Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Europäische Umweltagentur

Die Aufgabe der Europäischen Umweltagentur ist es, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz die nachhaltige Entwicklung zu unterstützen und durch die Bereitstellung zuverlässiger und vergleichbarer Informationen über die Umwelt für die politischen Entscheidungsträger und die Öffentlichkeit einen Beitrag zu einer erheblichen und messbaren Verbesserung der Umwelt in Europa zu leisten.

RECHTSAKT

Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes [Vgl. ändernde Rechtsakte]

ZUSAMMENFASSUNG

Die Verordnung bildet die Grundlage für die Errichtung der Europäischen Umweltagentur (EUA) als unabhängiges Organ, dessen Ziel im Schutz und in der Verbesserung der Umwelt nach den Bestimmungen des Vertrags und den Aktionsprogrammen der Gemeinschaft für den Umweltschutz im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung in der Gemeinschaft besteht.

Zu diesem Zweck übermittelt die Agentur der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten sachliche, zuverlässige und auf europäischer Ebene vergleichbare Informationen, auf deren Grundlage diese die zum Schutz der Umwelt, zur Beurteilung der ergriffenen Maßnahmen und zur zweckdienlichen Information der Öffentlichkeit über den Stand der Umwelt erforderlichen Vorkehrungen treffen.

Die Agentur erfüllt folgende Funktionen:

  • Registrierung, Erfassung, Analyse und Verbreitung der Daten über den Stand der Umwelt
  • Lieferung der zur Festlegung und Durchführung sinnvoller und wirksamer Umweltstrategien erforderlichen Daten an die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten
  • Beitrag zur Überwachung der Umweltmaßnahmen
  • Beitrag zur Vergleichbarkeit der Umweltdaten auf europäischer Ebene
  • Förderung der Entwicklung und Berücksichtigung von Umweltvorhersageverfahren
  • Gewährleistung einer weiten Verbreitung der zuverlässigen Umweltinformationen

Vorrangige Arbeitsgebiete der Agentur sind:

  • Luftqualität
  • Wasserqualität
  • Zustand von Boden, Fauna und Flora
  • Nutzung des Bodens und der natürlichen Ressourcen
  • Abfallwirtschaft
  • Lärmemissionen
  • Chemikalien
  • Schutz der Küstengebiete und des Meeresmilieus

Die Agentur kann zum Informationsaustausch mit sonstigen Stellen einschließlich des Netzes IMPEL (EN) („Implementation and Enforcement of Environmental Law": Informationsnetz der Mitgliedstaaten - in Zusammenarbeit mit der Kommission - über das Umweltrecht) zusammenarbeiten.

Das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (EIONET) umfasst insbesondere die wichtigsten Komponenten der landesweiten Informationsnetze sowie die Informationen aus den thematischen Zentren.

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, der Agentur die wichtigsten Komponenten ihrer landesweiten Umweltinformationsnetze mitzuteilen.

Sie steht den Nichtmitgliedsländern der Europäischen Union offen, und ihr gehören derzeit 32 Staaten als Mitglieder an (die 25 Mitgliedstaaten der EU und die drei beitrittswilligen Länder sowie Liechtenstein, Island, Norwegen und die Schweiz).

Die Agentur beurteilt ihre Ergebnisse und ihre Effizienz vor dem 15. September 1999 und legt dem Verwaltungsrat, der Kommission, dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Bericht vor.

Der Rat beurteilt die Arbeit der Agentur und den im Rahmen der Umweltpolitik der Gemeinschaft erzielten Fortschritt auf Grund eines Berichts der Kommission (siehe „Verwandte Rechtsakte") spätestens zum 31. Dezember 2003.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EWG) Nr. 1210/90

30.10.1993

-

ABl. L 120 vom 11.5.1990

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 933/1999

5.5.1999

-

ABl. L 117 vom 5.5.1999

Verordnung (EG) Nr. 1641/2003

1.10.2003

-

ABl. L 245 vom 29.9.2003

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Oktober 2007 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes [KOM(2007) 667 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht] Dieser Vorschlag dient der Kodifizierung der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 und soll sie ersetzen: Es handelt sich nicht um eine inhaltliche sondern um eine förmliche Änderung, mit der die ursprüngliche Verordnung und deren nachfolgende Änderungen in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes hinsichtlich der Amtszeit des Exekutivdirektors [KOM(2005) 190 endg. - Amtsblatt C 172 vom 12.7.2005]

Bericht [KOM(2003) 800] der Kommission an den Rat vom 22. Dezember 2003 über die Überprüfung der Europäischen Umweltagentur (EUA) [KOM(2003) 800 endg. - Amtsblatt C 96 21.4.2004] Der Bericht überprüft den Beitrag der Agentur zur Umweltpolitik der Gemeinschaft zwischen 1994, als sie ihre Arbeit aufnahm, und 2003. Er hebt die wesentliche Rolle der Agentur bei der Feststellung des Zustandes und der

Entwicklungen der Umwelt in Europa hervor, insbesondere gegenüber der Kommission, die wichtigste Nutzerin ihrer Arbeitsergebnisse ist. Allerdings geht aus dem Bericht auch klar hervor, dass die EUA in einigen Bereichen nicht ausreichend tätig geworden ist (insbesondere in den Bereichen Geräuschemissionen und Chemikalien) und dass es der EUA aufgrund unzureichender Haushaltsmittel nicht gelungen ist, alle an sie gerichteten Erwartungen zu erfüllen. Der Bericht enthält darüber hinaus Empfehlungen für die EUA und ihre wichtigsten Partner im Hinblick auf die Verbesserung ihres Beitrags. Insbesondere enthält er folgende Kernaussagen:

  • Es sollte eine klarere und gezieltere Beschreibung der Aufgaben und Prioritäten der Agentur sichergestellt werden.
  • Die Unabhängigkeit der EUA muss erhalten bleiben.
  • Die Kommission als Haushaltsbehörde sollte der Agentur die Mittel zur Verfügung stellen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben und Zielsetzungen erforderlich sind; die EUA ihrerseits sollte Aufgaben, die über ihr Mandat hinausgehen oder einen Grenzfall darstellen, nur dann übernehmen, wenn sie über eine Garantie verfügt, dass diese aus zusätzlichen Einnahmen finanziert werden können.
  • Die EUA muss sich weiter bemühen, ihre Tätigkeiten eng auf die wichtigsten prioritären Themen der Umweltpolitik der Gemeinschaft abzustimmen, und sollte ihre unterstützende Tätigkeit schrittweise auf die Gesamtheit der Entscheidungsprozesse ausdehnen.
  • Die Agentur sollte stärker mit anderen gemeinschaftlichen oder internationalen Einrichtungen zusammenarbeiten, deren Arbeiten auf diesem Gebiet von Relevanz sind.
  • Das EIONET sollte verstärkt werden, und die Agentur sollte die aufgezeigten Schwächen im System der Europäischen Themenzentren beheben.
  • Die Agentur sollte prüfen, ob ihre Produkte - insbesondere im Hinblick auf das Zielpublikum - bedarfsgerecht sind, und die Kommunikation mit der allgemeinen Öffentlichkeit verbessern.

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 7. Juli 1995: Überblick über die Entwicklung und Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes [KOM(95) 325 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

In der Mitteilung werden folgende drei Themen behandelt: Prüfung möglicher weiterer Aufgaben der Europäischen Umweltagentur; Notwendigkeit, die Infrastruktur des Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes aufzubauen, weiterzuentwickeln und zu verbessern; Notwendigkeit, die Beteiligung von Drittländern an der Agentur zu klären.

Einvernehmlicher Beschluss der auf Ebene der Staats- und Regierungschefs vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Festlegung des Sitzes bestimmter Einrichtungen und Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften sowie des Sitzes von Europol [Amtsblatt C 323 vom 30.11.1993]

Mit diesem Beschluss wird Kopenhagen als Sitz der europäischen Umweltagentur festgelegt.

Finanzierung der Agentur

Bericht [Amtsblatt C 312 vom 19.12.2006]Bericht über den Jahresabschluss 2005 der Europäischen Agentur für Netz und Informationssicherheit, zusammen mit den Antworten der Agentur

Bericht [Amtsblatt C322 vom 28. 12.2005]Bericht über den Jahresabschluss 2004 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit zusammen mit den Antworten der Agentur

Bericht [Amtsblatt C 324 vom 30.12.2004]Bericht über den Jahresabschluss 2003 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit zusammen mit den Antworten der Agentur

Bericht [Amtsblatt C 319 vom 30.12.2003]Bericht über den Jahresabschluss 2002 der Europäischen Umweltagentur, zusammen mit den Antworten der Agentur

Bericht [Amtsblatt C 326 vom 27.12.2002]Bericht über den Jahresabschluss 2001 der Europäischen Umweltagentur, zusammen mit den Antworten der Agentur

Bericht [Amtsblatt C 372 vom 28.12.2001]Bericht über die Finanzausweise der Europäischen Umweltagentur für das zum 31. Dezember 2000 abgeschlossene Haushaltsjahr, zusammen mit den Antworten der Agentur

Bericht [Amtsblatt C 373 vom 27.12.2000]Bericht über die Finanzausweise der Europäischen Umweltagentur (EUA - Kopenhagen) für das zum 31. Dezember 1999 abgeschlossene Haushaltsjahr, zusammen mit den Antworten der Agentur.

Einnahmen- und Ausgabenplan der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2008 [Amtsblatt L 91 vom 2.4.2008]

Einnahmen- und Ausgabenplan für die Europäische Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2007 [Amtsblatt L 126 vom 16.5.2007]

Einnahmen- und Ausgabenplan für die Europäische Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2006 [Amtsblatt L 67 vom 8.3.2006]

Einnahmen- und Ausgabenplan für die Europäische Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2004 [Amtsblatt L 129 vom 23.12.2006]

Einnahmen- und Ausgabenplan für die Europäische Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2003 [Amtsblatt L 129 vom 26.5.2003]

Einnahmen- und Ausgabenplan für die Europäische Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2002 [Amtsblatt L 178 vom 9.7.2002]

Einnahmen- und Ausgabenplan für die Europäische Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2001 [Amtsblatt L 207 vom 31.7.2001]

Beitritt neuer Mitglieder

Beschluss 235/2006/EG [Amtsblatt L 90 vom 28.3.2006]

Beschluss des Rates vom 27. Februar 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz.

Beschluss 2001/582/EG [Amtsblatt L 213 vom 7.8.2001]

Beschluss des Rates vom 18. Juni 2001 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tschechischen Republik über die Beteiligung der Tschechischen Republik an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz

Beschluss 2001/583/EG [Amtsblatt L 213 vom 7.8.2001] Beschluss des Rates vom 18. Juni 2001 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Polen über die Beteiligung der Republik Polen an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz

Beschluss 2001/584/EG [Amtsblatt L 213 vom 7.8.2001] Beschluss des Rates vom 18. Juni 2001 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über die Beteiligung Rumäniens an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz

Beschluss 2001/585/EG [Amtsblatt L 213 vom 7.8.2001] Beschluss des Rates vom 18. Juni 2001 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Slowenien über die Beteiligung der Republik Slowenien an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz

Beschluss 2001/586/EG [Amtsblatt L 213 vom 7.8.2001] Beschluss des Rates vom 18. Juni 2001 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über die Beteiligung der Republik Ungarn an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz

Beschluss 2001/587/EG [Amtsblatt L 213 vom 7.8.2001 Beschluss des Rates vom 18. Juni 2001 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Lettland über die Beteiligung der Republik Lettland an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz

Beschluss 2001/588/EG [Amtsblatt L 213 vom 7.8.2001] Beschluss des Rates vom 18. Juni 2001 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Litauen über die Beteiligung der Republik Litauen an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz

Beschluss 2001/589/EG [Amtsblatt L 213 vom 7.8.2001] Beschluss des Rates vom 18. Juni 2001 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über die Beteiligung der Republik Bulgarien an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz

Beschluss 2001/590/EG [Amtsblatt L 213 vom 7.8.2001] Beschluss des Rates vom 18. Juni 2001 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Slowakischen Republik über die Beteiligung der Slowakischen Republik an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz

Beschluss 2001/591/EG [Amtsblatt L 213 vom 7.8.2001] Beschluss des Rates vom 18. Juni 2001 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Estland über die Beteiligung der Republik Estland an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz

Beschluss 2001/592/EG [Amtsblatt L 213 vom 7.8.2001] Beschluss des Rates vom 18. Juni 2001 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Zypern über die Beteiligung der Republik Zypern an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz

Beschluss 2001/593/EG [Amtsblatt L 213 vom 7.8.2001] Beschluss des Rates vom 18. Juni 2001 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malta über die Beteiligung der Republik Malta an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz

Beschluss 2001/594/EG [Amtsblatt L 213 vom 7.8.2001] Beschluss des Rates vom 18. Juni 2001 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Türkei über die Beteiligung der Republik Türkei an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz

Letzte Änderung: 13.11.2007

Top