicherzustellen, dass ihnen vom Ausgangspunkt der Verbringung bis zum Ort der Entsorgung ein Begleitpapier beigefügt ist.

Jede Vertragspartei kann zusätzliche Anforderungen aufstellen, die mit dem Übereinkommen in Einklang stehen.

Notifikationsverfahren

In dem Übereinkommen werden Notifikationsverfahren festgelegt für

  • die internationale Verbringung zwischen Vertragsparteien;
  • die internationale Verbringung von einer Vertragspartei durch das Gebiet von Staaten, die keine Vertragsparteien sind.

Unerlaubter Versand

Werden Abfälle illegal ausgeführt, müssen die Vertragsparteien sie wieder einführen.

Umweltgerechte Behandlung

Die Vertragsparteien vereinbaren, gemeinsam umweltgerechte Praktiken für die Behandlung gefährlicher und anderer Abfälle zu erarbeiten.

Streitbeilegung

Die Vertragsparteien sollten Streitigkeiten durch Verhandlung oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl beilegen. Wird keine Lösung gefunden, so wird die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt oder einem aus drei Parteien bestehenden Schiedsverfahren unterworfen.

Sekretariat

Ein Sekretariat erleichtert die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien.

Kapazitätsaufbau

Regionale oder subregionale Zentren auf der ganzen Welt bieten Ausbildungen und Kapazitätsaufbau an.

Durchführungsvorschriften

Das Übereinkommen wurde durch Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und ihre nachfolgenden Änderungen in das EU-Recht aufgenommen.

WANN TRETEN DER BESCHLUSS UND DAS ÜBEREINKOMMEN IN KRAFT?

Der Beschluss ist am 1. Februar 1993 in Kraft getreten. Das Übereinkommen ist am 8. Mai 1994 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Neben den EU-Ländern ist auch die EU Vertragspartei des Übereinkommens. Die EU hat das Verbot der Ausfuhr von Abfällen in Nicht-OECD-Länder ratifiziert, wenngleich diese Änderung noch nicht international in Kraft getreten ist.

Das Übereinkommen wurde unter der Schirmherrschaft des Umweltprogramms der Vereinten Nationen ausgehandelt und 1989 angenommen.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Entsorgung: Dies umfasst Verfahren zur Beseitigung sowie Verfahren, bei denen eine Wiedergewinnung, Verwertung, Rückgewinnung und unmittelbare Wiederverwendung oder andere Weiterverwendung möglich ist.

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 93/98/EWG des Rates vom 1. Februar 1993 zum Abschluss – im Namen der Gemeinschaft – des Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (Basler Übereinkommen) (ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 1-2)

Berichtigung des Beschlusses 93/98/EWG des Rates vom 1. Februar 1993 zum Abschluss – im Namen der Gemeinschaft – des Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (Basler Übereinkommen) (ABl. L 74 vom 17.3.1994, S. 52)

Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 3-22)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1-98)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 15.03.2018

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