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Luftqualität: Austausch von Informationen und Daten

Die Europäische Union schafft ein einheitliches Verfahren für den Austausch von Informationen und Daten über die Luftqualität in ihrem Hoheitsgebiet.

RECHTSAKT

Entscheidung 97/101/EG des Rates vom 27. Januar 1997 zur Schaffung eines Austausches von Informationen und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten [Vgl. ändernde Rechtsakte]

ZUSAMMENFASSUNG

Durch diese Entscheidung wird ein Austausch von Informationen und Daten geschaffen, der sich auf folgende zwei Gebiete erstreckt:

  • die in den Mitgliedstaaten zur Messung der Luftverschmutzung eingesetzten Netze und Stationen;
  • die Messungen der Luftqualität durch diese Stationen.
  • Stationen, die zur Durchführung der Richtlinie 96/62/EG eingesetzt werden;
  • Stationen, die nicht unter diese Richtlinie fallen, aber die es ermöglichen, für die oben genannten Schadstoffe die örtlichen bzw. regionalen Verschmutzungsgrade zu schätzen;
  • alle anderen Stationen, die sich an dem auf Grund der Entscheidung 82/459/EWG (Amtsblatt Nr. L 210 vom 19.7.1982) durchgeführten gegenseitigen Informationsaustausch beteiligt haben.

All diese Daten sind von den Mitgliedstaaten der Kommission zu übermitteln. Als Gegenleistung stellt die Kommission den Mitgliedstaaten - spätestens zum 1. Juli 1997 - ihre Datenbank mit Angaben über Netze und Stationen sowie über die Luftqualität zur Verfügung. Diese Informationen werden über ein von der Europäischen Umweltagentur eingerichtetes Informationssystem der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Der Informationsaustausch betrifft die in der Richtlinie 96/62/EG (siehe Infoblatt a) aufgeführten sowie weitere Stoffe (s. Anhang I).

Der Informationsaustausch umfasst folgende Stationen:

Die Entscheidung enthält Bestimmungen über die Übermittlung von Informationen und Berichten über das Funktionieren des Informationsaustauschs.

Durch die Entscheidung 2001/752/EG werden die Anhänge der Entscheidung 97/101/EG geändert, um das Verzeichnis der Schadstoffe und die Anforderungen hinsichtlich zusätzlicher Informationen, der Datenvalidierung und -aggregierung anzupassen.

Die Richtlinie 2008/50/EG hebt diese Entscheidung mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach Umsetzung der neuen Maßnahmen über den Austausch von Informationen über die Luftqualität auf.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Entscheidung 97/101/EG

1.1.1997

-

ABl. L 35 vom 5.2.1997

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Entscheidung 2001/752/EG

26.10.2001

-

ABl. L 282 vom 26.10.2001

Richtlinie 2008/50/EG

11.6.2008

10.6.2010

ABl. L 152 vom 11.6.2008

Letzte Änderung: 07.08.2008

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